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Glücksspiel: Beschlagnahme
Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist und weitere Voraussetzungen vorliegen. Diese gesetzliche Bestimmung geht somit von der Beschlagnahme des Glückspielautomaten aus. Davon erfasst ist der Automat samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld. – (§ 53 Abs. 1 GSpG), (Abweisung)
( 2011/17/0315 u. v. w)