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NLP-Practitioner-Ausbildung ist keine Umschulung
Von Umschulungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG kann nur dann gesprochen werden, wenn diese derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf auch ermöglichen. Außerdem verlangt das Gesetz, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielt. Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssten also Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Tz. 2).
Bringt die Steuerpflichtige vor, gemeinsam mit ihrem Gatten eine Agentur für Projektmanagement sowie Veranstaltungsmanagement eröffnen zu wollen, ohne konkrete Planungsschritte, deren Umsetzung oder sonstige Umstände, die auf die tatsächliche Umsetzung dieser Absicht gerichtet sind, darzulegen, so geht ihr Vorbringen über eine Absichtserklärung nicht hinaus, und bereits aus diesem Grund sind die beantragten Umschulungskosten nicht anzuerkennen.
Des Weiteren mag die Absolvierung einer Ausbildung zwar für eine Agentur für Projektmanagement sowie Veranstaltungsmanagement sinnvoll sein, sie ...