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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 381

Kapitalaufbringung bei wechselseitigen Beteiligungen

Georg Eckert und Alexander Schopper

In jüngster Zeit haben wechselseitige Beteiligungen in der Literatur besondere Beachtung gefunden. Anlass dafür ist ein Rechtsstreit, der ua eine Entscheidung des OLG Innsbruck hervorgebracht hat. Der vorliegende Beitrag geht einigen Fragen nach, die in dieser Diskussion eine Rolle spielen.

I. Wechselseitige Beteiligungen im Allgemeinen

Das AktG enthält keine allgemeine Regelung wechselseitiger Beteiligungen. Wesentliche Aufschlüsse ergeben sich jedoch aus § 51 Abs 2 und § 66 AktG. Diese Bestimmungen unterwerfen die Zeichnung und den Erwerb eigener Aktien durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) im Wesentlichen denselben restriktiven Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die für den Erwerb durch die AG selbst gelten.

Hieraus folgt zunächst, dass die Begründung wechselseitiger Beteiligungen durch derivativen Erwerb dann zulässig ist, wenn die Unternehmen zueinander in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen und die Voraussetzungen für den Erwerb eigener Aktien erfüllt sind.

Liegt hingegen kein Mutter-Tochter-Verhältnis vor, ergibt sich aus § 51 und 66 AktG im Umkehrschluss aber auch die Zulässigkeit der wechselseitigen Beteiligung von AGs, was von § 241 Z 6 UGB bestätigt wird. Wäre eine wechselseitige Beteiligung grundsätzli...

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