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DB: Gesellschafter-Geschäftsführer
Gemäß § 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967 gehören Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, nicht zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages nach § 42 Abs. 3 FLAG 1967. Die Befreiungsstimmung spricht ausschließlich Personen an, die nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Das Behinderteneinstellungsgesetz hat das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie § 4 Abs. 1 lit. a Behinderteneinstellungsgesetz zu entnehmen ist, stellt dieses Gesetz auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab. Bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer trifft dies nicht zu. – (§ 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967), (Abweisung)
( 2011/15/0128)