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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 426

Gerichtliche Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen eines In-sich-Geschäfts

§ 16 Abs 2 und § 25 Abs 4 GmbHG

§ 117 Abs 1 und § 127 UGB

1. Schließt ein Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag mit der GmbH in Form eines In-sich-Geschäfts ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ab, so hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob dies als grobe Pflichtverletzung zu werten ist. Hat der andere Gesellschafter zwar nicht den konkreten Vergütungen laut Anstellungsvertrag zugestimmt, war er aber grundsätzlich mit dem Abschluss eines Anstellungsvertrages einverstanden und konnte sich der Beklagte hinsichtlich der konkreten Vergütungen auf Gutachten (Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers) stützen, dann ist die Beurteilung, eine grobe Pflichtverletzung liege nicht vor, vertretbar.

2. Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis.

(OLG Linz 6 R 142/19y)

Die Streitteile, deren Ehe im Juni 2016 geschieden wurde, sind je zur Hälfte Gesellschafter der X. Holding GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der G. GmbH ist. Der Beklagte ist Alleingeschäftsführer sowohl der Holding als auch der Gesellschaft.

Während aufrechter Ehe erhielte...

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