Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsratsfonds-Konten und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz hat auch Auswirkungen auf Betriebsratsfonds-Konten
Im Kalenderjahr 2015 trat das Bankenpaket und mit ihm das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) in Kraft. Auch Betriebsratskörperschaften sind vom gegenständlichen Gesetz tangiert. In der Praxis treten Kreditinstitute vermehrt an Betriebsräte heran und ersuchen um Übermittlung diverser Daten hinsichtlich der bei den Banken veranlagten Geldmittel des Betriebsratsfonds. Dieser Artikel erläutert neben allgemeinen Grundsätzen zum KontRegG, welche Auswirkungen dieses Gesetz auf den Betriebsratsfonds hat und welche Daten vom Betriebsrat an das Kreditinstitut zu übermitteln sind.
1. Grundsätzliches zum KontRegG
Als Teil der Steuerreform 2015/2016 ist im Rahmen des Bankenpakets mit das KontRegG in Kraft getreten. Auf Grundlage dieses Gesetzes ist gemäß § 1 Abs 1 KontRegG beim BMF ein Kontenregister zu führen. In diesem Register sind sämtliche Konten im Einlagen-, Giro- und Bauspargeschäft sowie sämtliche Depots im Depotgeschäft jeweils nach dem BWG der Kreditinstitute im gesamten Bundesgebiet zu erfassen. Das Kontenregister umfasst alle österreichischen Konten, inklusive Sparbücher und Wertpapierdepots von natürlichen und juristischen Personen bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs 1 BWG.
Das zentrale Kontenregister ermöglicht einen einfachen Informationszugang über die Existenz...