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OGH vom 09.11.1989, 8Ob562/88

OGH vom 09.11.1989, 8Ob562/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***-A*** Medizintechnik GesmbH, 1090 Wien, Lazarettgasse 20, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dipl.Ing.Adolf W***, ehemals Vorstandsmitglied, 3511 Furth bei Göttweig, Oberfucha 42, vertreten durch Dr.Rudolf und Dr.Johann Stöhr, Rechtsanwälte in Wien, 2.) Ing.Erich Z***, Pensionist, 1120 Wien, Am Kaisermühlendamm 5/11/54, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, 3.) Dipl.Ing.Edmund H***, Generaldirektor in Ruhe, 2000 Stockerau, Walleckstraße 4, 4.) Ing.Fritz M***, Pensionist, 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16, die Dritt- und Viertbeklagten vertreten durch Dr.Kurt Heller, Dr.Heinz H.Löber, DDr.Georg Bahn, Dr.Werner Huber, Dr.Günther J.Horvath und Dr.Willibald Plesser, Rechtsanwälte in Wien, 5.) Ing.Johann M***, Angestellter, 1210 Wien, Carabelligasse 5/85, vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, 6.) Eduard Harald S***, Generaldirektor, 1130 Wien, Geylinggasse 6, vertreten durch Dr.Rudolf Hoppel, Rechtsanwalt in Wien, 7.) Friedrich L***, Invalidenrentner, 4271 St.Oswald bei Freistadt, vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, 8.) Dr.Gustav R***, kaufmännischer Direktor, 1190 Wien, Sieveringerstraße 45, vertreten durch Dr.Kurt Heller, Dr.Heinz H.Löber, DDr.Georg Bahn, Dr.Werner Huber, Dr.J.Günther Horvath und Dr.Willibald Plesser, Rechtsanwälte in Wien, und 9.) Dkfm.Ernst S***, Angestellter, München, Landsbergerstraße 453, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Alfred Lukesch, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 6,812.858,07 und S 2,920.847,20 sA, infolge Rekurses der zweit-, dritt- und achtbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 13 R 152/87-33, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 40 c Cg 874/82-39, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Erstbeklagte war Vorstandsmitglied der "A***

K*** W***, Planungs- und Errichtungs-AG" (kurz: A***-AG); diese Gesellschaft war aus einer von der Republik Österreich und der Stadt Wien zur Errichtung des Neubaues des Allgemeinen Krankenhauses Wien (AKH) gegründeten Arbeitsgemeinschaft hervorgegangen und hatte deren Aufgaben unter Eintritt in die damals schon bestehenden Vertragsverhältnisse übernommen.

Am wurde die A***-AG in die A***-GesmbH umgewandelt und deren Gesellschaftsvertrag wurde mit Beschluß der Generalversammlung vom geändert; die Firma lautet seither V***-A*** Medizintechnik GesmbH.

Unter Bezugnahme auf die im Verfahren 6 a Vr 720/81 des LG für Strafsachen Wien erfolgte strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten, und zwar des Erstbeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB und anderer Delikte und der übrigen Beklagten als daran Beteiligte nach § 12 StGB, forderte die V***-A*** Medizintechnik GesmbH mit der vorliegenden Klage von den Beklagten Schadenersatz zur ungeteilten Hand: vom Erstbeklagten S 20,997.725,14 sA, vom Zweit-, Dritt-, Viert- und Achtbeklagten jeweils S 15,737,325,14, vom Fünft- und Neunbeklagten je S 2.600.000 und vom Sechst- und Siebentbeklagten je S 2,590.400. Hiezu brachte die Klägerin zunächst vor, der Zweit-, Dritt-, Viert- und Achtbeklagte hätten durch Bestechung des Erstbeklagten zum Nachteil der klagenden Partei Aufträge erhalten und der Fünft-, Sechst-, Siebent- und Neuntbeklagte hätten im Zusammenhang mit Aufträgen bei der Neuplanung und Errichtung des Allgemeinen Krankenhauses verpönte Geldzuwendungen an den Erstbeklagten erbracht. Der Erstbeklagte sei verpflichtet gewesen, alle ihm zugekommenen Beträge der klagenden Partei herauszugeben. Die übrigen Beklagten hätten sich durch ihr Verhalten bewußt die Sicherheit verschafft, daß der Erstbeklagte als ungetreuer Geschäftsführer die ihm zugekommenen, im einzelnen angeführten Beträge der klagenden Partei vorenthalte. Im weiteren Verfahren (ON 21) verwies die klagende Partei auf das im Strafverfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , demzufolge die Provisions-, Geschenk- oder Schmiergeldabsprachen einen Bestandteil des Grundgeschäftes darstellten und die bedungenen Zuwendungen die Bedeutung eines versteckten Preisnachlasses hatten, dessen Einbehaltung durch den Machthaber pflichtwidrig war und zu einem vermögensrechtlichen Nachteil des Machtgebers, somit der A*** führte, so daß der Machthaber Untreue und den Gebern der Zuwendungen Beteiligung hieran zur Last falle. Auch der teilweise Rückfluß der gezahlten Gelder an die Beklagten sei ein Teil der Preisvereinbarung gewesen. Nach den das Zivilgericht bindenden Feststellungen des Strafgerichtes hätten alle übrigen Beklagten gewußt, daß der Erstbeklagte nicht berechtigt gewesen sei, die ihm aus seiner Tätigkeit zugekommenen Vermögensvorteile für sich zu behalten, und daß er diese tatsächlich nicht an die A*** herausgegeben habe. Die klagende Partei sei aufgrund dieses Sachverhaltes und aufgrund bestehender Abtretungen zur Geltendmachung der Klageforderungen berechtigt, zumal darauf bei ihren Abrechnungen mit den Dienstgebern des Zweit- bis Neuntbeklagten nicht Bedacht genommen worden sei. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Der Erstbeklagte brachte vor, die Ansprüche gegen ihn seien gemäß § 13 AngG erloschen, weil die klagende Partei nicht innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Zuwendungen von ihm die Herausgabe verlangt habe. Auf sein Dienstverhältnis zur A*** seien die Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden. Es mangle der klagenden Partei aber auch die aktive Klagelegitimation, weil sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin stets als direkte Stellvertreterin der Republik Österreich und der Stadt Wien aufgetreten sei und die Verträge in deren Namen geschlossen habe.

