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SchSt: Erstattung
Gemäß § 33 lit. a ErbStG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung nach der Aufhebung bestimmter Worte dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 104/04, VfSlg. 17.465, ist die Schenkungssteuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. § 33 lit. a ErbStG ist so auszulegen, dass aus den Worten „herausgegeben werden musste“ eine einvernehmliche Rückgängigmachung der Schenkung die Erstattung hindert und die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst zu haben hat. – (§ 33 lit. a. ErbStG), (Abweisung)
( 2009/16/0177)