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Energieabgabenvergütungsgesetz
Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) sind die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrags zwischen 1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und 2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert). Das EnAbgVergG verlangt für die Berechnung des Nettoproduktionswertes sohin die Erstellung einer „Leistungsbilanz“ an erbrachten und erhaltenen Leistungen und knüpft dabei unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 an. Damit ist die Auslegung des UStG 1994 und der diesem zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen insoweit für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 EnAbgVergG heranzuziehen. – (§ 1 Abs. 1 EnAbgVergG), (Abweisung)
( 2008/17/0086)