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SWK 36, 15. Dezember 2012, Seite 1560

Gerichtsgebühren: Verfahrenshilfe

Die Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe gilt nach § 9 Abs. 2 GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderungen an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. – (TP 7 lit. c GGG), (Abweisung)

( 2012/16/0067)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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