Die Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten wendeten ebenfalls Verjährung ein und machten vor allem geltend, es sei der klagenden Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin kein Schaden entstanden, weil durch die Schmiergelder oder Provisionen keine Verteuerung der Aufträge eingetreten sei. Ein allfälliger Schaden sei nicht der klagenden Partei, sondern der Republik Österreich und der Stadt Wien entstanden, und für diese sei die klagende Partei bzw. ihre Rechtsvorgängerin als Bevollmächtigte aufgetreten. Die klagende Partei habe gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, weil sie bei der erst nach Beendigung des Strafverfahrens erfolgten Abrechnung der Telefonnebenstellenanlage mit der I*** Austria GesmbH den "versteckten Preisnachlaß" von sfr 180.000 nicht berücksichtigt habe. Von der Schmiergeldzahlung in Höhe von DM 243.000 entfalle ein Betrag von S 930.000 auf die später stornierte Gebäudeautomatisationsanlage, so daß es diesbezüglich mangels Ausführung und Abrechnung auch keinen versteckten Preisnachlaß und keinen Schaden geben könne. Dieser sei vielmehr durch die Stornierung weggefallen. Der Rest auf den Betrag von DM 243.000 betreffe gleichfalls die Telefonnebenstellenanlage und hätte daher bei der Abrechnung von der klagenden Partei berücksichtigt werden können und müssen. Der Zweitbeklagte habe S 3,750.000 zur Schadensgutmachung an das Landesgericht für Strafsachen Wien gezahlt und dieser Betrag müsse als Schadensgutmachung berücksichtigt werden. Der Dritt- und Achtbeklagte machten schließlich noch geltend, es seien 45 % von den sfr 180.000 und von den DM 243.000 an den Zweitbeklagten zurückgeflossen. Hiedurch sei die I*** Austria geschädigt, nicht aber die klagende Partei. Jedenfalls könnten diese Beträge nicht dem Dritt- und Achtbeklagten angelastet werden. Das Erstgericht erkannte den Erstbeklagten schuldig, der Klägerin S 11,156.745,07 samt 4 % Zinsen seit (Klagetag) zu bezahlen. Die übrigen Beklagten verurteilte es, der klagenden Partei zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten folgende Beträge zu bezahlen:

Der Zweit-, Dritt- und Achtbeklagte jeweils S 1,714.487; der Zweit- und Drittbeklagte je S 1,206.260,20; der Zweitbeklagte überdies S 3,892.012,87; der Fünftbeklagte den Betrag von

S 2,600.000. Die Klage gegen den Viert-, Sechst-, Siebent- und Neuntbeklagten sowie das Mehrbegehren gegen die übrigen Beklagten wies das Erstgericht ab. In seiner Entscheidungsbegründung ging es zunächst davon aus, daß gegen die Beklagten folgende rechtskräftige strafgerichtliche Schuldsprüche gefällt wurden:

I. Der Erstbeklagte Dipl.Ing.Adolf W*** hat die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und als Vorstandsmitglied der A*** durch Annahme von folgenden angeführten Geldbeträgen als Schmiergeldzahlungen von den unten angeführten, mit Aufträgen bedachten Firmen und Verwendung dieser Beträge für Eigenzwecke, wodurch die A*** jeweils einen Vermögensnachteil in gleicher Höhe erlitt, und zwar:

1a) Von der Standard Elektrik L***-AG Deutschland in der Zeit zwischen und für den Auftrag zur Lieferung der Containeranlage (ACD-Anlage) und den entsprechenden Zusatzaufträgen den Betrag von S 8,430.580,07;

1b) von der I*** Austria GesmbH in der Zeit zwischen und für die Zusatzaufträge zur ACD-Anlage sowie zur Errichtung der Telefonnebenstellenanlage und der Gebäudeautomationsanlage samt entsprechenden Zusatzaufträgen den bezahlten Betrag von sfr 180.000 und DM 243.000 in Ansehung eines um ca S 4,550.000 (ca. S 5,000.000 abzüglich sfr 68.850) verminderten Betrages (Faktum DI 1b Strafurteil erster Instanz); ein Betrag von ca. S 5,000.000 abzüglich sfr 68.850 wurde vom Erstbeklagten von den insgesamt S 8,430.580,07 an den Zweitbeklagten weitergegeben. Schade insgesamt S 3,430.580,07 zuzüglich sfr 248.850 und DM 243.000;

2. von der Firma S***-AG Ö*** in der Zeit vom bis für an die Firma S*** erteilte Aufträge sfr 739.300 abzüglich S 2,119.895, das sind ca. S 2,600.000;

3. von der Firma D*** Lübeck am für die zentrale medizinische Gasversorgungs- und Vakuumsversorgungsanlage DM 70.000 und 4. von der Firma S***-AG für die Vergabe von Subaufträgen der Firma S***-AG im Dezember 1979 einen Betrag von S 1,250.000. Der Erstbeklagte hat hiedurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 StGB, begangen.

II. Der Zweitbeklagte Ingenieur Z*** hat zur Ausführung von Untreuehandlungen anderer durch Leistung, Genehmigung und sonstige Veranlassung von Schmiergeldzahlungen beigetragen, und zwar im einverständlichen Zusammenwirken teils mit Dipl.-Ing.H***, dem Drittbeklagten, und teils mit Dr.R***, dem Achtbeklagten, zu den oben in Punkt I 1a und b genannten Untreuehandlungen des Erstbeklagten, und zwar hinsichtlich S 3,430.580,07 sowie sfr 248.850 und DM 243.000, und dadurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß § 12 StGB begangen.

III. Der Drittbeklagte Dipl.Ing.H*** hat das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach den §§ 12, 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB begangen, weil er im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten und dem Achtbeklagten zur Ausführung der zu oben in Punkt I 1a und b genannten Untreuehandlunge hinsichtlich der dort genannten Beträge von sfr 180.000 und DM 243.000 beigetragen hat.

IV. .......

V..........

VI. .......

VII........

