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SWK 1, 1. Jänner 2013, Seite 48

Abgabenhinterziehung: Verjährung

Eine Abgabe ist bei der Anwendung des § 207 BAO als hinterzogen zu behandeln, wenn eine Verurteilung wegen ihrer Hinterziehung vorliegt. – (§ 207 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2008/13/0161)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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