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OGH vom 20.11.1985, 10Os211/84

OGH vom 20.11.1985, 10Os211/84

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst

A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut

D und Dkfm.Wilhelm Michael E, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf F sowie über die Berufungen der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C und Dipl.Ing.Klaus Otto H, über die Nichtigkeitsbeschwerden aber nur, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, wider das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 7 Vr 487/83-969, nach der am (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Stupka) und am (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Regen) durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Johann G, Dkfm.Horst B, Ignaz C,

Dipl.Ing.Raimund C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael E sowie der Verteidiger Dr.Fasan (für Dipl.Ing. Dr.A), Dr.Mühl (für G), Dr.Zimmert (für Dkfm.B), Dr.Klinner (für Ignaz C und Dipl.Ing.Raimund C), Dr.Breuer (für D), Dr.Schmidt (für Dipl.Ing.H) und Dr.Orator (für Dkfm.E), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dipl.Ing.H, zu Recht erkannt:

Spruch

A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dkfm.Wilhelm Michael

E wird, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, Folge gegeben, und zwar der des Angeklagten Dkfm.E im Umfang der Anfechtung und den übrigen teilweise:

1. Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird zum Teil aufgehoben, und zwar

a) hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B - im Schuldspruch laut den Pkten A. I. 2. und C. II. 1., jedoch nur wegen des Abzweigens von Schecks über 470.000 S vom , über 250.000 S vom , über 300.000 S vom , über 155.001 S vom und über 100.000 S vom , aus dem Vermögen der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg.Gen.m.b.H." (I) durch Dipl.Ing. Dr.A und wegen des von Dkfm.B hiezu geleisteten

Tatbeitrags sowie in der über den Ausspruch, daß der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S übersteigt, hinausgehenden Bezifferung der Höhe der abgezweigten Geldbeträge mit 23,700.000 S demgemäß aber auch in dem diese beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB;


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b)
hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A überdies gemäß § 290 Abs. 1 StPO - auch im Schuldspruch laut Pkt A II.3.; und
c)
hinsichtlich Dkfm.E - im Schuldspruch laut Pkt F. sowie im ihn betreffenden Strafausspruch.
2. Insoweit wird
a)
hinsichtlich Dkfm.E - gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
"Dkfm.Wilhelm Michael E ist schuldig, in der Zeit zwischen Dezember 1979 und dem Frühjahr 1980 in Eisenstadt und an anderen Orten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dipl.Ing.Otto J, die mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hatten, und zwar das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, Dkfm.B und Dipl.Ing.J als Beteiligte nach § 12 StGB, dadurch der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht zu haben, daß er ihnen in bezug auf die deliktsgegenständlichen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 5,250.000 S, die der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg. Gen.m.b.H." von Dipl.Ing. Dr.A als unmittelbarem Täter unter Beteiligung von Dkfm.B sowie zum Teil auch von Dipl.Ing.J am 5.September, 12.Oktober und entfremdet worden waren, die technische Durchführung von deren Scheinverbuchung bei der "HANSE Fertigbau-, Hoch- und Tiefbau GesmbH & Co KG" als - in Wahrheit nicht geleistete - a-conto-Zahlungen an jene Gesellschaft vorschlug und diese Buchungen mit ihnen absprach sowie in der Folge veranlaßte.
Er hat hiedurch das Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 8 E Vr 114/81-16, gemäß §§ 31, 40 StGB nach § 299 Abs. 1 StGB zu 6 (sechs) Monaten Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt; gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen."; sowie
b) hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B -
im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs (oben 1. a und b) sowie des sich darauf beziehenden Strafausspruchs die Sache zu (allenfalls) neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
3. Dipl.Ing. Dr.A wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt ist, auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen; im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B verworfen.
4. Für das ihnen nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last fallende, von Dkfm.B als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangene Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall sowie § 15 StGB werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B jeweils unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 8508/85-15, gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB zu je 1 1/2 (eineinhalb) Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt.
5. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B und Dkfm.E auf diese Entscheidung
verwiesen.
B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ignaz C, Helmut D und Rudolf F werden, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, verworfen.
C. Den Berufungen der Angeklagten G und Dipl.Ing.H
sowie teilweise auch jenen der Angeklagten Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund C und D wird dahin Folge gegeben, daß bei G - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 8508/85-15 (nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 26 Bs 488/85), gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird,
und daß die über die anderen genannten Angeklagten verhängten
Freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
bei Ignaz C - auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre,
bei Dipl.Ing.Raimund C - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre,
bei D - auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre
und
bei Dipl.Ing.H - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre.
Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C und D nicht Folge gegeben.
D. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund
C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E auch die Kosten
des sie betreffenden (weiteren) Rechtsmittelverfahrens sowie dem Angeklagten F auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C, Dipl.Ing.Klaus Otto H und Dr.Matthäus K zur Gänze sowie zum Teil auch über jene der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael

E gegen das oben bezeichnete Urteil gleichwie über die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten F hat der Oberste Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (10 Os 211/84-15 vom ); insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses allen Rechtsmittelwerbern zugestellte Erkenntnis zu verweisen.

Als Gegenstand des Gerichtstages verblieben darnach die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B, Ignaz C, D, F und Dkfm.E in

ihren noch unerledigten Teilen sowie die Berufungen der Angeklagten

Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C,

Dipl.Ing.Raimund C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E.

Auch zur Darstellung der für diese Entscheidung maßgebend gewesenen Erwägungen werden die Beschwerdegründe nach einleitender Prüfung einer nicht auf ein Einzelfaktum bezogenen Rechtsrüge aus Zweckmäßigkeitsgründen in faktenweiser Zusammenfassung erörtert; die Überlegungen zur Straffrage werden im Anschluß daran dargetan. In Ansehung der bekämpften Schuldsprüche und des hier wesentlichen Sachverhalts wird, soweit es nicht einer speziellen Wiedergabe der maßgebenden Entscheidungsgründe bedarf, gleichfalls zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die erste Rechtsmittelentscheidung verwiesen; ebenso wie dort wird auch hier zur Vereinfachung bei sämtlichen Angeklagten (außer fallweise bei den Angeklagten C) im folgenden von der Wiedergabe ihrer Vornamen und allfälliger akademischer Titel abgesehen. II. Zur Rechtsrüge des Angeklagten A gegen

sämtliche ihn betreffende Schuldsprüche

(Faktengruppen A. und B.)

Der genannte Angeklagte vertritt unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a - der Sache nach indessen Z 9 lit b - des § 281 Abs. 1 StPO die Auffassung, seine Verurteilung wegen Untreue sei im vorliegenden Verfahren bereits deswegen zur Gänze unzulässig gewesen, weil seine hier erfaßten und seine im "ersten I-Prozeß" (AZ 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt) dahingehend abgeurteilten Tathandlungen nach den jeweiligen Urteilsfeststellungen unter Bedacht auf die gerade beim Verbrechen nach § 153 StGB anzunehmende "Einheitlichkeit des Tatbilds für einen bestimmten Zeitraum" insgesamt als ein einheitliches "fortgesetztes Delikt" anzusehen seien, "hinsichtlich dessen also eine schon entschiedene Strafsache vorliege". Mit dieser Schlußfolgerung ist er jedoch nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Das vom Beschwerdeführer relevierte, vorerst temporäre Verfolgungshindernis ("res iudicata") ergibt sich aus jenen Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO, wonach ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Strafverfahren nur unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden kann; es wird sogleich mit der betreffenden (ersten) Entscheidung wirksam, entfällt mit deren Aufhebung und mündet ansonsten inandt Sperrwirkung ihrer materiellen Rechtskraft (EvBl 1981/117, 1980/186 ua).

Die Reichweite dieser prozessualen Verfolgungssperre erstreckt sich, wie aus § 358 StPO erhellt, auf diejenige "strafbare Handlung", über die geurteilt wurde, also auf jene - im Straf-Urteil oder in der mit dem freisprechenden Erkenntnis (§ 259 StPO) abschlägig beschiedenen Anklage als "strafbar" bezeichnete und demgemäß einer rechtlichen Beurteilung (§§ 260 Abs. 1 Z 2, 207 Abs. 2 Z 3 StPO) unterzogene - "Handlung"="Tat" (im Sinn einer - physiologisch allerdings regelmäßig aus mehreren Akten bestehenden - faktischen Verhaltens-Einheit), auf die sich der Schuldspruch (§§ 353, 356 StPO) oder Freispruch (§ 355 StPO) bezieht. Im Interesse ihrer zweifelsfreien Bestimmbarkeit in einem späteren Verfahren, aber auch schon in Konsequenz des verfassungsrechtlich (Art 90 Abs. 2 B-VG) verankerten Anklagegrundsatzes (§ 2 StPO), demzufolge der in Rede stehende Entscheidungsgegenstand tatsachenmäßig durch das Verfolgungsbegehren des Anklägers determiniert und zugleich begrenzt wird (§§ 262, 267; 281 Abs. 1 Z 7 und 8 StPO), ist diese dem Angeklagten zur Last gelegte "Tat" - in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z 2 StPO) gleichwie - im Straf-Urteil nach Zeit, Ort und Gegenstand etc bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 3 iVm § 260 Abs. 1 Z 1 StPO) soweit zu individualisieren, als das zu ihrer deutlichen, also unverwechselbaren Bezeichnung notwendig ist (vgl auch § 312 Abs. 1 StPO iVm der Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO): dabei kommt es in erster Linie auf den Urteils-Tenor an, doch kann zu dessen Auslegung auch auf die Gründe zurückgegriffen werden; im Fall einer Divergenz prävaliert der Spruch, bei einem (unangefochten gebliebenen) Fehlen jeglicher Tatbeschreibung im Tenor ist die abgeurteilte Tat aus den Gründen zu ermitteln (vgl JBl 1983, 608 ua).

Daraus ergibt sich zunächst, daß die eigentliche, rein prozessual bedingte Sperrwirkung eines Urteils nicht über jenes Täterverhalten hinaus reicht, welches damit - sei es als Einzeltat, sei es in Form enumerativer Bezeichnung einer Tatenmehrheit oder sei es durch die pauschalierende Beschreibung einer (nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen ihrer Begehung bestimmten) Tatengesamtheit (vgl ÖJZ-LSK 1979/80, 1982/100, 10 Os 48/84 ua; Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, Bonn 1950, 59-68; Wegscheider, Echte und scheinbare Konkurrenz, Berlin 1980, 292-294; Triffterer, AT, 459) - auf Grund seiner Individualisierung als faktisches Geschehen erfaßt wird. (Vgl SSt 36/26, EvBl 1962/448, SSt 27/78 uva; bei gleichartiger Idealkonkurrenz in Ansehung derselben Handlung zwar eine darüber hinausgehende Individualisierung nach deren mehrfachem faktischem Bedeutungsgehalt verlangend, eine so weitgehende Beschränkung der Sperrwirkung allerdings bezweifelnd, JBl 1983,659 mit insoweit kritischer Glosse von Burgstaller; und weiters, obgleich teilweise auf verschiedene Individualisierungskriterien abstellend, Wegscheider aaO 98-100, 132; Bertel, Die Identität der Tat, Wien-New York 1970, 10 f., 172 f.; sowie Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49 ff.)

Eben diese prozessuale Rechtslage gilt auch für die Aburteilung bloß eines Teilbereichs aus einem unter materiellrechtlichen Aspekten als "Handlungseinheit" anzusehenden mehraktigen Verhalten:

ist der verfahrensrechtlich den Gegenstand der Entscheidung bildende Verhaltensbereich mit einem anderen, der materiellrechtlich eine Handlungseinheit darstellt - und im materiellen Recht ebenfalls als "Tat" oder "Handlung" bezeichnet wird (vgl etwa §§ 21, 167 StGB) -, solcherart nicht deckungsgleich (vgl Triffterer aaO 458 f.; Nowakowski aaO 59; Kadecka aaO 49 f.), dann kann sich jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des Erkenntnisses als solche nach dem zuvor Gesagten prinzipiell nur auf eben jenes faktische Geschehen erstrecken, auf welches das Urteil infolge der Individualisierung des ihm unterzogenen Täterverhaltens beschränkt ist. (Vgl hiezu Wegscheider aaO 96-100, 132, 291 f., 308; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, Hamburg 1961, 357-360, 398-400, 405-409; aM Bertel aaO 134-142, der bei der Eingrenzung des Prozeßgegenstandes und der Sperrwirkung auf die Qualität der "Tat" als Rechtsgut-Verletzung abstellt und dabei in bezug auf die Einheit der Verletzung ohne nähere Prüfung undifferenziert von der materiellrechtlichen "Handlungseinheit" schlechthin ausgeht. Zur Frage, welche Konsequenzen für die materiellrechtliche Beurteilung des abgeurteilten gleichwie des nicht abgeurteilten Teiles der betreffenden Handlungseinheit aus der aufgezeigten Begrenzung der prozessualen Sperrwirkung resultieren, ist damit, wie zur Klarstellung vermerkt sei, noch nichts gesagt.)

Eine derartige Inkongruenz kommt nun allerdings in

denjenigen - eben darum (entgegen Nowakowski, aaO 13-20, 45) mit

einer (bloß) "rechtlichen" Handlungseinheit nicht

vergleichbaren - Fällen einer "natürlichen (tatbestandlichen) Handlungseinheit" nicht in Betracht, in denen es bei den (unter anderem) zeitlich und räumlich sehr eng beisammenliegenden mehreren Tathandlungen bloß um die (einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogene) Intensität der einheitlichen Tatausführung geht und deren Teilakte deswegen auch materiellrechtlich nicht nebeneinander (als selbständige Gesetzesverletzungen) zurechenbar sind (vgl Wegscheider aaO 34-38; Bertel aaO 171 f., Rüping in Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1985, 441, 444; Schmidhäuser, Studienbuch 2 , 439-442; Jescheck 3 579-581); werden doch letztere durch die Individualisierung des urteilsgegenständlichen Ereignisses auch ohne ihre ausdrückliche Erwähnung allesamt erfaßt (vgl Wegscheider aaO 99; Bertel aaO 173 sowie vor allem Geerds aaO 364, 409, 421).

