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Verlustübernahme durch Einzelzusage gesellschaftsteuerfrei
Erlass des BMF mit Praxisanmerkungen
Die Zufuhr von Eigenkapital an eine Kapitalgesellschaft unterliegt grundsätzlich der Gesellschaftsteuer. So ist auch die Übernahme eines Verlusts durch den Gesellschafter steuerpflichtig. Allerdings führt die Übernahme künftiger Verluste durch den Gesellschafter aufgrund einer vor der Verlustentstehung eingegangenen Verpflichtung nicht zur Steuerpflicht. In diesem Fall ist mit der Verlustübernahme keine Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens verbunden, da nur das Vermögen auf den Stand zurückgesetzt wird, der vor Entstehung des Verlusts bestanden hat. Das auf ein aktuelles Urteil des EuGH, das zu einem österreichischen Fall ergangen ist, reagiert. Dieser Erlass wird im folgenden Beitrag kommentiert wiedergegeben.
1. Rechtliche Situation vor dem , Immobilien Linz GmbH & Co. KG
1.1. Erlasstext
„Grundsätzlich liegt ein gesellschaftsteuerpflichtiger Vorgang vor, wenn eine Gesellschaft mit Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme dieses Verlustes bereiterklärt. Damit erbringt er eine Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird, weil er es wieder auf den Stand br...