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SWK 30, 20. Oktober 2012, Seite 1265

Schenkung von Liegenschaften noch im Oktober sinnvoll

Ab November drohen Erhöhungen bei der Eintragungsgebühr

Ernst Marschner

Der VfGH hat ausgesprochen, dass die Bemessung der Eintragungsgebühr im Grundbuch vom dreifachen Einheitswert verfassungswidrig ist, und hat dabei eine Reparaturfrist bis Ende 2012 gesetzt. Im September hat das Justizministerium einen Entwurf zur Begutachtung verschickt, mit dem die Grundbuchseintragungsgebühr verfassungskonform ausgestaltet werden soll. Aufgrund der vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen kann im Regelfall das – für viele Fälle günstigere – alte Recht nur für Übertragungen angewendet werden, die spätestens im Oktober 2012 erfolgen und bei denen die Grunderwerbsteuer samt Eintragungsgebühr durch den Parteienvertreter selbst berechnet wird.

1. Der Entwurf im Überblick

Nach der derzeitigen Regelung wird an das GrEStG angeknüpft: Die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr ist gemäß § 26 GGG mit der Bemessungsgrundlage der GrESt grundsätzlich ident; allerdings sind Steuerbegünstigungen nicht anzuwenden. Die GrESt bemisst sich gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 GrEStG vom Wert der Gegenleistung. Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, wird die GrESt gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrESt vom „Wert des Grundstücks“ bemessen. Als Wert des Grundstücks legt § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG das Dreifache des E...

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