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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 401

Herabsetzung der Haftsumme bei der GmbH & Co KG

Theorie und Praxis

Bernd Schneiderbauer und Mona Holzgruber

Das Konstrukt der GmbH & Co KG weist gegenüber einer KG die Besonderheit auf, dass es keine natürliche Person gibt, die unbeschränkt für die GmbH & Co KG haftet. Vielmehr wird die Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters durch eine GmbH übernommen, wodurch es zwar zu einem Haftungsdurchgriff bis zur GmbH kommt, die hinter der GmbH stehenden Personen allerdings insofern geschützt sind, als sie grundsätzlich lediglich mit ihrer Einlage in die GmbH haften. Für die Gläubiger einer GmbH & Co KG bedeutet dies einen geschmälerten Haftungsfonds im Vergleich zu einer gewöhnlichen KG. Vor diesem Hintergrund ist die GmbH & Co KG in einigen Punkten der GmbH gleichgestellt.

Um die Benachteiligung der Gläubiger durch die beschränkte Haftung der Gesellschafter auszugleichen, enthält das GmbHG an mehreren Stellen Regelungen zum Gläubigerschutz (zB Kapitalerhaltungsvorschriften, Gläubigeraufruf bei einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation). Bei Personengesellschaften gibt es keine vergleichbaren Vorschriften. Dies ist insofern konsequent, da bei der Personengesellschaft das System des Haftungsdurchgriffs gilt und die Gläubiger Gesellschaftsschulden auch gegenüber den Gesellschaftern (bzw bei...

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