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OGH vom 14.09.2004, 10Ob24/04h

OGH vom 14.09.2004, 10Ob24/04h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 363.364,17 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 179/03d-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 10 Cg 257/02f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte war für die Klägerin seit 1991 jährlich als Abschlussprüferin tätig. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: AAB) zugrunde, dessen § 8 wie folgt lautete:

"(1) Der Wirtschaftstreuhänder haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

...

(4) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

..."

Die den gegenständlichen Schaden begründenden Malversationen der für die Klägerin (seit dem Jahr 1980 bis zum ) tätigen Buchhalterin wurden erst bei Erstellung des Jahresabschlusses zum bekannt, obwohl die diesbezüglichen Nachforschungen, an denen auch Vertreter der Klägerin beteiligt waren, - wie bereits in einem Aktenvermerk vom festgehalten ist - eine Schadensumme von mindestens S 12,000.000 (ab dem Jahre 1991 bis zum Ausscheiden der Buchhalterin) ergaben. Die Buchhalterin, die in diesem Zusammenhang in einem Strafverfahren wegen Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ging dabei so vor, dass sie teilweise Zahlungen von Kunden der Klägerin auf ihre eigenen Privatkonten umleitete, zum anderen auch zahlungshalber an die Klägerin übersandte Schecks in bar einlöste und für sich vereinnahmte.

Gestützt auf § 275 HGB begehrt der Klägerin mit ihrer am eingebrachten Klage den Ersatz des (nach Abs 2 leg cit begrenzten) Schadens von EUR 363.364,17 (das sind S 5,000.000) sA für fahrlässiges Handeln der Beklagten als Abschlussprüferin. Diese hätte die Malversationen der Buchhalterin bei sorgfältiger Abschlussprüfung spätestens bei jener des Jahresabschlusses 1993 aufdecken können, womit ab 1994 kein weiterer Schaden (der zumindest S 8,000.000 betrage) mehr entstanden wäre. Die in § 8 AAB festgelegte Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen Abschlussprüfer von der gesetzlichen 5-jährigen Frist des § 275 Abs 5 HGB auf 6 Monate verstoße gegen § 275 Abs 4 HGB, wonach die Ersatzpflicht durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden könne und sei für den Auftraggeber äußerst nachteilig iSd § 864a ABGB, womit die Klägerin nicht habe rechnen müssen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie wendete ua Verjährung des Klagsanspruches nach § 8 Abs 4 AAB ein. Eine rechtsgeschäftliche Verkürzung der Verjährungsfrist nach dem - nicht zwingenden - § 275 Abs 5 HGB sei zulässig. Die Klage sei mehr als 6 Monate nach Kenntnis aller Beteiligten von Art und Umfang des Schadens eingebracht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung der Klageforderung ab. Ansprüche aus vor dem entstandenen Schäden seien (schon) nach § 8 Abs 4 AAB absolut verjährt. Da bereits Anfang März 2002 für die Klägerin erkennbar festgestanden sei, dass der - wegen der Haftungsbeschränkung nach § 275 Abs 2 HGB - mit der vorliegenden Klage geltendgemachte Höchstbetrag von S 5,000.000 (EUR 363.364,17) überschritten werde, habe sie schon länger als 6 Monate vor Klagseinbringung soweit Kenntnis von den Schäden gehabt, dass eine Klage gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen wäre. Daher seien auch die [Ansprüche aus] später entstandenen Schäden verjährt. Die Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf 6 Monate gemäß § 8 Abs 4 AAB sei nämlich nach der Entscheidung 1 Ob 1/00d (SZ 73/158) sachlich gerechtfertigt und nicht als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen fehle, ob die AAB nach Aufhebung des § 17 Abs 2 WTKG dennoch zur Anwendung gelangten (in 1 Ob 1/00d werde dies offen gelassen) und ob die AAB [auch] im Anwendungsbereich des § 275 HGB [nicht] als gröblich benachteiligend anzusehen seien (bislang sei § 8 Abs 4 AAB nur in Bezug auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften einer Geltungskontrolle unterzogen worden).

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision kommt in ihrem Aufhebungsantrag Berechtigung zu.

