OGH 02.07.1985, 10Os211/84
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0094674 | Zur Herausgabe des Gewinnes aus einer Gesellschaftsbeteiligung an den Machtgeber ist der Machthaber auch dann nicht verpflichtet, wenn dieser Gewinn kalkulatorisch (zur Gänze oder teilweise) einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Machtgeber und der betreffenden Gesellschaft zuzuordnen ist; denn dabei handelt es sich nicht um einen "aus dem Geschäft entsprungenen Nutzen" des Machtgebers im Sinne § 1009 ABGB, sondern um den Gewinn jener Gesellschaft als Vertragspartner des Machtgebers. Ein Befugnismißbrauch im Sinne § 153 StGB kann in solchen Fällen nur in Form eines (wissentlich pflichtwidrigen) vorsätzlichen Abschlusses von für den Machtgeber nachteiligen Geschäften durch den Machthaber aktuell werden. |
Norm | |
RS0094749 | Im Fall der mißbräuchlichen Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf, um das betreffende Objekt dann von ihm um einen höheren Preis zu kaufen als er bei einem unmittelbaren vom Voreigentümer erzielbar gewesen wäre, besteht der Schaden des Machtgebers unabhängig vom wahren Wert der Liegenschaft in der entsprechenden Preisdifferenz (wie EvBl 1983/112). |
Norm | |
RS0094883 | Nur ein unmittelbarer Vorteilsausgleich in bezug auf die jeweilige Mißbrauchshandlung kann einen daraus resultierenden Vermögensnachteil des Machtgebers ausschließen, nicht aber auch eine Abrechnung sonstiger wechselseitiger Forderungen (wie EvBl 1981/78 ua). |
Normen | |
RS0096814 | Die Einbeziehung des Verfahrens gegen einen weiteren Angeklagten gemäß § 56 StPO (wegen objektiver Konnexität) ist auch noch nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten zulässig; die Hauptverhandlung gegen ihn beginnt diesfalls (abweichend von § 239 StPO) mit der Befragung über seine persönlichen Verhältnisse (§ 240 StPO). Die Nichtanwesenheit eines Verteidigers für ihn während der vorausgegangenen (noch nicht auch gegen ihn durchgeführten) Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO, doch gilt in bezug auf diese Verfahrensphase für das gegen ihn ergehende Urteil das Verwertungsverbot nach § 258 Abs 1 StPO. |
Normen | DevG §27 FinStrG §33 |
RS0054782 | Echte Konkurrenz möglich. |
Normen | RAO §9 WTBO §25 WTBO §26 WTBO §27 |
RS0071902 | Auch die Ausübung gesetzlich verbriefter Berufspflichten ist nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung zulässig. |
Norm | |
RS0090243 | Tauglichkeitsprüfung aus der "ex ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den Tatplan kennt. |
Norm | StGB §28 D |
RS0090779 | Die mehreren Teilakte eines fortgesetzten Delikts werden durch die (in jeweils normspezifisch differenzierender Auslegung zu ermittelnden) rechtlichen Konsequenzen eines sie alle umfassenden, auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichteten Gesamtvorsatzes zu einer in verschiedenen Belangen des materiellen Rechts relevanten (materiellrechtlichen) rechtlichen (Handlungseinheit) Einheit verbunden. |
Norm | |
RS0094802 | Die Entgegennahme eines Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst fällt strafrechtlich uno actu mit einem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen; ein solcher Verzicht ist Befugnismißbrauch und bewirkt auch dann einen nachteiligen Einfluß auf den vom Machtgeber zu entrichtenden Preis, wenn der Rabatt erst nachträglich angeboten wird und ursprünglich nicht einkalkuliert worden war. |
Norm | |
RS0100192 | Zur Wahrnehmung des Verfahrensablaufs ist der OGH auch ohne entsprechende Feststellungen im Ersturteil befugt. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Johann B, Dkfm.Horst C, Dipl.Ing.Raimund D, Ignaz E, Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G, Rudolf H und Dkfm.Wilhelm Michael I gleichwie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Matthäus J gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadtgals Schöffengericht vom , GZ 7 Vr 487/83-969, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung teils zu Recht erkannt und teils den Beschluß gefaßt:
Spruch
A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten
Dr.Matthäus J - im vollen Umfang; und
Rudolf H - teilweise
wird Folge gegeben:
das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch laut den Pkten C. V. 1., 3. und E. sowie in dem die genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten
1. Johann B, Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing.Klaus Otto G - im vollen Umfang; sowie
2. Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst C, Ignaz
D, Helmut F und Dkfm.Wilhelm Michael
I - teilweise
werden zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich
a)Dipl.Ing. Dr. A - zu den Pkten A. II. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird; A. II. 2.; A. II. 4.; A. II. 5.; A. II. 6.; B. und C. V. 3.;
b)Dkfm. C - zu den Pkten C. I.; C. II. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird; C. III.; C. VI.; C. VII. und D.;
c) Ignaz D - zu den Pkten C. I.; C. VIII., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO geltend geamcht werden, und D. sowie in Ansehung der nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründe;
d) F - zu den Pkten C. II. 2. a und G., jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie
e)Dkfm. I - jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 n 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden.
C. Über die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen, sohin über jene der Angeklagten
1.Dipl.Ing. Dr. A - gegen den Schuldspruch laut Pkt A. II. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird, und gegen den Strafausspruch;
2.Dkfm. C - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. II. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird;
3. Ignaz D - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. VIII., soweit inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO geltend gemacht werden;
4. F - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C.
II. 2. a, soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden, sowie G.;
5. H - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C. V. 2. und 4.; und
6.Dkfm. I - soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie
über die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A,
B, Dkfm. C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,
F, Dipl.Ing. G und Dkfm. I wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A zum Faktum A. II. 3. die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.
D. Der Angeklagte H wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung (Pkt A.) verwiesen.
E. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B, C, Ignaz D,
Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing. G auch die Kosten des sie betreffenden bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden
1. Dipl.Ing. Dr.Ernst A und Johann B - des Verbrechens der zum Nachteil der "WOHNBAU K, gemeinnützige Baugenossenschaft (anfangs: BURGENLÄNDISCHE LÜM N, O und P), reg.Gen.m.b.H." (in der Folge abgekürzt: Q) begangenen, von Dipl.Ing. Dr. A zum Teil auch bloß versuchten (§ 15 StGB) Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB mit einem tatsächlich eingetretenen Gesamtschaden in der Höhe von rund 30,823.000 S, an dessen Herbeiführung B bis zum Betrag von rund 307.000 S beteiligt war, und einem von Dipl.Ing. Dr. A herbeizuführen
versuchten weiteren Schaden in der Höhe von rund 796.000 S (Faktengruppen A. und B.);
2. Dkfm.Horst C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,
Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G und Rudolf
H - des zuvor bezeichneten, von C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D zum Teil auch bloß versuchten Verbrechens als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB, wobei in jenen Fakten, an denen sie beteiligt waren, der tatsächlich eingetretene Schaden bei Dkfm. C rund 29,290.000 S, bei Ignaz D rund
4,160.000 S, bei Dipl.Ing.Raimund D rund 7,030.000 S, bei F mindestens 23,700.000 S, bei G mindestens
14,550.000 S und bei H rund 563.000 S sowie der herbeizuführen versuchte weitere Schaden bei Dkfm. C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D jeweils rund 796.000 S betrug (Faktengruppen C. und D.);
3. Dr.Matthäus J - des Verbrechens der (gleichfalls zum Nachteil der Q) versuchten Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 15 (genauer: der versuchten Bestimmung zur Untreue nach §§ 15, 12 zweiter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB mit einem herbeizuführen versuchten Schaden in der Höhe von mehr als 100.000 S (Faktum E.);
4. Dkfm.Wilhelm Michael I - des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB (Faktum F.); sowie
5. F und Dipl.Ing. G überdies - des Vergehens nach § 27 DevG (Faktum G.)
schuldig erkannt.
Außerdem wurde nach § 263 Abs. 2 StPO dem öffentlichen Ankläger in mehreren Fällen die selbständige Verfolgung einzelner Angeklagter vorbehalten (Faktengruppe I.); von weiteren Anklagevorwürfen wurden Dipl.Ing. Dr. A, B, Dkfm. C, H und Dkfm. I rechtskräftig freigesprochen (Faktengruppe H.). Sämtliche Angeklagten - die in der Folge zur Vereinfachung lediglich mit dem Familiennamen (unter Weglassung der Vornamen, ausgenommen in einigen Fällen die Angeklagten D, und allfälliger akademischer Titel) bezeichnet werden - haben gegen die Schuldsprüche Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen, A auch gegen den Strafausspruch; diesen Ausspruch ficht letzterer ebenso wie alle anderen Angeklagten mit Ausnahme von J zudem mit Berufung an. Von den Schuldsprüchen blieben nur jene betreffend
A zu den Fakten A. I. 1. und 2. ("Ägäis-Reise" und "USA"-Reise), A. II. 3. ("Parteispende - Lokalfinanzierung") und A.
II. 4. b ("Parteispende-Scheckzuwendung ") sowie
C zum Faktum C. III. teilweise ("USA-Reise") unbekämpft. Die Beschwerden werden von A auf Z 5, 9 lit a und 11, von B auf Z 9 lit a und b, von C auf Z 5 und 9 lit X, von Ignaz D und Raimund D (in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift) auf Z 1, 4, 5 und "9", von F auf Z 4, 5 sowie 9 lit a und b, von G auf Z 5, von H auf Z 5 und 9 lit a, von J auf Z "9" und 10 sowie von I auf Z 1 a, 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, vom Letztgenannten aber auch auf "die weiteren von den Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe" gestützt.
Rechtliche Beurteilung
Davon eignen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B, Raimund D, G und J zur Gänze sowie jene der
übrigen Angeklagten teilweise zur Erledigung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 c Abs. 1 StPO).
Zur Darstellung der für dieses Erkenntnis maßgebenden Erwägungen erweist sich eine faktenweise zusammenfassende Erörterung der bezeichneten Rechtsmittel als zweckmäßig; das Ergebnis der Überlegungen zu den nicht faktenbezogenen Beschwerdegründen wird ihr vorangestellt.
Nach dem Inhalt des Urteils wurde die den Angeklagten A als Vorstandsobmann der Q (und damit unmittelbarem Täter) sowie C als deren leitendem Angestellten (und deshalb Beitragstäter) als - nahezu durchwegs im Zusammenwirken begangene - Untreue zur Last fallende Schädigung der Genossenschaft an ihrem Vermögen teils (Fakten "Geldabfluß über F, G, D und H***") durch ein Abzweigen von Geldern nach Art verdeckter Provisionen bewirkt, deren Verwendung durch sie nicht aufgeklärt werden konnte, und teils (Fakten "überhöhte Zahlungen", Grundstückskäufe", "Parteispenden" und "Reisen") durch aufgeklärte Zuwendungen an solcherart begünstigte Dritte.
Bei der ersten Faktengruppe wurde von Geschäftspartnern der Q (als Beitragstätern) der Eingang der an sie bezahlten, von ihnen aber an A und C überlassenen Honoraranteile mit
Scheinquittungen bestätigt. Das Verschleiern ähnlicher, bereits abgeurteilter Malversationen hat der Angeklagte I als Begünstigung jener Täter zu verantworten. Dem Angeklagten J wird vorgeworfen, A und C zu einem ähnlich genossenschaftsschädigenden Verhalten zu bestimmen versucht zu haben. Im Rahmen der zweiten Faktengruppe wurden die Q-Gelder teils Geschäftspartnern, und zwar den Angeklagten (Ignaz und Raimund)
D (als Beitragstätern), teils einer politischen Partei zu Handen des Angeklagten H (als Beitragstäter) sowie teils Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Genossenschaft selbst, darunter der Angeklagte B (als unmittelbarer Täter), ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet.
II. Zu den nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründen.
1. Der Angeklagte A bekämpft die Feststellung, er sei Gesellschafter der "INTREUHAND", als unzureichend begründet (Z 5); mangels Dartuung einer konkreten Relevanz dieser Konstatierung vermag er damit eine Urteilsnichtigkeit nicht aufzuzeigen.
2. Die Angeklagten Ignaz D und Raimund D ziehen auf Grund von Meinungsäußerungen des Schöffengerichts-Vorsitzenden in Medien vor und während der Hauptverhandlung, wegen einer prozessualen Maßnahme, die er einige Zeit nach der Urteilsfällung traf, sowie im Hinblick auf verschiedene Passagen in der mündlichen Begründung und in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, die ihrer Meinung nach eine gezielt einseitige Würdigung von Zeugenaussagen erkennen lassen sowie emotionelle Formulierungen über ihre Persönlichkeit und ihre Verantwortung enthalten, aus denen sie eine Voreingenommenheit seinerseits ihnen gegenüber ableiten, die volle Unbefangenheit dieses Richters, in bezug auf die beanstandeten Teile der Urteilsausfertigung aber nach Maßgabe des Beratungsprotokolls allenfalls auch der übrigen Senatsmitglieder, in Zweifel; darin erblicken sie eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 1 StPO.
Ein nach der angeführten Gesetzesstelle mit Nichtigkeit verbundener Verfahrensmangel kann indessen nur dann reklamiert werden, wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 67, 68 StPO) an der Entscheidung beteiligte; derartiges wird von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet.
Zur Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Gerichtes dagegen ist in der Prozeßordnung ausschließlich deren Ablehnung (§ 72 StPO) vorgesehen, für die das Verfahren in den §§ 73 bis 74 a StPO geregelt wird; demzufolge kann ein dahingehendes Begehren nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein. Die insbesondere den Fall einer Unmöglichkeit rechtzeitiger Ablehnung relevierende gegenteilige Beschwerdeauffassung findet im Gesetz keine Stütze; eine sinngemäße Anwendung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes jedoch kommt mit Rücksicht auf die taxative Aufzählung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Nichtigkeitsgründe in den §§ 281, 281 a StPO nicht in Betracht. Ebensowenig vermögen die Beschwerdeführer eine Nichtteilnahme aller Richter an der ganzen Verhandlung darzutun: indiziert doch der für diesen Standpunkt ins Treffen geführte Umstand, daß die Laienrichter in der Hauptverhandlung keine das Verfahren gegen die Angeklagten D betreffenden Fragen gestellt haben, in keiner Weise die Annahme, daß sie dem Verhandlungsablauf nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet und deswegen im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht "der ganzen Verhandlung beigewohnt" hätten.
Die Ablehnung ihrer Anträge auf Ausscheidung des sie betreffenden Verfahrens rügen die Beschwerdeführer deshalb als eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Z 4), weil ihrer Ansicht nach durch dessen gesonderte Führung eine Verfahrensvereinfachung erzielt und ein überflüssiger Kostenaufwand vermieden worden wäre, wogegen die gemeinsame Verhandlung über sämtliche urteilsgegenständlichen Anklagevorwürfe insofern zu einer Beeinträchtigung ihres rechtlichen Gehörs geführt habe, als ihrem Verteidiger wegen der Breite des gesamten Verfahrens, des Hauptverhandlungsprotokolls und der Urteilsausfertigung eine Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im notwendigen Umfang innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sei.
In bezug auf die Frage, ob die abgesonderte Führung eines nach § 56 StPO verbundenen Verfahrens gegen mehrere Angeklagte in Ansehung einzelner von ihnen aus Gründen der Prozeß- und damit auch der Kosten-Ökonomie im Sinn des § 57 StPO als dienlich erscheint, kann aber durch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ein mit Nichtigkeit sanktionierter Verstoß gegen die Erfordernisse eines "fair trial" (Art 6 MRK) oder gegen andere Grundsätze, deren Beachtung durch das Wesen eines (auch) die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nicht erblickt werden. Ganz abgesehen davon, daß die Verfahrensrüge nicht erkennen läßt, inwiefern die Ausführung der Rechtsmittel (über die schon mit der Anfechtung der Entscheidung an sich verbundene Mühe hinaus) durch den Umfang der die Beschwerdeführer nicht betreffenden Teile des Urteils (und des damit zusammenhängenden Aktenmaterials) in nennenswerter Weise zusätzlich erschwert worden sein sollte, könnte eine dadurch allenfalls tatsächlich eingetretene Erschwernis aber auch unter keinen der - wie erwähnt taxativ aufgezählten - anderen Nichtigkeitsgründe subsumiert werden.
Mit ihrem weiteren Vorwurf hinwieder, das Erstgericht habe durch die auszugsweise Wiedergabe von Zeugenaussagen den Umfang der Entscheidungsgründe unnötig aufgebläht und es hätte statt dessen die Beweisergebnisse mit kurzer eigener Formulierung würdigen sollen, verkennen die Beschwerdeführer augenscheinlich den Zweck des Rechtsmittelverfahrens, der nicht in der Erteilung von Zensuren über die technische Qualität eines Erkenntnisses besteht, sondern in der Überprüfung von dessen Richtigkeit im Rahmen der geltenden Verfahrensbestimmungen: ein dem damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entsprechender (konkreter) Begründungsmangel (Z 5) des Urteils wird solcherart gar nicht behauptet; eine andeutungsweise (ganz allgemein) gerügte bloß unvollständige - weil auf die exzerpierten Aussageteile beschränkte - Verwertung von Verfahrensergebnissen kann jedenfalls nicht generell, sondern nur unter deutlicher und bestimmter Bezeichnung der konkret aktuellen Punkte des Urteils, auf die sich die geltend gemachten Beschwerdegründe beziehen, prozeßordnungsgemäß angefochten werden (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO).
