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Sonderausgaben
Sonderausgaben kann – soweit nicht der Sondertatbestand des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 greift – grundsätzlich nur der Steuerpflichtige geltend machen, der zu ihrer Bezahlung aus einem Rechtsverhältnis verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich zahlt. – (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/15/0234)