Wohl aber liegt ein in diesem Sinn zu unterscheidender (faktischer) Verhaltensbereich begriffsnotwendig bei der urteilsmäßigen Erfassung lediglich einzelner von mehreren Teilakten eines "fortgesetzten Delikts" vor, von denen jeder als "an sich selbständige" Tat auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen gesonderter Strafbarkeit in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht vollauf erfüllt; denn diese sind zwar (neben hier nicht erörterungsbedürftigen weiteren Prämissen: vgl EBRV 117; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 1 zu § 28; Kienapfel AT, E 8 RN 58 bis 61; Triffterer aaO 456 bis 458; Rüping aaO 439 f., 442 f.) durch die - jeweils in normspezifisch differenzierender teleologischer Auslegung (vgl SSt 51/46, RZ 1979/61 sowie Mann, Materielle Rechtskraft und fortgesetzte Handlung, ZStW 1963 263 f.) zu ermittelnden - rechtlichen Konsequenzen eines sie alle umfassenden, auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichteten (Gesamt-) Vorsatzes (vgl Rüping aaO 439) zu einer in verschiedenen Belangen des materiellen Rechts (vgl etwa §§ 21, 28, 42, 57, 58, 61, 62, 167 StGB) relevanten (materiell-)rechtlichen (Handlungs-) Einheit verbunden, prozessual hingegen durchaus nebeneinander als gesonderte Vorgänge erfaßbar.

(IdS Wegscheider aaO 247 f., 292, 307; Geerds aaO 260, 296-299, 312, 365-368, 414, 419 f.; Mann aaO 258-262; Herzberg, Ne bis in idem - Zur Sperrwirkung des rechtskräftigen Strafurteils, JuS 1972, 118 f.; ohne Stellungnahme Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 395 f.; aM unter unkritischer Übernahme der ihrerseits auf der unüberprüften Annahme einer prozessualen Unteilbarkeit materiellrechtlicher Handlungseinheiten beruhenden älteren materiellrechtlchen Lehre - vgl Altmann-Jacob 122; Ritter I 2 , 347 f.; Malaniuk I 278; Nowakowski aaO 45 f. - Bertel aaO 137, 174, 181 f.; desgleichen die - in bezug auf die Sperrwirkung soweit ersichtlich in keinem Fall aktuell gewordene - vereinzelte Judikatur, mit der allerdings regelmäßig die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines "fortgesetzen Delikts" weitgehend denen einer natürlichen Handlungseinheit angeglichen wurden, wie insbesondere in SSt 28/45, EvBl 1964/395 und JBl 1965/96, jeweils mit Bezug auf SSt 17/28; sowie, bei unterschiedlicher Rechtslage im Sanktionenbereich, die Rechtsprechung und die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland.)

In solchen Fällen erstreckt sich daher die prozessuale Sperrwirkung des Urteils ausschließlich auf jene Einzelakte, die darin als historische Ereignisse individualisiert werden (vgl Wegscheider aaO 291; 308; Geerds aaO 417, 420, 422; Mann aaO 264; Herzberg aaO 114).

Folgerichtig können in derartigen Fällen (ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten) Anklage und Urteil auf bestimmte Einzelfakten präzisiert und damit beschränkt sein; eine (insbesondere pauschale) Aburteilung des "fortgesetzten Delikts" in seiner Gesamtheit trotz einer dahingehenden Beschränkung der Anklage ist dementsprechend (auch) nach § 281 Abs. 1 Z 8 StPO anfechtbar, und zwar in diesem Fall gleichermaßen von Seiten des Anklägers, der ein durchaus legitimes Interesse an einer erst künftigen Verfolgung weiterer Teilakte der betreffenden "rechtlichen Handlungseinheit" haben kann (vgl 10 Os 160/84 = ÖJZ-LSK 1985/22, SSt 41/7; ohne spezielle Begründung aM SSt 38/12, 44/20); auch Ausscheidung (§ 57 StPO) sowie Verfolgungsvorbehalt (§ 263 Abs. 2 StPO) sind darnach zulässig und wirksam.

Die aufgezeigte Beschränkung der prozessualen Sperrwirkung auf Teilakte der in Rede stehenden "rechtlichen Handlungseinheit" tritt im übrigen augenscheinlich in jenen Fällen zutage, in denen sich der materiellrechtliche Fortsetzungszusammenhang (nach den insoweit maßgebenden Feststellungen im späteren Urteil - vgl hiezu Stratenwerth, Zum Verbrauch der Strafklage bei Fortsetzungszusammenhang, JuS 1962, 222) auch auf erst nach der (ersten) Entscheidung gesetzte Einzelakte erstreckt, die von deren Sperrwirkung keinesfalls erfaßt werden (vgl hiezu Stree, Teilrechtskraft und fortgesetzte Tat, Engisch-Festschrift, Frankfurt/Main 1969, 676 ff.; idS auch Nowakowski aaO 47 f.; Triffterer aaO 459).

Daß dem Beschwerdeführer mit dem "ersten I-Urteil"

(GZ 7 Vr 841/82-885 des Landesgerichtes Eisenstadt) - anders als etwa mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung beim Faktum A.II.1. - nur die dort durchwegs enumerativ bezeichneten Untreue-Handlungen angelastet worden sind, wird in der hier aktuellen Rechtsrüge gar nicht bezweifelt. Davon ist ungeachtet der (von der Anklageformulierung abweichenden) irreführenden Verwendung des (im allgemeinen auf eine pauschalierende Tatenbeschreibung hinweisenden) Wortes "insbesondere" im Tenor - mit dem jedoch die im folgenden konkret bezeichneten Tathandlungen zwar in Ansehung der damit bewirkten Vermögensschädigung, nicht aber auch in bezug auf den tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch als bloße Exemplifizierungen ausgewiesen werden - und trotz eines Hinweises in den Entscheidungsgründen darauf, daß sich der Urteilsspruch nicht auf alle von A, G und B im Rahmen eines

(angenommenen) "fortgesetzten Delikts" zum Nachteil der I begangenen Untreue-Handlungen erstrecke (US 4, 739), in der Tat schon deswegen auszugehen, weil dem öffentlichen Ankläger, sei es aus welchen Gründen immer (US 762), in Ansehung einer Reihe weiterer dahingehender Anklagevorwürfe gemäß § 263 Abs. 2 StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten wurde (US 25 f.); damit ist objektiviert, daß das Erstgericht keinesfalls über sämtliche Einzelakte, also nicht über das angenommene "fortgesetzte Delikt" in seiner Gesamtheit (vgl abermals ÖJZ-LSK 1985/22) entschieden hat. Jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des "ersten I-Urteils" erstreckt sich daher nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, uneingeschränkt auf alle Untreue-Handlungen, die er in den dort relevierten Zeiträumen zum Nachteil der Genossenschaft begangen hat. Aus den in der Rechtsrüge zitierten Entscheidungen vermag er keine für seine Ansicht sprechenden Argumente zu entnehmen. Eine "konsumierende" Wirkung des ersten Urteils im materiellrechtlichen Sinn mit Bezug auf die Strafbarkeit auch der nicht abgeurteilten Einzelakte aber kann, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, in den Fällen der bloß teilweisen Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" - entgegen einer seinerzeit in der Lehre mißverständlich gebrauchten Wendung (vgl etwa Rittler I 2 347, Malaniuk I 278), die (ohne tatsächliche Effektuierung) vereinzelt auch in der Judikatur Niederschlag gefunden hat (vgl zuletzt SSt 45/30) - deswegen nicht angenommen werden, weil tragfähige Argumente dafür, warum durch die strafrechtliche Erfassung bloß einzelner Teilakte dieser rechtlichen Handlungseinheit auch der von deren Bestand unabhängige, durchaus eigenständige Strafanspruch hinsichtlich aller übrigen ihr zuzuordnenden Gesetzesverletzungen aus Gründen des materiellen Rechts abgegolten sein sollte, nicht zu erkennen sind. Aus der Zugehörigkeit sämtlicher Einzelakte zu dieser Handlungseinheit allein ist nämlich dafür im Hinblick auf ihre bereits aufgezeigte materiellrechtliche Doppelnatur (als zudem "an sich selbständig" strafbare Handlungen) nichts zu gewinnen. Vor der Erreichung des geplanten Gesamterfolgs befindet sich darnach das "Gesamtdelikt" im Stadium unbeendeter, in Ansehung der realisierten Teilerfolge jedoch gleichsam (zur jeweils tatbestandsmäßigen Deliktsvollendung) "qualifizierter" Versuche (vgl Nowakowski aaO 44), von denen jeder für sich tateinheitlich mit der außerdem darin gelegenen Vollendung der betreffenden Einzel-Straftat zusammentrifft; für ein Prävalieren von deren Qualität als bloße Teilakte (vgl Nowakowski aaO 17 f., 26, 31, 45; Triffterer aaO 459), also für die Annahme eines Zurücktretens der jeweiligen Deliktsvollendung in bezug auf den Teilerfolg gegenüber dem in jedem Fall außerdem darin gelegenen) Versuch des "Gesamtdelikts" - wodurch die (urteilsmäßige) Erfassung bloß einzelner Teilakte bei anderen, die zur selben derartigen Handlungseinheit gehören, tatsächlich zum Entfall von deren Versuchs-Strafbarkeit führen könnte, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, daß man dieser Zugehörigkeit (anders als nach der dargestellten prozessualen Rechtslage) materiellrechtlich eine unbedingt vereinheitlichende Bedeutung beimäße - ist daher in dieser Phase schon deswegen kein Raum (vgl allgemein Leukauf-Steininger aaO RN 13 zu § 16, ähnlich RN 62 zu § 28; ferner Burgstaller aaO 400, bei und in Anm 49; sowie speziell für die hier aktuelle Problematik Kadecka, JBl 1951, 47 f.).

Nach einer Vollendung des "Gesamtdelikts" dagegen mag zwar nach allgemeinen Grundsätzen (vgl Burgstaller aaO 400; Leukauf-Steininger aaO RN 59-61 zu § 28) gewiß eine Verdrängung der Strafbarkeit auch solcher (qualifizierter) Versuche durch diese Vollendung in Betracht kommen, jedoch keinesfalls umgekehrt eine Verdrängung der Deliktsvollendung durch (bereits abgeurteilte) einzelne Versuche, sodaß die Problematik einer urteilsmäßigen Erfaßbarkeit der übrigen sowie der Vollendung auf der prozessualen Ebene verbleibt; denn die Aburteilung (einzelner Teilakte) als solche vermag als bloß prozessualer Akt eine derartige materiellrechtliche Konsumtionswirkung nicht herbeizuführen (vgl Nowakowski aaO 48; Triffterer aaO 459).

Auch in den Fällen eines "fortgesetzten Delikts" werden demnach durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte (einschließlich der zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht bekannten) "erfaßt und abgegolten" (vgl Leukauf-Steininger aaO RN 41 und mit Bezug darauf, ohne konkrete Aktualität, 9 Os 91/85; Kienapfel aaO E 8 RN 63; Triffterer aaO 459; Rüping aaO 440), wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativen oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung ist (nur bei diesem Verständnis folgerichtig: Lohsing-Serini 4 462 sowie Roeder, Lehrbuch 2 , 20; vgl auch Maurach-Gössel-Zipf, AT 2 6 , 382 f.); lediglich auf die pauschalierende Erfassung eines gesamten "fortgesetzten Delikts" bezieht sich des weiteren auch die Folgerung, daß der Anführung von Einzelfakten in Anklage und Urteil speziell bei der Untreue (§ 153 StGB) nur "exemplifizierende" oder "illustrative" Bedeutung zukommt (vgl SSt 35/42, 29/54 ua). Bei nur teilweiser Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" hingegen sind dessen noch nicht erfaßte Teilakte weiterhin sowohl materiellrechtlich als auch prozessual vollauf erfaßbar, und zwar entweder ebenfalls in ihrer Qualität als Einzelakte, diesfalls unter Beachtung allenfalls aktueller materiellrechtlicher Konsequenzen des Fortsetzungszusammenhangs (insoweit unter Überdehnung der Reichweite prozessualer Vorgänge auch auf den Bereich des materiellen Rechts aM für das Finanzstrafrecht die vereinzelt gebliebene E. SSt 43/43 sowie allgemein Mezger, NJW 1952, 437, wonach die Trennung des prozessualen Zusammenhangs überhaupt zum Erlöschen auch des materiellrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs führe) oder aber durch eine Entscheidung über das restliche "fortgesetzte Delikt" (in seiner verbliebenen Gesamtheit) im Weg einer (nunmehr) pauschalierenden Tatenbeschreibung unter Ausklammerung (vgl Nowakowski aaO 67, Lohsing-Serini 4 462) der bereits abgeurteilten Teilakte.

Die Beschwerdeansicht, daß die prozessuale Sperrwirkung des mit dem "ersten I-Urteil" gefällten Schuldspruchs wegen Untreue alle damit in einem Fortsetzungszusammenhang gestandenen, denselben Tatbestand verwirklichenden Straftaten (ohne Rücksicht auf die Tatenbeschreibung in jener Entscheidung) allein schon wegen dieses Konnexes generell erfasse, trifft demnach nicht zu, sodaß es keiner Erörterung der die Annahme eines derartigen Zusammenhangs im vorliegenden Fall betreffenden materiellrechtlichen Problematik (einschließlich der in der Beschwerde der Sache nach relevierten Gleichartigkeit des Täterverhaltens) bedarf.

Wohl aber wird die vom Beschwerdeführer gleichwie vom Angeklagten B zudem erhobene Behauptung einer zum Teil konkreten Faktenidentität zwischen dem jeweiligen Gegenstand der Entscheidung in jenem und im vorliegenden Verfahren in Erledigung der faktenbezogenen Beschwerdegründe an Hand der soeben dargestellten Kriterien zu prüfen sein.

