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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1512

Gerichtsgebühren: Eintragungsgebühr

§ 16 Abs. 1 und Abs. 1a GGG wird wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage des GrEStG ist insofern verfassungswidrig, als damit für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet. – (§ 16 Abs. 1 und 1a GGG), (Aufhebung)

( G 34/11, G 35/11)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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