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Gebühren: Urkunde
Nach dem aus § 17 Abs. 1 GebG 1957 folgenden Urkundenprinzip ist für die Beurteilung der Gebührenschuld nur der schriftlich festgelegte Urkundeninhalt maßgeblich. Außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen, wie insbesondere mündliche Nebenabreden, sind bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen. Unmaßgeblich ist auch, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrechterhalten und ob und wie es ausgeführt wurde. Erfüllt ein Schriftstück die Voraussetzung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft und enthält es alle für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände – also auch den Erfüllungsort –, so richtet sich die Gebührenpflicht ausschließlich nach dem Urkundeninhalt. – (§ 17 Abs. 1 GebG 1957), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/16/0257)