III. Zu den faktenbezogenen Rechtsrügen.


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1.
Faktum "Geldabfluß über D und H"
(A.II. 1., C. II. 1., 2. a)
Der Angeklagte D vermeint (Z 9 lit a), das Urteil
enthalte keine Feststellungen dahin, daß A im hier
aktuellen Zusammenhang "in Ausübung seiner Machthaberschaft für die I" eine "vor allem als konkret anzusprechende rechtsgeschäftliche Tätigkeit" vorgenommen habe; insbesondere habe der Genannte weder bei einer konkreten Auftragsvergabe durch die Genossenschaft an die Gruppe LÜM noch beim Abschluß eines
allfälligen Rahmenvertrages mit dieser Gruppe (betreffend eine Mehrzahl konkreter Auftragserteilungen sowie die dabei anzuwendenden Honorarsätze) einen (persönlichen) Vermögensvorteil gefordert und entgegengenommen; demgemäß habe er auch nicht durch ein Abhängig-Machen der Auftragsvergabe von einem solchen Vermögensvorteil den für die I "im Rahmen des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes" erzielbaren Preis nachteilig beeinflußt. Daraus erhelle, daß sich A (als angeblich unmittelbarer Täter) lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung für die Genossenschaft, allenfalls im Weg eines "Treubruchs", von dritter Seite habe Geldmittel zur Verfügung stellen lassen und nicht in rechtsgeschäftlicher Ausübung seiner Machthaberschaft; jener habe daher beim Faktum A.II.1. den Tatbestand des § 153 StGB schon in objektiver Hinsicht gar nicht verwirklicht, sodaß dem Beschwerdeführer zu Unrecht Beitragstäterschaft hiezu (§ 12 dritter Fall StGB) angelastet werde (C. II. 2. a).
Auf die Zulässigkeit von Einwänden eines Beteiligten gegen die Annahme der (objektiven) Tatbildmäßigkeit und (konkreten) Rechtswidrigkeit des von ihm geförderten Verhaltens des unmittelbaren Täters wurde (mit Bezug auf JBl 1984,389) schon in der ersten Rechtsmittelentscheidung hingewiesen. In der Sache selbst geht jedoch auch diese Rechtsrüge fehl.
Eine für den Machtgeber nachteilige Einflußnahme auf den von ihm zu bezahlenden Preis (für eine an ihn erbrachte Leistung) wird nämlich durch seinen Machthaber im Weg eine Mißbrauchs von dessen Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des Machtgebers auch dann ausgeübt, wenn der Machthaber einen vom Kontrahenten des Machtgebers nachträglich gewährten, beim Vertragsabschluß noch nicht einkalkuliert gewesenen Nachlaß nicht für letzteren, sondern für sich selbst in Anspruch nimmt; denn zum einen wird das Vermögen des Machtgebers auch dadurch effektiv verringert, daß er einen höheren als den von Seiten des Geschäftspartners letzten Endes tatsächlich verlangten Preis bezahlt, und zum anderen fällt die (hier überhaupt verschleierte) Entgegennahme eines (auch sonst in der Regel zumindest verdeckten) Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst uno actu (und in strafrechtlicher Sicht untrennbar) mit dessen (ihm als Vertreter zuzurechnendem) Verzicht auf eine Inanspruchnahme der betreffenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen.
Ein nach § 153 StGB tatbestandsmäßiger Befugnismißbrauch kann aber durchaus auch mittels einer derartigen Unterlassung begangen werden, weil die Befugnis, durch Rechtshandlungen über fremdes Vermögen zu verfügen, gleichermaßen durch deren Nichtausübung gebraucht (und dementsprechend durch die pflichtwidrige Nichtausübung einer gebotenen rechtsgeschäftlichen Tätigkeit mißbraucht) werden kann; der Verzicht auf die (rechtsgeschäftliche) Inanspruchnahme eines Preisnachlasses für den Machtgeber hinwieder läuft jedenfalls der Verpflichtung des Machthabers zu einer möglichst nutzenbringenden Geschäftsführung für den von ihm Vertretenen (§ 1009 ABGB) zuwider (vgl JBl 1983,545, EvBl 1981/137 uva).
Die vom Beschwerdeführer relevierten Varianten, und zwar das von vornherein schon die vertragliche Preisbildung zum Nachteil des Machtgebers beeinflussende Fordern und Entgegennehmen eines Vermögensvorteils vom Kontrahenten durch den Machthaber für sich selbst, sind demnach keineswegs die einzigen Möglichkeiten einer Schädigung des Machtgebers durch einen nach § 153 StGB tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch seines Vertreters im Weg einer für ihn nachteiligen Einflußnahme auf den von ihm zu entrichtenden Preis.
Der mit der erörterten Rechtsrüge bekämpften Annahme, daß A (im Zusammenwirken mit B) die ihm eingeräumte
Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der I mißbrauchte, als er jene Honorarbeträge, deren Erhalt ihm der Beschwerdeführer im Namen der N und des LÜO zum Schein bestätigte, für
nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene Zwecke einbehielt, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender (konkret preisbegünstigender) Rabatte für die I einer genossenschaftsdienlichen Verwendung zuzuführen, haftet demnach im Sinn des zuvor Gesagten ein Rechtsirrtum nicht an; von einem lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung begangenen bloßen "Treubruch" seinerseits zum Nachteil der Genossenschaft kann insoweit keine Rede sein.
Die Angeklagten A und B wenden ein (sachlich Z 9 lit b), daß sich ihre Verurteilung zu diesem Faktum (A. II. 1./C. II. 1.) auch auf Sachverhalte erstrecke, in Ansehung deren sie bereits mit dem ersten I-Urteil der Untreue schuldig erkannt worden seien; damit sind sie teilweise im Recht.
Nicht stichhältig ist allerdings die (nicht näher begründete) pauschale Behauptung des Angeklagten A, eine derartige Doppelverurteilung sei in Ansehung sämtlicher unter Pkt A. I. 2. b des ersten Urteils zusammengefaßter Fakten (aa - jj) ergangen, weil das Gericht insoweit, verdeckt durch die Individualisierung der Taten nach verschiedenen Kriterien - und zwar seinerzeit ausschließlich darnach, wohin die aus Genossenschaftsmitteln abgezweigten Gelder geflossen seien, und nunmehr lediglich nach deren Herkunft bei ihrem (vorausgegangenen) Einfließen in das Vermögen der I -, in beiden Urteilen jeweils dieselben Malversationen erfaßt habe, also das Abzweigen derselben Geldbeträge. Denn unbeschadet dessen, daß bei der jeweiligen Erfassung der ungetreuen Verwaltung von Genossenschaftsmitteln tatsächlich im ersten Urteil deren Herkunft und im zweiten deren Verwendung offengelassen wurde, liegt die hier behauptete Faktenidentität doch nur in (noch zu erörternden) zwei Fällen (Fakten A. I. 2. b, hh und teilweise ii des ersten Urteils) vor, wogegen sie ansonsten deshalb auszuschließen ist, weil es beim angefochtenen nunmehrigen Schuldspruch (laut Pkt A. II. 1.) nach der Tatenbeschreibung notwendigerweise durchwegs um die mit Hilfe von Scheinquittungen der N oder des LÜO verschleierte Abdisposition
von Geldmitteln aus dem Vermögen der I geht und diese essentielle Tatmodalität in allen anderen hier relevierten seinerzeitigen Fakten (A. I. 2. b, aa bis gg und jj sowie ii im übrigen) nach den im ersten Urteil dazu getroffenen Feststellungen nicht gegeben war. Im besonderen gilt dies auch für das vom genannten
Beschwerdeführer exemplifizierend hervorgehobene Faktum A. I. 2. b, gg des ersten Urteils, bei dem insgesamt 3,971.128,40 S aus Genossenschaftsmitteln zur Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" verwendet wurden.
Sind doch jene (sozusagen als direkte Finanzierung) unmittelbar zur Begleichung von Druckkostenrechnungen für die bezeichnete Zeitschrift geleisteten Zahlungen der I in deren Buchhaltung durchwegs als a-conto-Zahlungen aus der laufenden eigenen Geschäftsverbindung mit der betreffenden Druckerei, also keineswegs als durch Scheinquittungen belegte Zahlungen an die N oder an das L*** verschleiert worden (vgl S 140-142 des ersten I-Urteils = I 1/US 140-142). Die nach den Konstatierungen zum hier angefochtenen Schuldspruch allenfalls zu einer (indirekten) Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" im Weg über die P verwendeten, tatsächlich von D quittierten Gelder aber (vgl US 87 f., 342, 346 f.) - auf die zudem noch im Rahmen der Straffrage zurückzukommen sein wird - wurden nach der Aktenlage (vgl ON 674/70, 79 f.) den Herausgebern der Zeitschrift zugeführt und sind demnach mit den schon im ersten Urteil erfaßten Finanzierungs-Zahlungen durchaus nicht ident; insoweit geht daher die nicht näher substantiierte Beschwerde, mit der (durch eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Fassung der Anklageschrift) lediglich auf Vermögensflüsse von der I zur P und von dieser an die Herausgeber des "SÜDOST-EXPRESS" verwiesen wird, mit der Behauptung einer Faktenidentität jedenfalls fehl. Nicht anders verhält es sich ferner mit der von A und
B relevierten Übergabe von fünf I-Schecks - und zwar über 60.000 S vom (ON 686/3, 678/10) sowie über 189.000 S vom , über 60.000 S vom , über 45.794 S vom und über 30.000 S vom -, deren Erhalt D zum Schein quittierte (vgl ON 686/5, 7; 674/13, 14, 15), an einen Journalisten des "SÜDOST-EXPRESS". Diese Zahlungen nämlich scheinen zwar tatsächlich auch in einem (im ersten Verfahren erstatteten) Gutachten des Sachverständigen Dr.Q in einer Liste von I-Schecks (über insgesamt 674.794 S) auf, die an Journalisten der genannten Zeitschrift ausgefolgt wurden, doch erstrecken sich die dort ergangenen Schuldsprüche zum Faktum A. I. 2. b, gg/A. II. 1. b entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht auch auf jenen der Genossenschaft aus Leistungen für den "SÜDOST-EXPRESS" in der Höhe von 3,624.326,77 S entstandenen Schaden, in dem (unter anderem) die erwähnte Schecksumme enthalten ist, sondern vielmehr lediglich auf diejenige (davon völlig verschiedene) Vermögensminderung im (zuvor angeführten) Betrag von 3,971.128,40 S, die (wie dargetan) durch die (in einem ganz anderen Verzeichnis erfaßte) Bezahlung von Druckkostenrechnungen für die Zeitschrift aus Genossenschaftsmitteln entstand (vgl I 1/US 432-434; I 1/ON 817/26-28; ON 580/3-9, 65). Keine ausreichenden Anhaltspunkte schließlich bietet die Aktenlage für die Annahme, daß in einer vom Sachverständigen Q aufgelisteten Summe von 9,438.000 S über von D bloß zum Schein bestätigte Scheckzahlungen der Genossenschaft an die
N und an das L*** (ON 674/58) Beträge in der Höhe von
-
1,500.000 S und 450.000 S, die auf ein zugunsten der P verpfändetes Sparbuch erlegt,
-
800.000 S, die auf ein zugunsten der "AUTOMOBILIA ..."
verpfändetes Sparbuch erlegt und
- 250.000 S, die der "DUROTECHNIK ..." zugeführt worden seien, enthalten wären und deren Abzweigung den Beschwerdeführern schon mit dem ersten Urteil (Fakten A. I. 1. a, bb und in cc/A. II. 1. a sowie in A. I. 2. a, cc/A. II. 1. b) als Untreue angelastet worden wäre.
Ein in den Beschwerden relevierter I-Scheck vom über 1,5 Mio S, auf den sich ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Sparbucherlag" bezieht, scheint zwar in dem bezeichneten Gutachten wohl auf (ON 674/15; 686/6; S 293, 295/XXXII), doch war der betreffende Vermerk im Hinblick auf die Divergenzen sowohl zwischen der Schecksumme und dem Einlagenstand auf dem verpfändeten P-Sparbuch (in der Höhe von 1,950.000 S) als auch zwischen dem Datum der Scheckausstellung und dem Verpfändungsdatum () sowie insbesondere auf den Hinweis des Sachverständigen des Inhalts, daß die spätere Einlösung dieses Sparbuchs mit der N nichts zu tun habe (ON 674/71), für sich allein keineswegs so signifikant, daß er Feststellungen über eine allfällige (teilweise) Faktenidentität indiziert hätte. Verfahrensergebnisse aber, nach denen in der von den Beschwerdeführern bezeichneten Liste I-Schecks über 450.000 S (angeblich vom ) und über 800.000 S enthalten wären, deren Realisat im einen Fall dem P-Sparbuch und im anderen dem AUTOMOBILIA-Sparbuch zugeführt worden sein könnten, werden in den Rechtsrügen nicht aufgezeigt; Anhaltspunkte dafür sind entgegen dem Beschwerdevorbringen auch dem ersten Urteil (I 1/US 74, 76) nicht zu entnehmen.
Ein Scheck über 250.000 S (mit unleserlichem Giro und mit Ausstellungsdatum ) schließlich ist zwar (neben einem weiteren, anschließend zu erörternden Scheck über dieselbe Summe vom ) in einer vom Sachverständigen angefertigten Liste von durch D quittierten I-Schecks (ON 686/5) tatsächlich enthalten, doch ist ein Zusammenhang zwischen diesem Scheck und Scheckzahlungen des Angeklagten A (namens der R)
an die S - wie insbesondere (schon) vom über den gleichen Betrag (vgl I 1/US 158 f., 609 f.) oder etwa nach dem (auch im Zusammenhang mit dem relevierten ersten Urteil - I 1/US 600 - unverständlichen) Beschwerdevorbringen dahin, daß sich der Betrag "aus den drei Schecks, je vom , über 120.000 (richtig wohl: 20.000), 30.000 (richtig wohl: 130.000) und 100.000 S zusammensetze, die laut Zeugenaussage T (gemeint wohl: U) über die R bezahlt wurden -, in Ansehung
deren er schon im ersten Verfahren verurteilt wurde, gleichfalls nicht zu erkennen.
In diesem Umfang geht daher die in Rede stehende Rechtsrüge fehl. In der Tat bereits von den im ersten Verfahren ergangenen Schuldsprüchen erfaßt hingegen wurde das Abzweigen von vier I-Schecks (über insgesamt 805.001 S), über deren Erhalt
D Scheinquittungen ausstellte, und zwar
-
über 250.000 S vom und über 300.000 S vom (I 1/US 159 f., 607-611 iVm ON 674/13, 14; 686/5), verwendet jeweils zu Zahlungen an die S (in A. I. 2. a, cc/A. II. 1. b des ersten Urteils);
-
über 155.001 S vom (I 1/US 164 f., 621 iVm ON 674/13, 27 f., 97; 686/5), verwendet zu einer Zahlung an den IDIOM-Verlag (A. I. 2. b, hh/A. II. 1. b des ersten Urteils) und
