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BFH zur Rückstellung für künftige Steuerprüfungen
Prognose, ob am Bilanzstichtag Gründe für Eingehen der Verbindlichkeit überwiegen
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 99/10, das Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt und Rückstellungen für künftige Außenprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen zum Abzug zugelassen.
1. Sachverhalt und Ausgangslage
Die Klägerin, eine GmbH, hat in ihrem Jahresabschluss zum eine Rückstellung für die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung für den Zeitraum 2004 bis 2006 in Höhe von Euro 25.100 gebildet. Deren Schicksal war wechselhaft: Sie wurde ursprünglich anerkannt, im Zuge einer Außenprüfung wieder aberkannt, um letztlich vom Finanzgericht und dem BFH anerkannt zu werden.
2. Aus den Gründen
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Gegenstand der Verbindlichkeit können nicht nur Geldschulden, sondern neben Werk- und Dienstleistungspflichten auch Sachleistungsverpflichtungen sein. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuerbilanz nur Verbindlichkeiten ausweisen darf, die ihn wirtschaftlich belasten, schließt zwar Rückstellungen für Sachleistu...