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SWK 27, 20. September 2012, Seite 1179

Laut VwGH steht auch ab 2004 für überwiegend privat genutzte Räume kein Vorsteuerabzug zu

Vorsteuerabzug ab 2011

Thomas Krumenacker

In zwei jüngst ergangenen Erkenntnissen hat der VwGH einige Streitpunkte im Zusammenhang mit der gemischten Nutzung von Gebäuden klargestellt: Für den Anteil überwiegend privat genutzter Räume am Gebäude steht auch für die Jahre ab 2004 kein Vorsteuerabzug zu; bei privater Nutzung findet zudem die unternehmerische Mindestnutzung des Gesamtgebäudes von 10 % keine Anwendung, sondern es ist das Überwiegen der Privatnutzung je Raum zu prüfen.

1. Sachverhalt und Berufungsentscheidung

Der Berufungswerber hat in den Jahren 2003 bis 2005 ein Gebäude errichtet, das er zu 93,77 % privat und zu 6,23 % unternehmerisch (als Büroraum) zu nutzen beabsichtigte und von Dezember 2004 bis Ende 2006 auch tatsächlich so nutzte. Ab 2007 nutzte der das Gebäude vorläufig nicht mehr unternehmerisch. Für die Jahre 2003 bis 2006 machte er den vollen Vorsteuerabzug geltend und versteuerte die Privatnutzung. Für 2007 berichtigte er die Vorsteuern um 1/20.

In der Berufungsentscheidung (Streitjahre 2003 bis 2007) wurde nur der Vorsteuerabzug in Höhe von 6,23 % anerkannt, die Privatnutzung wurde nicht besteuert, und für 2007 wurde die für die Vorjahre anerkannte Vorsteuer um 1/10 berichtigt.

Der Berufungswerber erhob...

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