-
über 100.000 S vom (I 1/US 166 f., iVm ON 674/16a, 58; 686/7), verwendet zu einer Zahlung an die Firma H*** (in A. I. 2. b, ii/A. II. 1. b des ersten Urteils). Soweit sich die im vorliegenden Verfahren gefällten Schuldsprüche gegen A (A. II. 1.) und B (C.II.1.) im Hinblick auf ihre uneingeschränkt pauschalierende Fassung auch auf diese Fakten erstrecken, verstießen sie demnach gegen das schon oben (unter II.) erörterte, aus den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO resultierende Verbot der neuerlichen Aburteilung einer bereits entschiedenen Sache ("res iudicata").
Die hiedurch verursachte Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO nötigt zur Urteilsaufhebung im davon betroffenen Umfang sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache in die Tatsacheninstanz. Die Aufhebung ist nämlich ungeachtet dessen, daß das den Verstößen zugrunde gelegene temporäre Verfolgungshindernis in der Zwischenzeit weggefallen ist, deswegen unumgänglich, weil die der Doppelverurteilung zugrunde liegenden früheren Schuldsprüche im Rechtsmittelverfahren (12 Os 156/83 vom ) aufgehoben wurden, und die sie betreffende mittlerweilige Einstellung des erneuerten Verfahrens mit Beschluß vom (GZ 12 b Vr 1152/85-1019 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) gemäß § 227 Abs. 1 StPO im Hinblick auf einen Verfolgungsvorbehalt des öffentlichen Anklägers (§ 34 Abs. 2 Z 1 StPO) insoweit derzeit noch keine Wirksamkeit erlangt hat; dies deshalb, weil jenes Verfahren gegen A und B (in seinem übrigen Teil) erst am (mit der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 8508/85-15, erhobenen Berufung) rechtskräftig beendet wurde, sodaß die Frist zur formlosen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 363 Abs. 1 Z 3 StPO noch nicht abgelaufen ist.
In Ansehung eines weiteren Schecks (mit unleserlichem Giro) über 470.000 S vom schließlich, den D zum Schein quittierte, bietet ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Dkfm. B" in Verbindung mit einem Hinweis des Sachverständigen darauf, daß am folgenden Tag ein gleich hoher Betrag unbar auf das später verpfändete, vorerwähnte AUTOMOBILIA-Sparbuch eingezahlt wurde (ON 674/15, 20 a, 58; 686/6), einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, daß das Abzweigen des betreffenden Schecks gleichfalls schon im ersten Verfahren (in A. I. 1. a, aa/A. II. 1. a) - und zwar insoweit
rechtskräftig - abgeurteilt wurde; da das angefochtene Urteil darüber keine zur Beurteilung ausreichenden Feststellungen enthält (Z 9 lit b), bedarf es in diesem Umfang ebenfalls einer Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz.
2.
Fakten "Parteispenden durch Lokalfinanzierung
und Scheckzuwendungen" (A. II. 3.; C. V. 2.)
Die vom Angeklagten F mit Recht geltend gemachten
Begründungsmängel (Z 5) zum Faktum A. II. 3./C. V. 1., die zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs (C. V. 1.) schon in nichtöffentlicher Sitzung zum Zweck der Verfahrenserneuerung geführt haben, sind gleichermaßen zum Nachteil des Angeklagten A unterlaufen, der seine Verurteilung (A. II. 3.) insoweit nicht bekämpft hat; sie waren daher nach § 290 Abs. 1 (Satz 2 zweiter Fall) StPO zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen. Zum Faktum A. II. 4./ C. V. 2. - gleichwie zu den Fakten C. V.
1. bis 3., in Ansehung deren schon mit der ersten Rechtsmittelentscheidung die Verfahrenserneuerung angeordnet wurde - bekämpft der Angeklagte F die (den objektiven Tatbestand des § 153 StGB betreffende) Annahme, daß A durch die Hingabe von drei I-Schecks über insgesamt rund 155.000 S an ihn für die Bezirksparteiorganisation V der
"ÖSTERREICHISCHEN VOLKSPARTEI" (ÖVP) als Parteispenden die ihm als Mitglied des Vorstands eingeräumte Befugnis zu Verfügungen über das Genossenschaftsvermögen mißbraucht (A. II. 4. a, b c) und (dementsprechend) er selbst durch die Entgegennahme dieser Spenden zu einem derartigen Mißbrauch (wissentlich) beigetragen habe (C. V. 2.).
Dementgegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Parteispenden seien weder durch das GenG noch durch die Satzung der I oder durch eine Geschäftsanweisung an deren Vorstand schlechthin verboten; sie könnten sehr wohl im Interesse einer Genossenschaft gelegen sein, um die betreffende Partei zur Vertretung ihrer Interessen - wie etwa an einer Beseitigung steuerlicher Diskriminierungen oder regionaler Beschränkungen, an der (gemeint wohl: allgemein-budgetären) Bereitstellung von Förderungsmitteln oder an einer Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens überhaupt - zu motivieren sowie sie dabei zu unterstützen; darüber hinaus seien auch reine Akte der Freigebigkeit in jedem Einzelfall unter dem Aspekt der "Vernünftigkeit und sozialen Richtigkeit" auf ihre konkrete Berechtigung zu prüfen. Alle diese Argumente gehen jedoch fehl.
Einen Befugnismißbrauch im Sinn des § 153 StGB begeht, wer sich, nach außen hin im Rahmen seiner Vollmacht handelnd, über seine Verpflichtungen im Innenverhältnis hinwegsetzt; Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung ist somit die Ausgestaltung des Innenverhältnisses (vgl ÖJZ-LSK 1977/313, 1976/364 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 10, Kienapfel, AT II, RN 42, 45, jeweils zu § 153). Insoweit ist, wie schon aus §§ 1009, 1013 ABGB erhellt, jeder Machthaber grundsätzlich verpflichtet, seinem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen (vgl EvBl 1981/137, ÖJZ-LSK 1976/250 ua; Leukauf-Steininger aaO; Liebscher im WK, Rz 16, 19 zu § 153). Darüber hinaus waren die Organe der I nach § 23 Abs. 1 WGG ausdrücklich zu einer den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Geschäftsführung verhalten; diese Verpflichtung betrifft im Hinblick auf das eminente Interesse der Genossenschaft an dem - ihre Erfüllung voraussetzenden (§ 35 Abs. 2 Z 2 WGG) - Fortbestand der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit durchaus auch das Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Organen. Die Hingabe von Spenden, also von unentgeltlichen Zuwendungen, ist aber mit den Geboten der Sparsamkeit und der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihr die (bloße) Hoffnung auf künftige - hier: keinesfalls erzwingbare und zudem ökonomisch gar nicht meßbare - Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; folgerichtig dürfen ja auch den Mitgliedern der I (als gemeinnützige Genossenschaft) über den (gesetzlich und satzungsgemäß begrenzten) jährlichen Gewinnanteil hinausgehende Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere, geldwerte Leistungen anzusehen sind, nicht zugewendet sowie Rücklagen und Rückstellungen nur für den in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden (§ 10 Abs. 1 WGG, §§ 35 Abs. 6, 36 Abs. 2 der I-Satzung). Die Frage, inwieweit die hier inkriminierten, zur Behebung von (teilweise ganz konkreten) finanziellen Engpässen bei der genannten regionalen Parteiorganisation bestimmten Spenden tatsächlich in der Erwartung solcher künftiger (allenfalls immaterieller) "Gegen"-Leistungen ihrerseits gegeben wurden, kann daher unerörtert bleiben. Für die Annahme einer nach dem Innenverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Organen ausnahmsweise gegebenen Zulässigkeit jener Spenden als im seriösen Geschäftsleben übliche (Bagatell-) Geschenke oder nach dem mutmaßlichen (Gesamt-) Willen des Geschäftsherrn - hier also: der Genossenschaftsmitglieder - hinwieder (vgl Liebscher aaO Rz 18, Kienapfel aaO RN 45; Schönke-Schröder-Lenckner 21 , RN 20, 21, Hübner im LK 10 , RN 10, jeweils zu § 266 DStGB) war im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Höhe der betreffenden Zuwendungen keinerlei Raum. Eben darum kam auch eine die Beurteilung der in Rede stehenden Spenden als pflichtwidrig ausschließende Zustimmung des Genossenschafts-Vorstands (in welcher Zusammensetzung immer) nicht in Betracht, weil ein derartiges Einverständnis seinerseits pflichtwidrig gewesen wäre und dementsprechend an der Mißbräuchlichkeit dieser Verfügungen nichts zu ändern vermocht hätte (vgl Hübner aaO RN 8); von bloßen Formverletzungen durch den Angeklagten A in bezug auf materiell den Vermögensinteressen der Genossenschaft nicht zuwiderlaufende Dispositionen kann daher bei den hier interessierenden Parteispenden keine Rede sein.
Eine Erörterung der Frage schließlich, ob eine Mitgliedschaft gemeinnütziger Genossenschaften bei einer politischen Partei oder Parteiorganisation und eine darauf beruhende Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen an jene unter den Aspekten des § 153 StGB zulässig wäre oder nicht, ist mangels jeglicher Aktualität einer derartigen Fallgestaltung im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Bei der Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Entgegennahme der inkriminierten Parteispenden (wissentlich) einen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu einer von A zum Nachteil der I begangenen Untreue (§ 153 StGB) geleistet hat, ist demnach dem Schöffengericht gleichfalls kein Rechtsirrtum unterlaufen.
3. Faktum "USA-Reise" (C. V. 4., C. VIII.)
Auch den dieses Faktum betreffenden Rechtsrügen der Angeklagten Ignaz C (sachlich Z 9 lit a und 10) sowie F (Z 9 lit a) kommt keine Berechtigung zu.
Zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage, ob die inkriminierte Bestreitung von Reisekosten aus Genossenschaftsmitteln gegen § 19 Abs. 1 der I-Satzung verstieß, wonach den Organen dieser Genossenschaft und anderen Personen nur solche Begünstigungen und Entschädigungen zugewendet werden dürfen, die nicht über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge hinausgehen, bedurfte es weder einer Definition des Begriffs "öffentliche Betriebe" noch einer exakten Ermittlung der Grenzen für die in deren verschiedenen Bereichen bestehende Üblichkeit von Begünstigungen nach Art und (auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen bezogenem) Umfang: genug daran, daß von einer Üblichkeit der Finanzierung reiner Vergnügungsreisen ins Ausland im Bereich der öffentlichen Verwaltung notorischerweise überhaupt keine Rede sein kann, mögen auch allenfalls bei nichtöffentlichen Unternehmungen gelegentlich derartige Aufwendungen erbracht werden. Mit betriebsspezifischen Naturalleistungen - wie insbesondere etwa bei Fluggesellschaften - haben Aktionen der hier zu beurteilenden Art jedenfalls ebensowenig zu tun wie mit der bloßen Veranstaltung von Reisen, der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen, der Benützung amtlicher Telefonanlagen oder damit, ob die Tätigkeit der Mitglieder des I-Aufsichtsrates "weitgehend unhonoriert" blieb.
Bei der - von den Beschwerdeführern nach dem Obengesagten zulässigerweise (JBl 1984, 389 ua) bekämpften, den objektiven Tatbestand des § 153 StGB betreffenden - Annahme, daß A durch die Finanzierung (auch) der "USA-"Reise aus Genossenschaftsmitteln die ihm eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der I zu verfügen, mißbraucht hat, ist demnach dem Erstgericht gleichfalls ein Rechtsirrtum (Z 9 lit a) nicht unterlaufen.
Unzutreffend ist ferner die Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a) des Angeklagten Ignaz C, er als nicht vertretungsbefugtes Organ der Genossenschaft habe zur Bezahlung der Reisekosten durch sie für Dritte nichts "beitragen" können: da die durch eine Vertretungsmacht begründete besondere Subjektsqualität des unmittelbaren Täters einer Untreue das Unrecht der Tat betrifft, war der Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz StGB rechtlich sehr wohl in der Lage, zu dem von A und G als Vorstandsmitgliedern der I
begangenen Verbrechen nach § 153 StGB dadurch einen wirksamen Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB zu leisten, daß er die strafbare Handlung mitplante und ihr überdies als zur Kontrolle verpflichtetes Mitglied des Aufsichtsrates die Zustimmung erteilte. Verfehlt schließlich ist auch die Rechtsansicht dieses Beschwerdeführers (sachlich Z 10), daß er nur für den auf ihn entfallenden Anteil an den Reisekosten hafte und daß bei der Ermittlung der Schadenshöhe außerdem noch zumindest ein nach § 19 der I-Satzung angemessener Betrag sowie die ihm als Aufsichtsrats-Vorsitzendem zugestandene Vergütung in Abzug zu bringen seien. Denn zum einen war sein Tatbeitrag für den im konkreten Fall tatsächlich entstandenen Gesamtschaden kausal, sodaß er dafür ohne Rücksicht auf den Wert hypothetisch erlaubter anderer Begünstigungen jedenfalls bis zur vollen Höhe verantwortlich ist, und zum anderen kommt bei der Untreue (§ 153 StGB) als sogenanntem "Mißbrauchsdelikt" eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Täters gegen den geschädigten Machtgeber nicht in Betracht (vgl EvBl 1981/79, SSt 26/86 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 RN 12, Liebscher im WK, Rz 32, Kienapfel, BT II, RN 57, alle zu § 153).
4. Faktum "Begünstigung durch E" (F.)
