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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1512

AktG: Verschmelzung

Die Wortfolge „, und 2. entweder a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens eins vom Hundert des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindesten 70.000 Euro oder b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind“ in § 225c Abs. 3 AktG wird aufgehoben. Der Ausschluss von Gesellschaften, die die Beteiligungsgrenzen des § 225c Abs. 3 Z 2 AktG nicht erreichen, von der Möglichkeit, das Umtauschverhältnis bei einer Verschmelzung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum dar und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. – (§ 225c Abs. 3 AktG), (Aufhebung)

( G 175/10)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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