In diesem Sinn lassen aber auch jene Beschwerdeausführungen, mit denen die Angeklagten D "der Vollständigkeit halber einzelne im umfangreichen Urteil verstreute Feststellungen" zu ihrer Person und Persönlichkeit, zu (auch) ihren Erwartungen betreffend ein Vertuschen sämtlicher Malversationen und zur Art ihrer Verteidigung "ergänzend" bemängeln (Z 5), die Dartuung einer Relevanz der bekämpften Passagen für konkret entscheidungswesentliche Urteilsannahmen vermissen.
Das auf den Nachweis einer Nichtigkeit "gemäß § 281 (1) Z 9 hinsichtlich sämtlicher die Rechtsmittelwerber betreffenden Fakten" abzielende Beschwerdevorbringen schließlich bezieht sich der Sache nach - Untreue durch Zahlungen an ein Organ - lediglich auf die Beteiligung des Angeklagten Raimund D an den Fakten C. VI. sowie C. VII. und wird dementsprechend im Zusammenhang damit zu erörtern sein.
3. Der Angeklagte I beschwert sich darüber, daß er nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei (Z 1 a), weil die Verhandlung bereits am begonnen, sein Rechtsbeistand aber erst ab dem 13. März dJ daran teilgenommen habe; in diesem Zusammenhang rügt er auch die Abweisung (S 531/LIV) seines (am gestellten) Antrags (S 531/LIV iVm ON 899/XLVIII), von einer Durchführung des Beweisverfahrens gegen ihn in seiner Abwesenheit Abstand zu nehmen, als Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4). In beiden Belangen ist er jedoch nicht im Recht.
Das beim Erstgericht ursprünglich unter dem AZ 5 Vr 39/84 anhängig gewesene Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist nämlich nach dessen rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand erst am , also bereits nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten, gemäß § 56 StPO - und damit durchaus dem Gesetz entsprechend und keineswegs "von Anfang an rechtswidrig" - einbezogen worden (S 3a47/I): in einem solchen Fall ist mit der Einbeziehungs-Anordnung allein nicht etwa, wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint, auch schon der Eintritt des im einbezogenen Verfahren Angeklagten in die (gegen die übrigen Angeklagten bereits laufende) Verhandlung verbunden. Der Beginn der Hauptverhandlung gegen ihn ist vielmehr im Hinblick darauf, daß sich der seinerzeitige (erste) Aufruf "der Sache" (§ 239 StPO) auf eine Verhandlung zur Überprüfung (auch) eines gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfs noch gar nicht erstrecken konnte, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, in dem die erste nach dem Gesetz für dieses Verfahrensstadium vorgesehene derartige Prozeßhandlung tatsächlich vorgenommen wird; im vorliegenden Verfahren waren das - nach einer zweimaligen Terminverlegung, weil der Beschwerdeführer am Tag vor seiner zunächst für den vorgesehen gewesenen ersten Vernehmung einer Blinddarmoperation unterzogen wurde (S 3a47/I, 529/LIV, 3a54/I, US 809) - die Befragung des Angeklagten I über seine persönlichen Verhältnisse (§ 240 StPO) und die Verlesung der gegen ihn eingebrachten Anklageschrift (§ 244 StPO) sowie seine Vernehmung zur Sache (§ 245 StPO) am 13. (in US 4 irrig: 14.) März 1984 (S 845, 847 ff./LIV, US 69).
Nur auf diese Hauptverhandlung erstreckte sich daher das Erfordernis einer Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Verteidiger (§ 41 Abs. 3 StPO), die ihm im darnach maßgebenden Zeitraum unbestrittenermaßen durch seinen gewählten Rechtsbeistand ohnehin geboten war. Davon, daß I nicht während der ganzen gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre (Z 1 a), kann dementsprechend ebensowenig die Rede sein, wie von einer Beweisaufnahme gegen ihn in dieser Verhandlung während seiner Abwesenheit (Z 4, der Sache nach indessen Z 3 iVm § 427 StPO); daraus aber, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers infolge der Abweisung des Antrags auf Abstandnahme von einer Beweisaufnahme gegen letzteren in seiner
Abwesenheit - und, worauf er im gegebenen Zusammenhang nicht mehr zurückgreift, auf Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn - vorher keine Gelegenheit zur Fragestellung an Zeugen hatte, kann in keiner Weise eine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte in der Verhandlung gegen ihn abgeleitet werden (Z 4): insoweit befand er zi h in keiner anderen prozessualen Lage als in bezug auf ein beliebiges sonstiges Verfahren, in welches er mangels Parteistellung nicht einzugreifen vermochte.
Der Vorwurf einer in der Fortsetzung des Beweisverfahrens gegen die übrigen Angeklagten in der Zeit zwischen der Einbeziehung des Verfahrens gegen I und dem Beginn der Hauptverhandlung auch gegen ihn gelegenen "selbstherrlichen Vorgangsweise des Vorsitzenden" ist daher vollkommen unberechtigt. Der (vom Beschwerdeführer anscheinend nicht richtig eingeordnete) Hinweis auf das daraus resultierende, in der Beschwerde auch der Sache nach (Z 5) nicht relevierte Verwertungsverbot bei der Urteilsfällung (§ 258 Abs. 1 StPO) jedoch (US 809 f.) ist, abgesehen davon, daß eine in dieser Begründung der Antragsabweisung gelegene Widersprüchlichkeit nur in Ansehung des insoweit behaupteten Verfahrensmangels (Z 4) von Belang sein, keinesfalls aber einen Mangel der Urteilsbegründung (Z 5) darstellen könnte, dementsprechend durchaus folgerichtig.
Prozessual geradezu unverständlich hinwieder ist der im Schlußvortrag des Verteidigers gestellte Antrag, das Schöffengericht möge seine "Unzuständigkeit für die Strafsache" gegen diesen Beschwerdeführer aussprechen (S 1282/LIV).
Daß für ein "Unzuständigkeits"-Urteil (§ 261 StPO) - mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Geschwornengerichts - kein Raum war, liegt klar auf der Hand. Sollte jedoch der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Antrag (abermals) eine Ausscheidung des ihn betreffenden Verfahrens (§ 57 StPO) angestrebt haben, dann ist er mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) primär auf das zur dahingehenden Beschwerde der Angeklagten D Gesagte, zudem aber (der Vollständigkeit halber) auch darauf zu verweisen, daß eine Verfahrenstrennung in dieser Phase ebenso augenscheinlich mit prozeßökonomischen Erwägungen vollkommen unvereinbar gewesen wäre.
Auf die (bereits vorher, vgl ON 903/XLVIII, erfolglos erhobene) Behauptung einer Befangenheit des Schöffengerichts-Vorsitzenden schließlich - weil dieser in erster Linie einen dem "ersten Q-Urteil" entsprechenden Verfahrensausgang im Auge gehabt habe, sodaß der Beschwerdeführer "unter derartig grotesken Umständen" mit einem unparteiischen Gericht und mit einem fairen Verfahren nicht habe rechnen können - hätte ein Ausscheidungsantrag von vornherein nicht zielführend gestützt werden können; auch zu dem unter diesem Aspekt gegen die Abweisung des nunmehr erörterten Antrags (S 1282/LIV) remonstrierenden Beschwerdevorbringen kann es mit einem Hinweis auf die Erledigung ähnlicher Einwände der Angeklagten D (oben unter II. 2.) das Bewenden haben.
Gleiches gilt für die (vorwiegend bloß gröblich polemisierenden) Einwände des Beschwerdeführers gegen die zusammenfassenden Urteilsausführungen über die Art seiner Verteidigung, die in Ansehung des dazu behaupteten Begründungsmangels (Z 5) eine konkrete Relevanz für die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht erkennen lassen.
In der bloßen Verweisung "auf die weiteren von den Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, die dem angefochtenen Urteil und dem seiner Fällung vorausgegangenen Verfahren zur Last fallen", schließlich ist eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener den Beschwerdeführer betreffenden Tatumstände, die den jeweiligen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht zu erblicken (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO).
III. Zu den faktenbezogenen Beschwerdegründen.
1. Fakten "Geldabfluß über F und
G" sowie "Devisengesetz" (A. II. 1.,
C. II. 1., 2. a, b; G.)
Den dazu ergangenen Schuldsprüchen zufolge haben in Eisenstadt und an anderen Orten Österreichs
(A. II. 1.) A - die ihm durch Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, als Mitglied des Vorstands der Q über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der bezeichneten Genossenschaft einen 100.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er in den Jahren 1979 bis 1981 nach Absprache mit F und C sowie teilweise auch mit G durch den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen einen Abgang von Geldern in der sich aus Pkt G. ergebenden Höhe von insgesamt mindestens 23,7 Mio S veranlaßte, denen keine wirtschaftliche Gegenleistung entsprach;
(C. II.) C, F und G - im einverständlichen
Zusammenwirken als Beteiligte in Kenntnis dieses wissentlichen Befugnismißbrauchs sowie nach Absprache mit A zumindest in der Zeit vom September 1979 bis zum November 1981 dadurch zu dessen strafbarer Handlung beigetragen, daß
(1.) C - als leitender Angestellter der Q gemeinsam mit ihm seine Tathandlungen mitplante und die für den Abgang der betreffenden Gelder im Gesamtbetrag von 23,7 Mio S erforderlichen Verfügungen der Geschäftsleitung vorbereitete "bzw." zur Durchführung brachte; sowie
(2.) F und G - vor der Tatbegehung durch
A und C letzteren die nur zum Schein vorzunehmende
Buchung entsprechender Zahlungseingänge von Seiten der Genossenschaft bei ihren Firmen "BABENBERGIA ..." sowie "ARCHITEKTURBÜRO ..." zusicherten und diese Buchungen in der Folge tatsächlich durchführten, wobei F und teilweise auch G überdies wahrheitswidrig den Empfang von Schecks bestätigten, und zwar
(a) F - für die beiden zuletzt bezeichneten Firmen in bezug auf den Gesamtbetrag von zumindest 23,7 Mio S und (b) G - für das R*** in bezug auf einen Teilbetrag von mindestens 14,550.000 S; sowie
(G.) F und G - dadurch, daß sie der ÖSTERREICHISCHEN S falsche Unterlagen über (in Wahrheit fingierte) Arbeitsleistungen der Firma "COMFA AG" in Zug vorlegten, nach § 5 Abs. 1 DevG erforderliche Bewilligungen zum Versenden von Zahlungsmitteln in die Schweiz durch unrichtige Angaben erschlichen, und zwar
(I.) im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte - in der Zeit vom bis zum in achtzehn Fällen zur Überweisung von insgesamt 14,550.000 S vom R*** an die T;
(II.) F überdies - in der Zeit vom bis zum in sechs Fällen zur Überweisung von insgesamt 8,800.000 S von der U an die T; sowie
(III.) F zudem - am zur Überweisung von 350.000 S von der U an die "FINKOM AG".
Damit entspricht das Urteil in den Punkten A. II. 1. sowie C. II. 1., 2. a und b im wesentlichen jener Fassung des Anklagetenors, die der Staatsanwalt eingangs der Hauptverhandlung durch eine (noch vor der Verlesung der Anklageschrift vorgenommene) "Modifizierung" der Anklage (S 4 f. in ON 968/LIV) sowie in weiterer Folge durch deren "Ausdehnung" (in Ansehung der Schadenshöhe von 23,350.000 auf 23,7 Mio S) formuliert hatte.
Die insoweit vom Schuldspruch wegen Untreue (A. II. 1.) erfaßten Tathandlungen des Angeklagten A werden darnach wie schon gesagt pauschal als "den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen" umschrieben sowie ihrer Art nach durch den Hinweis darauf bestimmt, daß er sie "nach Absprache mit F und C sowie teilweise auch mit G" traf und mit ihnen einen "Abgang von Geldbeträgen ohne wirtschaftliche Gegenleistung" aus dem Vermögen der Q veranlaßte; aus der Beschreibung der korrespondierenden Tatbeiträge von F und G (C. II. 2.) in Verbindung mit den Entscheidungsgründen folgt, daß es dabei um die Abdisposition jener Beträge geht, über deren Empfang als Honorar letztere vereinbarungsgemäß bloße Scheinquittungen ausstellten und die A in Wahrheit, von C unterstützt, in Ausübung
seiner Geschäftsführungstätigkeit bei der Befriedigung von deren Honoraransprüchen entsprechend der Verabredung in bar oder per Scheck für nicht im ökonomischen Interesse der Q gelegene Zwecke zurückbehielt und in der Folge auch tatsächlich nicht zur Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für die Genossenschaft verwendete, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender Rabatte für die Q einer in diesem Sinn genossenschaftsdienlichen Verwendung zuzuführen.
In Ansehung ihrer späteren tatsächlichen Verwendung stellte das Erstgericht lediglich fest, daß die zum Schein quittierten Gelder "teilweise" der Firma "COSMOGOM ..." zuflossen. Die Höhe aller auf die beschriebene Weise mißbräuchlich von der Q abdisponierten Beträge insgesamt leitete es aus dem Umfang jener (in Pkt G. detaillierten) Überweisungen ab, mit denen F und C
jeweils im Anschluß an die Ausstellung von Scheinquittungen unter Umgehung devisenrechtlicher Vorschriften eigene Gelder vorübergehend in die Schweiz transferierten, um sich diese (nach dem Abzug von Spesen) postwendend in bar wieder zurückbringen zu lassen; eine Zuordnung jener Überweisungen (der Angeklagten F und G) zu bestimmten Untreue-Handlungen (des Angeklagten A) im einzelnen kam dabei nicht in Betracht.
Der ursprünglich erhobene Anklagevorwurf hatte sich demgegenüber (unter gesonderter Erfassung von Zuwendungen an die V im Gesamtbetrag von 5 Mio S) nur zum Teil auf mißbräuchliche Dispositionen der bisher erörterten Art (über Geldbeträge, deren Bezahlung an die U und an das R*** als Honorar
bloß vorgetäuscht sowie von F und G zum Schein
quittiert wurde), daneben aber auch auf die (dementsprechend gleichermaßen verpönte) tatsächliche Zahlung von (angeblich) überhöhten Honoraren (an die insoweit wahrheitsgemäß quittierenden zuvor genannten Firmen) erstreckt; zudem betraf er im Gegensatz zur zuletzt aktuellen Fassung der Anklage - durch die Bezugnahme auf die vom Sachverständigen Dr.W ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen der U, des RÜX und der Q sowie auf die
daraus resultierende Zuordnung der jeweiligen Schein-Quittungen zu den entsprechenden Schein-Zahlungen, also (in Wahrheit) Rückbehalten - durchwegs enumerativ bezeichnete Mißbrauchsakte, aus denen sich die Höhe des den Tatbeteiligten angelasteten Schadens unmittelbar ergab.
Die (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unbegründet gebliebene) "Modifizierung" der Anklage bedeutete demgemäß der Sache nach insofern deren Einschränkung, als damit der Vorwurf tatsächlich geleisteter überhöhter Zahlungen an die U nicht aufrecht erhalten wurde; gleichzeitig bewirkte sie aber auch deren Ausdehnung, weil das nunmehrige Verfolgungsbegehren nicht mehr lediglich die verbliebenen einzelnen, konkret bestimmten Untreue-Handlungen des Angeklagten A erfaßte, sondern vielmehr uneingeschränkt sein der beschriebenen Art von Tathandlungen entsprechendes gesamtes Verhalten im Tatzeitraum, also das in den Jahren 1979 bis 1981 in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit für die Q vorgenommene einvernehmliche Zurückbehalten von Bargeld sowie von Schecks, jeweils gegen Scheinquittung, bei der Befriedigung von Honoraransprüchen der U und des RÜX zur folgenden Verwendung dieser Geldmittel für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene, also den betreffenden Vermögensabgang bei der Q nicht ausgleichende Zwecke, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender Rabatte zu einer in diesem Sinn genossenschaftsdienlichen Verwendung seinem Machtgeber zuzuführen. Die damit verbundenen prozessualen und materiellrechtlichen Konsequenzen, insbesondere in bezug auf die Bedeutung des Schadensumfangs, werden noch zu erörtern sein.
Im wesentlichen Gleiches gilt für die analoge "Modifizierung" sowie für die (nur F und C betreffende) spätere - im Hinblick auf die nunmehr ohnedies bereits pauschalierende Tatenbeschreibung allerdings bloß scheinbare - "Ausdehnung" der Anklage gegen die Beitragstäter, wobei im ursprünglichen Verfolgungsantrag gegen den Angeklagten F auch die Ausstellung einer Scheinquittung über den Erhalt eines auf 155.001 S lautenden Schecks als Honorar gesondert erfaßt worden war, in Ansehung deren A die Verwendung der betreffenden
Scheckvaluta für eigene Zwecke bereits im sogenannten "ersten Q-Prozeß" (AZ 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt) als Untreue zur Last lag.
