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GrESt: Anteilsvereinigung
§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987 kann als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden werden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG 1987 wird also nicht durch einen Grundstückserwerb verwirklicht, sondern durch eine Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand. Dadurch soll verhindert werden, dass bei einem völligen Wechsel aller Mitglieder einer Gesellschaft die Erhebung der Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz unterbliebe. – (§ 1 Abs. 3 GrEStG 1987), (Abweisung)
( 2009/16/0247)