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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1263

Glücksspiel: Beschränkungen

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Beschränkungen des Glücksspiels durch die Mitgliedstaaten ist einerseits auf die Rechtsprechung der EuGH zu verweisen und andererseits festzuhalten, dass der Unterschied in der Behandlung zwischen einem der österreichischen Rechtsordnung unterliegenden Spieler, der sich an einem in Österreich nicht konzessionierten Spiel beteiligt, und einem ausländischen Spieler, der an legalen Spielen in Österreich teilnimmt, gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet. Der EuGH hat insbesondere festgestellt, dass allein der Umstand, „dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen“ habe. – (§ 56 Abs. 1 GSpG), (Abweisung)

( 2008/17/0175)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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