In Ansehung der Beurteilung seines Tatverhaltens als vollendetes Vergehen nach § 299 Abs. 1 StGB remonstriert dieser Angeklagte - vor allem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5), inhaltlich aber durchwegs Z 9 lit a und 10 - mit Bezug darauf, daß die Buchhaltung der Firma W X schon zu Beginn der Erhebungen bei Dipl.Ing.Otto J im Februar 1982 sofort beschlagnahmt und einem Sachverständigen zur Prüfung übergeben wurde, gegen die im Urteil vertretene Ansicht, er habe durch die Errichtung, Führung und bilanzmäßige Erfassung des "Depot"-Kontos (über einen in Wahrheit nicht vorhandenen Bargeldbestand) dazu beigetragen, die Aufdeckung der von A, B und J zum Nachteil der I begangenen
Untreue zumindest eine Zeitlang zu verhindern und solcherart die Täter (für diese Zeit) der Strafverfolgung zu entziehen; soweit er damit die Annahme der Deliktsvollendung bekämpft, ist er im Recht. Nicht zielführend sind allerdings jene Argumente, mit denen er eine Kausalität seines Tatverhaltens für die vom Erstgericht angenommene vorübergehende Vereitelung der Strafverfolgung zu bestreiten versucht. Denn dabei geht es nicht darum, ob seine Verschleierungsmaßnahmen eine unumgängliche Voraussetzung für die Aufdeckung des Verbrechens waren - was er mit der Behauptung in Abrede stellt, daß auch ohne sie die Buchhaltung beschlagnahmt worden und "nichts, aber auch gar nichts anders gewesen wäre als es sich tatsächlich abgespielt hat" -, sondern ganz im Gegenteil um die Frage, ob ohne seine in Rede stehende Mitwirkung an der Verschleierung der Untreue die ihm angelastete zeitlich begrenzte Vereitelung der Täterverfolgung (vor der schließlichen Sachverhaltsklärung) unterblieben wäre, sein Tatverhalten also conditio sine qua non für den tatbestandsmäßigen Delikts-Erfolg war. Wohl aber ist ihm darin beizupflichten, daß dieser Deliktserfolg nach dem tatsächlichen Verfahrensablauf in Wahrheit gar nicht eingetreten ist.
Denn sogleich nach dem Einlangen der Anzeige gegen J wegen des Verdachts der "Mittäterschaft" zur Untreue, der sich auch auf den Erhalt ungerechtfertigter a-conto-Zahlungen im Betrag von 4,5 Mio S mittels zweier (von jenen drei) Schecks, in Ansehung deren dem Beschwerdeführer die buchhalterische Verschleierung ihres Nichteingangs als Begünstigung zur Last fällt, sowie auf die teilweise Weitergabe dieser Gelder erstreckte, und zugleich mit der Erlassung eines Haftbefehls gegen den Genannten sowie eines Hausdurchsuchungsbefehls bei der "W X" (ON 142-144) wurde bereits am wegen des (aus der Anzeige abgeleiteten) dringenden Verdachts, an Schädigungshandlungen von Organen der I, insbesondere von A und B, gegen
welche die Voruntersuchung bereits anhängig war, durch das "Ausstellen von Scheinfakturen und Scheinbestätigungen über den Erhalt von a-conto-Zahlungen" mitgewirkt zu haben, gegen J die Voruntersuchung eingeleitet (S 3 dd/I), in deren Verlauf er sich vom selben Tag bis zum in Haft befand; in einem am 27. Oktober dJ erstatteten Teil-Gutachten des Sachverständigen Dr.Q, dem die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen am zugeleitet worden waren, wurde aufgezeigt, daß J die in Rede stehenden Scheck-Zahlungen und auch einen weiteren Scheck über 750.000 S, deren Nichteingang vom Beschwerdeführer wie dargestellt verschleiert wurde, nur zum Schein quittiert hatte (ON 936).
Bei diesem Verfahrensablauf, zu dessen Wahrnehmung der Oberste Gerichtshof ungeachtet des Fehlens darauf bezogener Urteilsfeststellungen befugt ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 30 zu § 288), kann selbst von einer auch nur zeitweiligen Vereitelung der Strafverfolgung gegen A, B und
J wegen des Verdachts jener Untreue-Handlungen, die vom Beschwerdeführer durch seine buchhalterischen Malversationen verdeckt werden sollten, keine Rede sein; war doch dieser Tatverdacht - abgesehen davon, daß sich im konkreten Fall für ein vorerst "glaubhaftes" Leugnen JS in der Aktenlage kein Anhaltspunkt findet - von Anfang an bis zur rechtskräftigen Verurteilung sämtlicher Täter ohne jede Unterbrechung Gegenstand ihrer Strafverfolgung; davon aber, daß das Tatverhalten des Beschwerdeführers etwa für ein verspätetes Entstehen jenes Tatverdachts, der die Strafverfolgung auslöste, ursächlich gewesen wäre, ist das Schöffengericht - ungeachtet einer insofern irreführenden Formulierung im Urteil (US 170) - mit Recht gar nicht ausgegangen (US 171, 836).
Daß demnach die Deliktsvollendung unterblieben ist, kann jedoch nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, zur Annahme des Fehlens einer Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Sinn des § 299 Abs. 1 StGB (und damit zu seinem Freispruch) führen. Im Hinblick darauf, daß ihm nach den Urteilsfeststellungen die vorausgegangene Begehung eines Vermögensdelikts durch die mehrfach genannten Täter zum Nachteil der I bewußt war und daß er mit seinen Verschleierungsmaßnahmen darauf abzielte, diese einer zu erwartenden (vgl EvBl 1977/248) Strafverfolgung wegen jener Tat zu entziehen, hat er vielmehr das Vergehen der Begünstigung in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) zu verantworten. Auch der mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider hat nämlich das Erstgericht durchaus zutreffend angenommen, daß das Tatverhalten des Angeklagten E der Art nach keinesfalls unter allen Umständen ungeeignet war, die damit angestrebte Vereitelung einer Strafverfolgung herbeizuführen (§ 15 Abs. 3 StGB).
Weder der Umstand, daß die Geschäftsbücher einer Gesellschaft primär für deren eigene Zwecke bestimmt sind, noch die allfällige Wirksamkeit gesetzlicher Bestimmungen über den Schutz ihrer Vertraulichkeit nach dem UrhG und gegenüber Gläubigern ändern etwas daran, daß sie prinzipiell dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterliegen (vgl §§ 143 ff. StPO); eine insoweit besondere Fallgestaltung wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Dementsprechend ist, der Beschwerdeauffassung zuwider, die Produktion von Buchhaltungsunterlagen mit unrichtigem Aussageinhalt, wie sie der Beschwerdeführer initiierte, aus der "ex ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den dahingehenden Tatplan kennt (vgl JBl 1983,103, SSt 53/32, EvBl 1985/122, 10 Os 95/85 uam), generell sehr wohl geeignet, Erhebungsorgane in einem Strafverfahren zu täuschen und dadurch Straftäter ihrer Verfolgung zu entziehen. Völlig verfehlt aber ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, daß eine mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unvereinbare Führung der Handelsbücher in der - lediglich die Begehung einer fahrlässigen Krida qualifizierenden - Bestimmung des § 159 Abs. 3 (zur Tatzeit: Abs. 2) StGB ihre einzige Sanktion finde, sodaß durch eine unrichtige Eintragung in der Buchhaltung niemals der Tatbestand der Begünstigung verwirklicht werden könne; dazu genügt der Hinweis, daß diese Auffassung im Wortlaut und im Sinn des Gesetzes keinerlei Stütze findet.
Vorwiegend im Rahmen einer exzessiven Polemik - gegen jene (von ihm selbst als "ohne jeden strafrechtlichen Belang" bezeichneten) Urteilspassagen, wonach er sich hinter seinen Berufspflichten als Steuerberater und seiner Treuepflicht gegenüber dem Vollmachtgeber zu "verschanzen" suche, sowie auf seine Berufs- und Standespflichten "poche" - stellt sich der Angeklagte E schließlich noch auf den Standpunkt (Z "9" und 10 sowie 9 lit a), er sei als berufsmäßiger Parteienvertreter zur Wahrung der Interessen seiner Klienten verpflichtet und genieße auf Grund seiner berufsrechtlich sanktionierten Treue- und Verschwiegenheitspflicht die "Rechte der außerprozessualen Verteidigung"; die Zielsetzung dieser Berufspflichten habe in der österreichischen Rechts- und Verfassungsordnung das gleiche Gewicht wie die Unabhängigkeit des Richters, und ihre uneingeschränkte Berücksichtigung allein gewährleiste ein Leben der Staatsbürger in Würde und Freiheit; ihre intellektuelle Herabwürdigung kennzeichne die "als totalitär anzusprechende geistig-rechtliche Basis des angefochtenen Urteils" und zeige, daß "das Schöffengericht und das von ihm verkündete Urteil die Organisation der Republik Österreich - als den Zielsetzungen eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates folgend - verneine" und statt dessen dem Ideal einer "totalitären Machtordnung" folge, in der "keine ... Grundrechte der Staatsbürger existieren".
Der Sache nach reklamiert er damit eine Rechtfertigung des ihm zur Last fallenden Tatverhaltens mit der Begründung, daß er hiebei in Ausübung seiner Berufspflichten gehandelt habe (Z 9 lit b). Auch die Ausübung gesetzlich verbriefter Berufspflichten jeglicher Art, wie etwa nach § 9 RAO oder §§ 25 bis 27 WTBO, ist jedoch nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung rechtmäßig und bedeutet nicht, wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint, einen Freibrief für Gesetzesverletzungen (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 18, 19 zu § 3). Das aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen erhellende "liberale Prinzip", welches dem einzelnen im Rahmen jener Bestimmungen einen gewissen Freiheitsraum gegenüber dem Staat einräumt, ohne aber dessen Strafhoheit zu beschränken, führt keineswegs - worauf die in der Beschwerde vertretene Ansicht hinausläuft - zu einer Dominanz des Täterschutzes vor dem Rechtsgüterschutz als solchem: im Interesse einer bestmöglichen Ordnung des Zusammenlebens aller im Staat ist eine Einschränkung der Freiheitssphäre des einzelnen im Interesse einer größtmöglichen Freiheitssphäre aller einzelnen in einem gewissen Ausmaß unerläßlich (vgl Friedrich, Das Legalitätsprinzip im StGB, ÖJZ 1980, 64). Davon abgesehen kann aber von einer Berufspflicht des Beschwerdeführers, durch eine Vielzahl von Scheinbuchungen auf einem "Luftkonto" und durch die Erstellung einer im Hinblick auf dessen Erfassung falschen Bilanz falsche Beweismittel zu produzieren, um hiedurch die Täter eines Wirtschaftsverbrechens der Strafverfolgung zu entziehen, naturgemäß überhaupt keine Rede sein: nicht das angefochtene Urteil widerspricht insofern diametral den "Grundlagen des Gemeinschaftslebens der Republik Österreich", wie er behauptet, sondern sein festgestelltes Tatverhalten seiner Verpflichtung als Wirtschaftstreuhänder zur Gewissenhaftigkeit, also zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der von ihm zu bestätigenden Tatsachen und Umstände (§ 26 WTBO); soweit er von den Urteilsfeststellungen abweichend davon ausgeht, daß für ihn eine Straftat nicht erkennbar gewesen sei, und die ihm angelastete Absicht, durch seine Verschleierungsmaßnahmen A, B und J der Strafverfolgung zu entziehen, in Abrede stellt, bringt er die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
5. Faktum "Devisengesetz" (G.)
Mit Bezug auf die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn wegen jenes Sachverhalts, der ihm hier als Vergehen nach § 27 DevG angelastet wird, strebt der Angeklagte D
insoweit mit der Begründung, daß "bei Vorliegen eines Finanzvergehens nach § 33 FinStrG", welches "mit einer strengeren Strafkonsequenz verbunden" sei, "und einem darauf gegründeten Schuldspruch eine Konsumtion des Tatbestandes nach § 27 DevG bewirkt werden würde", sodaß "die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch nach § 27 DevG nicht vorgelegen" seien, einen Freispruch an (Z 9 lit a); hilfsweise macht er mit Bezug auf das vorerwähnte Finanzstrafverfahren auch das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses (Z 9 lit b) geltend. In beide Richtungen hin sind jedoch seine Einwände nicht zielführend.
Denn für den Fall, daß der Beschwerdeführer bei der Annahme einer Verdrängung des Vergehens nach § 27 DevG durch § 33 FinStrG auf ein mit strengerer Strafe bedrohtes gerichtlich strafbares Finanzvergehen abstellen sollte, wäre die Beschwerde gar nicht zu seinen Gunsten ausgeführt (§§ 282, 285 a Z 1 StPO), weil eine derartige Scheinkonkurrenz (sachlich Z 10) keineswegs zu einem Freispruch führen, sondern nur die Unterstellung seines Tatverhaltens unter das strengere Gesetz zur Folge haben könnte. Sollte er aber bei seinem eingangs wiedergegebenen Vorbringen ein Zusammentreffen des Vergehens nach § 27 DevG mit einem nur verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen nach § 33 FinStrG im Auge haben, dann wäre seine Auffassung jedenfalls verfehlt: eine Konsumtion des in Rede stehenden Vergehens (als "nachbestrafte Vortat") durch § 33 FinStrG käme nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerst relevierte Strafbestimmung, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht ausschließlich dem Schutz "öffentlich-rechtlicher Interessen fiskalischer Art" dient, sondern vielmehr zumindest primär dem volkswirtschaftlich-politischen Interesse des Staates an einer Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland, sodaß das Vergehen selbst dann, wenn es zur Vorbereitung des bezeichneten Finanzvergehens begangen wird, durch dessen Verwirklichung keineswegs seine selbständige Bedeutung verliert.
Die Annahme einer (vom Beschwerdeführer möglicherweise gleichfalls zu reklamieren beabsichtigten) Subsidiarität hinwieder scheidet (selbst unter der Voraussetzung einer in concreto tatsächlich vergleichsweise strengeren Strafbarkeit des Finanzvergehens) bereits deswegen aus, weil eine Identität der von beiden Strafbestimmungen erfaßten Taten (Täuschung der Nationalbank/Täuschung der Finanzbehörde) nicht gegeben und demnach für die Anwendung der im § 27 DevG enthaltenen Subsidiaritätsklausel kein Raum ist sowie gleichermaßen auch keinerlei systematische Erwägungen für eine generell bloß hilfsweise Geltung (und damit für eine stillschweigende Subsidiarität) dieses Vergehens gegenüber § 33 FinStrG sprechen.
