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Lebensversicherung: Widerruf der Bezugsberechtigung in einem Aufteilungsvergleich
1. Haben der Versicherungsnehmer und die Bezugsberechtigte in einem Aufteilungsvergleich anlässlich ihrer Scheidung vereinbart, dass alle Versicherungen (wieder) auf den Versicherungsnehmer überschrieben werden, wozu sich die Bezugsberechtigte verpflichtete, sämtliche für diese Übernahme erforderlichen Unterschriften zu leisten, und waren sich die Parteien dieses Vergleichs bewusst, dass die Bezugsberechtigte demnach durch die Ausgleichszahlung ihren Anteil am (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung abgegolten erhält und im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Lebensversicherung mehr haben sollte, so ist mit dieser Regelung die Bezugsberechtigung wirksam widerrufen worden.
2. Für die materielle Wirksamkeit ist im Falle eines Widerrufs der Bezugsberechtigung mit einem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten die Verständigung des Versicherers nicht erforderlich.
Der inzwischen verstorbene Versicherungsnehmer hatte bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die Klägerin, seinerzeitige Lebensgefährtin und spätere Gattin des Versicherungsnehmers, war als Bezugsbe...