Die Verfahrens- (Z 4) und Mängelrügen (Z 5) aller an den in Rede stehenden Fakten beteiligten Angeklagten hinsichtlich dieser Schuldsprüche sind durchwegs nicht zielführend; die darauf bezogenen Rechtsrügen (nach Z 9 lit a, teilweise auch im Rahmen der Mängelrügen inhaltlich nach Z 9 lit a und Z 10) sind zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Davon, daß das Urteil deswegen in sich widersprüchlich oder zumindest undeutlich wäre (Z 5), weil als Folge einander widersprechender Feststellungen unklar bleibe, ob die von
A abgezweigten Q-Gelder vorerst tatsächlich an
F und G bezahlt, von ihnen in die Schweiz überwiesen, von dort wieder zurückgebracht und erst nunmehr (als "schwarz gemachtes Geld") A und C "zur Verfügung gestellt"
wurden, oder ob letztere (im Zusammenwirken) das Geld von vornherein einbehielten (Nichtigkeitsbeschwerden F, ON 1002/LVI, S 35/36, und C, ON 998/LVI, S 4 - kurz: Y 35/36, Z 4), kann in Wahrheit keine Rede sein; denn nach den darauf bezogenen Konstatierungen in ihrem Zusammenhang bestand das relevierte "Zur-Verfügung-Stellen" dieser Beträge an die Genannten (US 87 f., 344) - trotz der bei isolierter Betrachtung eher irreführenden Verwendung der Ausdrücke "Kreis-Verkehr" und "schwarz gemachtes Geld" mit Bezug auf die hier interessierenden
Transaktionen - (letzten Endes doch) unmißverständlich darin, daß F und G die zur Befriedigung ihrer Honorarforderungen dienenden Q-Gelder von vornherein an A und C
überließen, über ihren Erhalt bloße Scheinquittungen ausstellten und den Nichterhalt auch buchhalterisch verdeckten, zum Vortäuschen entsprechender eigener (gewinnmindernder) Zahlungen ins Ausland aber auf eigenes Geld zurückgriffen (US 83-89, 343 f.).
Die Beschwerdeargumente (Z 5) gegen die (dem Schöffengericht mithin zu Unrecht unterstellte) Annahme einer "Identität" der in der Schweiz überwiesenen und von dort zurückgeflossenen Gelder mit den von der Q abgezweigten (Nichtigkeitsbeschwerde A
ON 997/LVI, S 5 = AA 5 unten/6, Z 4) gehen dementsprechend ebenso ins Leere wie alle auf einer derartigen Annahme beruhenden Folgerungen (Y 35).
Aus den Verantwortungen der Angeklagten G und F
vor dem Untersuchungsrichter (ON 113/II S 412-415 f bzw ON 45/I S 407/1-407 c vso, 407 j-407 m vso) aber konnte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl ableiten, daß es ersteren bei der wiederholten kurzfristigen Überweisung eigener Gelder ins Ausland jeweils ausschließlich darauf ankam, jene steuerlichen Nachteile abzuwenden, die ihnen durch die vorausgegangene Ausstellung und buchhalterische Erfassung von Scheinquittungen über den Eingang von in Wahrheit gar nicht erhaltenen Honorarzahlungen entstanden wären, und daß sie solcherart einen mit A und C verabredeten Plan
realisierten, der sie in die Lage versetzen sollte, letzteren durch das beschriebene Verdecken eines direkten Vermögensflusses von der Genossenschaft an sie (den einen als Organ, den anderen als Angestellten) das Abdisponieren der zum Schein quittierten Beträge aus dem Vermögen der Q und damit deren Verwendung für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene - also nicht auf die Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für sie gerichtete - Zwecke zu ermöglichen (US 83-89, 283-291, 302-304, 341-348).
Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in Ansehung dieser für die bekämpften Schuldsprüche wesentlichen Konstatierung werden in den Beschwerden nicht dargetan.
Insoweit versucht G mit dem Hinweis darauf, daß falsche (Scheck-) Quittungen vom R*** erst ab dem Juli 1980 ausgestellt wurden (ON 678/XXXIV S 10 = AS 21, 686/XXXV S 3), wogegen doch die erste Überweisung in die Schweiz laut Urteilsspruch schon am getätigt worden war (US 20), eine zwangsläufige Unrichtigkeit jener Urteilsannahme aufzuzeigen, wonach mit dem laufenden kurzfristigen Geldtransfer ins Ausland jeweils nur die bereits vorausgegangene Ausstellung von Scheinquittungen steuerlich egalisiert werden sollte; daraus möchte er ableiten, daß der gesamte "Kreis-Verkehr vom R*** an T und zurück" entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dazu gedient habe, "Mittel für Zahlungen an Q, A oder C im Sinne der Vereinbarung zwischen F einerseits und A und
C andererseits zu beschaffen", sondern lediglich dem Zweck, ganz unabhängig davon aus steuerlichen Gründen "Betriebsausgaben zu konstruieren" (Nichtigkeitsbeschwerde G, ON 1003/LVI,
S 4/5 = AB 4/5).
Dabei übergeht er jedoch nicht nur, daß die U, die mit dem R*** auf Grund enger personeller, organisatorischer und ökonomischer Verflechtung (vgl insbes ON 674/XXXI S 26, 39; S 1165, 1180/LIV) jedenfalls der Q gegenüber eine wirtschaftliche Einheit bildete (US 338, 340 f.), mit der Ausstellung falscher Scheck-Quittungen schon gegen Mitte Februar 1980 begann (ON 674/XXXI S 13, 686/XXXV S 5), sondern vor allem, daß nach den Urteilsfeststellungen auch über den Erhalt von Bargeld Scheinquittungen ausgestellt wurden (US 83 f., 89) und daß die Q nach der Verantwortung des Angeklagten F vor dem Untersuchungsrichter (ON 45/I S 407 a vso, k, k vso) - auf die G verwies (ON 113/II S 415 e) und der das Schöffengericht folgte (US 341, 343) - insbesondere "anfangs", also im Jahr 1979, überwiegend bar bezahlte. Zunächst in diesem Belang liegt demnach die behauptete Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung schon deswegen nicht vor.
(Die Zitierung der Seitenzahlen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, Band AC, im vorstehenden Absatz und in Hinkunft folgt dessen aktenmäßiger Journalisierung - Bezeichnung der Seitenzahlen jeweils rechts oben -, wobei der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, daß in der Durchnumerierung der Seitenzahlen des Protokolls - in der Mitte oben - durch die fehlerhafte Auslassung der Seitenzahl 627 in der Folge die jeweiligen Zahlenangaben um 2 differieren; dieser Fehler wurde durch eine neuerliche Unrichtigkeit bei der Durchnumerierung der Seitenzahlen - die Seite 1225 des Protokolls kommt zweimal vor - quasi "kompensiert", sodaß ab dort die jeweiligen Seitenbezeichnungen wiederum übereinstimmen.)
Aber auch dafür, daß eine Verbindung zwischen F und G einerseits sowie dem Geschäftsführer der T anderseits schon vor der als erwiesen angenommenen Vereinbarung der Erstgenannten mit A und C über die inkriminierte
Ausstellung von Scheinquittungen zur Ermöglichung und zugleich Verschleierung von deren Malversationen bestanden hätte - womit A im Hinblick darauf, daß das Erstgericht die Herstellung dieses Konktaktes als Folge der bezeichneten Verabredung ansah, ebenfalls eine derartige Absprache überhaupt in Frage zu stellen trachtet - (AA 3/4), bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt. Denn selbst mit jenen Bekundungen, bei denen G vermeinte, sein und FS erstes Zusammentreffen mit L*** habe (bereits) im Jänner 1979 stattgefunden (S 414 f./II; lt S 387, 389/II, 431/AC dagegen: im Frühjahr oder Sommer 1979; widersprüchlich: S 1266/AC), ließ er (ebenso wie F: vgl S 407 a, a vso/I) nicht den geringsten Zweifel daran offen, daß dieses Treffen jedenfalls zur Realisierung der in Rede stehenden, schon vorher abgeschlossenen Vereinbarung gedient habe. Eine Erörterung der mit der Mängelrüge relevierten, zum Teil widersprüchlichen Terminangaben jenes Angeklagten im Urteil war daher - als nicht von entscheidender Bedeutung - durchaus entbehrlich.
Nicht zielführend sind des weiteren jene Argumente (Z 5), mit
denen F den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts entgegenhält,
der Annahme einer Vereinbarung zwischen G und ihm einerseits sowie A und C anderseits über die Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile an letztere für nicht genossenschaftsdienliche Zwecke stehe deren festgestellte Tendenz entgegen, die anderen Angeklagten jeweils nur nach Maßgabe unbedingter Notwendigkeit in ihre Pläne einzuweihen (Y 34);
im Fall einer derartigen Vereinbarung wäre "selbstredend" eine betragsmäßige Konkretisierung vorgenommen worden (Y 33/34);
er hätte, wenn es ihm wirklich um die Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile nicht an die Q, sondern an A und C persönlich gegangen wäre, "geradezu spielend" einen (immer noch angemessenen) höheren Honorarsatz verrechnen und sich damit eine finanzielle Einbuße ersparen können (Y 29);
eine den tatsächlich verrechneten niedrigen Honorarsatz noch weiter schmälernde offene Rabattgewährung an die Q selbst dagegen hätte den Standesregeln widersprochen und wäre auch "aus Wettbewerbsgründen ... nicht gangbar" gewesen (Y 27-29); sowie schließlich,
verschiedene Passagen in seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter seien im Urteil zu Unrecht im Sinn eines Geständnisses interpretiert worden und in Wahrheit nur aus seiner "nachträglichen Sicht" zu erklären (Y 29-31),
womit er durchwegs glauben zu machen sucht, die "den Scheckbestätigungen zugrunde gelegenen Geldmittel" seien von ihm nur "für Zwecke der Q" bestimmt gewesen (Y 29).
Ficht er doch mit diesem Vorbringen der Sache nach fast ausnahmslos nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, inhaltlich also ohne Geltendmachung formeller Begründungsmängel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes, unzulässigerweise die Würdigung und die Beweiskraft jener (miteinander übereinstimmenden) Verantwortungen an, die G und er vor dem Untersuchungsrichter deponiert hatten und die das Erstgericht als (wenn auch ohne Schuldeinsicht abgelegte) Geständnisse wertete: aus diesen (umfassenden und auch die Motivation der Beteiligten voll ausleuchtenden) Darstellungen konnte es (wie schon gesagt logisch und empirisch nachvollziehbar) durchaus die Überzeugung gewinnen, daß mit Hilfe der (zur buchhalterischen Erfassung bestimmten) Scheinquittungen vereinbarungsgemäß ein zum Schaden der Q ausgelöster Abfluß von Geldmitteln aus deren Vermögen an A und C - in Form von "Schmiergeldern" (S 407 b, b vso/I, 414/II), also keineswegs bloß eine zwar unkontrollierte, aber trotzdem auf die Bewahrung des Genossenschaftsvermögens bedachte Verwendung jener Mittel - verdeckt werden sollte (US 341-344).
Zu einer Erörterung von Verfahrensergebnissen im Urteil aber, nach denen eine offene Rabattgewährung an die Q für F und G möglicherweise standesrechtliche Folgen gehabt und im Konkurrenzkampf Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, bestand keinerlei Anlaß. Denn die genannten Angeklagten haben sich, worauf das Schöffengericht besonders verwies (US 345), in ihren nach dem Gesagten für die Entscheidung maßgebend gewesenen Verantwortungen vor dem Untersuchungsrichter nicht nur nicht darauf berufen, daß die zum Schein quittierten Gelder - auf Grund von (nunmehr behaupteten) Hindernissen gegen eine offene Begünstigung statt dessen verdeckt - der Genossenschaft hätten zugeführt werden sollen, sondern ganz im Gegenteil sogar ausdrücklich zugegeben, gerade auf Grund der Nicht-Inanspruchnahme eines (ihnen selbst nach den jetzt ins Treffen geführten Standesvorschriften jedenfalls bis zu einem Ausmaß von immerhin rund 10 % ihrer Forderungen gestattet gewesenen) Honorarnachlasses (G - S 414/II) bzw. auf Grund des Unterbleibens einer für die Q günstigeren Auftragsvergabe (F - S 407 l vso, m/I) erkannt zu haben, daß es sich dabei um Zuwendungen handelte, die für A und C persönlich bestimmt waren.
Ebensowenig vermag der Angeklagte F einen Begründungsmangel (Z 5) in Ansehung der Urteilsannahme aufzuzeigen, daß - worin das Erstgericht einen der mehreren Gründe (vgl außerdem US 278 f., 283 f., 284 f., 287 f., 290 f., 302-304, 341 f., 344 f.) für die Beurteilung seiner und des Angeklagten G zuletzt dahin gegangenen Tatversion als unglaubwürdig erblickte - die Beschaffung von "Schwarzgeld" für die Q als gemeinnützige Genossenschaft wirtschaftlich auch gar nicht sinnvoll, sondern von Nachteil gewesen wäre (US 286, 339 f., 347 f.).
Welche Beweisergebnisse das Schöffengericht bei der Annahme eines mit einer solchen "Schwarzgeld"-Beschaffung verbundenen Wegfalls der Möglichkeit, die aus den "im Weg von Scheckbestätigungen zur Verfügung gestellten Geldmitteln" zu bestreitenden Zahlungen der Genossenschaft durch deren Überwälzung auf die Siedler wieder zustandezubringen, in bezug auf die relevierte derartige Aufbringung von Grunderwerbsnebenkosten übergangen haben sollte, ist dem darauf bezogenen Beschwerdevorbringen (Y 32) nicht zu entnehmen; insoweit ist letzteres demnach einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Der Hinweis im Urteil auf die bei der Weiterveräußerung eines solcherart zum Teil mit "Schwarzgeld" angekauften Grundstücks allenfalls eintretende Notwendigkeit aber, auch einen (auf den deswegen unbelegbaren Teil des Aufwands entfallenden) nur scheinbaren Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen, bezieht sich, was in der Mängelrüge (Y 31) verkannt wird, ohnehin nur auf den Fall eines mit dem Genossenschaftszweck unvereinbaren und deshalb mit dem Verlust der steuerlichen Begünstigungen verbundenen Wiederverkaufs.
Auf einem grundsätzlichen Verkennen der erstinstanzlichen Beweisführung hinwieder beruht das Bestreben dieses Beschwerdeführers, durch das besondere Hervorheben der entsprechenden Passagen im Gutachten des Sachverständigen W aufzuzeigen, daß darnach die von G und ihm bloß zum Schein quittierten Gelder dennoch zur Gänze im wirtschaftlichen Interesse der Q verwendet worden sein könnten (Y 23-26): nicht aus dem relevierten Gutachten hat das Erstgericht abgeleitet, daß die betreffenden Gelder einvernehmlich für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke abgezweigt wurden, sondern aus den bereits mehrfach erörterten Geständnissen.
Nur dann (und in jenem Umfang) hätten daher die in der Beschwerde bezeichneten Teile des Gutachtens einer besonderen Erörterung bedurft (Z 5), wenn (und soweit) sie über das Offen-Lassen der rein buchhalterisch gegebenen theoretischen Möglichkeit hinaus wirklich konkrete Anhaltspunkte für die von F nunmehr urgierte, den in Rede stehenden Geständnissen zuwiderlaufende Annahme einer ohnehin (wenn auch unkontrolliert) für Zwecke der Genossenschaft vorgenommenen Verwendung der nach den Urteilsannahmen von der U und vom R*** nur zum Schein quittierten Geldmittel bieten würden; derartiges vermag der Beschwerdeführer indessen mit seinen (im wesentlichen rein spekulativen) Ausführungen nicht darzutun; im Bemühen, daraus immerhin Argumente für den "notwendigen Glaubwürdigkeitsgehalt" seiner nunmehrigen Verantwortung dahin zu gewinnen, daß jedenfalls er an eine Verwendungsbestimmung der von A im Zusammenwirken mit C unter Benützung der Scheinquittungen einbehaltenen Gelder für genossenschaftsdienliche Zwecke geglaubt habe (Y 26/27), ficht er abermals bloß unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Nicht vom Urteilssachverhalt schließlich geht F bei seinem (dementsprechend nicht prozeßordnungsgemäß unternommenen) Versuch aus, die erstgerichtliche Annahme einer "Schmiergeld"- (und zugleich Deckungs-) Vereinbarung zwischen A und C einerseits sowie G und ihm anderseits mit Bezug darauf als offenbar unzureichend begründet (Z 5) hinzustellen, daß ihr zufolge bei der konstatierten Ausstellung von Scheinquittungen über 23,7 Mio S die Gesamtsumme der von der Q im Tatzeitraum ausbezahlten Honorare die mit den Verfahrensergebnissen nicht in Einklang zu bringende Höhe von 118,5 bis 237 Mio S erreicht haben müßte (Y 34/35): hat doch das Schöffengericht den vereinbarungsgemäßen Einbehalt eines Anteils von jeweils "zwischen 10 und 20 % der auszuzahlenden Summe" für A und C,
die der Beschwerdeführer dieser Berechnung zugrunde legt, nur in Ansehung von Honorar-Barzahlungen als erwiesen angenommen und nicht auch in bezug auf Zahlungen mit Scheck (US 83 f.).