Völlig verfehlt schließlich ist die Beschwerdeansicht, daß durch die Anhängigkeit des relevierten Finanzstrafverfahrens ein Verfolgungshindernis begründet worden sei: geht es doch bei der in den Rechtsrügen aufgeworfenen Problematik ausschließlich um Fragen des materiellen Rechts, also der rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens, dessen Verfolgbarkeit dadurch, daß es auch Gegenstand einer noch nicht bis zur Entscheidung gediehenen finanzstrafrechtlichen Untersuchung war, keineswegs beeinträchtigt werden konnte.
IV. In den zur Erledigung im Gerichtstag verbliebenen Teilen war sohin aus den unter II. und III. dargestellten Gründen den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ignaz C, D
und F ein Erfolg zu versagen (Pkt B.), hingegen jenen der Angeklagten A und B teilweise und der des Angeklagten
E im Umfang der Anfechtung Folge zu geben sowie das angefochtene Urteil in den von den damit aufgezeigten Mängeln betroffenen Teilen, in Ansehung des Angeklagten A aber nach § 290 Abs. 1 StPO zum Teil auch von Amts wegen, aufzuheben (Pkt A. 1.).
E war unter gleichzeitiger Strafneubemessung sogleich (anstatt der vollendeten bloß) der versuchten Begünstigung schuldig zu erkennen (Pkt A. 2. a).
Hinsichtlich A und B war im Umfang der Aufhebung
der Schuldsprüche die (allfällige) Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, wobei es dem Obersten Gerichtshof in Ausübung des ihm nach § 288 Abs. 2 Z 3 (letzter Satz) StPO eingeräumten Ermessens (vgl Z 1) als zweckmäßig erschien, die Sache hiezu an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Pkt A. 2. b), zumal jenem Gericht auf Grund der ersten Rechtsmittelentscheidung auch schon das weitere Verfahren gegen den Angeklagten F obliegt, welches mit dem zu erneuernden Verfahren gegen A teilweise (Faktum A. II. 3.) in einem objektiven Konnex (§ 56 StPO) steht.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch (Z 11) war der Angeklagte A auf dessen Aufhebung zu verweisen; im übrigen waren dieses Rechtsmittel und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zu verwerfen (Pkt A. 3.).
Mit der Aufhebung des - auf alle abgeurteilten Straftaten bezogenen und deswegen insoweit unteilbaren
(§ 289 StPO) - Strafausspruchs hinsichtlich A und B (§ 288 Abs. 2 erster Satz StPO) war nicht unbedingt die Notwendigkeit verbunden, im zweiten Rechtsgang neuerlich auch einen Strafausspruch zu ermöglichen, der alle im ersten Rechtsgang gemeinsam abgeurteilten Taten erfaßt, und deshalb auch insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die in § 56 StPO zur Effektuierung des Absorptionsprinzips (§ 28 Abs. 1 StGB) verankerte Regel, das Strafverfahren gegen denselben Täter wegen mehrerer strafbarer Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen, gilt nicht ausnahmslos (§ 57 StPO); zur Vermeidung einer im Fall einer abgesonderten Verfahrensführung denkbaren Schlechterstellung des Täters bei der Strafbemessung dienen die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB. Einer kriminalpolitisch sinnvollen Anwendung des § 289 StPO in bezug auf eine Teilung des zu erneuernden Strafausspruchs stehen demnach zwingende materiellrechtliche Gründe nicht entgegen.
Gleichermaßen wie evidente Gründe der Prozeßökonomie den Gesetzgeber zur Ermächtigung des Rechtsmittelgerichtes veranlaßt haben, mängelfreie Teile eines Urteils von dessen Aufhebung auszunehmen, wenn sie von den durch einen Nichtigkeitsgrund betroffenen übrigen Teilen trennbar sind, können es aber gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 StGB) prävalierende kriminalpolitische Zielsetzungen durchaus als zweckmäßig erscheinen lassen, im Zuge des zu einer teilweisen Urteilsaufhebung führenden Rechtsmittelverfahrens im Anschluß daran (§ 288 Abs. 2 Z 1 bis 3 StPO) von einer Zurückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz zum Strafausspruch auch wegen unter einem in Rechtskraft erwachsender (und/oder im Rahmen des Ersturteils - als unangefochten - bereits rechtskräftig gewordener) Schuldsprüche (Z 1) abzusehen und statt dessen in diesem Umfang zugleich in der Sache selbst zu erkennen (Z 3).
Dies wird insbesondere bei der ansonsten gebotenen Besorgnis einer unangemessenen Verzögerung des Strafausspruchs in Ansehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruch-Teiles (vgl § 57 StPO) im Vergleich zum Gewicht der im zweiten Rechtsgang noch zu beurteilenden Taten (vgl § 34 Abs. 2 StPO) und des kriminalpolitischen Postulats, den Strafvollzug möglichst rasch und ungeteilt auf die Tat folgen zu lassen (§ 397 StPO) - dem allenfalls die Unzulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft (§ 193 Abs. 2 StPO) zuwiderlaufen könnte - in Betracht kommen. Überwiegen solcherart die Interessen am sofortigen Ausspruch einer wegen der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu verhängenden Strafe, dann ist das Rechtsmittelgericht befugt, die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruchs und des sich darauf beziehenden Strafausspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, über den (nach dem Gesagten materiellrechtlich teilbaren) Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen (vgl hiezu ÖJZ-LSK 1985/90 ua).
Im vorliegenden Fall erscheint dies mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang neuerlich zu prüfenden Vorwurfs der den Angeklagten A und B
angelasteten Untreue, der sich nur noch auf jeweils rund fünf bis sechs Prozent der ihnen mit dem hier angefochtenen Urteil zugerechneten Schadensumme erstreckt, durchaus als angebracht (Pkte A. 2. b, 4.); bei einem neuerlichen Schuldspruch wird das Erstgericht auf die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB sowie darauf zu achten haben, daß nach § 31 Abs. 1 StGB die Verhängung weiterer Zusatzstrafen über diese beiden Angeklagten nicht in Betracht kommt, weil die Summe der in diesem Verfahren und im ersten I-Prozeß (rechtskräftig) über sie verhängten Strafen, auf die darnach Bedacht zu nehmen ist, jeweils - wie bei der Strafneubemessung noch zu erörtern sein wird - bereits dem im zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB vorgesehenen Höchstmaß entspricht.
V. Zur Strafneubemessung (Pkte A. 2. a., 4.)
sowie zu den Berufungen (Pkte A. 5., C.).
1. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten A,
G, B, Ignaz C, Raimund C, D und H
nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB sowie den Angeklagten E nach § 299 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen, deren Dauer es bei A und B mit je neun Jahren, bei
D mit sieben Jahren, bei H mit sechs Jahren, bei
Raimund C mit fünfeinhalb Jahren, bei Ignaz C mit
dreieinhalb Jahren, bei E mit fünfzehn Monaten und bei G mit vierzehn Monaten ausmaß; den Angeklagten E und G sah es die über sie verhängten Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nach (§ 43 Abs. 2 StGB).
Alle genannten Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Strafherabsetzung an, die Angeklagten Ignaz C, Raimund C und D überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht sowie die Angeklagten G und E zudem die Verhängung einer (bedingten) Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe.
2. Vorweg zu erörtern ist die von mehreren Angeklagten (hauptsächlich in den Nichtigkeitsbeschwerden) angeschnittene Frage nach der Höhe des ihnen zur Last fallenden Untreue-Schadens; dazu wurde erwogen:
Beim Faktum A. II. 1./C. II. 1., 2. a, b - Vermögensabfluß über D und H - ist der (von letzterem übergangene: Y 7)
Rückschluß von der Höhe jener Scheinzahlungen, die von der N und vom L*** ins Ausland geleistet wurden
(Faktum G.), auf die Gesamthöhe der von diesen Gesellschaften ohne tatsächlichen Eingang quittierten Zahlungen der I an sie (vgl S 22 f., 26 f., 32 der ersten Rechtsmittelentscheidung) im Prinzip (entgegen Z 4/5) denkfolgerichtig und auch durch Verfahrensergebnisse gedeckt; er beruht (entgegen AA 5) keineswegs primär auf den Parallelen zum Faktum A. II. 5./C. VI. (Geldabfluß über C), sondern vielmehr auf dem ausdrücklichen Zugeständnis der Angeklagten D und H vor dem Untersuchungsrichter, daß alle derartigen scheinbar gewinnmindernden Überweisungen in die Schweiz ausschließlich dazu dienten, sich in Ansehung solcher - periodisch zusammengefaßter - Eingänge "Steuern zu ersparen", über deren Erhalt sie A und B
Quittungen ausgestellt hatten, ohne daß die betreffenden Honorar-Teile tatsächlich bei ihnen eingegangen waren. Diese Schlußfolgerung ist auch insofern unbedenklich, als die Divergenzen zwischen den Scheinquittungen einerseits sowie den Überweisungen anderseits nach Betrag, Datum und Zahlungsrhythmus (Z 5/6, 7/8; AA 8 Mitte) in der soeben erwähnten periodischen Zusammenfassung der (chronologisch jeweils vorausgegangenen) scheinbaren Zahlungseingänge eine plausible Erklärung finden. Daß die Belastung des Angeklagten H auch mit jenen 8,4 Mio S gerechtfertigt ist, wegen deren vorangegangener Überlassung an A und B (unter gleichzeitiger Ausstellung von Scheinquittungen über ihren Erhalt) die entsprechenden Überweisungen an die AB während seiner Erkrankung im Herbst 1980 vorgenommen wurden (Y 6/7), und daß zu der von D urgierten
Berechnung des Schadens der I lediglich auf der Basis von 10 bis 20 % auch jener Beträge, über deren Erhalt unrichtige Scheck-Eingangsbelege ausgestellt wurden (AC 36/37), kein Anlaß besteht, ist schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten dargelegt worden (S 36 f., 49 der ersten Rechtsmittelentscheidung).
Mit den Gutachten des Sachverständigen Q (ON 674, 678, 686) aber sind die nach dem Gesagten für die Ermittlung der Schadenshöhe maßgebend gewesenen Bekundungen der Genannten vor dem Untersuchungsrichter - einem darauf bezogenen, nicht näher substantiierten Einwand des Angeklagten B (AA 4/5)
zuwider - durchaus vereinbar.
Die - von A (Z 9) relevierten - Hinweise dieses Sachverständigen darauf, daß die Überweisungen in die Schweiz um rund 4 Mio S höher waren als jene Zahlungen der I, die er auf Grund der ihm vorgelegenen Buchhaltungsunterlagen als bloß zum Schein quittiert zu erfassen vermochte, beziehen sich nämlich durchwegs nur auf falsche Empfangsbestätigungen über Zahlungen mit Scheck.
Berücksichtigt man demgegenüber auch die von D und
H vor dem Untersuchungsrichter bekundeten Scheinquittungen über den Erhalt von Barzahlungen, dann bietet die in Rede stehende Divergenz - selbst dann, wenn man die Summe der von A und
B hiebei zurückbehaltenen Beträge nicht in voller Höhe dieser (in den Gutachten mit rund 5 Mio S ausgewiesenen) Zahlungen veranschlagt, sondern (dem Angeklagten D folgend) nur mit einem (im Rahmen des vereinbarten Rückbehalts von 10 bis 20 % der gesamten Auftragssumme gelegenen) Anteil von etwa 20 bis 40 % des jeweiligen Zahlungsbetrages - zu Bedenken gegen die betreffenden Depositionen der genannten Angeklagten über die Gesamthöhe der nur zum Schein quittierten Zahlungen keinen Anlaß, zumal der Sachverständige nicht alle als bloße Scheinquittungen in Betracht kommenden Empfangsbestätigungen als solche erfaßt (vgl ON 674/20 a, 678/16 f., 26 f., 36) und überdies in bezug auf die Vollständigkeit des (seinem Gutachten zugrunde gelegenen) Rechenwerks der beteiligten Unternehmen mehrfach Vorbehalte geäußert hat (vgl ON 674/3, 10, 40 f., 678/23, S 1175 f./LIV).
Ein in Ansehung seiner Rückzahlung an die I zwischen D und B strittiger, von der N letztlich
nicht als Eingang gebuchter Betrag von 7,5 Mio S aber wurde (entgegen Z 10/11) vom Sachverständigen bei der Erfassung der Scheinquittungen ohnedies nicht miteinbezogen (ON 678/19 f., 26 f.). In der Summe der von der N und dem L***
ohne tatsächlichen Eingang quittierten (und in der Folge durch die vorübergehende Überweisung eigener Gelder in die Schweiz als Eingänge steuerlich egalisierten) Zahlungen der I, die vom Erstgericht der Berechnung des Untreue-Schadens zugrunde gelegt wurde, ist jedoch nach der Verantwortung der Angeklagten ein Betrag von 5 Mio S inbegriffen, von dem auch D schon beim Untersuchungsrichter behauptet hatte, dieser sei von A und B nicht für eigene Zwecke einbehalten, sondern vielmehr im Namen der N zur Verkürzung des Zahlungsweges direkt an die P weitergeleitet worden; Zahlungen in dieser Höhe sind tatsächlich dort eingelangt und sowohl bei der P als Eingänge von der N als auch bei der N (neben den Überweisungen an AB und AD zusätzlich) als Ausgänge an die P verbucht worden, und zwar jeweils als Akquisitionsvorschuß für das sogenannte "Gambia-Projekt", zu dessen Entrichtung an die P die N vertraglich verpflichtet war.
Auf eine dahingehende Zweckbestimmung dieser Zahlungen - möge sie nun wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein oder nicht - weist in der Tat eine Reihe von Verfahrensergebnissen hin, die im Urteil mit Stillschweigen übergangen werden (AC 16-23); auch mehrere darauf bezogene Beweisanträge (AC 1-11) hat das Schöffengericht in völliger Verkennung des Umstands abgewiesen, daß es hier nicht etwa darum geht, welcher (genossenschaftsfremden) Verwendung erwiesenermaßen von Honorarzahlungen an die N abgezweigte Beträge in der Folge zugeführt wurden, sondern vielmehr um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein derartiger Abzug vorgenommen wurde oder ob die betreffenden Zahlungen nicht ohnehin wirklich zugunsten der N an die P überwiesen worden sind
