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OGH vom 08.06.2004, 10Ob28/04x

OGH vom 08.06.2004, 10Ob28/04x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei mj. Marie-Therese D*****, geboren am , Bürokauffraulehrling, *****, vertreten durch die Mutter Berta D*****, ebendort, vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Hans D*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, wegen einstweiligem Unterhalt nach § 382a EO, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 22/04a-28, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 20 P 88/03x-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich auf den Zeitraum von bis und auf den Zeitraum ab bezieht, nicht Folge gegeben.

Hinsichtlich des Zeitraums von bis wird dem Rekurs teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Der Gegner der gefährdeten Partei ist verpflichtet, der gefährdeten Partei gemäß § 382a EO für den einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von 4,36 EUR, für den Zeitraum von bis einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130,90 EUR und für den Zeitraum von bis einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von 12,67 EUR innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

Das auf Zahlung eines vorläufigen Unterhalts für die Zeit von bis und für die Zeit ab sowie das auf Zahlung eines höheren vorläufigen Unterhalts für die Zeit von 30. 06. bis gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen."

Text

Begründung:

Die am geborene Marie-Therese D***** entstammt wie ihre am geborene Schwester Sophie-Charlotte der am geschlossenen Ehe ihrer Eltern Hans D***** und Berta D*****. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern ist seit Mai 2001 durch Wegzug des Vaters aus der Wohnung der Familie in G***** aufgehoben, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Bis einschließlich Dezember 2002 bezahlte der Vater für seine beiden Töchter einen monatlichen Geldunterhalt von je EUR 250,--. Mit Beschluss vom (ON 19) hat das Erstgericht ausgesprochen, dass das Recht, die beiden Kinder zu pflegen, zu erziehen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten, künftig der Mutter alleine zusteht.

In dem am beim Erstgericht überreichten Schriftsatz stellte die Mutter namens ihrer Kinder den Antrag, den Vater rückwirkend ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je EUR 250,-- zu verpflichten; der Vater habe ab Jänner 2003 jedwede Unterhaltsleistung eingestellt. Darüber hinaus beantragte die Mutter namens der Kinder, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, dass der Vater zu einem vorläufigen Unterhalt von EUR 143,70 für Marie-Therese und von EUR 130,90 für Sophie-Charlotte, jeweils rückwirkend ab verpflichtet werde.

Anstatt im Sinne des § 382a Abs 4 Satz 2 EO sofort über den eV-Antrag zu entscheiden, pflog das Erstgericht verschiedene Erhebungen und ließ auch Äußerungen des Vaters zu. In dem am überreichten Schriftsatz äußerte sich der Vater dahin, dass er seit lediglich über eine Arbeitslosenbeihilfe verfüge. Diese habe in der Zeit von bis insgesamt EUR 10.465,30 betragen, seit betrage sie monatlich EUR 1.022,--. Da er diese Arbeitslosenhilfe zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse benötige, sei er nicht in der Lage, Unterhalt oder vorläufigen Unterhalt zu bezahlen.

Mit Beschluss vom (ON 17) bewilligte das Erstgericht der mj. Sophie-Charlotte ab einen vorläufigen Unterhalt von EUR 130,90. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom (ON 21) wies das Erstgericht den Antrag von Marie-Therese D***** auf vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO zur Gänze ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen: "Es wird festgestellt, dass die mj. Marie-Therese D***** seit als Bürokauffraulehrling bei X***** GmbH. mit einer monatlichen Lehrlingsentschädigung von EUR 384,-- inklusive Sonderzahlungen beschäftigt und somit teilweise selbsterhaltungsfähig ist und somit das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter als Vertreterin der Minderjährigen Rekurs aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, "das Rekursgericht wolle den Beschluss vom dahingehend abändern, dass gemäß § 382a EO eine einstweilige Verfügung erlassen wird, mit dem Inhalt, dass der Antragsgegner für schuldig erkannt wird, ab sofort für die minderjährige Marie-Therese D*****, geb. einen monatlichen Unterhalt von EUR 143,70 vorläufig zu Handen der Kindesmutter, rückwirkend ab zu bezahlen, die bis zur Rechtskraft der einstweiligen Verfügung fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein." In der Rechtsrüge wird unter anderem noch ausgeführt, es hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass die Minderjährige erst seit und nicht bereits seit als Lehrling beschäftigt sei und EUR 384,00 inklusive Sonderzahlungen verdiene.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Unter Bedachtnahme auf den Rekursantrag sei die Entscheidung des Erstgerichts in Bezug auf die Zeit vom bis in Teilrechtskraft erwachsen und könne vom Rechtsmittelgericht nicht mehr überprüft werden.