Das Bindewort "auch" in der hier aktuellen Feststellung bezieht sich trotz seiner sprachlich eher irreführenden Verwendung nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (vgl US 275 f., 278) unmißverständlich bloß auf die Tatsache des Einbehaltens (nicht nur von Schecks, sondern "auch") von Bargeld, soll aber keineswegs zum Ausdruck bringen, daß (umgekehrt) etwa bei unbaren Zahlungen die mit einbehaltenen Schecks angewiesene Valuta in jedem einzelnen Fall (ebenso wie beim Einbehalten von Bargeld "auch" hier) lediglich 10 bis 20 % des Rechnungs- oder a-conto-Betrages ausgemacht habe und daß die restlichen 80 bis 90 % jeweils ebenfalls schon (unter einem) ausbezahlt worden seien; eine Undeutlichkeit oder gar Widersprüchlichkeit des Urteils (Z 5) liegt daher insoweit (Y 32) gleichfalls nicht vor.
Warum ein solcherart je nach der Zahlungsweise (bar oder mit Scheck) verschiedener modus operandi zum Abzweigen von für A und C bestimmten "Schmiergeldern" bei
Honorarzahlungen nicht im Rahmen einer und derselben Absprache vereinbart worden sein sollte, wie das Erstgericht annahm, ist den Beschwerdeausführungen des Angeklagten F (Z 5) ebensowenig zu entnehmen wie eine Begründung für seine gleichfalls darauf bezogene allgemeine Behauptung, eine derartige Auslegung der erstinstanzlichen Feststellungen sei "auch auf Grund jeglichen Erfahrungswertes ... geradezu apodiktisch ausgeschlossen" (Y 37); dazu genügt es demnach, ihn darauf hinzuweisen, daß ein Vergleich mit regulären Provisionsvereinbarungen, der ihm möglicherweise vorschwebt (vgl Y 38), jedenfalls ganz und gar unangebracht wäre. Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer derartigen (in der Tat betragsmäßig nicht konkretisierten) "Schmiergeld"-Vereinbarung aber fällt, wie schon an früherer Stelle klargestellt wurde, in den Bereich der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht anfechtbaren schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.
In bezug auf die Urteilsannahme, daß der Q durch das von ihm geförderte Tatverhalten des Angeklagten A ein Vermögensnachteil zugefügt worden sei, auf den sich auch sein Vorsatz erstreckt habe, reklamiert F - formell teilweise in Ausführung der Mängelrüge (Z 5), der Sache nach jedoch ausschließlich - einen Rechtsirrtum (Z 9 lit a) des Schöffengerichts und darauf beruhende Feststellungsmängel nicht nur zum jeweiligen objektiven Verrechnungsstand zwischen der Q einerseits sowie der U und dem R*** anderseits, sondern außerdem
auch zur darauf bezogenen subjektiven Tatseite (Y 38/39, 44-46); dabei bringt er jedoch die Rechtsrüge insofern nicht zu einer gesetzmäßigen Ausführung, als er zur Dartuung seiner Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Genossenschaft durch die von ihm vorsätzlich unterstützte Tätigkeit AS an ihrem Vermögen geschädigt worden sei, lediglich auf die "bloße forderungsmindernde und die Q entlastende Quittierung von Zahlungen" abstellt.
Demgegenüber bestand nämlich der von ihm geförderte Befugnismißbrauch durch A als unmittelbaren Täter nach den Urteilsfeststellungen keineswegs bloß im Erwirken von Scheinquittungen (in bezug auf die ihnen jeweils entsprechende einvernehmliche Entlastung der Q von den betreffenden Honorarforderungen), sondern vielmehr im dadurch verdeckten Rückbehalt der zum Schein quittierten Gelder zur Verwendung für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene - also nicht auf die Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für sie gerichtete - Zwecke anstatt der pflichtgemäßen
(vgl EvBl 1981/137 uva) Inanspruchnahme einer ihr zugute kommenden entsprechenden "Rabattierung" (US 343), worauf sich auch der Vorsatz der Beitragstäter erstreckte (US 347 f.); demzufolge läßt die Beschwerde insoweit den zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlichen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.
Bestand aber der von A solcherart der Q zugefügte,
vom Schöffengericht angenommene Schaden in dem durch das Nichterwirken entsprechender Rabatte bei den Honorarzahlungen trotz gegebener Möglichkeit - und (nur) so verstanden "ohne wirtschaftliche Gegenleistung" (US 6) - herbeigeführten Vermögensabfluß über F und G (in Form von "Schmiergeldern") an C und ihn, dann trat er durch die Bezahlung der Honorare in voller Höhe ganz unabhängig vom jeweiligen Stand ihrer Verrechnung mit U und R*** ein,
sodaß sich (aus dieser Sicht) Feststellungen über den Verlauf jenes Verrechnungsverhältnisses (in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht) ebenso erübrigten wie die vom Beschwerdeführer dazu urgierte Beweisaufnahme (Y 11-16), durch deren Ablehnung er demgemäß, seiner Verfahrensrüge (Z 4) zuwider, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden ist. Im wesentlichen Gleiches gilt für die vom Angeklagten A im Rahmen seiner Mängelrüge (Z 5) - in Ansehung der ihm angelasteten Deliktsvollendung - vorgebrachten analogen Argumente (sachlich Z 10), mit denen er im Bestreben darzutun, daß durch sein Tatverhalten bloß für F und G, aber nicht für die Q ein Schaden entstanden sei, ebenfalls nur auf die Bedeutung der den Scheinquittungen entsprechenden Entlastung der Genossenschaft für deren erörtertes Verrechnungsverhältnis mit den Genannten, nicht jedoch auf das maßgebende Nichterwirken eines Rabattes für den von ihm vertretenen Machthaber abstellt (AA 8, 9 unten/10). Aus denselben Erwägungen geht der von C erhobene Vorwurf, das Urteil sei deswegen in sich widersprüchlich (Z 5), weil darin einerseits die U und das R*** als eine "Architektengruppe" (im Sinn eines einheitlichen Geschäftspartners) bezeichnet, anderseits aber die Überzahlungen der Q an die U mit den Schulden der Genossenschaft gegenüber dem R*** nicht zum Ausgleich gebracht werden (Z 3, 5 Mitte), gleichfalls schon darum fehl, weil er nur das in Rede stehende Verrechnungsverhältnis und damit eine weder für die Frage nach dem Eintritt eines Schadens bei der Genossenschaft noch sonstwie entscheidende Tatsache betrifft.
In dieselbe Richtung scheint auch der Angeklagte G mit seiner "rein illustrativen Bemerkung" (sachlich Z 9 lit a oder allenfalls, als Bestreitung bloß der Deliktsvollendung, Z 10) zu zielen, durch sein Verhalten habe nicht die Q, sondern lediglich er selbst einen Schaden erlitten (AB 8), die indessen mangels jeglicher Substantiierung einer über das Gesagte hinausgehenden sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Den ihm zur Last fallenden Vorwurf, er habe zu einer Untreue beigetragen, bekämpft F zum einen mit dem Einwand, das angefochtene Urteil enthalte keinen "Ausspruch" darüber, worin der dem Angeklagten A angelastete Befugnismißbrauch sowie überhaupt sein Tätigwerden als Machthaber der Q in bezug auf die vom Beschwerdeführer nur zum Schein bestätigten Zahlungen der Genossenschaft gelegen sei (Y 41/42); zum anderen geht er davon aus, daß A keinerlei das R*** oder die
U zur Zuwendung von Geldmitteln an C bestimmenden
Einfluß ausgeübt (Y 39-41, 46/47) sowie Zuwendungen an die V zwar tatsächlich veranlaßt habe, jedoch nicht im Namen der Q, sondern zur Verkürzung des Zahlungsweges für die U (Y 1-11, 16-23, 48/49); da die dem Angeklagten A
angelastete Untreue mit den beiden zuletzt relevierten Vermögensflüssen (infolge des Fehlens einer ziffernmäßigen Abgrenzung im Zweifel) schadensmäßig vollständig erfaßt werde, C selbst aber gar nicht Machthaber der Genossenschaft gewesen sei und deshalb als (gemeint: unmittelbarer) Täter dieses Delikts nicht in Betracht komme, sei auch die Annahme einer (dem Beschwerdeführer angelasteten) Beitragstäterschaft zur Gänze ausgeschlossen.
Zu diesem (primär die rechtliche Beurteilung des dem genannten Mitangeklagten zugerechneten Tatverhaltens betreffenden) Beschwerdevorbringen ist F zwar legitimiert, weil zur Strafbarkeit eines Beitragstäters (§ 12 dritter Fall StGB) vorauszusetzen ist, daß der unmittelbare Täter - nicht unbedingt auch auf der subjektiven Tatseite tatbestandsmäßig, schuldhaft und allfälligen sonstigen Strafbarkeitsprämissen entsprechend, wohl aber - objektiv tatbildmäßig (und in concreto rechtswidrig) handelt (JBl 1984,389); die Einwände sind indessen in keine Richtung hin zielführend.
Mit der (in kurzer Zusammenfassung) zuerst wiedergegebenen Rüge bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen einer rechtlichen Begründung für die Beurteilung des gesamten dem Angeklagten A angelasteten Tatverhaltens als Mißbrauch einer ihm eingeräumten Befugnis im Sinn des § 153 StGB; solcherart bringt er aber weder den ziffernmäßig in erster Linie reklamierten formellrechtlichen (Z 5) noch den (ebenfalls ausdrücklich geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung; denn eine Mängelrüge kann nur gegen Aussprüche über entscheidende Tatsachen erhoben werden, und bei der Behauptung eines Rechtsirrtums bedarf es hiezu einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dieses Fehlers mit Bezug auf jene Umstände, auf Grund deren er nach Meinung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Urteil anhaftet (§ 285 a Z 2 StPO); aus dem bloßen Fehlen von Rechtsausführungen allein kann demgemäß eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung eines festgestellten Sachverhalts nicht abgeleitet werden.
Soweit aber der Beschwerdeführer im hier aktuellen Zusammenhang bei der Behauptung des Fehlens von hiezu ausreichenden Tatsachenfeststellungen auf die Unzulänglichkeit einer bloß dahin lautenden Annahme ausgeht, "daß jemand Machthaber irgendeines Unternehmens ist", führt er die Rechtsrüge abermals nicht gesetzmäßig aus, weil sich das Erstgericht - wie er an anderer Stelle (Y 43 unten) ohnehin einräumt - keineswegs mit einer derart allgemeinen Konstatierung begnügt hat.
Gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die in Rede stehende Beschwerde (der Sache nach insoweit ausschließlich Z 9 lit a) in Ansehung der weiteren Prämisse, A habe auf die außerhalb seiner Einflußsphäre gelegene Zuwendung von Geldmitteln an C durch die U und das R*** keinen
bestimmenden Einfluß genommen; dazu genügt es, den Beschwerdeführer auf alle jene Feststellungen zu verweisen, wonach einerseits A und C nicht nur die den inkriminierten
Malversationen zugrunde gelegene "Rahmenvereinbarung" mit F und G gemeinsam initiierten, sondern auch sämtliche darauf beruhenden Aktionen zum Schaden der Q miteinander absprachen, und wonach sich anderseits die Letztgenannten sowohl über dieses Zusammenwirken als auch über den jeweiligen, nur durch einen Befugnismißbrauch von Seiten AS realisierbaren Zweck der Überlassung von Geldmitteln an jenen gleichwie an C (unter gleichzeitiger Aussstellung von Scheinquittungen über deren Erhalt) vollauf im klaren waren (vgl insbes US 83 f., 87 f., 346, 347 f.; 90, 343, 345).
(Die davon verschiedene, an anderer Stelle - Y 42
bis 47 - angeschnittene Rechtsfrage hingegen, ob A bei sämtlichen ihm hier angelasteten Dispositionen in mißbräuchlicher Ausübung einer ihm von der Q eingeräumten Verfügungsmacht tätig wurde, bleibt - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt sei - noch gesondert zu prüfen.)
Erweist sich sohin das oben erörterte eine Argument, daß A auf die Zuwendung von Vermögensvorteilen durch das R*** und durch die U an C - im Zusammenhang mit der (einen dahingehenden Vermögensabfluß von der Q verdeckenden) Ausstellung von Scheinquittungen durch F - keinen bestimmenden Einfluß genommen habe, als nicht tragfähig, dann ist auch dem darauf aufbauenden Versuch des Beschwerdeführers, durch die Ausklammerung speziell dieses und des bei den Vermögenszuwendungen an die V gesetzten Tatverhaltens des Angeklagten A von einer Beurteilung als Untreue die Annahme seiner eigenen Beitragstäterschaft hiezu als zur Gänze substratlos darzutun, schon deswegen auf jeden Fall der Boden entzogen; könnte doch die angestrebte Ausschaltung in Ansehung des Vermögensflusses an die V allein nach den im Urteil relevierten Verfahrensergebnissen höchstens einen Schadens-Teil im Betrag von 5 (aus 23,7) Mio S erfassen.
Die im gegebenen Konnex verbleibende, lediglich in den Gründen des angefochtenen Urteils relevierte Frage aber, ob A der V die tatgegenständlichen Gelder (mißbräuchlich) als Machthaber der Q oder (zur Verkürzung des Zahlungsweges zulässigerweise) im Namen der U zuleitete, betrifft (dementsprechend) im vorliegenden Fall ausschließlich die Höhe jenes Schadens, den er der Genossenschaft im hier zu beurteilenden Untreue-Faktum (A. II. 1.) insgesamt zufügte und dessen Förderung der Beschwerdeführer als Beitragstäter zu verantworten hat. Denn im Hinblick darauf, daß sich das Straferkenntnis auf Grund der eingangs erörterten pauschalen Beschreibung einer unbestimmten Zahl von Straftaten nur ihrer Art nach (vgl ÖJZ-LSK 1979/80, 1982/100, 10 Os 48/84 ua) im Urteilstenor (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) - gemäß der modifizierten (hier richtig: ausgedehnten) Anklage - uneingeschränkt auf alle dieser Beschreibung entsprechenden Verhaltensweisen im Tatzeitraum erstreckt, geht es bei der (folgerichtig nur in den Entscheidungsgründen Niederschlag findenden) Annahme oder Nichtannahme einzelner von ihnen nicht um das (beim Tatbestand nach § 153 StGB handlungsbezogene) Substrat der abgeurteilten strafbaren Handlung als solches (Z 9 lit a), welches ja unbeschadet dessen (auch über eine allfällige Beschreibung einzelner Taten in den Urteilsgründen hinaus) die zusammenfassend umschriebenen Taten jedenfalls in ihrer Gesamtheit erfaßt, sondern einzig und allein um die (Mindest-) Höhe des aus der solcherart bezeichneten Tatengesamtheit entstandenen Schadens
(vgl 10 Os 160/84=ÖJZ-LSK 1985/22).
(Dementsprechend kommt auch in erster Instanz bei einer dahingehenden Zielrichtung der Anklage im Fall der Nichtannahme einzelner, lediglich in der Begründung speziell konkretisierter Taten keineswegs ein Freispruch, sondern lediglich eine Reduktion der Gesamt-Schadenshöhe in Betracht.)
Berührt aber, wie im gegebenen Fall, die Anfechtung der Schadenshöhe keine qualifikationsbegründende Wertgrenze (Z 10), dann kann sie, weil sie weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Belang ist, nur mit Berufung geltend gemacht werden; eben deshalb kommen ja der Bezifferung eines Schadens im Urteilsspruch selbst im Fall ihrer formellen Rechtskraft nur insoweit die - auch für das Rechtsmittelgericht verbindlichen (§ 295 Abs. 1 StPO) - Wirkungen materieller Rechtskraft zu, als sich dieser Ausspruch auf die Tatsache der Überschreitung einer im konkreten Fall maßgebenden Wertgrenze erstreckt, nicht aber auch in Ansehung der Höhe einer derartigen Überschreitung.
Die Einwände des Angeklagten F gegen die vom
Schöffengericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachte Annahme, daß A einen Teil der mißbräuchlich einbehaltenen Gelder der V zugeführt habe (Z 5 und Z 4), werden daher bei der Berücksichtigung der Schadenshöhe im Rahmen der Straffrage zu prüfen sein.