(AC 48/49).
Demgegenüber ist die in keiner Weise objektivierbare Urteilsannahme, D sei "ein viel zu erfahrener und gevifter Kaufmann, als daß er sich auf ein derartiges Geschäft mit einem so hohen Risiko (Gambia) zur Bezahlung von Millionenbeträgen ohne jede Kontrollmöglichkeit und ohne jede sichere Aussicht auf ein Geschäft hätte hinreißen lassen" (US 346 f.), für sich allein keine tragfähige Grundlage zur Widerlegung der in Rede stehenden Verantwortung. Um den in der Summe der ohne effektiven Eingang quittierten Zahlungen in Höhe von rund 23,7 Mio S inbegriffenen, aber möglicherweise im Namen der N an die P
bezahlten Betrag von 5 Mio S ist demnach der in erster Instanz angenommene Schaden der I zu reduzieren, ohne daß es hiezu einer - von D im Berufungsverfahren beantragten - weiteren Beweisaufnahme bedurfte.
Der Schaden beträgt daher aus dem bisher erörterten Faktum rund (23,7 - 5,0 =) 18,7 Mio S. Dem Angeklagten H fällt er allerdings nur bis zur Höhe von 14,550.000 S zur Last, weil sich dessen Zusicherung einer Mitwirkung an der künftigen Verschleierung der geplant gewesenen Untreue mangels einer Beteiligung seinerseits an der N oder an der Geschäftsführung für sie nur auf seine Tätigkeit im Rahmen des LÜO erstrecken konnte und auch seine spätere tatsächliche Unterstützungstätigkeit im Zusammenwirken mit D auf diesen Bereich beschränkt blieb.
Daß die Einwände des Angeklagten Raimund C gegen die Feststellung der Höhe des ihm angelasteten Schadens aus dem Faktum A. II. 2./C. IV. mit insgesamt 1,748.000 S nur soweit aktuell sind, als sie die Bewertung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beim Projekt "BILLROTH-GASSE" betreffen, ist schon bei der Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde (S 87 f. der ersten Rechtsmittelentscheidung) dargelegt worden; dementsprechend tangieren sie lediglich die als ungerechtfertigt beurteilte Zahlung eines Teilbetrages von 87.000 S aus einer (zur Gänze honorierten) Rechnung vom über insgesamt 162.000 S an ihn (US 94 f.).
Im Hinblick darauf, daß dem solcherart relevierten
Schadensumfang in Relation zur Höhe des diesem Angeklagten zur Last fallenden Gesamtschadens bei der Strafbemessung kaum eine nennenswerte Bedeutung zukommt, kann es insoweit mit einer - den auf ihn bezogenen (Beschwerde- und) Berufungsargumenten bei weitem Rechnung tragenden und aus Gründen der Prozeßökonomie gerechtfertigten - vereinfachenden Abrundung der Schadenssumme bei dem in Rede stehenden Faktum auf insgesamt etwa 1,7 Mio S das Bewenden haben.
Die darauf bezogenen Beweisanträge des Angeklagten Raimund C im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über seine Berufung waren daher gleichfalls abzuweisen, zumal ihm ohnedies eingeräumt wird, daß umgekehrt auch er selbst aus seiner Geschäftsbeziehung zur I einen erheblichen Schaden erlitten hat, und dessen genauer Höhe - wie noch zu erörtern sein wird - keine bei der Strafbemessung entscheidende Bedeutung zukommt. Zu den Fakten A. II. 6./C. I. und B./D. hinwieder remonstrieren die Angeklagten A, B, Ignaz C und Raimund C
gegen die Bewertung der von den inkriminierten Vermögensverfügungen betroffenen Liegenschaften, und zwar teils nur in bezug auf die Grundstücke in Großpetersdorf (A. II. 6.) sowie teils auch in Ansehung der Parzelle in Oberwart (C. I., D.). Dazu wurde indessen gleichfalls schon in der ersten Rechtsmittelentscheidung (S 102) klargestellt, daß der Schaden der I richtigerweise mit dem Veräußerungsgewinn der mißbräuchlich eingeschalteten Zwischenerwerberin gleichzusetzen ist und dementsprechend mit dem wahren Wert der in Rede stehenden Liegenschaften nichts zu tun hat (vgl EvBl 1983/112).
Dementsprechend ist die Schadensberechnung beim Faktum B./D. (Ankauf durch die Genossenschaft um 3,096.100 S, Zwischenerwerb um 2,3 Mio S) mit 796.100 S fehlerfrei, jene beim
Faktum A. II. 6./C. I. (von der I tatsächlich bezahlter Kaufpreis 4,921.120 S, angenommener Grundstückswert 980.280 S) mit 3,940.840 S aber deshalb, weil sie unrichtigerweise auf den Wert des Grundstücks abgestellt ist, in der Tat verfehlt; bei richtiger Berechnung (von der Genossenschaft bezahlt 4,921.120 S, Zwischenerwerb um 1,715.490 S) beträgt der Schaden im zuletzt relevierten Faktum vielmehr 3,205.630 S.
Dahin war die angenommene Schadenshöhe demnach zu reduzieren, ohne daß die - von den Angeklagten C im Rahmen ihrer Berufungen beantragte - Aufnahme von Beweisen über den Wert der tatgegenständlichen Grundstücke erforderlich wäre.
Nicht stichhältig dagegen ist die - ersichtlich von der urteilsfremden Annahme, die I-Mittel seien lediglich zu einer Vor-Finanzierung der USA-Reise zur Verfügung gestellt worden, ausgehende - Auffassung des Angeklagten Ignaz C, zum Faktum A. I. 2./C. VIII. könne er nur "allenfalls für einen Zinsenverlust wegen Vorfinanzierung der Reise" verantwortlich gemacht werden: da sich sein Tatbeitrag nach dem Inhalt des Schuldspruchs auf die gesamte mißbräuchliche Finanzierung dieser Reise aus Genossenschaftsmitteln erstreckte, fällt ihm (gleichermaßen wie den übrigen daran Beteiligten) auch der gesamte daraus entstandene Schaden strafrechtlich zur Last. Aus sämtlichen Untreue-Fakten (A., B., C. und D.) haben die daran beteiligten Angeklagten, in Ansehung deren hier über die Straffrage zu entscheiden ist, demgemäß folgende Schadensbeträge zu verantworten:
A - rund 307.000 (A. I.) + rund 18,700.000
(A. II. 1.) + rund 1,640.000 (A. II. 2., analog abgerundet wie zu C. IV. betreffend Raimund C) + rund 155.000
(A. II. 4.) + 842.000 (A. II. 5.) + rund 3,205.000
(A. II. 6.) + rund 796.000 (B., Versuch), also insgesamt rund 25,645.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden); B - rund 3,205.000 (C. I.) + rund 18,700.000
(C. II. 1.) + rund 307.000 (C. III.) + 842.000 (C. VI.) + 500.000 (C. VII.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 24,350.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
D - rund 18,700.000 S (C. II. 2. a);
H - 14,550.000 S (C. II. 2. b);
Raimund C - rund 3,205.000 (C. I.) + rund 1,700.000 (C. IV.) + 842.000 (C. VI.) + 500.000 (C. VII.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 7,043.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
Ignaz C - rund 3,205.000 (C. I.) + rund 219.000
(C. VIII.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 4,220.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
und
G - rund 307.000 S (A. I.).
3. Die über die Angeklagten A, B und E
verhängten Strafen waren nach dem zuvor (unter IV.) Gesagten neu zu bemessen (Pkte A. 2. a, 4.).
Hiezu wurden bei A und B ihre führende
Beteiligung an der strafbaren Handlung, deren Fortsetzung durch längere Zeit und nach einem vorgefaßten Plan, die Anstiftung der Angeklagten D und H zum Vergehen nach dem Devisengesetz und die enorme Höhe des Schadens, der weit über das Vermögen des Machtgebers hinaus wirksam wurde, sowie bei E die Tatbegehung unter grober Verletzung seiner Berufspflichten (§ 26 WTBO) als erschwerend,
bei allen diesen Angeklagten ihr ordentlicher Lebenswandel vor der Tat, der mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, ferner der Umstand, daß bei A und B die Untreue in einem Fall (mit einem beabsichtigten Schaden in der Höhe von rund 796.000 S) und bei E die Begünstigung beim Versuch blieben, bei letzterem überdies sein ursprüngliches Bemühen, J zum Rückgängig-Machen der von diesem ausgestellten Scheinquittungen zu bewegen, und sein nunmehr bereits nahezu fünf Jahre lang dauerndes Wohlverhalten seit dem schon mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegenden Abschluß des ihm angelasteten Begünstigungsversuchs, sowie bei A und B ihr
reumütiges und mit einem Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes
Teilgeständnis hingegen als mildernd
gewertet.
Die von den zuletzt genannten Angeklagten unternommenen Versuche, das Gewicht der ihnen zugute kommenden Milderungsgründe zu verstärken und die Bedeutung der sie belastenden Erschwerungsumstände abzuschwächen, gehen durchwegs fehl. Geständig waren sie beide lediglich zu den Fakten A. I. 1. und 2. ("Ägäis-Reise" und "USA-Reise") sowie A auch zum Faktum A. II. 4. b ("Parteispende-Scheck über rund 67.000 S") und in Ansehung eines Teilschadens in der Höhe von rund 5,0 Mio S beim Faktum A. II. 1. ("Geldabfluß über D und H"); die
möglicherweise im Namen der N an die P geleisteten
Zahlungen dagegen wurden nach dem zuvor (unter V.2.) Gesagten bei der Berechnung des Untreue-Schadens nicht in Anschlag gebracht und scheiden daher als Gegenstand eines Schuldbekenntnisses aus. Die in Rede stehenden Geständnisse erstrecken sich sohin bei A nur auf vier von insgesamt zwölf Fakten mit rund 5,4 von insgesamt rund 25,6 Mio S Schaden sowie bei B auf zwei von insgesamt sieben Fakten mit rund 0,3 von insgesamt rund 24,3 Mio S Schaden; ihr Milderungswert ist dementsprechend - mögen sie auch reumütig und mit einem Beitrag zur Wahrheitsfindung verbunden gewesen sein - auf Grund ihrer begrenzten Reichweite in der Tat nur bescheiden. Anderseits jedoch fällt durchaus nicht entscheidend ins Gewicht, welche Vermögensträger es letzten Endes waren, die durch die verbrecherische Schädigung der I mittelbar in ihrer wirtschaftlichen Kapazität getroffen wurden; genug daran, daß der Schaden in seiner enormen Höhe weit über das eigene Vermögen der Genossenschaft hinaus wirksam wurde und zu beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schäden führte. Schon angesichts dieses Schadensumfangs und des Ausmaßes der ihm zugrunde gelegenen vielfältigen und geplanten Malversationen erweisen sich jene Argumente der Angeklagten A und B, mit denen sie sich auf das Fehlen von Detailwissen, auf die Nichterwartung eines Zusammenbruchs der I und auf ein angebliches Bemühen berufen, in der Schlußphase "noch Ordnung in das gesamte Geschehen zu bringen", als augenscheinliche Beschönigungsversuche.
Daß schließlich A ungeachtet dessen, daß er jedenfalls einen erheblichen Teil des abgezweigten Genossenschaftsvermögens seinen eigenen Unternehmen zugeführt hat, jetzt "aus seinen Taten keinen Vorteil - mehr - in Händen" haben mag, kommt ihm ebensowenig als mildernd zugute wie für das Persönlichkeitsbild des Angeklagten B, der seine außerordentlich gut dotierte leitende Position in der I bedenkenlos zur Planung und Realisierung krimineller Verfehlungen größten Ausmaßes benützte, keineswegs daraus positive Aspekte zu gewinnen sind, daß ihm eine unmittelbare Bereicherung aus der Verbrechensbeute nicht nachgewiesen wurde.
Bei der nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Strafbemssung hinsichtlich der Angeklagten A und B war gemäß §§ 31, 40 StGB auf das bereits
mehrfach zitierte Urteil vom Bedacht zu nehmen, mit dem sie im zweiten Rechtsgang des ersten I-Verfahrens gleichfalls wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, B als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, mit einer Schadenshöhe von rund 55 Mio S bei A und von rund 48,1 Mio S bei B sowie des in (teilweiser) Idealkonkurrenz damit begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, A überdies wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB, zu je achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden. In jenem Verfahren wurde ihnen die Deliktswiederholung und -häufung, die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit und ihre führende Beteiligung daran, der hohe Schaden und die große Zahl der geschädigten Personen sowie A überdies seine Rolle als Anstifter in bezug auf die falsche Beweisaussage als erschwerend angelastet, wogegen ihnen ihr vordem ordentlicher Lebenswandel, ihr im ersten Rechtsgang abgelegtes und mit einem teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbunden gewesenes teilweises Tatsachengeständnis, ihre im zweiten Rechtsgang in Ansehung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche glaubwürdig erklärte Reue und Schuldeinsicht sowie bei A außerdem eine teilweise Schadensgutmachung (in der Höhe von rund 3,3 Mio S) und der Umstand, daß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage beim Versuch blieb, als mildernd zugute gehalten wurden. Im Fall einer gemeinsamen Aburteilung der von beiden Entscheidungen erfaßten Straftaten wäre demnach von einem Gesamtschaden in der Höhe von rund 80,6 Mio S bei A und von rund 72,4 Mio S bei B sowie von sämtlichen übrigen festgestellten Strafzumessungsgründen auszugehen.
In einer solcherart zusammenfassenden Sicht müßte insbesondere die tat-, aber auch die persönlichkeitsbezogene Schuld beider Angeklagten (§ 32 StGB) trotz deren (gewiß uneingeschränkt zu berücksichtigender) vormaliger Unbescholtenheit und ungeachtet der weiteren Milderungsgründe als so hoch veranschlagt werden, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der hier höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren nicht zu umgehen wäre.