Betreffend den Zeitraum ab sei Folgendes zu bedenken: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen seien, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO sei es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner habe nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern (7 Ob 522/96). Abgesehen davon, dass der im vorliegenden Fall von der Minderjährigen begehrte vorläufige Unterhalt der Höhe nach nicht der Bestimmung des § 8 Abs 2 und 3 FLAG entspreche, sei das Erstgericht zu Recht von der aktenkundigen Tatsache ausgegangen, dass Marie-Therese seit eine Lehrlingsentschädigung erhalte, die mit monatsdurchschnittlich EUR 384,-- netto festgestellt worden sei. Da der vorläufige Unterhalt gemäß § 382a EO die Sicherung der materiellen Existenz garantieren solle, sei Eigeneinkommen des Kindes jedenfalls in voller Höhe anzurechnen. Daraus ergebe sich aber, dass eine wesentlich über der Höhe der Familienbeihilfe liegende Lehrlingsentschädigung dazu führe, dass ein Anspruch gemäß § 382a EO nicht mehr gegeben sein könne. Dies gelte im konkreten Fall jedenfalls für die Zeit ab dem , weshalb das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass ein Anspruch des Kindes für diese Zeit auf vorläufigen Unterhalt nicht mehr bestehe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei Im Hinblick darauf zulässig, dass eine Rechtsprechung zur Anrechnung von Eigeneinkommen auf den vorläufigen Unterhalt nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Mutter namens der minderjährigen Marie-Therese D***** erhobene Revisionsrekurs aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass gemäß § 382a EO eine einstweilige Verfügung erlassen werde mit dem Inhalt, dass der Antragsgegner für schuldig erkannt wird, ab sofort für die minderjährige Marie-Therese D*****, geb. einen monatlichen Unterhalt von EUR 143,70 vorläufig zu Handen der Kindesmutter rückwirkend ab zu bezahlen, die bis zur Rechtskraft der einstweiligen Verfügung fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge am 01. eines jeden Monats im Vorhinein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.

Die spezielle unterhaltsrechtliche eV nach § 382a EO wurde mit dem Bundesgesetz über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige (BGBl 1987/645) geschaffen. Sie unterscheidet sich mehrfach von der Entscheidung über den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO, die sie nach § 382a Abs 5 EO nicht vollständig verdrängt (Seibt, Einstweilige Verfügungen im Familienrecht, in Deixler-Hübner/Schwarzinger [Hrsg], Die rechtliche Stellung der Frau [1998], 31 [38]). Zweck der Regelung, die vor allem eine verfahrensrechtliche Bevorzugung des Unterhalt fordernden Kindes vorsieht, ist es, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen Minderjährigen entgegenzuwirken (RIS-Justiz RS0097430). Als Ausgleich zum erleichterten Bewilligungsverfahren dient die den Antragsgegner begünstigende Sonderregelung der Aufhebung und Einschränkung der eV in § 399a EO sowie der Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen in § 399b EO (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO [April 2002] § 382a Rz 1). Weiters ist das Höchstausmaß des vorläufigen Unterhalts mit dem "Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz" begrenzt. Allerdings kennt das FamLAG den Begriff "Grundbetrag" nicht. Nach der in Judikatur (4 Ob 508/96 = EF 82.538; 7 Ob 209/99g = EF 91.296 = JBl 2000, 389; RIS-Justiz RS0006134) und Literatur (Seibt aaO 38;Sailer aaO Rz 9 mwN) herrschenden Ansicht ist der "Grundbetrag" jedenfalls vom Alter des Kindes abhängig. Die Autoren, die die herrschende Meinung nicht teilen, wollen nicht weitere, sondern - gestützt auf dem Wortlaut "Grundbetrag" und die Gesetzesmaterialien, die von einem relativ geringen fixen Betrag sprechen (645 BlgNR 17. GP 4) - überhaupt keine Zuschläge berücksichtigen, also auch keine altersabhängigen (Schober, RPfl 1988/1, 18 [20]; Neumayr in Schwimann2 § 4 Rz 89). Auch Holzner (Glosse zu JBl 2003, 324) bezeichnet es als "an sich schon sehr kühn", zum Grundbetrag auch den Alterszuschlag zu zählen.