Gleiches gilt für alle jene Beschwerdepunkte (Z 5), mit denen
die Angeklagten A (AA 4-6, 7/8, 9, 10/11), C
(Z 4/5, 8 Mitte), F (Y 36/37) und G
(AB 6/7) ausschließlich gegen die Feststellung der Höhe teils des aus der (hier abgeurteilten) Untreue entstandenen Gesamtschadens der Q (mit 23,7 Mio S) und teils des dem Angeklagten G
angelasteten Anteils daran (mit 14,550.000 S) remonstrieren. Nicht stichhältig schließlich ist auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten G in ihren noch unerörterten Teilen.
Eine Feststellung dahin, daß der Beschwerdeführer die bereits mehrfach relevierte Grundsatzvereinbarung zwischen A und C einerseits sowie F und ihm anderseits - die, soweit sie für die einzelnen in Realisierung des verabredeten Vorhabens begangenen Untreue-Handlungen des unmittelbaren Täters jeweils als intellektueller Tatbeitrag wirksam wurde, ab dem Eintritt der jeweiligen Einzeltat ins Versuchsstadium (§ 15 Abs. 2 StGB) schon als solche die strafrechtliche Mitverantwortung der Beteiligten hiefür (§ 12 dritter Fall StGB, bis zur Vollendung iVm § 15 Abs. 1 StGB) nach sich zog - persönlich getroffen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die zur Konstatierung dieser Vereinbarung (US 83 f.) ausreichende Annahme aber, daß F sie mit Wissen und Zustimmung des Angeklagten G auch in dessen Namen abschloß, findet in den von beiden Letztgenannten vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnissen (vgl insbes S 412, 415 e vso/II; 407 j, j vso, l vso/I) vollauf Deckung (AB 3/4).
Ebenso unzutreffend ist der Einwand, daß jene Urteilsannahme, wonach die der Q wahrheitswidrig bestätigten Zahlungseingänge (gemeint: bei der U und beim R***) in der Folge - wie vereinbart - auch tatsächlich verbucht wurden (US 11, 343), durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt sei (AB 6); dazu genügt ein Hinweis auf die betreffenden Gutachten (vgl etwa ON 674/XXXI S 97 = AS 511, 678/XXXIV S 10 = AS 85). Davon abgesehen betrifft diese Feststellung, weil sie sich nur auf eine von mehreren dem Beschwerdeführer hier angelasteten Gruppen von Beitragshandlungen bezieht und er insoweit die ihm (nach dem Gesagten mit mängelfreier Begründung) zur Last gelegte, in sämtlichen für ihn aktuellen Fällen, (einer von A durch einen Rabattverzicht bei Honorarzahlungen an das R*** begangenen Untreue) als intellektueller Tatbeitrag wirksam gewordene Grundsatz-Vereinbarung jedenfalls zu verantworten hat, ebensowenig eine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wie die (von der Anklage abweichende, weder durch die Entscheidungsgründe noch durch Verfahrensergebnisse gedeckte) Annahme im Urteilstenor (US 11; vgl dagegen US 87, 335-337), teilweise habe auch er falsche Scheckbestätigungen ausgestellt (AB 5/6).
Die weitere Rüge, das Erstgericht habe keinerlei Begründung dafür gegeben, warum es ihm "einen Betrag" von 8,4 Mio S sowie die in der Zeit vom 22.September bis zum getätigten dementsprechenden Überweisungen an die T anlaste, obwohl er in dieser Zeit infolge einer schweren Krankheit gar nicht in der Lage gewesen sei, geschäftlich tätig zu sein (AB 6/7), richtet sich - über die bereits erörterte Bekämpfung der Höhe des aus der Untreue entstandenen Schadens hinaus - auch gegen den Schuldspruch nach dem DevG zu den Fakten G. I. 10.-15.; hiezu ist der Beschwerdeführer auf US 89, 304 zu verweisen.
Gleichermaßen setzt sich der Angeklagte G mit dem ähnlich gearteten Vorwurf (AB 9), das Schöffengericht habe ein Wissen seinerseits vom Befugnismißbrauch durch A (US 90) "ohne entsprechende Feststellungen und Begründung" als erwiesen angenommen, über die ausdrücklich darauf bezogenen aktengetreuen Hinweise in den Entscheidungsgründen (US 295, 343-345) auf seine auch insoweit geständig gewesene Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S 414/II) einfach hinweg.
Solcherart und mit dem Versuch, aus dem Forderungsguthaben des RÜX gegenüber der Q nicht näher bezeichnete ("oben gerügte") Urteilsfeststellungen (möglicherweise zur subjektiven Tatseite) als "nicht haltbar" abzutun (AB 7), sowie mit der schlichten Behauptung, er habe von der Ausstellung falscher Scheckquittungen durch F erst unmittelbar vor dessen Verhaftung erfahren (AB 5/6), bringt er daher die Mängelrüge - teils nicht auf die tatsächlichen Entscheidungsgründe abstellend, teils ohne Behauptung formeller Begründungsmängel und teils zudem mangels ausreichender Substantiierung - nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Inwieweit es schließlich für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, ob F beim R*** am Unternehmen selbst im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nur an dessen wirtschaftlichem Erfolg in Form einer Gewinnbeteiligung partizipierte, ob ein Auftragsvolumen des A*** von der Q her in der Größenordnung von 150 bis 180 Mio S bereits bestand oder erst in Aussicht gestellt worden war und ob der Beschwerdeführer mit den Zeugen AE und AF - die nach Ansicht des Erstgerichts nichts Wesentliches zur Aufklärung beizusteuern vermochten, aus deren bloß "illustrativer" Darstellung es aber (völlig nichtssagend und daher überflüssigerweise) ableitete, sie "werfe ein bezeichnendes Licht" auf die Tätigkeit der Angeklagten A, C, F und G - "irgend
etwas zu tun" hatte (AB 8/9), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; die darauf bezogenen Einwände sind daher schon mangels erkennbarer Relevanz nicht zielführend.
Im bisher erörterten Umfang erweisen sich demnach die Beschwerden der soeben genannten Angeklagten zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt und im übrigen als offenbar unbegründet.
Fakten "Geldabfluß über D und H***"
(A. II. 5., C. VI.; C. VII.)
Ebenso wie beim Abfluß von Geldmitteln über F und
G zweigte A mit Unterstützung durch C auch bei
der Bezahlung von Honoraren an Raimund D (als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "PROJEKTPLAN ...") sowie an den abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Horst H*** jeweils im Einvernehmen mit den Genannten unter Verzicht auf die Inanspruchnahme entsprechender Rabatte für die Q Teile davon ab, die sie unter Ausstellung von Scheinquittungen darüber zur Verwendung für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke dem Angeklagten C überließen (US 8, 9 iVm 15/16, 99-104, 125-129). Anders als in jenen Fällen erstreckt sich aber das Urteil insoweit auf genau bestimmte Zahlungen, und zwar an D mit zwei Schecks vom über 720.000 S und über 122.000 S (A. II. 5., C. VI.) sowie an H*** mit einem Scheck vom (ON 741 S 159) über 500.000 S (C. VII.). Wegen des zuletzt relevierten Vorgangs war zunächst nur gegen D Anklage erhoben worden, und zwar wegen Veruntreuung des Schecks zum Nachteil des vermeintlich über seine Verwendung nicht informiert gewesenen H***; in der Hauptverhandlung wurde dieser Vorwurf in Richtung Beitragstäterschaft zu einer "von Organen der Q" im Einvernehmen mit H*** begangenen Untreue modifiziert und auch auf C, nicht hingegen auf A, ausgedehnt. Gegen
H*** wurde ein gesondertes Verfahren eingeleitet.
Die diese Schuldsprüche betreffenden Beschwerdeeinwände der Angeklagten A (zu A. II. 5.), C und Raimund D
(jeweils zu C. VI. sowie C. VII.) gehen fehl.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die - in bezug auf andere Fakten wie schon (oben unter II. 2.) gesagt ins Leere gehende und mit ihren allgemein gehaltenen Rechtsausführungen auch hier nur in den nachfolgend zu erörternden Belangen eine konkrete Relevanz erkennen lassende - Rechtsrüge (Z "9") des Angeklagten D mit dem Vorbringen, durch eine an ein Organ eines "Unternehmens" (gemeint: einer Genossenschaft) geleistete Zahlung als solche trete nur dann eine (gemeint: vom Organ als Machthaber zu verantwortende) Vermögensverschlechterung für den Machtgeber ein, wenn allen Beteiligten bewußt gewesen sei, "daß das Unternehmen anstatt dem Organ Anspruch auf diese Bezahlung gehabt hätte"; ebenso mit der Behauptung von Feststellungsmängeln (zum Faktum C. VI.) darüber, was von den (Organen der Q zugeflossenen) 720.000 S sowie 122.000 S als Schaden der Genossenschaft anzusehen sei und warum. Ist doch den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang
(vgl insbes US 100, 432) ohnehin unmißverständlich zu entnehmen, daß das Erstgericht den Schaden der Q jeweils (schon) im Ausscheiden der betreffenden Schecks aus deren Vermögen erblickte, und zwar deswegen, weil A verpflichtet gewesen wäre (§ 1009 ABGB), die vorgelegene Bereitschaft der Empfänger zur Gewährung von Rabatten an die Genossenschaft in dieser Höhe in Anspruch zu nehmen und ihr damit jene Ausgaben von vornherein zu ersparen, sowie ferner, daß es auch ein Wissen aller Täter von dieser Verpflichtung des Genannten und ihrer (bereits in der Zahlung an die Rechnungsleger in voller Höhe bei gleichzeitiger Zuwendung jener Geldmittel durch letztere an C zur Verwendung für Parteispenden und andere nicht der Q dienende Zwecke gelegene) Verletzung durch ihn als erwiesen annahm (vgl US 431-434, 590-596); dementsprechend unaktuell sind daher im gegebenen Zusammenhang jene allgemeinen Beschwerdeausführungen, die sich auf die Herbeiführung eines Schadens beim Machtgeber durch ein Organ-Handeln beziehen, welches erst im Anschluß an den Erhalt einer (dazu motivierenden) Vermögenszuwendung von Seiten eines Dritten gesetzt wird. Gleichermaßen läßt die Beschwerde des Angeklagten D nach dem Gesagten eine prozeßordnungsgemäße Ausführung auch insoweit vermissen, als er
zum Faktum C. VI. im Rahmen der Mängelrüge (Z 5, sachlich indessen Z 9 lit a)
auf die Annahme abstellt, der tatbestandsmäßige Schaden werde
bloß in der "Bezahlung einer ordnungsgemäßen Honorarnote" erblickt, wobei er den gleichzeitigen Rabattverzicht seitens der Q zugunsten von C übergeht, sowie,
nunmehr diese Feststellung berücksichtigend, eine vermeintlich
bloß abstrakte Gleichsetzung der Zuwendungen an den Genannten mit dem (durch die Nichtinanspruchnahme des Rabatts entstandenen) Schaden der Q bekämpft, wogegen das Schöffengericht ersichtlich ohnehin mit konkretem Bezug auf den hier maßgebenden Sachverhalt davon ausging, daß D bei den in Rede stehenden Zahlungen der Q zu einem Preisnachlaß an die Genossenschaft in voller Höhe der beiden Schecksummen bereit war; und als es ferner
zum Faktum C. VII. im Rahmen der Rechtsrüge (Z "9")
gegen die Beurteilung bloß der Übernahme "eines Geldbetrages"
(gemeint offenbar: des unter einem dem Angeklagten C überlassenen Schecks) in Vertretung des H*** für von letzterem ordnungsgemäß erbrachte Leistungen als Tatbeitrag zur Untreue remonstriert, wobei er auch hier den vorausgegangenen einvernehmlichen Rabattverzicht seitens der Q ebenso außer acht läßt wie den Umstand, daß ihm der dementsprechend dem Angeklagten
C überlassene Scheck nur zur sofortigen Einlösung und Ausfolgung der Scheckvaluta an jenen übergeben wurde;
in Ansehung dieser Ausfolgung des Scheckerlöses an C
davon ausgeht, daß er sie "ohne Nennung eines Grundes" dafür vorgenommen habe, wogegen das Erstgericht feststellte, daß er dem Genannten schon den Scheck zur Verwendung für nicht der Q dienende Zwecke überlassen hatte;
bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln darüber, "für
welche angeblich treuwidrigen Handlungen von Organen der Q die (in Rede stehende) Zahlung (des Scheckerlöses an C) erfolgt" sei, darauf abstellt, daß das Schöffengericht den Schaden (erst) in dieser (späteren) Zahlung erblickt habe, wogegen es in Wahrheit annahm, daß er (schon) im (vorausgegangenen) Ausscheiden des Schecks aus dem Vermögen der Genossenschaft lag; sowie schließlich
abermals feststellungswidrig behauptet, im Urteil werde die
zuvor relevierte Zahlung (des Scheckerlöses an C) bloß "abstrakt" mit dem Schaden der Q gleichgesetzt, wogegen das Erstgericht auch in diesem Fall sehr wohl davon ausging, daß H*** bei dem hier interessierenden konkreten Vorgang zu einem Preisnachlaß an die Genossenschaft in voller Höhe des konkreten Scheckbetrages bereit war.
Daran, daß dieser Betrag im Faktum C. VII. ausschließlich von letzterem stammte, wird im Urteil ungeachtet dessen, daß es an einer auf das Zusammenwirken von D mit H*** gemünzten Stelle vereinfachend auf "das von ihnen 'gespendete' Geld" Bezug nimmt, ohnehin kein Zweifel gelassen; aus welchen Gründen aber die Genannten ihrer Beteiligung an der Tat zustimmten, ist im hier gegebenen Fall nicht von Belang. In Ansehung der hiezu behaupteten Begründungsmängel (Z 5) ist die Beschwerde demgemäß gleichfalls nicht zielführend.
Den auf den Nachweis des Fehlens einer Bereitschaft zur Rabattgewährung bei ihm (gleichwie bei H***) gerichtet gewesenen Antrag des Angeklagten D auf Einholung von Befund und Gutachten eines Buchsachverständigen darüber aber, daß grundsätzlich Auftragnehmer der Q, wie insbesondere Architekten, Statiker und Bauunternehmer, keine Nachlässe auf Honorarnoten und Rechnungen gewährt haben (S 1155/AC iVm ON 947/LIII S 746), hat das Schöffengericht völlig zu Recht mit der Begründung abgewiesen, daß die Lösung dieser allein mit konkretem Bezug auf den Beschwerdeführer und auf H*** aktuellen Beweisfrage keinesfalls zu den Aufgaben eines Sachverständigen gehört (S 1255 f., 1258/AC); Argumente gegen die Richtigkeit dieser Auffassung sind der Verfahrensrüge (Z 4) dieses Angeklagten (zum Faktum C. VI.) nicht zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung aller sinnvollerweise in Betracht zu ziehenden Aspekte unverständlich und mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich schließlich ist dessen (überdies in sich widersprüchliche) Rechtsrüge (Z "9"), wonach (zum Faktum C. VI.) einerseits "der festgestellte Sachverhalt nur in Verbindung mit dem Faktum C. IV. oder anderen Mißbrauchshandlungen ein selbständiges Delikt darstellen könnte" sowie anderseits "selbst bei Richtigkeit und Begründung der übrigen Urteilsfakten ... im Faktum C. VI. kein selbständig zu beurteilender Tatbestand" vorliege; im wesentlichen Gleiches gilt für den bloßen Hinweis dieses Beschwerdeführers (Z "9") auf die Ausführungen unter Punkt 6.2.1 seiner Beschwerde (zum Faktum C. IV.), die einen Zusammenhang mit dem solcherart bekämpften Schuldspruch (laut Pkt C. VII.) nicht erkennen lassen.
Der Angeklagte C bekämpft zum Faktum C. VI. die Feststellung, daß er zur Zeit der "angeblichen" Abfuhr "des Scheckbetrages" (gemeint offenbar: der Überlassung der beiden Schecks) an ihn von der Bestimmung der betreffenden Gelder zur Verwendung für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke gewußt habe, als willkürlich (Z 5); die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Behauptungen sind jedoch nicht stichhältig.
Von wem ein zur Finanzierung des tatgegenständlichen Schecks (über das dafür nur unzulänglich gedeckt gewesene Q-Konto) ausgestellter und eskontierter Wechsel bei seiner späteren Fälligkeit eingelöst wurde, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (US 102); zudem läßt die Beschwerde jeden Hinweis auf eine Relevanz dieses Vorgangs vermissen, die im Hinblick darauf, daß der zur Einlösung erforderlich gewesene Aufwand kurz danach von der Q refundiert wurde (US 102 f.), jedenfalls hätte dargetan werden müssen.
