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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1483

Beschränkte Steuerpflicht: indirekt erfasste Einkünfte

Wichtige Begriffe im kurzen Überblick

Florian Rosenberger, Valentin Loidl und Harald Moshammer

Für die in § 98 EStG angeführten Tatbestände der beschränkten Steuerpflicht sind verschiedene Formen der Steuererhebung vorgesehen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der besonderen indirekten Besteuerung von wirtschaftlich „miterfassten“ Einkünften i. S. d. § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG.

1. Steuererhebung für Einkünfte nach § 98 EStG

Einkünfte nach § 98 EStG werden grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung (Abgabe einer Steuerklärung), durch Steuerabzug nach den §§ 99 ff. EStG (auf Brutto- oder Nettobasis, teilweise mit Verpflichtung bzw. Option zur nachfolgenden Veranlagung), durch die KESt oder im Rahmen der Lohnsteuerpflicht nach § 70 EStG (bei Bestehen einer Lohnsteuerbetriebsstätte des Arbeitgebers nach § 81 EStG) erfasst.

2. Verbot der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung „indirekt“ bereits erfasster Einkünfte

Für bestimmte Einkünfte besteht allerdings noch eine weitere Form der „indirekten“ Steuererhebung. Nach § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG hat eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG erfasst wurden. Dies betrifft Fälle, in denen auf die Bruttoeinkünfte eines anderen Steuerpflichtigen, der sich die Arbeitslöhne an sich bei der Ermittlung ...

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