Zu 7 Ob 200/02s (RIS-Justiz RS0006134 [T2] = JBl 2003, 324, Holzner) hat der Oberste Gerichtshof dann entschieden, dass neben dem Alterszuschlag auch der als "Geschwisterstaffelung" bezeichnete Erhöhungsbetrag laut § 8 Abs 3 FamLAG idF BGBl I 2001/68 unter den Begriff des "Grundbetrags" falle. Diese Meinung wird in der überwiegenden Literatur nicht geteilt (siehe etwa Sailer aaO Rz 9, Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung [2000] § 382a Rz 3, und König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 [2000] 2/146 FN 547). Insbesondere Holzner (JBl 2003, 324) hat mit überzeugenden Argumenten die Unrichtigkeit der Einbeziehung der "Geschwisterstaffelung" dargelegt, ist doch dann nicht mehr einzusehen, warum der Gesetzgeber weiterhin von "Grundbetrag der Familienbeihilfe" spricht und nicht gleich vom Betrag der "Familienbeihilfe". Die Entscheidung 7 Ob 200/02s hat auch sowohl den Text des § 8 FamLAG idF BGBl I 2001/68 als auch die Gesetzesmaterialien, auf die sie sich beruft (RV 594 BlgNR 21. GP 4), gegen sich.

Nach § 8 Abs 2 FamLAG idF BGBl I 2001/68 beträgt die Familienbeihilfe ab für jedes Kind monatlich 105,4 EUR; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 EUR; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 EUR; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 EUR.

Nach § 8 Abs 3 FamLAG idF BGBl I 12001/68 erhöht sich der "Gesamtbetrag der Familienbeihilfe" um monatlich 12,8 EUR, wenn ab für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen wird; darüber hinaus erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 EUR pro Kind. In der bis geltenden Fassung des § 8 Abs 3 FamLAG war für das erste Kind altersabhängig ein bestimmter Betrag der Familienbeihilfe vorgesehen gewesen und für jedes weitere Kind ein um 175 ATS höherer Betrag.

