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SWK 30, 20. Oktober 2012, Seite 1271

Neues zur Gaststättenpauschalierung

VwGH umschreibt erstmals den Begriff der Gaststätte

Anton Baldauf

Ein Betrieb des Gaststättengewerbes liegt – nach § 2 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999 – nur dann vor, wenn Speisen und Getränke in geschlossenen Räumlichkeiten zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze in geschlossenen Räumen die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt. Dass diese Umschreibung als Grundlage eines einheitlichen Durchschnittssatzes untauglich war und zu verzerrten Ergebnissen führen muss, ist offenkundig. Die Verwaltung behalf sich mit kasuistischen und schwerfälligen bis höchst eigenartigen Lösungen. Nunmehr hat – nach Aufhebung von Teilen der Verordnung durch den VfGH (mit Erkenntnis vom , V 113/11) – erstmals der VwGH eine Umschreibung versucht.

1. Der Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger betrieb eine „Après-Ski-Bar“. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass das Speisenangebot auf Nüsse, „Twix“, „Bounty“, Kaugummi, Brezen, Bierbrezen, Landjäger, Würstel, Knoblauchbrot und Pizzaschnitten beschränkt war und der Umsatz aus diesen „Speisen“ nur 2 % bzw. 3 % der Gesamtumsätze (vorwiegend Bier) betrug. Nach Ansicht des Prüfers waren die Voraussetzungen für die Gaststättenpauschalierung nicht erfüllt.

2. Di...

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