Wenn die Klägerin daran festhält, dass die Entscheidung 1 Ob 1/00d im vorliegenden Fall, der dem § 275 HGB zu unterstellen sei, keine Anwendung finden könne (weil eine vertragliche Verkürzung der in Abs 5 leg cit von drei auf fünf Jahre verlängerten Verjährungsfrist nach Abs 4 leg cit rechtsunwirksam sei, sodass es im Rahmen des § 275 HGB gar keines Rückgriffs auf § 879 Abs 3 ABGB bedürfe, um die Rechtsunwirksamkeit der Verkürzung der Verjährungsbestimmungen gemäß § 8 Abs 4 AAB wegen gröblicher Benachteiligung darzutun), ist ihren Ausführungen im Ergebnis zu folgen:

Die Beklagte stützt ihren Verjährungseinwand auf § 8 Abs 4 AAB, wonach der Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden kann, "sofern nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind," während die Klägerin die Anwendbarkeit dieser Bestimmung der AAB in Bezug auf Jahresabschlussprüfungen unter Hinweis auf § 275 Abs 4 und 5 HGB bestreitet, und dazu vorbringt, § 275 Abs 5 HGB iVm Abs 4 dieser Bestimmung regle die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer zwingend, sodass kein Anwendungsbereich für vertragliche Vereinbarungen nach § 8 Abs 4 AAB offenbleibe.

Mit einem gleichlautenden Prozessvorbringen hat sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst (E v , 4 Ob 89/04y) beschäftigt und dazu Folgendes ausgesprochen:

"Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers war vor Inkrafttreten des § 275 HGB idF Rechnungslegungsgesetz BGBl 1990/475 in § 141 AktG geregelt, dessen Abs 2 die Ersatzpflicht für fahrlässige Schadensverursachung betragsmäßig beschränkte. § 141 Abs 4 AktG legte - wie nunmehr § 275 Abs 4 HGB - fest, dass die Ersatzpflicht durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann. Nach Abs 5 dieser Bestimmung verjährten Ansprüche "aus diesen Vorschriften" in fünf Jahren. Bei Neufassung des § 275 HGB orientierte sich der Gesetzgeber des Rechnungslegungsgesetzes nicht nur an § 141 AktG, sondern auch an § 323 dHGB (1270 BlgNR 17. GP 72), dessen Absätze 4 und 5 gleichfalls wörtlich mit § 275 Abs 4 und 5 HGB übereinstimmen. Die Novellierung durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I 2001/97, ließ diese Bestimmungen unberührt, hob jedoch die Haftungsgrenzen an und sah eine strengere Behandlung grob fahrlässiger Pflichtverletzungen vor (641 BlgNR 21. GP 96). Gleichzeitig wurde die Haftung des Gründungsprüfers (§ 42 AktG) jener des Abschlussprüfers (§ 275) angepasst (641 BlgNR 21. GP 98), auch für ihn ist die 5-jährige Verjährungsfrist vorgesehen (§ 44 AktG).

Ob eine Verkürzung der Fünfjahresfrist des § 275 Abs 5 HGB durch vertragliche Vereinbarung zulässig ist, ist in Deutschland angesichts der zwingenden Anordnung des § 323 Abs 4 dHGB (inhaltlich gleich dem § 275 Abs 4 HGB) umstritten (siehe Münchener Kommentar zum HGB § 323 Anm 69 mwN). Das Schrifttum in Österreich vertritt die Auffassung, § 275 Abs 4 HGB widerspreche einer Verkürzung der Verjährungsfrist (Haberl, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer, 113; Dehn, Die Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 HGB (nF), ÖBA 2002, 377 [388]).

Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung 1 Ob 1/00d = SZ 73/158 die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene vertragliche Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eines Mandanten gegen den beratenden Wirtschaftstreuhänder als sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Diese Entscheidung (wie auch die Folgeentscheidungen: RIS-Justiz RS0114323; 6 Ob 35/00s) betrafen allerdings Schadenersatzansprüche des Klienten aus steuerlicher Beratungstätigkeit und nicht die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, sodass § 275 HGB nicht anzuwenden war.