VIII. Der Achtbeklagte Dr.Gustav R*** hat das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach den §§ 12, 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB begangen, weil er im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Drittbeklagten und dem Zweitbeklagten an der oben in Punkt I 1b genannten Untreuehandlung des Erstbeklagten hinsichtlich des dort genannten Betrages von DM 243.000 teilnahm.

Der klagenden Partei sind daher insgesamt folgende Nachteile entstanden, für die die einzelnen Beklagten wie folgt haften:

1. Erstbeklagter S 3,430.580.07

zuzüglich Schweizer Franken 248.050 = S 1,667.793,--

zuzüglich DM 243.000 = S 1,714.487,--

S 6,812.860,07

zuzüglich DM 70.000 = S 493.885,--

(DRÄGER Lübeck I 6)

Faktum DI 4b S 1,250.000,--

Faktum DI 2 S 2,600.000,--

insgesamt S 11.156.745,07

2. Zweitbeklagter: (Mithaftung) hinsichtlich

des Betrages von S 6,812.860,07

3. Drittbeklagter: (Mithaftung) hinsichtlich

sfr 180.000 und DM 243.00 somit S 2,920.847,20

4. Achtbeklagter: (Mithaftung) hinsichtlich eines

Betrages von sfr 243.000 = S 1,714.487,--.

Hiezu stellte das Erstgericht im einzelnen noch fest: Der Betrag von S 8,430.580,07 floß in der Zeit vom bis von der Standard Elektrik L***-AG Deutschland (S***) an den Erstbeklagten (G***-AG). Davon übermittelte der Erstbeklagte rund S 5,000.000 in den Währungen Schweizer-Franken, DM und Schilling an den Zweitbeklagten in dessen Eigenschaft als Prokurist der I***-Austria GesmbH, wodurch dieses Unternehmen einen Schaden in dieser Höhe erlitten hat. S 8,430.580,07 wurden von der Standard Elektronik L***-AG (S***) für den Auftrag zur Lieferung einer Containeranlage (ACD-Anlage) und für entsprechende Zusatzaufträge an die G***-AG bezahlt. In der Folge leistete die I***-Austria GesmbH durch Dipl.-Ing. H*** und Ing.Z*** sfr 180.000, deklariert als "Vertriebsunterstützung im Iran" für die Telefonnebenstellenanlage. Als dann die Standard Elektrik L***-AG den Entschluß faßte, den Auftrag ACD-Anlage (Auftragsvolumen S 205,000.000, wovon S 36,843.820 auf I***-Austria für Montage und S 163,966.440 auf die Anlage durch die Standard Elektrik L***-AG sowie auf Nachtragsaufträge entfallen) an ein anderes Unternehmen zu übertragen, wurde zwischen Dipl.-Ing.H*** und Ing.Z*** einerseits und "der G***-AG (Dipl.-Ing.W***)" andererseits vereinbart, eine Endabrechnung der Forderung der G***-AG an I***-Austria vorzunehmen, wobei "im Hinblick auf die bisherige gute Zusammenarbeit und eventuelle gemeinsame Aktivitäten ein Betrag von S 2,500.000 zur Abgeltung aus den laufend genannten Geschäften vereinbart wurde". In Entsprechung dieser Vereinbarung zur Zahlung von S 2,500.000 als Abschlußzahlung wurde am ein Betrag von DM 340.000 von I***-Austria GesmbH an die G***-AG überwiesen, darin ist ein Betrag von DM 97.000 enthalten, der für Aufträge bei Errichtung des I*** bezahlt wurde. Der Betrag von DM 340.000 wurde intern zwischen I***-Austria und der Firma Standard Elektrik L***-AG verrechnet und floß nicht "im Zusammenhang mit dem Vertrag vom ". Der Auftrag an I***-Austria vom Nr. 20.660-1343 wurde nicht ausgeführt, da man sich seitens der Bauleitung im Hinblick auf die Änderung der Bauplanung und der neuen Technik entschloß, durch die Firma I***-Austria technische Grundlagen für eine Neuausschreibung erarbeiten zu lassen. Der Auftrag vom wurde einvernehmlich storniert. Die weiteren Verträge zwischen der klagenden Partei und der Firma I***-Austria wurden erfüllt und abgerechnet. Der Betrag von sfr 180.000 blieb bei Abrechnung der Telefonnebenstellenanlage "unberücksichigt". Die Privatbeteiligten Republik Österreich und Stadt Wien wurden rechtskräftig auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Erstgericht auf die das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO bindenden Feststellungen in den rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen erster und zweiter Instanz. Die sich hieraus ergebenden Tathandlungen hätten hinsichtlich Zurechnung, Kausalzusammenhang und Folgen, nämlich der Zufügung eines Vermögensnachteiles der A*** in gleicher Höhe, vom Zivilrichter nicht neuerlich geprüft werden dürfen. Der Schadensbegriff des ABGB erfasse jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen sei, demnach auch den durch die Untreue des Erstbeklagten ausgelösten Vermögensnachteil der A***, also der klagenden Partei. Der Einwand der mangelnden aktiven Klagelegitimation bestehe nicht zu Recht, denn die klagende Partei sei unmittelbar forderungsberechtigt. Auch der Einwand des Erstbeklagten, er habe niemals Geldbeträge und die Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten hätten niemals Aufträge zum Nachteil der klagenden Partei erhalten, gehe damit ins Leere. Der weitere Einwand der Dritt-, Viert- und Achtbeklagten, der Vertrag vom über die Lieferung und Montage der Gebäudeautomatisationsanlage sei seitens der I***-Austria einvernehmlich wegen Stornierung nicht erfüllt worden und der auf diesen Vertrag entfallende Betrag von S 930.000 (von DM 243.000) könne der klagenden Partei daher nicht als "versteckter Preisnachlaß" zugute kommen, sei nicht berechtigt, da der Betrag von DM 243.000 in Abrechnung der "Provisionsforderungen" der G***-AG anläßlich der Vertragsweitergabe durch S*** und I*** bezahlt worden sei und I*** diesen Betrag intern mit S*** verrechnet habe. Das Argument, der Betrag von sfr 180.000 hätte bei Abrechnung der Telefonnebenstellenanlage mit der I***-Austria GesmbH von der klagenden Partei berücksichtigt werden sollen, sei unverständlich, es sei denn, die I***-Austria "hätte diesen Betrag nochmals, diesmal an die klagende Partei, direkt von der Rechnungssumme abziehend, bezahlen müssen," denn nur so wäre der von der klagenden Partei erlittene Nachteil ausgeglichen.

