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SWK 30, 20. Oktober 2012, Seite 1267

Transparenzdatenbank aus der Sicht einkommensteuerrechtlicher Bestimmungen

Informationszweck und Nachweiszweck der Einrichtung eines Transparenzportals

Karl-Werner Fellner

Im Plenum des Nationalrats wird demnächst das Transparenzdatenbankgesetz (TDBG) 2012 beschlossen werden. Nach § 1 Abs. 1 TDBG 2012 dient das Transparenzportal insbesondere der Darstellung angebotener Leistungen, der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers, der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen und der Darstellung einer Information über Leistungen.

1. Zielsetzung

Nach den Gesetzesmaterialien soll allen (potenziellen) Leistungsempfängern eine einfache und übersichtliche Abfrage über das ihnen jeweils zur Verfügung stehende Leistungsangebot und über die von ihnen bezogenen Leistungen ermöglicht werden. Zusätzlich erhalten natürliche und juristische Personen einen Überblick über das ihnen jeweils zur Verfügung stehende durchschnittliche Einkommen.

Neben dem Informationszweck für den Leistungsempfänger soll die Transparenzdatenbank im Zusammenspiel mit dem Transparenzportal auch die Erbringung der geforderten Nachweise bei Amtswegen (z. B. bei Stellung eines Förderansuchens) erleichtern (Nachweiszweck). So soll als Serviceeinrichtung für den einzelnen Leistungsempfänger ein Auszug aus dem Transparenzportal erstellt werden können. Dieser kann dann als B...

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