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SWK 33, 15. November 2012, Seite 1400

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 2013

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2013 heranzuziehen.


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Altersgruppe
0 – 3 Jahre
Euro 190,–
3 – 6 Jahre
Euro 243,–
6 – 10 Jahre
Euro 313,–
10 – 15 Jahre
Euro 358,–
15 – 19 Jahre
Euro 421,–
19 – 28 Jahre
Euro 528,–

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF-010222/0120-VI/ 7/2012).

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