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Der „Normalwert“ als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Anpassung bei Leistungen zwischen verbundenen Personen ab 1. 1. 2013
Ab wird es bei der Leistungserbringung zwischen verbundenen Personen zu einer Anpassung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage kommen, wenn das vereinbarte Entgelt nicht ein fremdübliches Ausmaß („Normalwert“) erreicht. Im folgenden Beitrag sollen die Voraussetzungen für die Anwendung des „Normalwerts“ und die daran anschließenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen dargestellt werden.
1. Derzeitige Rechtslage
Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage das Entgelt heranzuziehen, d. h. jener Betrag, den der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG). Solange ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und einer tatsächlich vom Leistenden empfangenen Gegenleistung besteht, gilt dies nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auch dann, wenn das Entgelt unter dem Marktpreis oder sogar unter den Selbstkosten liegt.
Lediglich dann, wenn die Leistung von vornherein unentgeltlich erfolgt oder die geleistete Zahlung aufgrund der geringen Höhe als bloß symbolisches Entgelt (im Sinn einer nicht ernsthaft gemeinten Gegenleistung) zu qualifizieren ist, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Dieser ist i. d. R. als ein ei...