Aus dieser legislativen Entwicklung kann die Tendenz des Gesetzgebers ersehen werden, mit der Erhöhung letztlich die Familie insgesamt zu fördern und nicht dem einzelnen Kind einen von der Zahl der Kinder des Beihilfenbeziehers abhängigen "Grundbetrag" zukommen zu lassen. In der der Änderung des FamLAG mit BGBl I 2001/68 zugrunde liegenden Regierungsvorlage (RV 594 BlgNR 21. GP 4) sind zwei Berechnungsbeispiele angeführt, in denen vorerst die Familienbeihilfe je Kind berechnet und dann dargestellt wird, dass wegen einer höheren Kinderzahl der "Gesamtbetrag an Familienbeihilfe" noch um einen bestimmten Betrag erhöht wird. Soweit sich die Entscheidung 7 Ob 200/02s darauf beruft, die (Geschwister-)Staffelbeträge seien "nach dem klaren Wortlaut zum Gesamtbetrag der Familienbeihilfe zu zählen und demgemäß auch vom Sicherungszweck des § 382a EO erfasst", wird außer Betracht gelassen, dass in § 8 Abs 3 FamLAG und den angeführten Gesetzesmaterialien vom "Gesamtbetrag der Familienbeihilfe" die Rede ist, in § 382a EO dagegen vom "Grundbetrag der Familienbeihilfe". Diese beiden Begriffe unterscheiden sich sowohl im Wortlaut als auch im Wortsinn. Anders als bei den Alterszuschlägen würde die Berücksichtigung der Geschwisterstaffelung letztlich zu dem dem Unterhaltsrecht sonst fremden Ergebnis führen, dass ein jüngeres Kind einen höheren vorläufigen Unterhalt erhalten würde als die älteren Geschwister. Demnach umfasst der "Grundbetrag der Familienbeihilfe" nicht die Zuschläge aufgrund der Geschwisterstaffelung nach § 8 Abs 3 FamLAG; die in 7 Ob 200/02s vertretene Ansicht wird nicht aufrecht erhalten. Für die am geborene Antragstellerin beträgt der altersabhängige "Grundbetrag der Familienbeihilfe" ab somit 105,40 + 7,30 + 18,20 = 130,90 EUR.

Die Antragstellerin hat in dem am überreichten Antrag die Gewährung eines vorläufigen Unterhalts rückwirkend ab begehrt. Im Rekursantrag ist dagegen als Datum des Beginns der angeführt, was vom Rekursgericht zum Anlass genommen wurde, die Antragsabweisung hinsichtlich des Zeitraums von bis als teilrechtskräftig zu bezeichnen (die Antragstellerin spricht dagegen im Revisionsrekurs von einem Tippfehler).

Auch wenn im außerstreitigen Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so wird von der Rechtsprechung doch verlangt, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet. In diesem Sinn muss der Einschreiter deutlich zu erkennen geben, dass er die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung begehrt und inwieweit und warum er diese Entscheidung nicht annimmt (RIS-Justiz RS0006674). Damit muss (auch) sichergestellt werden, dass ein Eingriff in eine allfällige Teilrechtskraft vermieden wird (RIS-Justiz RS0006674 [T27]). Daraus folgt aber, dass es für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung nicht allein auf die Textierung des Rechtsmittelantrags ankommen darf, sondern auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels. Aus diesem ist auch ohne Einleitung eines an sich nahe gelegenen Verbesserungsverfahrens mit noch ausreichender Eindeutigkeit zu erkennen, dass die Antragstellerin weiterhin den Zuspruch von vorläufigem Unterhalt ab begehrt, weist sie doch darauf hin, dass ab kein Unterhalt mehr geleistet worden sei und dass sie zu diesem Datum noch nicht als Lehrling beschäftigt gewesen sei. Die Annahme des Rekursgerichts, die Abweisung des Antrags hinsichtlich des Zeitraums von bis sei in Teilrechtskraft erwachsen, erweist sich daher als unberechtigt.

Damit stellt sich die weitere Frage, ob ein Begehren auf vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO auch über den Antragstag zurück gestellt werden kann. Vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurde dies seinerzeit abgelehnt (EF 58.077). Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbarer Weise zum Anspruch auf einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO ausgeführt, dass dieser seinem Sinn und Zweck nach nicht für die Vergangenheit bestimmt ist, sondern als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen ist, weshalb der Tag der Antragstellung der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruchs von einstweiligem Unterhalt ist (2 Ob 608, 609/90 = SZ 63/205 = EF 64.385; RIS-Justiz RS0005917; zustimmend Seibt aaO 34). Wegen des vergleichbaren Zwecks muss dies auch für den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO gelten, sodass im vorliegenden Fall ein Zuspruch ab in Betracht kommt.

