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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1254

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Rückbezogene Entnahmen durch eine einbringende Mitunternehmerschaft

UmS 194/29/12: An der OG-AB sind die natürliche Person A und die GmbH-B zu je 50 % beteiligt. Die OG-AB bringt einen Anteil an der KG-D (Verkehrswert 100.000) in die GmbH-C gegen Gewährung von neuen Anteilen ein. Sie macht dabei an rückwirkenden Korrekturen eine Barentnahme von 10.000 und eine vorbehaltene Entnahme i. H. v. 40.000 geltend. Sind diese steuerlich anzuerkennen?

Antwort: Nur zum Teil. Im Gegensatz zur UmS 192/23/24/12, bei der es um die Einbringung aller Mitunternehmeranteile ging, bringt hier die OG-AB selbst begünstigtes Vermögen ein. Das Vorliegen einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft ändert allerdings infolge des Transparenzprinzips nichts an der steuerlichen Zurechnung zu den Mitunternehmern (Rz. 5803 bzw. Rz. 5907 EStR). Die Beteiligung der OG-AB an der KG-D ist daher den Mitunternehmern zuzurechnen. Steuerlich ist die Situation so zu sehen, als ob A und die GmbH-B je zur Hälfte an der OG-AB und an der KG-D beteiligt wären (fiktive Schwesternsituation).

Zum Mitunternehmeranteil gehört nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen der die vertragliche Beteiligung definierende Stand des starren (fixen) Kapitalk...

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