Dabei ist zum einen die ganz außergewöhnliche kriminelle Dimension ihres gesamten Tatverhaltens zu berücksichtigen, mit dem sie lange Zeit hindurch in als geradezu unglaublich zu bezeichnender Präpotenz gezielt und geplant enorme Vermögenswerte ihrer gemeinnützigen Zweckbestimmung entzogen sowie zugleich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue parteipolitisch dominierter Institutionen einer schweren Krise ausgesetzt haben, und zum anderen ist jene Persönlichkeitsstruktur der Täter nicht zu übersehen, derzufolge sie aus persönlichem Macht- und Gewinnstreben zahlreiche andere, bis dahin sozial integrierte Personen in ihre Malversationen einbezogen und nach der Aufdeckung dieser Verfehlungen nur zu einem geringen Teil bereit waren, den Verbleib der rechtswidrig abgezweigten Vermögenswerte aufzuklären.
Im vorliegenden Verfahren war dementsprechend in Ansehung der Angeklagten A und B der nach § 31 StGB verbleibende Strafrahmen im Ausmaß von je eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe voll auszuschöpfen.
Eine Anrechnung der von ihnen erlittenen Vorhaftzeiten kam nicht mehr in Betracht, weil diese inzwischen im ersten I-Verfahren auf die dort schon in Vollzug befindlichen Freiheitsstrafen angerechnet wurden (§ 38 Abs. 1 StGB).
Auch der Angeklagte E vermag mit seiner Berufung keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen.
Inwiefern seinen zielgerichteten buchhalterischen Manipulationen eine Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) zugrunde liegen sollte, bleibt darnach unerfindlich; soweit er damit einen (jedenfalls vorwerfbaren) Rechtsirrtum (§ 9 Abs. 2 StGB) releviert (§ 34 Z 12 StGB), ist für eine derartige Annahme nach den in diesem Belang unbedenklichen Urteilsfeststellungen kein Raum. Gleiches gilt für die Auffassung, er habe die Tat in Erfüllung seiner Berufspflichten und damit zumindest unter Umständen, die einem "Schuldausschließungs- beziehungsweise Rechtfertigungsgrund" nahekommen (§ 34 Z 11 StGB), aus achtenswerten Beweggründen (§ 34 Z 3 StGB) oder mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht (§ 34 Z 9 StGB) begangen: der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich einer Rechts-Verweigerung mit der Ablehnung einer Delikts-Begehung zeigt, daß es dem genannten Angeklagten nicht am Rechtsbewußtsein, sondern an der erforderlichen Rechtstreue fehlt. Auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Z 17 StGB) schließlich hat er damit, daß er die ihm angelasteten Buchungsanweisungen zugestanden hat, bei der gegebenen Beweislage nicht geleistet.
Die über E zu verhängende Strafe war unter Bedachtnahme auf das im Spruch bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom (240 Tagessätze zu je 500 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen § 80 StGB) gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatz des § 299 Abs. 1 StGB auszumessen; bei gemeinsamer Aburteilung beider Straftaten wäre im Hinblick auf die in jenem Verfahren vorgelegenen Strafzumessungsgründe (Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, eigene erhebliche Verletzung, ungünstige Fahrbahnverhältnisse als mildernd; kein Umstand als erschwerend) sowie auf die hier angenommenen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten schuldangemessen (§ 32 StGB). Dementsprechend war die im vorliegenden Verfahren anzuordnende Zusatzstrafe mit sechs Monaten festzusetzen (§ 40 StGB); die Verhängung einer Geldstrafe, zu der im Hinblick auf ihre alternative Androhung in § 299 Abs. 1 StGB eine Anwendung des § 37 (Abs. 1) StGB weder erforderlich wäre noch in Betracht käme
(vgl ÖJZ-LSK 1978/182 ua), ist mit Rücksicht auf das Fehlen
jeglicher Schuld-Einsicht beim Angeklagten E nicht
gerechtfertigt.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) war
bei ihm schon nach § 290 Abs. 2 StPO geboten.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten A, B
und E auf die Strafneubemessung zu verweisen (Pkt A.5.).
4. In Ansehung der Angeklagten G, Ignaz C, Raimund
C, D und H wertete das Erstgericht
die jeweilige Schadenshöhe, die Tatbegehung durch G in zwei, durch Ignaz C in drei und durch die übrigen genannten Angeklagten in wiederholten Angriffen während eines jeweils längeren Zeitraums sowie bei allen außer bei G die Schädigung einer großen Anzahl von Personen als erschwerend,
ihren tadellosen Lebenswandel, bei Ignaz C und Raimund C auch den Umstand, daß die Untreue in einem Fall (mit einem beabsichtigten Schaden in der Höhe von rund 796.000 S) beim Versuch blieb, sowie bei G eine teilweise Schadensgutmachung (im Betrag von rund 31.000 S zur nachträglichen Bezahlung der USA-Reise) hingegen als mildernd.
Den Berufungen der genannten Angeklagten kommt, soweit sie gegen die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen gerichtet sind, Berechtigung zu (Pkt C.).
Beim Angeklagten G ist gemäß §§ 31, 40 StGB (gleichfalls) auf das zuvor relevierte, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Bedacht zu nehmen, mit dem er (im zweiten Rechtsgang des ersten I-Verfahrens) wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. zweiter Fall StGB mit rund 26 Mio S Schaden und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 "Abs. 1 und Abs. 2" (gemeint wohl: Abs. 1 Z 1 und 2) StGB nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 26 Bs 488/85, zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch bei einer gemeinsamen Aburteilung sämtlicher ihm in beiden Verfahren zur Last fallenden Taten (§ 31 StGB) wäre er nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht strenger zu bestrafen; dementsprechend ist hier von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen (§ 40 StGB).
Die Argumente der übrigen Berufungswerber gegen die erstinstanzliche Strafbemessung erweisen sich zum Teil ebenfalls als berechtigt.
Auf einer grundlegenden Fehleinschätzung in bezug auf das Substrat seiner Schuld beruht allerdings die von D
vertretene Ansicht, "der Tatbeitrag und das Verschulden" seien bei ihm "eher gering zu werten", weil sie lediglich darin lägen, daß er ihm rechtmäßig zugestandene Gelder einem Unternehmensangehörigen anstatt dem Unternehmen selbst zugewendet habe. Denn der Schuld-Vorwurf (§ 32 StGB) gegen ihn als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu einer Untreue (§ 153 StGB) wurzelt ja nicht - wie er vordergründig den Eindruck zu erwecken versucht - darin, daß (und wie) er über sein eigenes Vermögen (hier: über seine legitimen Honoraransprüche) disponierte, sondern vielmehr in der damit verbundenen Zielsetzung, dem Angeklagten A solcherart den die Genossenschaft schädigenden Mißbrauch von dessen Befugnis zur Verfügung über deren Vermögen (hier: durch das Abzweigen von Geldern, die im Fall einer Rabattgewährung ihr zugeflossen wären) zu ermöglichen; an der Sozialschädlichkeit dieser Zielsetzung aber ändert sich dadurch, daß er zu ihrer Realisierung (in der hier aktuellen Fallgestaltung) Verfügungen über eigene Vermögenswerte zu treffen hatte, ebensowenig etwas wie durch den Umstand, daß er der I - offensichtlich zur Erreichung eines auch den Sparsamkeits-Intentionen einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft nicht zuwiderlaufenden hohen Umsatzes - niedrigere als die üblichen Honorarsätze verrechnete.
Gleichfalls nicht zielführend sind ferner
- die Einwände der Angeklagten D und H gegen die
vom Schöffengericht als erschwerend gewertete Annahme, (auch) durch ihre Taten sei eine große Anzahl von Personen (Siedler und Gewerbetreibende) zu Schaden gekommen: ihr (durchaus gravierender) Anteil an den mit dem tatbedingten Schaden der Genossenschaft verbundenen beträchtlichen Folgeschäden wurde den Berufungswerbern mit Recht als belastend zugerechnet; daß es dabei nicht von entscheidender Bedeutung ist, welche Vermögensträger von diesem volkswirtschaftlichen Schaden im einzelnen betroffen wurden, ist schon an früherer Stelle (oben unter V. 3.) gesagt worden;
-
die Bedenken des Angeklagten H dagegen, daß (auch) ihm
eine Tatbegehung in wiederholten Angriffen während eines längeren Zeitraums angelastet wird: der Umstand, daß er die Scheinquittungen nicht selbst unterfertigte, stellt die Stichhältigkeit der Annahme, daß sich seine strafrechtlich relevante Beteiligung auf innerhalb eines längerdauernden Tatzeitraums vielfach wiederholte strafbare Handlungen erstreckte, nicht in Frage;
-
die Behauptungen des Angeklagten Raimund C, er habe in
der Überlassung von Honoraranteilen an B "mangels jeglicher Schadenszufügung gegenüber der I ... keine strafbare Handlung erblickt", sowie des Angeklagten D, er sei überzeugt gewesen, mit seinem Tatverhalten "der I dienlich zu sein": in beiden Fällen kommt nach den insoweit unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen die Annahme (§ 34 Z 12 StGB) eines (jedenfalls vorwerfbaren) Rechtsirrtums (§ 9 Abs. 2 StGB) nicht in Betracht;
-
die Auffassung des Angeklagten Raimund C, er habe beim
Faktum C. VII. eine "reine Botentätigkeit" verrichtet: war doch seine damit relevierte Beteiligung nach den (in diesem Belang unbekämpften) Urteilskonstatierungen keineswegs auf das (schon an sich nicht mit einer bloßen Botentätigkeit vergleichbare) Schein-Inkasso zweier H***-Rechnungen beschränkt; und schließlich
die Hinweise des Angeklagten Raimund C auf ähnliche strafgesetzwidrige Zahlungen anderer Personen an Organe der I: in bezug auf das Maß seiner eigenen Schuld ist daraus für ihn nichts zu gewinnen.
Mit Recht jedoch reklamieren die Angeklagten D und
H einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den sie durch ihr Geständnis vor dem Untersuchungsrichter geleistet haben, sowie ihre Anstiftung durch A und B zum Vergehen nach dem Devisengesetz als zusätzliche Milderungsgründe. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, daß die genannten Berufungswerber ebenso wie die Angeklagten C tatsächlich bis zu einem gewissen Grad auf ein Florieren ihrer Geschäftsbeziehungen zur I angewiesen waren und deswegen die Straftaten auf Grund dieser wirtschaftlichen Abhängigkeit, möge sie auch nicht geradezu einem Notstand nahegekommen sein, sowie unter der Einwirkung von A und
B begangen haben.
Auch der eigene Schaden, den sie alle aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Genossenschaft letzten Endes in beträchtlicher Höhe erlitten haben, steht zwar in keinem direkten Zusammenhang mit ihren Verfehlungen, sodaß er selbst im Rahmen der Strafbemessung nicht gleichsam im Weg einer Aufrechnung mit dem jeweiligen Anteil der Angeklagten am deliktsbedingten Gesamtschaden Berücksichtigung finden kann, doch ist immerhin die Annahme eines begrenzten (mittelbaren) Konnexes zwischen dem Tatverhalten der Berufungswerber sowie deren eigenen Verlusten aus ihrer Geschäftsverbindung mit der I nicht von der Hand zu weisen und dementsprechend gleichfalls als mildernd in Anschlag zu bringen. Unter Bedacht auf die darnach erforderliche Korrektur der Strafzumessungsgründe ist ungeachtet dessen, daß den Angeklagten D und H das Zusammentreffen eines Verbrechens mit
einem Vergehen zusätzlich als erschwerend zur Last fällt, eine (deutliche) Herabsetzung der in erster Instanz festgesetzten Dauer der verhängten Freiheitsstrafen bei D (von sieben) auf viereinhalb, bei H (von sechs) und Raimund C (von fünfeinhalb) jeweils auf dreieinhalb sowie bei Ignaz C (von dreieinhalb) auf zweieinhalb Jahre gerechtfertigt; die solcherart reduzierten Strafen erscheinen nicht nur ihrer absoluten Höhe nach, sondern auch im Verhältnis zueinander und zu den über die unmittelbaren Täter sowie über den Angeklagten B verhängten als schuldangemessen (§ 32 StGB).
Das Erfordernis einer wesentlich deutlicheren als der vom Erstgericht vorgenommenen Abstufung zwischen den Haupttätern A und B einerseits sowie allen übrigen Angeklagten
anderseits ergibt sich nicht nur aus dem gebotenen signifikanten Vergleich der von den Tätern jeweils zu verantwortenden Schadenshöhen miteinander, sondern vor allem auch aus den völlig unterschiedlichen Rollen, die den einzelnen Beteiligten innerhalb des deliktischen Gesamtgeschehens zukamen.
Insbesondere aus diesen beiden Aspekten resultiert die gleiche Strafdauer bei G, H und Raimund C, wobei die
überwiegende Belastung durch die Schadenshöhe bei G, durch die eigene Bereicherung in mehreren Fakten bei Raimund C und durch die Deliktskonkurrenz bei H jeweils durch ein entsprechendes Manko im Bereich der anderen schuldbegründenden Faktoren kompensiert wird. Demgegenüber ist darnach bei D im Hinblick auf die wesentlich stärkere Intensität seiner Tatbeteiligung, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Vortäuschen von Zahlungen in die Schweiz, eine vergleichsweise strengere Bestrafung und bei Ignaz C mit Rücksicht auf den fakten- und schadenbezogen kleineren Umfang seiner Mitwirkung ein geringeres Strafmaß indiziert.
Die nur von den Angeklagten D sowie Ignaz und Raimund C beantragte Gewährung bedingter Strafnachsicht kam schon wegen der jeweils zwei Jahre übersteigenden Dauer der verhängten Freiheitsstrafen nicht in Betracht (§ 43 StGB).
In diesem Sinn war den erörterten Berufungen durch ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe über G sowie durch eine Reduktion der über Ignaz C, Raimund C, D und
H verhängten Freiheitsstrafen auf die im Spruch bezeichnete Dauer (teilweise) Folge zu geben; im übrigen mußte den Berufungen der Angeklagten Ignaz C, Raimund C und D ein Erfolg versagt bleiben (Pkt C.).
VI. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (Pkt D.).