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Investitionszuwachsprämie
§ 108e EStG 1988 stellt für die Einbeziehung von Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten ausdrücklich auf deren Aktivierungsfähigkeit bzw. -pflicht ab („die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten“), weshalb die zur bilanziellen Darstellung und zur Teilgewinnrealisierung von Teillieferungen entwickelten Überlegungen auch für die Investitionszuwachsprämie von Bedeutung sind. Ob eigenständige Teilleistungen und damit Teilanschaffungen vorliegen, hängt demnach einerseits von der objektiven Beschaffenheit des Wirtschaftsguts und seiner (wirtschaftlichen) Teilbarkeit und andererseits von der Vertragsgestaltung und dem wechselseitigen nach außen in Erscheinung getretenen Parteiwillen ab. Für die Annahme eines Teilanschaffungsvorgangs ist somit das Vorliegen einer vom Parteiwillen getragenen Teillieferung entscheidend. – (§ 108e EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/15/0165)