Auf die Verantwortung des Angeklagten Raimund D aber hat sich das Schöffengericht keineswegs nur zur Begründung der Konstatierung, daß er beide Schecks an C überließ, sondern auch als Grundlage für die Feststellung gestützt, daß die betreffenden Geldmittel zur Verwendung durch letzteren für nicht der Q dienende Zwecke bestimmt waren (US 431). Ebenso konnte es die (im übrigen für den Schuldspruch gleichwie für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes unerhebliche) Annahme, daß die grundsätzliche Idee in bezug auf den Ausführungsmodus bei dieser Malversation von C stammte (US 99), durchaus ebenfalls auf die in Rede stehende Verantwortung des genannten Mitangeklagten sowie auf die Parallelität der Tatausführung zu jener beim zuvor erörterten Geldabfluß über F und G - also auch auf die dort für die Feststellung seiner Urheberschaft zur Tatgestaltung ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse - gründen, insbesondere im Zusammenhang mit dem beim Faktum C. VII. (im Weg eines sogenannten "kleinen Kreisverkehrs") praktizierten scheinbaren Abfluß des zum Schein quittierten Zahlungseingangs an die U für fingierte Sub-Leistungen (US 99-101, 103 f., 432 f.).
Mit der darauf bezogenen Behauptung schließlich, das Erstgericht habe "in nicht ausreichender Form" begründet, warum es seinen Argumenten nicht folgte, und es habe sich nicht ausreichend mit "den Verfahrensergebnissen" auseinandergesetzt, ficht der Beschwerdeführer, teils überdies unsubstantiiert, nur unbeachtlicherweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Zum Faktum C. VII. ist C insoweit, als er mit der Mängelrüge (Z 5) das angebliche Fehlen von Feststellungen darüber bekämpft, "in welcher Form" er dabei "überhaupt den Tatbestand des § 153 StGB verwirklicht haben" solle, und weiters, "worin überhaupt die subjektive Tatseite gelegen" sei sowie in welchem strafrechtlichen Sinn er Täter sein könne (sachlich allenfalls Z 3 und teilweise Z 9 lit a oder Z 10), auf die (bereits zitierte) Urteilsbegründung zu verweisen; eine hypothetische Erörterung aller vom Beschwerdeführer mit diesem unsubstantiierten Vorbringen möglicherweise gemeinten, in jedem Fall unberechtigten Einwände ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts (§ 285 a Z 2 StPO). Am Urteilsinhalt vorbei geht auch die (schon in der Mängelrüge nebenbei relevierte) Rechtsrüge (Z 9 lit b, der Sache nach Z 10), mit der er unter Hinweis auf die für den (gemeint: unmittelbaren) Täter einer Untreue (§ 153 StGB) erforderliche Subjektsqualität hervorhebt, er könne diesen Tatbestand nur als Beitragstäter verwirklicht haben: nichts anderes wird ihm klar und deutlich angelastet (US 16, 22). Für die Behauptung aber, daß sich aus "den Verfahrensergebnissen" zwingend der rechtliche Schluß auf die Nichterfüllung der subjektiven Tatseite ergebe, bleibt der Beschwerdeführer neuerlich jede Begründung schuldig. Die ursprünglich ausweichenden und beschönigenden Angaben des Angeklagten Raimund D hat das Schöffengericht ohnehin ausführlich berücksichtigt (US 574-579, 591), als es seiner in allen wesentlichen Belangen mit der Aussage des Zeugen H*** übereinstimmenden, als Tatsachengeständnis gewerteten letzten Darstellung folgte; von mehr als dieser letztlichen Übereinstimmung ist es dabei sowieso nicht ausgegangen, die Unterfertigung der Scheck-Empfangsbestätigung durch D bloß in Vertretung von H*** hat es ausdrücklich als solche konstatiert (US 592-595). Mit seinen Gegenargumenten (Z 5) unternimmt der Beschwerdeführer abermals bloß den im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und deshalb nicht näher erörterungsbedürftigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Dem im gegebenen Zusammenhang relevierten Hinweis im Urteil darauf, daß die gesamte Vorgangsweise der Beteiligten auch in den an früherer Stelle (US 62-64, 178 f.) dargelegten, alle Untreue-Fakten umfassenden (Gesamt-) Plan der Angeklagten A und C passe (US 593), auf Kosten der Q ein Firmenimperium mit entsprechenden Gewinnaussichten zu errichten - und der darnach im übrigen keineswegs etwa von ihrer Absicht her darauf abzielte, "den Untergang der Q zu besiegeln" (vgl dazu insbes US 64, 378, 535, woraus gerade das Gegenteil erhellt) -, hat das Erstgericht jedenfalls augenscheinlich eine im konkreten Fall beweisführende Bedeutung gar nicht beigemessen.
Der Angeklagte A schließlich macht mit seinem bloßen Protest gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in bezug auf die Feststellung, daß dem auch ihm angelasteten Geldabfluß an D (im Faktum A. II. 5.) eine grundsätzliche Vereinbarung aller Beteiligten zugrundelag (US 99-101), einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO überhaupt nicht geltend. Zu seiner Behauptung aber, die Entscheidung lasse eine Begründung dafür vermissen, inwieweit er von den Tathandlungen im einzelnen gewußt habe (sachlich Z 9 lit a), genügt es, ihn auf US 104, 413 f. zu verweisen; sein darauf bezogener Einwand, die Urteilsbegründung zur Frage, warum er von den "Verrechnungen über die U" gewußt haben sollte, sei nicht schlüssig (Z 5), ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
3. Faktum "Begünstigung durch I" (F.)
In bezug auf drei im Vergleich zu den bisher erörterten Straftaten ähnlich gelagerte Fakten, in Ansehung deren A, C und Dipl.Ing.Otto AG im "ersten Q-Prozeß"
(mittlerweile rechtskräftig) der Untreue schuldig erkannt wurden (Fakten A. I. 2. b, aa bis cc; A. II. 1. c, A. II. 3. b, bb), hat der Angeklagte I im vorliegenden Verfahren in Ansehung der genannten Täter deren Begünstigung zu verantworten. Beim dort als Untreue inkriminierten Verhalten geht es um die (nicht mehr näher aufklärbare) Verwendung (des Realisats) dreier (durch C oder über dessen Veranlassung eingelöster) Q-Schecks über insgesamt 5,25 Mio S durch A für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke, wobei AG - im chronologisch ersten Fall nachträglich und deswegen ohne strafrechtliche Verantwortung - zum Schein deren Erhalt als a-conto-Zahlungen auf künftige Honoraransprüche bestätigte und verbuchen ließ; daß I den Tätern zwischen Dezember 1979 und Frühjahr 1980 die technische Durchführung der betreffenden Scheinbuchungen vorschlug, diese mit ihnen absprach sowie in weiterer Folge veranlaßte und sie hiedurch absichtlich der Strafverfolgung entzogen habe, fällt ihm als Vergehen nach § 299 Abs. 1 StGB zur Last (F.).
Das Erstgericht nahm dazu als erwiesen an, daß AG zur Ausstellung der Scheinquittungen, um die betreffenden Gelder A und C zur Verwendung für nicht der Q dienende
Zwecke zur Verfügung zu stellen, deshalb bereit war, weil ihm die genannten Mitangeklagten entsprechende Q-Aufträge zusicherten, bei denen sie ihn durch das Honorieren fingierter Leistungen sowie durch wirtschaftlich nicht gerechtfertigte a-conto-Zahlungen schadlos halten sollten (US 160-172, 788-790); daß I, der sowohl für A (und eine Vielzahl der in dessen Einflußbereich gestandenen Gesellschaften) als auch für AG als Steuerberater tätig war, nach der Ausstellung dieser Scheinquittungen von letzterem zum Zweck der Verschleierung des beschriebenen Verbrechens beigezogen sowie im Verlauf mehrerer Gespräche, an denen zum Teil auch A und C teilnahmen, darüber informiert wurde,
wobei er zur Überzeugung kam, daß die zum Schein quittierten Beträge als "Schmiergelder" für nicht der Q dienliche Zwecke "in irgendwelche Kanäle" geflossen seien; und schließlich, daß es ihm bei seiner inkriminierten Mitwirkung geradezu darauf ankam, die Strafverfolgung der Täter zu vereiteln (US 160, 164 f., 171 f., 794-798, 832 f.).
Die von I zu diesem Zweck veranlaßten Scheinbuchungen bei AG in dessen Firma "HANSE AH ..." erblickte das Schöffengericht zum einen in der Darstellung verschiedener Vermögensflüsse in Form von Zu- und Abgängen, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben, insbesondere über ein auf ein fingiertes Safe bezogenes "Depot"-Konto, und zum anderen in der Aufnahme des solcherart fingierten Barvermögens in die Bilanz per ; durch dieses buchhalterische Vortäuschen eines tatsächlichen Eingangs der in Wahrheit nur zum Schein quittierten Gelder bei der AI AH sei es gelungen, die Täter bis zum Einsetzen
intensiver und umfangreicher Nachforschungen der Strafverfolgung wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlung zu entziehen, weil AG dadurch in die Lage versetzt worden sei, bei Erhebungen wegen anderer Verdachtsgründe im Februar 1982 zunächst glaubhaft behaupten zu können, er habe die angeblichen a-conto-Zahlungen von der Q wirklich erhalten (US 165-171, 791-794, 832-834, 836 f.). Die faktenbezogenen Verfahrens- (Z 4) und Mängelrügen (Z 5) des Angeklagten I gegen diesen Schuldspruch gehen fehl: seine Rechtsrügen (Z "9", 9 lit a und 10) sind zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) beschwert sich der genannte Angeklagte zunächst darüber, daß verschiedene Schriftstücke aus dem erstgerichtlichen Akt 7 Vr 841/82 und der Akt 27 d Vr 8188/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie die hier angeschlossenen Protokolle eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und ein ebenfalls vorliegender Bericht des Finanzamtes Eisenstadt während seiner und seines Verteidigers Anwesenheit in der Hauptverhandlung weder verlesen noch erörtert worden seien.
Eine dahingehende Antragstellung seinerseits (während der Verhandlung) wird jedoch mit der Beschwerde gar nicht behauptet:
dementsprechend trifft es (seinem die Verfahrensrüge einleitenden Vorbringen zuwider) auch keineswegs zu, daß über die Nichtvornahme derartiger Verlesungen während der Hauptverhandlung Zwischenerkenntnisse gefällt worden seien. Damit liegen aber schon die formellen Voraussetzungen für eine Geltendmachung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes durch den Beschwerdeführer nicht vor. Daß die in Rede stehenden Einwände selbst dann nicht zum Ziel führen könnten, wenn man sie als Mängelrüge (Z 5) verstehen wollte, sei im gegebenen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber vermerkt: lassen sie doch jegliche Bezeichnung bestimmter Feststellungen, die von dem behaupteten Mangel betroffen sein sollten, und damit jede (zur Überprüfung ihrer Relevanz unumgängliche) Substantiierung vermissen.
Ähnliches gilt für die Anträge des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen "zur Aufklärung der noch zwischen dem Privatgutachten und dem Sachverständigen Dr. W offengebliebenen Fragen" (S 1217/AC) sowie, überhaupt ohne Angabe eines Beweisthemas, auf neuerliche Ladung der Zeugen Dr. AJ und AK oder hilfsweise auf Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn (S 1278/AC): teils mangels Präzisierung und teils mangels jeglicher Bekanntgabe jener Themen, zu deren Klärung die ergänzende Beweisaufnahme dienen sollte, sind durch deren Ablehnung (S 1256, 1258 f., 1278/AC) Verteidigungsrechte des Angeklagten keinesfalls verletzt worden, sodaß sich eine Erörterung seines darauf bezogenen, abermals vorwiegend polemischen und zudem die Begründung der abweisenden Zwischenerkenntnisse nur verstümmelt wiedergebenden Beschwerdeausführungen erübrigt.
Zum Teil offenbar unbegründet und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt sind seine Einwände (Z 5 und 9 lit a) gegen die - von ihm aus anfechtbare (vgl abermals JBl 1984,389) und auch durch die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung der Täter im "ersten Q-Prozeß" für ihn nicht präjudizierte - Urteilsannahme, daß A, C und AG ein Vermögensdelikt zum Nachteil
der Q begangen haben und daß er das wußte, als er an der Verschleierung ihres Tatverhaltens mitwirkte.
So geht der Beschwerdeführer unter krasser Vernachlässigung entscheidender Urteilsfeststellungen im Rahmen der Mängel- gleichwie der Rechtsrüge von der Prämisse aus, durch den Abfluß der von AG zum Schein quittierten Beträge aus dem Vermögen der Genossenschaft sei letzteres bloß "umgeschichtet" worden, weil die Q durch die (in bezug auf den damit bestätigten Zahlungseingang fingierten) Quittungen als konstitutive Anerkenntnisse gleichhohe Forderungen gegen den Genannten erlangt habe, deren Anrechnung auf von ihm zu erbringende Leistungen bei dem vorhersehbar gewesenen weiteren Verlauf der Geschäftsverbindung sicher gewesen sei, sodaß nur bei "rechtshysterischer" Auslegung angenommen werden könne, der Schaden sei nicht bei AG, sondern bei der Genossenschaft eingetreten.
Dazu genügt ein Hinweis auf jene Konstatierungen, wonach AG keineswegs im Gegenwert der wahrheitswidrig quittierten Beträge für die Q Leistungen erbringen, sondern ganz im Gegenteil durch das Honorieren fingierter Rechnungen schadlos gehalten werden sollte; durch eine solcherart grobe Entstellung des Urteilssachverhalts kann eine (insoweit der Sache nach allein geltend gemachte) Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Unmöglichkeit einer Aufklärung aber, welcher Verwendung die von AG zum Schein quittierten Gelder durch A und
C wirklich zugeführt wurden, steht in keiner Weise der Konstatierung entgegen, daß das jedenfalls nicht für Zwecke der Genossenschaft geschah; davon, daß diese Feststellung lediglich als eine Vermutung (und damit als eine bloße Scheinbegründung) anzusehen sei (Z 5), kann dementsprechend keine Rede sein.
Ebenso versagen die Beschwerdeargumente gegen die Urteilsannahme, daß auch dem Angeklagten I eine Verwendung jener Gelder, deren Abfluß jeweils als a-conto-Zahlung an AG getarnt wurde, durch A und C für nicht der Q
dienliche Zwecke bewußt war.
Nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer insoweit mit dem Einwand, für ihn sei lediglich der Eintritt eines Schadens bei AG erkennbar gewesen; die Behauptung eines formellen Begründungsmangels (Z 5) der gegenteiligen Urteilsannahme ist seiner darauf bezogenen Rüge nicht zu entnehmen. Bei der in diesem Zusammenhang bekämpften Passage in den Entscheidungsgründen aber, wonach er "offensichtlich" in Kenntnis der Strafgesetzwidrigkeit des gesamten Vorgangs gewesen sei, handelte es sich augenscheinlich um die einleitende Zusammenfassung jener im folgenden ausführlich dargelegten Erwägungen des Erstgerichts, aus denen es seiner Verantwortung, er sei jedenfalls der Meinung gewesen, daß die von AG zum Schein quittierten Gelder durch A und C ohnehin für Zwecke der Q verwendet worden seien, keinen Glauben schenkte und die er mit seinem Vorwurf, es sei "schlicht unerfindlich", aus welchen Umständen das angefochtene Urteil auf ein derartiges Bewußtsein bei ihm schließe (Z 5), einfach übergeht.
Im wesentlichen Gleiches gilt für seine weiteren, auf eben diese Überlegungen gemünzten Beschwerdeausführungen (im Rahmen der Mängel- und zum Teil auch der Rechtsrüge), mit denen er nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung
der Bezugnahme auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit von
"Schwarz"-Zahlungen durch eine gemeinnützige Genossenschaft einmal entgegenhält, das Gericht hätte statt dessen an (hiebei in keiner Weise konkretisierte) Ausgaben denken sollen, die auf die Genossenschafter nicht hätten überwälzt werden können oder sollen, und dann wieder (mit Bezug auf sehr wohl überwälzbare Anschaffungskosten), die Hinterziehung von Grunderwerbssteuer im Liegenschaftsverkehr sei "gar nicht selten";
der Würdigung des Zugeständnisses seiner Überzeugung, das als
a-conto-Zahlungen getarnt abfließende Geld sei "als Schmiergeld in irgendwelche Kanäle" geflossen, die Annahme unterstellt, das Erstgericht habe dabei derartige "Schwarz"-Zahlungen schon vorweg als generell strafgesetzwidrig qualifiziert, wogegen es in Wahrheit seiner Verantwortung, jene Zahlungen seien seiner Meinung nach für Zwecke der Q geleistet worden, nicht glaubte, und erst daraus sein Bewußtsein einer Strafgesetzwidrigkeit des zu verschleiernden Vorgangs ableitete;
gegen die Feststellung, auf Grund seiner Teilnahme an einer Besprechung zwischen A, C und AG sei ihm
bekannt gewesen, daß letzterem als Entschädigung für die Ausstellung der Scheinquittungen das künftige Honorieren überhöhter Rechnungen geboten wurde, als "eine in der Ungehörigkeit nicht überbietbare Unterstellung" remonstriert und behauptet, bei jener Besprechung sei es einzig und allein um ein Rückgängig-Machen dieser Empfangsbestätigungen gegangen; und schließlich
- dem die Beurteilung seiner in Rede stehenden Darstellung, er habe an eine Verwendung der von AG zum Schein quittierten Gelder von A und C für Zwecke der Q geglaubt, als
unglaubwürdig bloß ergänzenden Hinweis im Urteil darauf, daß in Österreich keineswegs die Wirtschaft ohne "Schwarzgeld" auskommen könne und die Verwaltung nur nach Hingabe von Parteispenden und "Schmiergeldern" funktioniere, die Bedeutung einer (für sich allein nicht tragfähigen) ausschließlichen Begründung beimißt:
auch solcherart werden mit Nichtigkeit sanktionierte Begründungsmängel (Z 5) des Urteils der Sache nach gar nicht zur Darstellung gebracht.
