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SWK 33, 15. November 2012, Seite 1405

Änderung der Sachbezugswerteverordnung hinsichtlich der Wohnraumbewertung

Bis zu einer Größe von 30 Quadratmetern ist kein Sachbezug anzusetzen

Karin Blasl

In § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerte-VO) i. d. F. BGBl. II Nr. 366/2012 wurde ein neuer Abs. 7a bezüglich der Bewertung von Wohnraum aufgenommen, der für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, bzw. erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013 zur Anwendung kommt.

1. Vorbemerkungen

Wie den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf der nun vorliegenden Änderung entnommen werden kann, wurde nach der bisherigen Verwaltungspraxis bei saisonal beschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere im Fremdenverkehr, für die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt. Diese Vorgehensweise ist dadurch gerechtfertigt, dass in derartigen Fällen dem Arbeitnehmer kein vollwertiger Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, der einen Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen kann.

In der Vollziehung ist es diesbezüglich allerdings immer wieder zu Abgrenzungsfragen gekommen, weshalb nunmehr eine ausdrückliche Regelung in die Sachbezugswerte-VO aufgenommen wurde.

2. § 2 Abs. 7a der Sachbezugswerte-VO

§ 2 Abs. 7a Sachbezugswerte-VO in der am in BGBl. I...

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