Der von einigen Beklagten erhobene und auf § 13 Abs. 3 AngG gestützte Verjährungseinwand sei unzutreffend. Diese Bestimmung könne in Konkurrenz zu § 1489 ABGB nur dann Anwendung finden, wenn der Empfang einer Provision oder Belohnung keine strafbare Handlung gewesen sei, also die Anwendungsvoraussetzungen des § 1489 ABGB für die 30jährige Verjährungsfrist fehlten. Hier sei daher weder Verfristung noch Verjährung der Klageansprüche anzunehmen. Der Mitverschuldenseinwand versage, da eine allfällige Fahrlässigkeit der klagenden Partei im Rahmen der ihr obliegenden Betriebskontrolle gegenüber den verbrecherischen, schadensstiftenden Handlungen der Beklagten kein zur Schadensminderung führendes Mitverschulden darstelle.

Zur teilweisen Klageabweisung sei auszuführen, daß die Errechnung der Schadensbeträge im Strafverfahren eindeutig erfolgt sei.

Das Berufungsgericht verwarf die vom Erstbeklagten erhobene Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, gab ihr jedoch im übrigen ebenso wie den vom Zweit-, Dritt-, Viert- und Achtbeklagten erhobenen Berufungen Folge, hob das erstgerichtliche Urteil im klagestattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Berufungsgericht im wesentlichen an:

Gemäß § 268 ZPO sei von der Bindungswirkung der vorliegenden strafgerichtlichen Urteile gegen die Beklagten auszugehen. Der Erstbeklagte sei mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes unter Punkt Ia-A in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen strafgerichtlichen Entscheidung insoweit, als er im Dezember 1979 in Wien als leitender Angestellter der A*** für deren Zusage zur Vergabe eines Subauftrages der S***-AG Österreich an die S***-AG von Friedrich L*** einen Vermögensvorteil von S 1,250.000 für sich angenommen habe, nicht der Untreue nach § 153 StGB, sondern des Vergehens der Geschenkannahme als leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs. 1 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt worden.

Nach der Regelung des § 13 Abs. 3 AngG müsse der Dienstgeber die ihm nach Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. zustehenden Ansprüche gegenüber dem Dienstnehmer auf Herausgabe der von Dritten unrechtmäßig empfangenen Provisionen und Belohnungen binnen 3 Monaten nach Kenntnis vom pflichtwidrigen Verhalten des Dienstnehmers, spätestens aber binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruches, geltend machen. Erschöpfe sich das rechtswidrige Verhalten des Dienstnehmers aber nicht in der ohne - allenfalls auch nachträgliche - Einwilligung des Dienstgebers erfolgten Annahme einer Provision oder Belohnung, sondern liege eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Untreuehandlung des Dienstnehmers vor, so könne der Ersatzanspruch des Dienstgebers gemäß § 1489 ABGB innerhalb der 30jährigen Verjährungsfrist erhoben werden. Soweit es sich daher, wie im Strafverfahren bereits bindend geklärt worden sei, nicht bloß um unrechtmäßig empfangene und nicht abgelieferte Provisionen oder Belohnungen, sondern um faktische Preisreduktionen handelte, die durch Untreuehandlungen des Erstbeklagten, zu denen die anderen Beklagten beigetragen haben, unter Schädigung des Machtgebers in die eigene Tasche des Erstbeklagten geflossen seien, sei somit aus den Regelungen des § 13 AngG weder eine Präklusion noch eine Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche abzuleiten. Das Erstgericht habe allerdings übersehen, daß der Erstbeklagte im Strafverfahren durch den Obersten Gerichtshof in Abänderung des Ersturteiles hinsichtlich des erhaltenen Vermögensvorteils von S 1,250.000 im Zusammenhang mit der Zusage zur Vergabe eines Subauftrages der Firma S*** AG Österreich an die Firma S*** AG nur des Vergehens der Geschenkannahme leitender Angestellter eines Unternehmens nach § 305 Abs. 1, 1.Deliktsfall StGB, also ohne pflichtwidrige Vornahme der Rechtshandlung, schuldig erkannt worden sei. Insoweit kämen daher die Regelungen des § 13 AngG zur Anwendung. Es sei aber eine abschließende Beurteilung hinsichtlich dieses, nur den Erstbeklagten betreffenden Betrages von S 1,250.000 aus den im einzelnen angeführten Gründen nicht möglich. Der primäre Einwand der Berufung der anderen Beklagten gehe dahin, daß der Schaden durch die Untreuehandlungen des Erstbeklagten, an welchen sie als Beteiligte mitwirkten, nicht der klagenden Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin A***, sondern der Republik Österreich und der Stadt Wien entstanden sei, in deren Namen und auf deren Rechnung die Verträge mit den einzelnen beim Bau des AKH mitwirkenden Unternehmen von der A*** jeweils abgeschlossen worden seien.

Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, sondern es sei von der Bindung an das Strafurteil ausgegangen. Es sei zwar richtig, daß im erstinstanzlichen Strafurteil die Schädigung der A*** durch diese Untreuehandlungen ausgesprochen worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe aber in seiner Entscheidung ausgeführt, daß es für die strafrechtliche Beurteilung ohne entscheidungswesentliche Bedeutung sei, welchem Machtgeber vom Erstbeklagten W*** durch seine Untreuehandlungen der Vermögensnachteil zugefügt worden ist, nämlich der A*** oder der Republik Österreich und der Stadt Wien, wenn die A*** bei Abschluß der jeweiligen Rechtsgeschäfte als deren direkter Stellvertreter tätig geworden sei. Der Erstbeklagte habe dann nämlich nicht nur als Machthaber der A***, sondern auch als solcher der hinter ihr stehenden Auftraggeber gehandelt. Es sei daher ohne strafrechtliche Relevanz, ob die A*** selbst Verträge abgeschlossen habe bzw. in diese eingetreten oder nur als Bevollmächtigter der Republik Österreich und der Stadt Wien aufgetreten sei.