Auch wenn § 382a Abs 4 Satz 2 EO eine unverzügliche Entscheidung des Gerichts über den Antrag fordert, ist doch auf die Maßgeblichkeit des Inhalts der Pflegschaftsakten zu achten (§ 382a Abs 4 Satz 1 EO). Werden vom Gericht entgegen der Intention des Gesetzes Erhebungen über Umstände gepflogen, die die Berechtigung des Anspruchs betreffen, sind die Ergebnisse dieser Erhebungen der Entscheidung zugrunde zu legen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 399a EO, wonach die eV nach § 382a EO von Amts wegen so weit einzuschränken ist, wie sich dies aus den Pflegschaftsakten ergibt; die Gründe dafür können auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung der eV bestanden haben (Sailer aaO § 399a Rz 1 und 6).

Als ein Aufhebungsgrund, der - wenn er aus dem Pflegschaftsakt hervorgeht - schon von vornherein zu einer Antragsabweisung führen kann, kommt unter anderem Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Wegfall der Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen in Betracht (vgl Sailer aaO § 399a Rz 4). Nach allgemeinen Grundsätzen muss die aus den Einkünften des Kindes resultierende Verringerung der Unterhaltspflicht beiden Elternteilen zugute kommt (SZ 63/101 uva; RIS-Justiz RS0047573). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Fall eines vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO anders sein soll, soll doch auch dieser die Bedürfnisbefriedigung des Kindes sichern. Wie schon eingangs dargestellt, dient § 382a EO letztlich einer verfahrensrechtlichen Bevorzugung des Unterhalt fordernden Kindes, während der Begriff des Unterhalts nicht verändert wird.

In der Regel ist etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen (SZ 64/94 uva; RIS-Justiz RS0047440). Geht man nach den erstgerichtlichen Feststellungen von einem monatlichen Netto-Eigeneinkommen der Antragstellerin von 384 EUR (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) aus, liegt die Hälfte davon noch immer über der Hälfte des maßgeblichen "Grundbetrags der Familienbeihilfe" von 130,90 EUR.

Unter Berücksichtigung des Akteninhalts haben die Vorinstanzen daher im Ergebnis zu Recht den Antrag abgewiesen, soweit er sich auf den Zeitraum bis vor dem Tag der Antragstellung () und ab dem Datum der Aufnahme des Lehrverhältnisses am bezieht. Dagegen hat die Antragstellerin nach dem Akteninhalt für den Zeitraum von bis Anspruch auf vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO, ausgehend von einer monatlichen Höhe von 130,90 EUR. Daraus ergibt sich für den ein Zuspruch von 4,36 EUR, für den Juli 2003 ein Zuspruch von 130,90 EUR und für den Zeitraum von 01. 08. bis ein Zuspruch von 12,67 EUR.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall trotz der Abänderung zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei kein Anlass bestand, ihn am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen. Aus § 402 Abs 2 EO ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, nach Abweisung des eV-Antrags das Rekursverfahren tunlichst einseitig zu gestalten (jedenfalls dann, wenn er in erster Instanz noch gar nicht gehört wurde). Für die eV nach § 382a EO wird der Gedanke der Einseitigkeit zu Lasten des Unterhaltsschuldners noch dadurch verstärkt, dass diese eV gerade ohne Gehörsgewährung erlassen werden soll, dafür aber betraglich beschränkt ist. Die rechtliche Lage des Gegners der gefährdeten Partei wird im vorliegenden Fall nicht gegenüber derjenigen verändert, die sich ergäbe, wenn das Erstgericht (anstelle des Obersten Gerichtshofes) dem eV-Antrag stattgegeben hätte. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die Entscheidung 2 Ob 126/03y vom , ging es doch darin um einen Revisionsrekurs des Kindes, dem jedenfalls auch schon in erster Instanz Gehör zu gewähren ist, sodass es nahe liegt, ihm auch in höherer Instanz Gehör zu verschaffen, wenn eine vorinstanzliche Entscheidung zu seinen Lasten abgeändert werden soll.