Gleichermaßen geht der Beschwerdeführer bei seinem Vorwurf (sachlich Z 9 lit a), aus der von ihm zugegebenen Überzeugung von einer Verwendung der vorgeblich an AG bezahlten Gelder durch A und C für "Schmiergeld"- und "Schwarz"-Zahlungen
können nur bei "geradezu rechtshysterischer" Auslegung ein Wissen seinerseits von einem strafgesetzwidrigen Vorgang abgeleitet werden, unter Umdeutung der bloßen Wiedergabe seiner Verantwortung im Urteil, wonach er geglaubt habe, eine derartige Verwendung sei zugunsten der Q vorgenommen worden, in eine dahingehende Feststellung nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe aus, mit denen das Schöffengericht gerade dieser Darstellung keinen Glauben schenkte; insoweit läßt demnach die (der Sache nach erhobene) Rechtsrüge ebenfalls eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Aus demselben Grund schließlich gehen auch jene Beschwerdeausführungen (Z 9 lit a) ins Leere, die nach dem oben Gesagten bloß unaktuelle Eventualerwägungen des Erstgerichts für den Fall betreffen, daß die erörterte, als unglaubwürdig erachtete Verantwortung des Angeklagten I richtig wäre und nach denen sich sein Vorsatz diesfalls immerhin darauf erstreckt hätte, daß von den durch die Verschleierung des Vorfalls begünstigten Tätern (vermeintlich) eine Abgabenhinterziehung begangen worden sei. Offenbar unbegründet ist ferner die Mängelrüge (Z 5) gegen die Urteilsannahme, daß es dem Beschwerdeführer bei den ihm angelasteten Verschleierungsmaßnahmen geradezu darauf ankam, A, C und AG der Strafverfolgung (wegen ihres ihm bewußten strafbaren Verhaltens gegen das Vermögen der Q) zu entziehen. Völlig ohne Belang ist es dabei, in Ansehung welcher Details einzelne vom Beschwerdeführer veranlaßte Buchungsvorgänge noch oder nicht mehr mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung vereinbar sind: genug daran, daß er jedenfalls, und zwar unbestrittenermaßen zumindest im Zusammenhang mit dem sogenannten "Depot"-Konto, verschiedene Vermögensflüsse vortäuschte, die in Wahrheit nicht stattgefunden haben und durch die der (dementsprechend falsche) Eindruck entstehen sollte, AG habe die zum Schein quittierten Zahlungen tatsächlich erhalten, sowie ferner - aber keineswegs nur -, daß er das solcherart fingierte Barvermögen per zu Unrecht auch in die zu diesem Stichtag erstellte Bilanz für die AI AH aufnahm.
Die in der Beschwerde behaupteten "Widersprüche und Unvollständigkeiten" im Gutachten W betreffen demnach ebensowenig entscheidende Tatsachen im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wie die Frage, aus welchen Gründen ein angeblich bei einem Bruder des AG aufgenommenes Darlehen in der Bilanz der genannten Gesellschaft keinen Niederschlag fand. Daß die Beurteilung von Rechtsfragen danach, bei wem durch die Vorgänge anläßlich der begutachteten Buchungen ein Schaden entstanden ist, nicht in die Kompetenz eines Sachverständigen fällt, hat der Beschwerdeführer ohnehin zutreffend erkannt. Der fiktive Charakter des "Depot"-Kontos als Bilanzpost mit dem am Stichtag offenen Stand aber wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß es zu dieser Zeit nur mehr einen scheinbaren Bestand von 1,46 Mio S auswies und dieser im weiteren Verlauf bis zum Juli 1980 buchhalterisch aufgelöst wurde; gleichermaßen ist es müßig, weitwendig - zum Teil auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), sachlich jedoch durchwegs Z 5 - darüber abzuhandeln, wie eine Verbindlichkeit AL zur künftigen Erbringung äquivalenter Leistungen an die Q richtigerweise zu verbuchen gewesen wäre, weil (wie dargelegt) zum einen feststeht, daß er von einer derartigen Verpflichtung ganz im Gegenteil entbunden sein sollte und daß der Beschwerdeführer das wußte, sowie zum anderen, daß die tatsächliche Errichtung eies fiktiven "Depot"-Kontos jedenfalls unzulässig war.
Ohne jede Bedeutung ist es nach dem Obengesagten außerdem, ob AG die fingierten Eingänge schon in der laufenden
Periode - was das Schöffengericht in Wahrheit ohnedies gar nicht annahm - oder erst zu einem (keinesfalls durch die tatsächliche Erbringung von - wie gesagt überhaupt nicht
geplanten - Gegenleistungen bestimmten) späteren Zeitpunkt versteuern wollte, und aus denselben Erwägungen bedürfen im gegebenen Zusammenhang auch jene Argumente des Beschwerdeführers keiner weiteren Erörterung, mit denen er in offenkundiger Rabulistik die Feststellung, daß Zahlungen "an Dipl.Ing.Otto AG" statt richtig an dessen "Firma" verbucht wurden, sowie einige nicht sehr glücklich formulierte Urteilspassagen über die Bedeutung des "Depot"-Kontos und die darauf verbuchten Vorgänge bemängelt. Mit seinen Einwänden gegen die Feststellung seiner Absicht hinwieder, durch die in Rede stehenden Verschleierungsmaßnahmen A, C und AG der Strafverfolgung zu entziehen,
ficht der Beschwerdeführer einmal mehr nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils darzutun.
Die vom Beschwerdeführer mehrfach aufgeworfene Frage schließlich, ob seine hier maßgebenden, in der Errichtung, Führung und bilanzmäßigen Erfassung des "Depot"-Kontos gelegenen Verschleierungsmaßnahmen auch tatsächlich geeignet waren, die Täter des zum Nachteil der Q begangenen Vermögensdelikts der Strafverfolgung zu entziehen (§ 15 Abs. 3 StGB), kann überhaupt nur dann aktuell werden, wenn sich eine derartige Eignung nicht ohnehin in der Tatbestandsvollendung, also im Gelingen der Begünstigung, manifestiert; soweit er in diesen beiden Belangen (Tauglichkeit zur Verschleierung und Deliktsvollendung) - vorwiegend im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), sachlich aber durchwegs Z 5 - die dahingehenden Urteilsannahmen in tatsächlicher Hinsicht bekämpft, gehen seine Einwände ebenfalls fehl.
Davon, daß es primär die eigenen Scheinquittungen waren, auf die sich AG berief, als er zu Beginn der Erhebungen bei ihm behauptete, er habe die betreffenden Zahlungen wirklich erhalten, ist das Erstgericht bei der Feststellung, daß er das im Hinblick auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der erörterten buchhalterischen Verschleierung ihres Nichteingangs vorerst glaubhaft tun konnte, ohnehin ausgegangen; indem er mit Bezug darauf eine Relevanz (und damit Kausalität) seines Tatverhaltens für das weitere Vorgehen der Strafverfolgungsorgane in Abrede stellt, unternimmt er abermals nur einen nicht zielführenden Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.
Über die mit Bezug auf den Verfahrensablauf - teilweise im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) - dazu und zur Frage, ob (allenfalls) rechtliche Erwägungen der Annahme entgegenstehen, daß die maßgeblichen Verschleierungsmaßnahmen des Beschwerdeführers an sich geeignet waren, die Täter der Strafverfolgung zu entziehen, erhobenen Rechtsrügen (Z 9 lit a, sachlich primär Z 10) wird (ebenso wie über eine etwaige Rechtfertigung seiner Tat) im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 285 d Abs. 2 StPO). In faktischer Hinsicht vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keinen formellen Begründungsmangel des Urteils in Ansehung der Erwägung aufzuzeigen, daß seine buchhalterischen Malversationen sehr wohl geeignet sein konnten, den Erhebungsbeamten die ursprüngliche Behauptung AL, er habe die zum Schein quittierten Zahlungen wirklich erhalten, als glaubhaft erscheinen zu lassen; die Stichhältigkeit des Hinweises darauf, daß bei der geplant gewesenen Auflösung des "Depot"-Kontos noch vor der nächsten Bilanzerstellung die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Verschleierung sogar noch größer gewesen wäre, im besonderen wird durch den Einwand, daß diesfalls doch die Buchhaltung genauso beschlagnahmt worden wäre, keineswegs in Frage gestellt.
Im bisher erörterten Umfang erweist sich daher die Beschwerde des Angeklagten I als unbegründet.
4. Faktum "Anbot J" (E.)
Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen offerierte der Angeklagte J im Weg eines notariell unterfertigten "Abtretungsanbots" vom den Angeklagten A (zu 30 %) und C (zu 20 %) eine Beteiligung an 2 Kommanditgesellschaften: das Entgelt für die Übertragung der Anteile sollte 20 Mio S betragen und derart aufgebracht werden, daß die Genannten als "Interessenten" entweder Lieferaufträge mit einer jährlichen Vorauszahlung von 10 Mio S oder aber eine Einlage in derselben Höhe zu erbringen hätten; dafür sollten ihnen 50 % des buchmäßigen Reingewinns jeder Gesellschaft auf einem internen Verrechnungskonto gutgeschrieben werden, wobei die Berechnung der Gutschriften im Anbot geregelt und außerdem vorgesehen war, daß die Guthaben ausschließlich zur Aufbringung des Entgelts dienen sollten sowie für den Fall des Ablebens eines der Interessenten eine Risiko- und Unfallversicherung abzuschließen sei (US 148, 155 f., 744 f.).
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß J damit vor allem den Umsatz der von den Gesellschaften betriebenen defizitären Ziegeleien steigern, aber auch auf andere Betriebszweige, wie etwa auf eine Bootsbauerei oder auf einen Möbelhandel, übergehen wollte, daß er sich von der Q Lieferaufträge und Vorauszahlungen in der Höhe von zumindest 6 Mio S jährlich erwartete, wobei der Rest auf die im Anbot genannte Summe von 10 Mio S durch Aufträge anderer Firmen sowie in anderen Geschäftszweigen hereingebracht werden sollte und ihm eine derartige Zusammenarbeit für mindestens fünf Jahre vorschwebte, und daß er zu Änderungen des Anbots noch bereit gewesen wäre, letzteres aber von A und C nicht
angenommen wurde (US 148 f., 156-158, 744, 745 f.). Die Anklagebehörde hingegen war davon ausgegangen, daß das Anbot von A, C und J schon vorher inhaltlich
abgesprochen worden war und durch drei (zwischen April und Juli 1980 geleistete) Vorauszahlungen der Q in der Höhe von insgesamt 6 Mio S - für die in der Folge (zwischen Juni 1980 und November 1981) Teillieferungen im Wert von rund 2,2 Mio S erbracht worden sind - schlüssig angenommen wurde; ihrer Rechtsansicht entsprechend, daß A als Machthaber der Q verpflichtet gewesen wäre, letzterer auch alle privaten Gewinne zuzuwenden, die er im Sinn dieser Vereinbarung aus Geschäften der Kommanditgesellschaften mit der Genossenschaft erzielen würde, hatte sie die Auffassung vertreten, das Vorhaben der genannten Angeklagten sei durch die gemeinsame Erstellung und Annahme des Anbots sowie durch den Beginn seiner Erfüllung in das Stadium eines strafbaren Versuchs der Untreue getreten, die allerdings erst mit der tatsächlichen Erzielung von Gewinnen durch die Ziegeleien aus Geschäften mit der Q und dem Unterbleiben einer Weiterleitung derartiger Gewinne an die Genossenschaft durch A vollendet worden wäre. Demgemäß hatte sie letzterem versuchte Untreue sowie C, J und (wegen einer Mitwirkung an der Anboterstellung) auch I Beitragstäterschaft hiezu vorgeworfen.
Auf Grund der zuvor wiedergegebenen, sachverhaltsmäßig von der Anklage teilweise abweichenden Feststellungen gelangte das Schöffengericht, von derselben Rechtsansicht ausgehend, zwar bei A, C und I zum Freispruch (H. I. und IV.), weil
die Untreue zufolge der Nichtannahme des Anbots nicht bis ins Versuchsstadium gediehen sei und I nur an der Prüfung der Offerte für A mitgewirkt, von deren Annahme aber abgeraten hatte (US 818 f.).
Dem Angeklagten J hingegen lastete es versuchte Bestimmung zur Untreue an (E.), weil er durch die im Bewußtsein, daß mit der Annahme des Anbots in der von ihm beabsichtigten Form "zwangsläufig" ein Befugnismißbrauch durch A "verbunden sein mußte", durch den der Q ein 100.000 S übersteigender Schaden entstehen würde, vorgenommene Übergabe der Offerte an den Genannten und an C, die sie jederzeit hätten annehmen können, seinen Entschluß zur Bestimmung AS zu einem Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnis, über das Genossenschaftsvermögen zu verfügen, betätigt habe (US 158-160, 749 f.); J habe nämlich gewußt, daß die an A und C zugesagten 50 % des Gewinnes aus dem
angestrebten Umsatz der Ziegelwerke bei der Genossenschaft (im Ausmaß von rund 30 Mio S innerhalb von fünf Jahren) an die Q hätten weitergegeben werden müssen (US 159, 747 f.). Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J gegen diesen Schuldspruch kommt insofern Berechtigung zu, als dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel nach Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO anhaften.
Nicht zielführend ist allerdings der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Straflosigkeit "versuchter Beihilfe":
liegt ihm doch versuchte Bestimmung (§§ 15 Abs. 2, 12 zweiter Fall StGB) zur Untreue und nicht der Versuch eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12 dritter Fall StGB) hiezu zur Last. Mit Recht jedoch wendet er ein, daß bei der zweiten (alternativen) Variante in bezug auf die Aufbringung des Entgelts durch A und C für die ihnen angebotene Übertragung
der Gesellschaftsanteile, nämlich im Fall des Erbringens "einer" Einlage von - laut US 744 gemeint offenbar: "je" - 10 Mio S, Anhaltspunkte für eine (mißlungene) Bestimmung des Erstgenannten zu einem Befugnismißbrauch zum Schaden der Q nicht zu erkennen sind; denn davon, daß (ebenso wie die primär vorgesehenen Vorauszahlungen auf Lieferaufträge) etwa auch eine derartige Einlage aus Genossenschaftsmitteln hätte geleistet werden sollen, ist dem Urteil (gleichwie der sonstigen Aktenlage) nichts zu entnehmen. Würde aber A solcherart (in welcher Form immer) an den Kommanditgesellschaften (als solchen) beteiligt worden sein, dann wäre er - wie zur Klarstellung vermerkt sei - auch in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen, als Machthaber der Q seinem Machtgeber einen Gewinn aus dieser Gesellschaftsbeteiligung zuzuwenden: ein Anteil am buchmäßigen Reingewinn der Gesellschaften schlechthin, möge auch (im Weg einer innerbetrieblichen Erfolgsaufgliederung) eine (vollständige oder teilweise) kalkulatorische Zuordnung speziell zu den "mit der Q getätigten Umsätzen" (US 159) innerhalb des Gesamtgewinnes denkbar sein, könnte nämlich - anders als dies bei verdeckten Provisionen oder Rabatten der Fall ist - auch bei einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in seinem Wesen keineswegs etwa als eine Verkörperung der Summe des jeweils "aus dem Geschäft entsprungenen Nutzens" der Genossenschaft im Sinn des § 1009 ABGB, also eines (zu Lasten eines Vertragspartners erzielten) Gewinnes des Machtgebers, angesehen werden; geht es dabei doch vielmehr, auch wirtschaftlich gesehen, ausschließlich um den (in seiner rechtlichen und ökonomischen Bedeutung nicht mehr differenzierbaren) Gesamtgewinn eines Kontrahenten des Machtgebers (aus dessen gesamter Geschäfstätigkeit) und um dessen interne Aufteilung zwischen den Gesellschaftern. Auf einen daraus resultierenden Gewinn hätte sich daher eine Herausgabepflicht AS als Organ der Q jedenfalls nicht erstrecken können. In Fällen dieser Art könnte dementsprechend - von den allfälligen zivilrechtlichen Folgen eines "In-Sich-Geschäftes" als Treubruch (vgl Strasser bei Rummel, Rz 18, 21, 23 zu § 1009 ABGB) abgesehen - ein das Vermögen des Vertretenen schädigender, strafrechtlich verpönter Mißbrauch der Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen oder jenen zu verpflichten (§ 153 StGB), nur in Form des (wissentlich pflichtwidrigen) vorsätzlichen Abschlusses von für den Machtgeber nachteiligen Geschäften, wie etwa durch die Bezahlung überhöhter Preise oder durch die Leistung wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Vorauszahlungen an kridaverdächtige Geschäftspartner, aktuell werden.
