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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1259

Steuerliche Unbeachtlichkeit der Aufwendungen für gescheiterte Grundstücksveräußerung

(B. R.) Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, weil sie durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Sie können aber auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Veräußerung kommt (BFH , IX R 8/12).

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