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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
In dem Erkenntnis vom , 97/15/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof u. a. zum Ausdruck gebracht, dass das Beibehalten (oder allenfalls auch Schaffen) einer weiteren Wohnungsmöglichkeit außerhalb des Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für die Lebensführung keine steuerliche Berücksichtigung finden kann. Da die Wohnsitznahme am Beschäftigungsort grundsätzlich den nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 EStG zuzurechnen ist, kann für die Beibehaltung einer inländischen Wohnung zur Erfüllung der „Wohnvorsorge“ nach einer „Einberufung ins Inland“ (eines Diplomaten) nicht anderes gelten. – (§ 20 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2008/13/0156)