Der Senat hat erwogen:

Nach § 275 Abs 5 HGB - einer lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB (siehe Dehn aaO 388) - verjähren die Ansprüche gegen den Abschlussprüfer in fünf Jahren. Gemäß § 275 Abs 4 HGB kann die in § 275 HGB vorgesehene Ersatzpflicht des Abschlussprüfers durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Anordnung der Absätze 1 bis 5 in dieser Bestimmung lässt angesichts des aus Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang erkennbaren Willens des Gesetzgebers keineswegs zwingend den Schluss zu, die Regelung des Abs 4 könnte sich nur auf die Abs 1 bis 3, nicht aber auch auf den folgenden Absatz 5 beziehen. Vielmehr erschiene es nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung naheliegend, dass auch die Fünfjahresfrist des Abs 5 der Parteidisposition im Sinn einer vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlussprüfers entzogen ist: § 275 HGB wird als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB zum Schutz der geprüften Gesellschaft vor Vermögensschäden beurteilt (SZ 73/157). Dennoch verkürzt § 275 Abs 5 HGB die für Schadenersatzansprüche allgemein geltende (objektive) Verjährungsfrist des § 1489 (30 Jahre) ganz erheblich und lässt die Verjährung auch dann eintreten, wenn der Geschädigte (in diesem Zeitraum) keine Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hatte (Haberl aaO 112 mwN). Zugleich nimmt § 275 HGB eine Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers auch der Höhe nach vor. Die Gesamtregelung ergibt einen vom Gesetzgeber verbindlich normierten Mindeststandard (Haberl aaO 111 f), der nach dem Willen des Gesetzgebers durch Vereinbarungen zugunsten des Abschlussprüfers nicht unterschritten werden sollte. Nach § 275 Abs 4 HGB darf nämlich die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ob die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist eine Beschränkung der Ersatzpflicht des Abschlussprüfers im Sinn dieser Bestimmung bedeutet (in diesem Sinn Haberl aaO 111, 113; Dehn aaO 388), braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt zu werden, weil § 8 Abs 4 AAB selbst die Verjährungsfrist in Bezug auf Ansprüche gegen den Jahresabschlussprüfer vom Anwendungsbereich der AAB ausnimmt:

Die AAB wurden zunächst am vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossen und am kundgemacht. Zu dieser Zeit war die Haftung des Abschlussprüfers in § 141 AktG geregelt. Erst mit Inkrafttreten des RechnungslegungsG BGBl 1990/475 trat an dessen Stelle § 275 HGB, dessen Abs 4 und 5 mit jenen der Abs 4 und 5 des § 141 AktG 1965 wörtlich übereinstimmen. Während der Verordnungsgeber in der Folge § 8 Abs 3 AAB dieser Gesetzesänderung angepasst hat, der nun ausdrücklich statt wie früher auf § 141 AktG auf § 275 HGB Bezug nimmt und die Geltung der Haftungsnormen des HGB anstelle der Absätze 1 und 2 des § 8 AAB anordnet, blieb § 8 Abs 4 AAB - welcher eine Verkürzung der Verjährungsfristen vorsieht, "soferne nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind" unverändert. Da der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aber nicht unterstellt werden kann, sie hätte damit bezweckt, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, um eine Verkürzung der Verjährungsfristen für die Ansprüche gegen Abschlussprüfer zu ermöglichen, muss ein Redaktionsfehler angenommen werden. In dem von Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verfassten "Kommentar der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) und der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) für Wirtschaftstreuänder" (Schmid/Wolf/Herneth/Vesely/Frank/ Bedenik) wird auch zu § 8 AAB ausgeführt, dass die Verjährungsfrist in Bezug auf Ansprüche nach § 275 HGB gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer fünf Jahre betragen und die vertragliche Verkürzung nach § 8 Abs 4 AAB nur in Bezug auf die allgemeine Verjährungsfrist des § 1489 ABGB stattfinden soll. Die verkürzten Verjährungsfristen des § 8 Abs 4 AAB sind daher auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach § 275 HGB nicht anzuwenden.