Im Hinblick auf diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes könne somit von einer Bindung an das Strafurteil derart, daß der Schaden durch die versteckten Preisnachlässe, als welche die Schmiergeldzahlungen gewertet worden seien, der A*** und nicht etwa der Republik Österreich und der Stadt Wien entstanden ist, nicht ausgegangen werden. Ob die A*** die Verträge mit den hier wesentlichen Unternehmen im eigenen Namen oder aber im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich und der Stadt Wien abgeschlossen habe und wem auf Grund der internen Vereinbarungen allenfalls erwirkte Preisnachlässe zukommen sollten, sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden und könne auch auf Grund der vorliegenden Urkunden nicht verläßlich beurteilt werden. Aus den Entscheidungen im Rechtsstreit zur AZ 40 a Cg 851/81 des Landesgerichtes für ZRS Wien, mit denen über die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen Ing.Otto S*** bereits rechtskräftig entschieden worden sei, sei diesbezüglich nichts abzuleiten, weil dort eine Zession der Ansprüche an die klagende Partei, soweit sie ihr nicht kraft eigenen Rechtes zustünden, festgestellt und zugrundegelegt worden sei. Es lägen daher Feststellungsmängel vor, die die abschließende Beurteilung verhinderten, ob durch die Untreuehandlungen entweder die klagende Partei oder aber die Republik Österreich und die Stadt Wien geschädigt worden seien. Von seiner unzutreffenden Rechtsmeinung einer auch in diesem Umfang bestehenden Bindung an das Strafurteil ausgehend, habe das Erstgericht hiefür notwendige Feststellungen nicht getroffen, aber auch eine Erörterung und Feststellung über die von der klagenden Partei behauptete Zession der von ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüche unterlassen. Die Berufungen der Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten machten weiters geltend, die Abrechnung der Telefonnebenstellenanlage, in deren Zusammenhang ein Schmiergeld von sfr 180.000 bezahlt worden sei und worauf auch ein Teil der Schmiergeldzahlung von DM 243.000 richtig verrechnet werden müsse, sei erst nach Ende des Strafverfahrens erfolgt. Außerdem hätte die klagende Partei in Wahrnehmung ihrer Schadensminderungspflicht diesen versteckten Preisnachlaß bei der Abrechnung mit der I*** Austria berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die klagende Partei diesen Schaden selbst zu tragen.

Diese Überlegungen seien unzutreffend, weil die Untreuehandlungen des Erstbeklagten dahin gegangen seien, diesen versteckten Preisnachlaß nicht nur zu erwirken, sondern sich auch sogleich zuwenden zu lassen, so daß keine Vereinbarung getroffen worden sei, auf Grund welcher die klagende Partei später bei der Abrechnung diesen versteckten Preisnachlaß der I*** Austria (nochmals) hätte in Anrechnung bringen können. Der im Strafverfahren der Verurteilung zugrundegelegte Schaden von sfr 180.000 und ein auf die Telefonnebenstellenanlage allenfalls entfallender Teil des weiteren Schadensbetrages von DM 243.000 hätten daher von der klagenden Partei bei der Abrechnung der Telefonnebenstellenanlage gar nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können, so daß sie keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht treffe. Der in diesem Zusammenhang durch die strafbaren Handlungen entstandene Schaden sei vielmehr im vollen Umfang den daran beteiligten Beklagten anzulasten, ohne daß hiezu weitere Feststellungen erforderlich wären. Ein weiterer Einwand dieser Berufungen gehe dahin, daß von der Schmiergeldzahlung von DM 243.000 ein Teil in Höhe von S 930.000 auf die Gebäudeautomatisationsanlage entfallen sei, deren Ausführung dann später storniert worden sei; der I*** Austria sei dann in diesem Zusammenhang ein anderer Auftrag erteilt worden. Es habe daher für den ursprünglichen Auftrag von der Klägerin kein Preis gezahlt werden müssen, so daß ein versteckter Preisnachlaß infolge der nachträglichen Stornierung auch zu keinem Schaden habe führen können. Auf Grund der Verurteilung im Strafverfahren stehe aber auch bezüglich der Schmiergeldzahlung von DM 243.000 bindend fest, daß durch diese Untreuehandlung des Erstbeklagten, an der die Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten beteiligt gewesen seien, dem vom Erstbeklagten vertretenen Machtgeber ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei, weil sich der Erstbeklagte diesen versteckten Preisnachlaß selbst habe zuwenden lassen. Dieser Schaden hätte nur wegfallen können, wenn der klagenden Partei oder den sonstigen Machtgebern des Erstbeklagten nachträglich eine Zahlung oder Gutschrift in dieser Höhe zugekommen wäre, was aber gar nicht behauptet worden sei. Der Umstand, daß später der Auftrag betreffend die Gebäudeautomatisationsanlage storniert und der I*** Austria in diesem Zusammenhang ein anderer Auftrag erteilt worden sei, stelle keinen nachträglichen Wegfall oder eine nachträgliche Gutmachung des bereits durch die Untreuehandlung und die Schmiergeldzahlung entstandenen Schadens dar, zumal der Machtgeber einen ihm und nicht dem Erstbeklagten persönlich zugekommenen Preisnachlaß auch auf einen Folgeauftrag hätte übetragen können. Auf die Richtigkeit der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang getroffenen und von der Berufung bekämpften Feststellungen, auf welchen Auftrag sich die Schmiergeldzahlung von DM 243.000 im einzelnen bezogen habe, komme es daher gar nicht an und es hätten hiezu auch keine weiteren Feststellungen getroffen werden müssen. Die wegen dieser Schmiergeldzahlung im Strafverfahren wegen Untreue verurteilten Beklagten hafteten vielmehr schon auf Grund dieser Verurteilung für den Schaden in der im Strafverfahren festgestellten Höhe. Die Berufung der Dritt- und Achtbeklagten argumentiere ferner, daß 45 % der Schmiergeldzahlungen von sfr 180.000 und DM 243.000 von den Deckfirmen des Erstbeklagten an den Zweitbeklagten zurückgeflossen seien; auch darüber habe das Erstgericht entgegen seinen Behauptungen keine Feststellungen getroffen. Diese 45 % seien keinesfalls ein Schaden der A*** oder der Republik Österreich und der Stadt Wien, sondern ein solcher der I*** Austria. Das Berufungsgericht äußerte hiezu die Ansicht, daß solche Feststellungen aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich seien, weil auch bei Rückfluß eines Teiles der zunächst an den Erstbeklagten gezahlten Schmiergelder an den Zweitbeklagten hinsichtlich des gesamten Betrages eine zum Nachteil der Machtgeber des Erstbeklagten begangene Untreue vorliege, an der sich die anderen Beklagten durch ihre Mitwirkung bzw. auch durch eine Vereinbarung über einen teilweisen Rückfluß an sie beteiligt hätten. Ein allfälliger Rückfluß von 45 % der hier genannten Schmiergeldbeträge ändere daher nichts an der strafrechtlichen Verantwortung und damit auch an der zivilrechtlichen Solidarschuld des Drittbeklagten für diese Schadensbeträge und des Achtbeklagten für den Betrag von DM 243.000.

