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SWK 3, 20. Jänner 2013, Seite 143

Finanzstrafverfahren: Vollmacht

Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Dem Umstand, dass eine Vollmacht dem Finanzamt als Abgabenbehörde gegenüber bekanntgegeben worden ist, kommt für das Finanzstrafverfahren insoweit keine Bedeutung zu. Auch der Umstand, dass in einem früheren Finanzstrafverfahren das Erkenntnis des Spruchsenates an den Verteidiger (Vertreter) zugestellt wurde, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren ausgewiesen werden muss. – (§ 145 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

( 2010/16/0275)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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