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ZPO: Kostenverzeichnis
Das Wort „ungeprüft“ in § 54 Abs. 1a ZPO dritter Satz wird aufgehoben. Durch das Wort „ungeprüft“ drückt der Gesetzgeber unmissverständlich aus, dass das Gericht unbeeinsprucht gebliebene Kostenverzeichnisse nicht überprüfen darf, sondern die Kosten – so wie sie verzeichnet sind – der Kostenentscheidung zugrunde zu legen hat. Aufgrund der unmissverständlichen Bedeutung des Wortes „ungeprüft“ ist die nunmehrige Regelung im Gegensatz zu ihrer Vorgängerregelung einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass das Gericht Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten zu korrigieren hat, nicht mehr zugänglich. – (§ 54 Abs. 1a dritter Satz ZPO), (Aufhebung)
( G 84/11)