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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1255

Die Verbriefungsspezialgesellschaft nach § 33 TP 21 Abs. 2 Z 7 GebG

Eindeutige Befreiungsbestimmung oder doch nicht?

Gerald Moser

Asset-backed securities (ABS) haben als Form der securitisation schon seit geraumer Zeit Österreich erreicht. Im Rahmen dieser oftmals sehr komplexen Transaktionen sind nicht nur zivilrechtliche und ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche, sondern auch gebührenrechtliche Aspekte zu betrachten. Gegenstand solcher ABS-Transaktionen sind oftmals Forderungen, deren Übertragung nach den allgemeinen Regelungen des GebG grundsätzlich der Zessionsgebühr unterliegen. Der Gesetzgeber hat versucht, der Entwicklung der internationalen Verbriefung Rechnung zu tragen, indem er in § 33 TP 21 Abs. 2 Z 7 GebG eine explizite Befreiung von der Zessionsgebühr für Verbriefungsspezialgesellschaften vorgesehen hat. Diese Befreiung und ihr (zivil)rechtliches Umfeld sollen in der Folge eingehend beleuchtet werden.

1. Wirtschaftlicher Hintergrund von Verbriefungsspezialgesellschaften

Der Gesetzgeber hat der europaweiten Tendenz zur securitisation Rechnung getragen und eine gesetzliche Regelung von ABS-Transaktionen geplant sowie rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen zur Erleichterung/Förderung solcher Transaktionen geschaffen. Eine der Maßnahmen war die Befreiungsbestimmung für Verbriefungs(spezial)gesellsch...

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