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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. In diesem Zusammenhang ist die Ausbildungskostenübernahme i. H. v. 45.000 Euro für eine als Teilzeit beschäftigte medizinische Hilfskraft (Sohn) mit einer Monatsentlohnung von 400 Euro durch private Überlegungen bestimmt. Die Ausbildungskosten stellen keine Betriebsausgabe dar. – (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/15/0130)