Der Einwand des Zweitbeklagten, das Erstgericht sei auf sein Vorbringen, er habe S 3,750.000 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur Schadensgutmachung erlegt, zu Unrecht nicht eingegangen, erscheine im Ergebnis ebenfalls nicht stichhältig. Es handle sich nämlich um einen Erlag an das für das Strafverfahren zuständige Gericht, nicht aber um einen Erlag nach § 1425 ABGB, der - falls er nach den Regelungen dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen sei - schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Gläubiger hätte haben können. Nicht der Erlag beim Strafgericht, sondern nur eine Ausfolgung an den Geschädigten hätte daher für den Zweitbeklagten schuldbefreiende Wirkung und somit die Wirkung einer Schadensgutmachung haben können. Eine solche Ausfolgung an die klagende Partei oder allenfalls an die Republik Österreich und die Stadt Wien sei aber gar nicht behauptet worden. Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, habe das Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. 1963/281). Ein solcher Erlag durch das Strafgericht habe aber keine schuldbefreiende Wirkung für den Schuldner, weil es sich nicht um einen durch ihn beim zuständigen Gericht vorgenommenen rechtmäßigen Erlag handle. Dazu komme im vorliegenden Fall noch, daß sich der Zweitbeklagte durch sein vorsätzliches strafbares Verhalten selbst in jene Lage gebracht habe, in der ihm nicht klar gewesen sei, wem er den Schaden zu ersetzen verpflichtet ist, so daß selbst eine durch ihn zu Gunsten mehrerer in Frage kommender Geschädigter vorgenommene Hinterlegung für ihn keine schuldbefreiende Wirkung hätte haben können. Solange aber der erlegte Betrag nicht dem Geschädigten zugekommen sei, könne der ursprünglich beim Strafgericht vorgenommene Erlag den Schuldner von seiner Schadenersatzpflicht nicht befreien.

Im fortgesetzten Verfahren würden daher die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein, insbesondere auch, ob die A*** die Werkverträge mit den Unternehmungen, in deren Zusammenhang es zu den Untreuehandlungen durch Schmiergeldzahlungen gekommen sei, im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich und der Stadt Wien geschlossen habe und wem nach den internen Vereinbarungen ein erwirkter Preisnachlaß hätte zukommen sollen. rs sei die Frage der Abtretung der Schadenersatzansprüche zu klären. Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wenden sich die Rekurse des Zweitbeklagten sowie des Dritt- und Achtbeklagten mit den Anträgen auf Abänderung im Sinne der Abweisung des jeweiligen Klagebegehrens, in eventu auf Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung. Der Zweitbeklagte macht geltend, die klagende Partei habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, weil sie lange nach Bekanntwerden der Straftaten erst nach Fällung des Strafurteiles des Obersten Gerichtshofes vom , nämlich erst im Jahre 1984, die Telefonnebenstellenanlage abgerechnet habe und daher den Betrag von sfr 180.000 sowie den auf die Telefonnebenstellenanlage entfallenden Teil des Betrages von DM 243.000 bei der Endabrechnung hätte gegenüber der I*** Austria GesmbH in Abzug bringen können und müssen, zumal damals auch bereits der gegenständliche Zivilprozeß anhängig gewesen sei. Aus dem zunächst versteckten Preisnachlaß sei nach Kenntnis des Machtgebers von der strafbaren Handlung eben ein offener Preisnachlaß geworden, doch habe die klagende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen bewußt keinen solchen Abzug vorgenommen. Eine bereits erfolgte Zuwendung des Betrages an den Erstbeklagten durch die Firma I*** Austria GesmbH könne an der Verletzung der Schadenminderungspflicht nichts ändern. Das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes binde das Zivilgericht nicht derart, daß auf nach Beendigung des Strafverfahrens eingetretene, den Schadenseintritt aufhebende Umstände nicht Bedacht zu nehmen wäre. Auch die im Zusammenhang mit dem Betrag von DM 243.000 vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, eine spätere Stornierung des Auftrages stelle keinen nachträglichen Wegfall oder eine nachträgliche Gutmachung des bereits durch Untreuehandlungen und Schmiergeldzahlungen entstandenen Schadens dar, sei unrichtig. Aus einem letztlich stornierten Geschäft könne der klagenden Partei kein Schaden entstanden sein, zumal sie ja nichts bezahlt habe. Die Bindungswirkung des Strafurteiles schließe nicht aus, daß ein strafgerichtlich festgestellter Schaden später durch zivilrechtliche Maßnahmen weggefallen sei. In der Frage des Gerichtserlages von S 3,750.000 komme es nicht darauf an, daß dem Zweitbeklagten allenfalls schuldhaft nicht bekannt gewesen sei, wer eigentlich Forderungen an ihn zu stellen habe; er habe vielmehr gemäß § 167 Abs. 3 StGB tätige Reue durch Erlag "bei der Behörde", also entsprechend den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bei der Strafvollzugsbehörde, geübt. Ein Erlag beim Zivilgericht gemäß § 1425 ABGB hätte keine tätige Reue dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. 1963/281 müsse das Strafgericht die Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB selbst vornehmen. Eine Klage von Forderungsprätendenten auf Zustimmung zur Ausfolgung gegen den Schuldner sei daher abzuweisen. Die Hinterlegung bedeute Einwilligung in die Ausfolgung an den im Streit unter den Forderungsprätendenten obsiegenden. Ob die Hinterlegung durch den Schuldner selbst oder gemäß § 167 StGB erfolgt sei, erscheine unerheblich.

