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Zeugengebühr
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten hat, kann beim selbständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. – (§ 18 GebAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/17/0070)