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Gerichtsgebühren: Verfahrenshilfe
Die Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe gilt nach § 9 Abs. 2 GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderungen an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. – (TP 7 lit. c GGG), (Abweisung)
( 2012/16/0067)