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Die Berechnung der Geschäftsführerhaftung für die Abgaben einer insolventen GmbH
Ein alternativer Lösungsansatz
Bei Konkursen kommt es häufig zu divergierenden Berechnungen hinsichtlich der Haftung des Vertreters, insbesondere des Geschäftsführers einer GmbH, gemäß § 9 BAO. Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als liquide Mittel vorhanden sind. Reichen die Mittel des Primärschuldners nicht aus, um die offenen Verbindlichkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Er darf den Abgabengläubiger nicht schlechter behandeln als die übrigen Gläubiger. Der Geschäftsführer ist jedoch nicht verpflichtet, den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln. Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.
Es kann somit nur zu einer allfälligen Haftung in Höhe d...