Im Rekurs des Dritt- und Achtbeklagten wird hinsichtlich des Drittbeklagten die erstgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von S 1,714.487 (= DM 243.000) und S 1,206.360,20 (= sfr 180.000) und hinsichtlich des Achtbeklagten die Verurteilung zur Zahlung von S 1,714.487 bekämpft. Der Betrag von DM 243.000 stehe im Zusammenhang mit der Restzahlung für die Telefonnebenstellenanlage und betreffe teilweise eine Zahlung für die Gebäudeautomatisationsanlage. Nach der strafgerichtlichen Verurteilung sei es zur Vertragsaufhebung gekommen, so daß für die Gebäudeautomatisationsanlage nichts bezahlt worden sei und demgemäß auch kein Schaden durch versteckte Preisminderung eingetreten sein könne. Die Telefonnebenstellenanlage sei erst im Jahre 1984 abgerechnet worden und die klagende Partei hätte daher insoweit jeglichen Schaden vermeiden können und müssen. Im Strafurteil des Obersten Gerichtshofes sei ausdrücklich festgestellt worden, daß die Vereinbarung des Preisnachlasses einen Bestandteil des Grundgeschäftes dargestellt habe. Nach der Aufdeckung der strafbaren Handlungen hätte nicht das hinsichtlich des versteckten Preisnachlasses gegebene Scheingeschäft, sondern das verdeckte Geschäft gegolten. Bei der Abrechnung der Telefonnebenstellenanlage hätte daher der verminderte Preis gezahlt und solcherart jeder Schaden vermieden werden müssen. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der beiden Rekurswerber seien 45 % der Schmiergeldzahlungen von DM 243.000 und sfr 180.000 von den Deckfirmen des Erstbeklagten an den Zweitbeklagten zurückgeflossen. Insoweit sei nicht die Auftraggeberin, sondern nur die I*** Austria GesmbH geschädigt. Dieser sei vom Strafgericht ein Betrag von S 3,800.000 rechtskräftig zugesprochen und die Bezahlung dem Zweitbeklagten auferlegt worden, der den Betrag auch bei Gericht hinterlegt habe. Ganz abgesehen davon hätten die 45 % einen Teil des versteckten Preisnachlasses dargestellt und damit zur Schmiergeldabsprache als einem Bestandteil des Grundgeschäftes gehört. Das Grundgeschäft sei aber einvernehmlich aufgelöst worden. Ein Vermögensnachteil hinsichtlich der Telefonnebenstellenanlage hätte bei der Schlußabrechnung berücksichtigt werden müssen. Soweit Feststellungsmängel hinsichtlich der Vertragsauflösung und der Abrechnung der Telefonnebenstellenanlage sowie der erfolgten Privatbeteiligtenzusprüche vorlägen, würden diese gerügt.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen der Rekurswerber erweisen sich in keinem Punkte als stichhältig.

Auf der Grundlage der für die Zivilgerichte gemäß § 268 ZPO bindenden Urteilssprüche der Strafgerichte haben sich der Zweit-, Dritt- und Achtbeklagte an den Untreuehandlungen des Erstbeklagten beteiligt; sie wurden demgemäß nach den §§ 12 und 153 StGB, der Zweitbeklagte auch wegen eigener Untreuehandlungen nach § 153 StGB, verurteilt. Die durch diese Untreuehandlungen den Machtgebern vorenthaltenen klagegegenständlichen Beträge wurden in der vom Strafgericht ermittelten Höhe vom Erstgericht ziffernmäßig unbekämpft festgestellt (vgl. zur Schadensermittlung JBl. 1986, 239). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die von ihm im einzelnen angeführten Schadenersatzansprüche seien im Sinne der Bestimmung des § 1489 letzter Satz ABGB - Bedrohung der auf Vorsatz beruhenden Straftat mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe und demgemäß Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist - nicht verjährt, ist richtig; sie wird von den Rekurswerbern auch nicht in Zweifel gezogen, so daß sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen. Von allen drei Rekurswerbern wird gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebunbgsbeschluß zunächst der Einwand erhoben, bei der erst nach Beendigung des Strafverfahrens erfolgten Verrechnung der Telefonnebenstellenanlage mit der I*** Austria hätte die klagende Partei den Betrag von DM 243.000 abzüglich S 930.000 sowie - dies bringen der Zweit- und Drittbeklagte zusätzlich vor - den Betrag von sfr 180.000 in Abzug bringen und solcherart im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung einen Schaden verhindern müssen.

Diese Argumentation ist unrichtig. Auch die vorgenannten Beträge betrafen Preisnachlässe, die von den organschaftlichen Vertretern der beteiligten Unternehmen ausgehandelt und vom Auftragnehmer I***-Austria dem Auftraggeber A*** bzw. deren Machtgeber gewährt wurden. Auf Grund des strafgerichtlichen Schuldspruchs steht für das Zivilgericht bindend fest, daß die diese Preisnachlässe betreffenden Geldbeträge von der I*** Austria tatsächlich ausbezahlt, durch das deliktische Verhalten des Erst-, Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten aber dem Erstbeklagten zugeleitet und solcherart der A*** (bzw. deren Machtgeber) vorenthalten wurden. Dadurch wurde die A*** bzw. deren Machtgeber geschädigt und kann den Ersatz der vorenthaltenen Beträge von den Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten als Solidarschuldner unabhängig davon begehren, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Schaden im Verrechnungsweg mit der I*** Austria abzudecken. Von einer Verletzung der Pflicht zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens, der ja hier gerade durch das strafdeliktische gemeinschaftliche Handeln der Erst-, Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten enstanden ist, kann unter diesen Umständen von vornherein nicht die Rede sein. Der Ansicht der Rekurswerber, auf den im Betrag von DM 243.000 enthaltenen, die Gebäudeautomatisationsanlage betreffenden Betrag von S 930.000 habe die klagende Partei (bzw. der Auftraggeber) deswegen keinen Anspruch, weil der Vertrag über die Lieferung dieser Gebäudeautomatisationsanlage wieder storniert worden sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem steht nämlich die Feststellung entgegen, daß anläßlich dieser Vertragsaufhebung zwischen dem Erstbeklagten sowie dem Zweit- und Drittbeklagten vereinbart wurde, eine Endabrechnung der Forderungen der G***-AG (= des Erstbeklagten) an die I***-Austria vorzunehmen; dabei wurde dann "im Hinblick auf die bisherige gute Zusammenarbeit und eventuelle gemeinsame Aktivitäten ein Betrag von 2,5 Mio. S zur Abgeltung aus den laufend genannten Geschäften vereinbart" und in Entsprechung dieser Vereinbarung am ein Betrag von DM 340.000 - in dem ein Betrag von DM 97.000 ein anderes Geschäft

