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SWK 28, 1. Oktober 2012, Seite 1193

Neues und Abschließendes zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer

Auch für Schadenersatzansprüche Dritter gilt die fünfjährige Verjährungsfrist

Heinz Stöger

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH (, 1 Ob 35/12x) wird klargestellt, dass die Ansprüche von geschädigten Dritten, z. B. Kreditgebern, hinsichtlich der Verjährungsproblematik des § 275 Abs. 5 UGB nicht anders zu behandeln sind als Ansprüche der geschädigten Gesellschaft selbst. Damit sind bis auf Randthemen die offenen verjährungsrechtlichen Grundfragen für den Bereich der Abschlussprüfung beantwortet.

1. Problemstellung

Aufgrund der bisherigen Judikatur war klargestellt, dass § 275 UGB eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB ist. Sie verdrängt als objektive Frist, die von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängig ist, nicht nur die kurze, sondern auch die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Diese absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens zu laufen. Diese Rechtssätze wurden vom OGH wiederholt ausgesprochen, allerdings immer nur in solchen Fällen, in denen es um Ansprüche der geprüften Gesellschaft selbst oder deren Masseverwalter ging. Offen blieb die Frage, die in der Literatur heftig umkämpft wurde, ob diese Rechtssätze auch auf solche Schäden anzuwenden sind, die ein von der geschädigten Gesellschaft selbst verschiedener Dritte...

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