Es bedarf daher auch keiner weiteren Prüfung, ob die AAB angesichts ihres Außerkrafttretens mit (zu diesem Zeitpunkt fiel § 17 Abs 2 WTKG, BGBl 1948/20 als ihre gesetzliche Grundlage gemäß § 228 Z 3 Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz [WTBG] BGBl I 1999/58 weg) für ein Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers nach aufgrund eines davor erteilten Auftrages noch anzuwenden wären (zum Außerkrafttreten der AAB siehe SZ 73/158; Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Troja, WTBG § 98 Anm 12).

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 HGB begann (siehe dazu Haberl aaO 112 f; Dehn aaO 388, die einen Rückgriff auf § 1489 ABGB für entbehrlich hält), bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Beurteilung. Frühester Zeitpunkt des Fristbeginns könnte die Überreichung des Prüfberichts an Organe der Gesellschaft sein. Dieser Vorgang erfolgte im Juni 2000, somit weniger als zwei Jahre vor der Klageeinbringung. Eine Verjährung kommt daher keinesfalls in Frage. Wann der Schaden eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt es Organen der Gesellschaft (oder des später bestellten Masseverwalters) möglich gewesen wäre, davon Kenntnis zu erlangen, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen zu können, ist im vorliegenden Fall daher ohne Bedeutung.

Das Berufungsgericht hat somit eine Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche zutreffend verneint und das abweisliche Urteil des Erstgerichts aufgehoben. Das Erstgericht wird das Verfahren zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche fortzusetzen haben." (4 Ob 89/04y; Hervorhebungen in Fettdruck durch den erkennenden Senat).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an, wobei noch zu erwähnen ist, dass Holoubek, Karollus und Rummel (Die Haftung des Abschlussprüfers im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes, ÖBA 2002, 953 [965 mit Verweis auf FN 103]) ebenfalls festhalten, dass die Verjährung der Ersatzansprüche [nach § 275 Abs 5 HGB] gegenüber § 1489 ABGB "speziell geregeltundtendenziell verlängert ist", womit nicht die (objektive) 30-jährige, sondern eindeutig die (subjektive) 3-jährige Frist für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gemeint ist (vgl zur Unterscheidung dieser beiden Verjährungsfristen für "Entschädigungsklagen": M. Bydlinski in Rummel³ Rz 1 f zu § 1489 ABGB; Koziol/Welser12 I 205).

Es ist daher davon auszugehen, dass die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der (subjektiven und der objektiven) Verjährung für die Frist des § 275 Abs 5 HGB nicht gilt (RIS-Justiz RS0119141), dass also die (beide) verkürzten Verjährungsfristen des § 8 Abs 4 AAB auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach § 275 HGB nicht anzuwenden sind (4 Ob 89/04y). Die in § 275 Abs 5 HGB normierte Anspruchsverjährung in fünf Jahren ab Entstehung des Schadenersatzanspruches (Lechner in Straube² II Rz 11 vorletzter Abs zu § 275 HGB; Haberl aaO 111 f), die "absolut" - ab Schadenseintritt gerechnet - erfolgt (Dehn aaO 388), war demnach nicht (weder auf 6 Monate noch auf 3 Jahre) verkürzt.

Als verjährt könnten daher im vorliegenden Fall nur allfällige, bereits vor dem 5. 12. 1997 eingetretene Schäden (vgl zur Frage, wann der Schaden eintritt: Haberl aaO 112 f; Dehn aaO 388 FN 77) beurteilt werden; woran auch die Kenntnis des Vertreters der Klägerin von den im Aktenvermerk vom dokumentierten, den Gesamtschaden betreffenden Nachforschungsergebnisse nichts zu ändern vermag: Aus diesem Vorgang ist, weil er nur rund neun Monate vor der Klageeinbringung stattfand, eine Verjährung (iSd Spezialbestimmung des § 275 Abs 5 HGB) nämlich keinesfalls abzuleiten (4 Ob 89/04y).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sind die ab dem entstandenen, auf § 275 HGB gestützten Ansprüche somit nicht verjährt. Deren materielle Berechtigung wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Das Verfahren der Vorinstanzen erweist sich daher als ergänzungsbedürftig, weshalb ihre Entscheidungen - unter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht - aufzuheben waren.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.