betraf - tatsächlich überwiesen.

Somit wurde aber die Differenz von DM 243.000 (siehe hiezu S 55 f, 144, 146 des erstgerichtlichen Strafurteiles), unabhängig von dem die Gebäudeautomatisationsanlage betreffenden Storno des Auftrages tatsächlich an den Erstbeklagten ausbezahlt; dieser wäre aber verpflichtet gewesen, den Betrag zur Gänze an seinen Machtgeber herauszugeben. Durch die zur strafgerichtlichen Verurteilung auch der Zweit-, Dritt- und Achtbeklagten führende Untreuehandlung des Erstbeklagten ist dessen Machtgeber somit auch insoweit mit dem vollen Betrag von DM 243.000, wie ihn das Erstgericht feststellte, geschädigt.

Auch die weiteren Rechtsmittelausführungen des Dritt- und Achtbeklagten, sie könnten nur für 55 % des Betrages von DM 243.000 bzw. der Drittbeklagte auch des Betrages von sfr 180.000, haftbar gemacht werden, weil jeweils 45 % dieser Beträge vom Erstbeklagten an den Zweitbeklagten zurückgeflossen seien, sind nicht stichhältig. Es steht nämlich fest, daß diese Beträge mit dem Erstbeklagten als Machthaber vereinbart wurden und ihm zunächst auch tatsächlich zugekommen sind. Er wäre also verpflichtet gewesen, sie ebenfalls zur Gänze an seinen Machtgeber abzuführen; wegen seines gegenteiligen Verhaltens wurde er wegen Untreue und wurden die Dritt- und Achtbeklagten wegen Beihilfe hiezu rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Schuldsprüche steht von vornherein einer zivilgerichtlichen Prüfung der Frage entgegen, ob es in diesem Zusammenhang ohne Rückflußvereinbarung allenfalls überhaupt zu keiner Vereinbarung und Zahlung an den Erstbeklagten und damit auch zu keiner Schädigung des Machtgebers des Erstbeklagten gekommen wäre. Zu bemerken ist, daß die Dritt- und Achtbeklagten eine derartige Tatsachenbehauptung im Verfahren erster Instanz selbst gar nicht aufgestellt haben. Ihre Mithaftung für die Beträge von DM 243.000 bzw. sfr 180.000 wurde also von den Vorinstanzen zu Recht bejaht. Auch der letztlich von den drei Rekurswerbern erhobene Einwand, der Zweitbeklagte habe tätige Reue geübt und zur Schadensgutmachung S 3,750.000 beim Strafgericht erlegt, so daß die klagegegenständlichen Ansprüche von DM 243.000 und sfr 180.000 getilgt seien, ist nicht gerechtfertigt:

Einem gerichtlichen Erlag kommt nur unter den im § 1425 ABGB normierten Voraussetzungen schuldbefreiende Wirkung zu. Danach muß der Erlag jedenfalls bei dem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zuständigen Gericht erfolgen, sich auf einen rechtmäßigen Hinterlegungsgrund stützen und es muß die Hinterlegung den als Erlagsgegner bestimmt und möglichst genau genannten Gläubigern (SZ 51/42) vom Gericht bekanntgegeben worden sein (vgl. hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 21, 25, 27 zu § 1425). Der Zweitbeklagte gesteht selbst zu, den Erlag nicht bei dem gemäß § 1425 ABGB zuständigen Zivilgericht vorgenommen zu haben; er meinte, dies hätte nicht die von ihm angestrebte Wirkung der tätigen Reue herbeigeführt. Eine Behauptung, das Strafgericht habe den hinterlegten Betrag in der Folge zu Gunsten auch der klagenden Partei bzw. des Machtgebers des Erstbeklagten an das zuständige Zivilgericht übermittelt und das Erlagsgericht habe sodann eine Verständigung vom Erlag vorgenommen, hat keiner der nun rekurswerbenden Beklagten in erster Instanz aufgestellt, vielmehr wurde auch im Rekurs nur auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gerichtliche Einziehung von Verwahrnissen BGBl. 1963/281 verwiesen. Gemäß dieser Gesetzesstelle sind strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen. Diese Regelung bezieht sich zweifellos nicht auf den vorliegenden Fall, doch bedarf es hiezu keiner weiteren Ausführungen, weil auch in diesem Zusammenhang nicht behauptet wurde, es sei tatsächlich zu einem solchen Erlag gemäß § 1425 ABGB zu Gunsten der klagenden Partei bzw. des Machtgebers des Erstbeklagten gekommen. Der Dritt- und Achtbeklagte gehen in ihren Rekursen vielmehr selbst davon aus, der vom Zweitbeklagten beim Strafgericht hinterlegte Betrag habe der Abdeckung des vom Strafgericht der Privatbeteiligten I***-Austria rechtskräftig zuerkannten Betrages von S 3,800.000 gedient. Es mangelt also an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß hinsichtlich der genannten Schadenersatzansprüche der klagenden Partei bzw. des Machtgebers des Erstbeklagten ein schuldbefreiender Erlag erfolgt ist.

Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß erweist sich demnach entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelwerber als frei von Rechtsirrtum. Den Rekursen war demgemäß ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.