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Verkehrsaufschließungsabgabengesetz Tirol
Gemäß § 7 Abs. 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (Tir. VAAG), sind die Gemeinden ermächtigt, im Fall eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. In diesem Zusammenhang begründet der bloße Umstand, dass Grabanlagen zu mehr als 50 % der Wandabwicklung umschlossen sind, noch nicht die Eigenschaft als Gebäude. – (§ 9 Abs. 1 Tir. VAAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/17/0064)