Die zwischen den beiden Varianten zur Aufbringung des Entgelts durch A und C für die ihnen offerierten Gesellschaftsanteile nicht differenzierende Ansicht des Schöffengerichts, J habe bei diesem Anbot gewußt, daß mit dessen Annahme "zwangsläufig" ein Befugnismißbrauch durch A verbunden sein "mußte", ist demnach jedenfalls mit Bezug auf die soeben erörterte (zweite) Alternative schon objektiv rechtlich verfehlt.
Im wesentlichen Gleiches gilt aber auch (schon objektiv) für die andere (primäre) Variante des Zustandebringens dieses Entgelts - und zwar im eingangs beschriebenen Weg einer Beibringung von Lieferaufträgen samt Vorauszahlungen - durch die "Interessenten", sodaß sich Erörterungen darüber, ob die soeben relevierte Feststellung zur subjektiven Tatseite (ungeachtet der aufgezeigten Fehlbeurteilung für den zuvor erörterten Fall nicht doch) immerhin für die nunmehr in Rede stehende Alternative genügen würde, erübrigen.
Denn nach dem darauf bezogenen Inhalt des Anbots, demzufolge ihnen schon vor der eigentlichen Übertragung der Gesellschaftsanteile an sie ein (keineswegs etwa am Umsatz oder am Gewinn bloß aus Geschäften mit der Q orientierter, sondern vielmehr) vom gesamten buchmäßigen Reingewinn der Kommanditgesellschaften zu berechnender 50 %iger Anteil daran (als Beitrag zum Geschäftszweck der Aufbringung des Entgelts für den Erwerb der Gesellschaftsanteile) zugesichert wurde und demzufolge sie selbst durchaus nicht nur Lieferaufträge der Q beibringen sollten, wären sie bei einer Annahme der Offerte zur Herausgabe eines derartigen Gewinnes - aus der damit vereinbarten (interimistischen) Erwerbsgemeinschaft (nach Art einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: §§ 1175 ff. ABGB) - an ihren Machthaber gleichfalls nicht verpflichtet gewesen; auch in einem solchen Gesellschafts-Gewinn könnte daher, der vom Erstgericht übernommenen Rechtsansicht der Anklagebehörde zuwider, ein "aus dem Geschäft entsprungener Nutzen" der Q im Sinn des § 1009 ABGB nicht erblickt werden.
Eine (durch die Nichtannahme des Anbots mißlungene) Bestimmung des Angeklagten A zur Untreue (§§ 15, 12 zweiter Fall, 153 StGB) könnte dementsprechend bei jener Alternative gleichermaßen nur insoweit in Betracht kommen, als sie auf den Abschluß von für die Genossenschaft nachteiligen Geschäften mit den Kommanditgesellschaften (im zuvor erwähnten Sinn) gerichtet gewesen wäre; dazu aber gleichwie zu einer allfälligen Beurteilung des Tatverhaltens dieses Beschwerdeführers in Richtung § 159 StGB hat das Erstgericht - von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß A jedenfalls zur Herausgabe seines Anteils an den Gesellschaftsgewinnen zugunsten der Q verpflichtet gewesen wäre - keine ausreichenden Feststellungen getroffen (Z 9 lit a und 10).
Schon darum erweist sich eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.
Faktum "überhöhte Zahlungen an D" (A.II.2., C. IV.)
Das Erstgericht stellte des weiteren fest, daß A im Zusammenwirken mit C dem Angeklagten Raimund D als
Gegenleistung für dessen - bereits oben (unter III. 2.) erörterte - Mitwirkung beim Abzweigen von Genossenschaftsgeldern nicht erbrachte Leistungen der AM, an der letzterer zu 20 % und dessen Vater Ignaz D zu 80 % beteiligt waren, aus Q-Mitteln honorieren ließ (US 96-99, 405 f.).
Dabei handelt es sich um vier Zahlungen im Gesamtbetrag von 1,747.800 S, die D im Rahmen zweier Bauprojekte in Oberwart für die AM in Anspruch nahm, und zwar mit 870.200 S beim Projekt "DORNBURGGASSE" und mit 877.600 S beim Projekt "BILLROTHGASSE"; insoweit liegt ihm die (in Ansehung des Mehrbetrages nicht erfaßte) Erstellung ungerechtfertigter Honorarnoten (über insgesamt 2,104.800 S) und die Entgegennahme der (in der zuvor bezeichneten Höhe) dafür geleisteten Zahlungen als Tatbeitrag zu der von A begangenen Untreue zur Last (C. IV. 1., 2. a, b).
Der gegen jenen als unmittelbaren Täter ergangene Schuldspruch erstreckt sich im Hinblick darauf, daß eine der ungerechtfertigten Zahlungen (beim Projekt "DORNBURGGASSE") im Betrag von 59.000 S von der gegen ihn erhobenen Anklage nicht miterfaßt wurde, nur auf Untreue-Handlungen mit 1,688.800 S Schaden (A. II. 2. a, b, c); C wurde im gegebenen Zusammenhang nicht angeklagt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und Raimund D gegen diese Schuldsprüche sind zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen offenbar unbegründet. Soweit D behauptet, im Urteil werde für die Annahme seines (unmißverständlich auch auf US 402 relevierten) grundsätzlichen Übereinkommens mit A und C über ungerechtfertigte
Zuwendungen an ihn aus Q-Mitteln sowie eines Zusammenhangs dieser Übereinkunft mit seiner Mitwirkung am Abzweigen von Genossenschaftsgeldern durch die Genannten keine Begründung gegeben (Z 5), genügt es, ihn auf US 97 f., 405 f., 432 f. zu verweisen. Mit seinen Gegenargumenten ficht er nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbeachtlich die erstinstanzliche Beweiswürdigung an; daß A seine Pläne nur mit Hilfe des Angeklagten C zu realisieren vermochte, wird im Urteil ohnedies besonders hervorgehoben (US 98 f., 405).
Aus welchen Gründen durch die vom Erstgericht relevierten Verfahrensergebnisse die Konstatierung des hier in Rede stehenden "Gesamtplanes" nicht gedeckt sein sollte, ist dem dahingehenden Beschwerdeeinwand des Angeklagten A (Z 5) nicht zu
entnehmen; ebensowenig vermag letzterer einen Begründungsmangel des Urteils mit dem Hinweis darauf aufzuzeigen, daß im gegebenen Zusammenhang (wie schon erwähnt) nicht auch C unter Anklage gestellt wurde.
Mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich schließlich ist die Auffassung dieses Beschwerdeführers, daß die Urteilsbegründung (auch) zur Frage, warum er im einzelnen von den "unberechtigten Zahlungen an die Gruppe D" wußte, nicht schlüssig sei (Z 5); mit der (seiner leugnenden Verantwortung entsprechenden) bloßen Gegenbehauptung, daß insoweit "offenbar" keine Einzelabsprachen mit ihm stattgefunden hätten, opponiert er nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ferner die Beschwerde des Angeklagten D mit seinem Einwand (sachlich Z 9 lit a), das Erstgericht hätte zur Berechnung eines allfälligen Schadens der Q alle ihre "Architektenverträge" mit der AM berücksichtigen müssen. Denn dabei geht er gleichfalls von seiner leugnenden Veranwortung aus, und zwar dahin, daß die inkriminierte Honorarabrechnung mit der Genossenschaft auf Wunsch ihrer Organe aus internen (finanzierungstechnischen) Gründen in Wahrheit nicht projektbezogen vorgenommen worden sei: dieser Darstellung hat das Schöffengericht mit eingehender Begründung (US 392-396, 398 f., 401 f.) den Glauben versagt; materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Ausschließlich in jenem - mit dem Beschwerdehinweis auf die Verantwortung des Angeklagten Raimund D
aktualisierten - Bereich eines unmittelbaren Vorteilsausgleichs (mit dem aus der jeweiligen Mißbrauchshandlung resultierenden Vermögensnachteil des Machtgebers) aber könnte, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt sei, der mit dieser Rechtsrüge relevierte "Grundsatz der Gesamtsaldierung" bei der (als Mißbrauchsdelikt keinen Bereicherungsvorsatz voraussetzenden) Untreue (§ 153 StGB) Platz greifen, nicht aber etwa in Form einer Abrechnung sonstiger wechselseitiger Forderungen (vgl EvBl 1981/79, ÖJZ-LSK 1976/252, SSt 26/86 uva).
Eine Aktenwidrigkeit (Z 5) der beweiswürdigenden Bezugnahme des Erstgerichts darauf jedoch, daß er erstmals am (ON 726/XLI S 701) erklärt habe, beim Projekt "DORNBURGGASSE" sei eine der inkriminierten Honorarrechnungen (im Einvernehmen mit C) "für andere Planungsarbeiten bei laufenden Projekten" gelegt worden (US 394), vermag D nicht mit dem Hinweis darauf aufzuzeigen, daß schon in seiner aktenkundigen "Honoraraufstellung" vom (ON 726/XLI Beilage 65 S 913-915 = ON 727/XLII Beilage 108 S 21-23) das in Rede stehende Projekt nicht aufscheint:
denn nicht auf seine damalige Erklärung dafür, warum er das Projekt "DORNBURGGASSE" in diese (darüber zudem überhaupt nichts besagende) Aufstellung nicht mehr aufnahm, bezieht sich die gerügte Urteilspassage, sondern vielmehr auf seine hiezu vorgebrachte Verantwortung im vorliegenden Verfahren; deren unrichtige Wiedergabe im Urteil indessen wird mit der Mängelrüge gar nicht behauptet. Auf keine entscheidenden Tatsachen (Z 5) hinwieder beziehen sich jene Urteilspassagen, in denen auf die für die Gründung der AM und der "IMMOBILIEN-...GesmbH" - an der gleichfalls Raimund D zu 20 % und Ignaz D zu 80 % beteiligt
waren - maßgebend gewesenen Motive sowie darauf Bezug genommen wird, daß die schriftlichen Planungsaufträge an die AM von letzterer selbst abgefaßt und von der Q bloß unterfertigt wurden (US 91, 93, 96); schon aus diesem Grund ist die Geltendmachung von Begründungsmängeln dazu nicht zielführend.
Eine Reihe weiterer Beschwerdeeinwände des Angeklagten Raimund D richtet sich gegen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. AN (Z 4 und 5); schon nach dem zuvor Gesagten könnten jene Vorwürfe nur insoweit aktuell sein, als sie sich auf die Rechnungslegung bei den Projekten "DORNBURGGASSE" und "BILLROTHGASSE" beziehen.
Im Hinblick darauf aber, daß der Beschwerdeführer nach den (in
diesem Belang unbekämpften) Urteilsfeststellungen beim zuerst
angeführten Bauvorhaben wissentlich die Q grundsätzlich zu Unrecht
belastete, weil die von der AM dort erbrachten Leistungen
von der - durch die AO... GesmbH" als Komplementär und die
Gattin des Ignaz D als Kommanditistin
gegründeten - "AO... KG" zu honorieren gewesen wären,
betreffen sie überhaupt nur das Projekt "BILLROTHGASSE", und insoweit tangieren sie bloß die Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen durch den Sachverständigen, ohne die von diesem angenommene Verrechnung nicht erbrachter und Mehrfachverrechnung erbrachter Leistungen in Zweifel zu ziehen.
Der Sache nach releviert der Beschwerdeführer solcherart lediglich das Ausmaß des aus den mißbräuchlich geleisteten Zahlungen entstandenen Schadens der Q: da er damit weder den Schuldspruch noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes in Frage stellt, betreffen diese Einwände ebenfalls keine entscheidenden Tatsachen (Z 5) und vermögen demnach auch keine mit Nichtigkeit sanktionierte Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) darzutun. Sie werden daher (bei der Gewichtung der Schadenshöhe) in Erledigung der Berufung zu berücksichtigen sein.
Zur Behauptung schließlich, das Urteil enthalte keine Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und über den Eintritt eines Schadens bei der Q (US 98, 104), genügt es, den Angeklagten D auf die insoweit zusammenfassenden Entscheidungsgründe (US 405-407) zu verweisen; es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, dem Beschwerdeführer die von ihm einfach negierte, ohnehin evidente Urteilsbegründung im einzelnen zu wiederholen.
Fakten "Grundstückskäufe in Großpetersdorf und Oberwart" (A. II. 6., C. I.; B., D.)
Für die Mitwirkung des Angeklagten Raimund D beim Abzweigen von Genossenschaftsgeldern (oben III. 2.) und für die finanzielle Unterstützung einer ihm nahegestandenen Regionalzeitung durch Ignaz D ließ A im Zusammenwirken mit C den Genannten
als weitere Gegenleistung auch in der Form Q-Mittel zufließen, daß er beim Erwerb zweier Grundstücke in Großpetersdorf die AO... KG als Zwischenkäuferin einschaltete, welche dann die am um zusammen 1,715.490 S erstandenen Parzellen kurz danach um einen weitaus höheren Preis an die Genossenschaft weiterveräußerte (US 105-111, 113 f., 117 f., 514-520, 530-539). Der (am - somit noch vor dem Ankauf durch die Angeklagten D, US 108 - von Vorstand und Aufsichtsrat der Q grundsätzlich gebilligte) Ankauf dieser Grundstücke am von der Kommanditgesellschaft um (durch die faktische Nichtberücksichtigung der geleisteten Anzahlung in der Höhe von 1 Mio S bei der Kaufpreiszahlung letztlich insgesamt) 4,921.120 S liegt dem Angeklagten A als Untreue mit einem (aus dem angenommenen Grundstückswert von zusammen 980.280 S errechneten) Schaden der Genossenschaft in der Höhe von 3,940.840 S zur Last (A. II. 6.).
Die Angeklagten C, Ignaz D und Raimund D haben
wegen ihrer Mitwirkung an den beschriebenen Malversationen, und zwar ersterer durch seine Tätigkeit hiebei als leitender Angestellter der Genossenschaft sowie letztere als Zwischenerwerber der Grundstücke und Empfänger des überhöhten Entgelts, Beitragstäterschaft zur Untreue zu verantworten (C. I.).
Auch beim Kauf einer der beiden Parzellen in Oberwart, in Ansehung deren er der AM zudem - wie schon (oben unter III. 5.) erörtert - fingierte Leistungen honorierte, schaltete A unter ähnlichen Umständen und mit der gleichen
Zielsetzung wie beim zuvor beschriebenen Liegenschaftserwerb in Großpetersdorf die AP ... KG als Zwischenerwerberin ein, die das Grundstück am um 2,3 Mio S erstand (US 119 f., 124 f., 560-570).
In diesem Fall wurde A nur der versuchten Untreue
schuldig erkannt, weil es nach dem Ankauf der Parzelle durch die Q am 13.Oktober d.J. um 3,096.100 S nur mehr zur teilweisen Bezahlung des Kaufpreises an die Kommanditgesellschaft mit 1 Mio S kam, sodaß die beabsichtigte Schädigung der Genossenschaft um die Kaufpreisdifferenz von 796.100 S nicht mehr habe realisiert werden können (B.); für ihre gleichartige Beteiligung daran haften C, Ignaz D und Raimund D ebenfalls als Beitragstäter (D.). Sämtliche Beschwerdeeinwände der genannten Angeklagten gegen die in Rede stehenden Schuldsprüche - soweit im folgenden nichts anderes gesagt wird: Z 5 - erweisen sich als nicht zielführend. Ersichtlich auf einem Verkennen der erstinstanzlichen Beweisführung beruht der von den Angeklagten D erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe für die Annahme eines Zusammenhangs der inkriminierten Grundstücksgeschäfte einerseits mit der Überlassung von insgesamt 842.000 S Honorar durch Raimund D an A und C (Faktum A. II. 5./C. VI.) sowie mit einer Spende des Ignaz D an den "SÜDK-EXPRESS" in der Höhe von 600.000 S anderseits (US 534 f.) "keine Gründe" angegeben. Wird doch mit dem bekämpften (mehrfachen) Hinweis darauf, daß es sich bei der hier in Rede stehenden verdeckten Zuwendung erheblicher Genossenschaftsmittel an die Angeklagten D - gleichermaßen wie bei den schon oben (unter III. 5.) erörterten ungerechtfertigten Honorarzahlungen an die AM - um eine "Gegenleistung" und "Belohnung" für ihre relevierte Mitwirkung beim Abzweigen von Q-Geldern zugunsten von A und C sowie bei der Finanzierung der bezeichneten periodischen Druckschrift handelte (vgl auch US 107, 124 f., 432 f., 514, 530 f., 567 f. ua), keineswegs etwa, wie die Beschwerdeführer zu vermeinen scheinen, ein zusätzliches Beweismittel für die kriminelle Struktur der Grundstücksgeschäfte ins Treffen geführt, sondern vielmehr (aus den Begleitumständen und aus dem wirtschaftlichen Effekt der - schon aus anderen Gründen als erwiesen angenommenen - Malversationen) nur noch ein Rückschluß auf das für die jeweils nicht unmittelbar begünstigte Tätergruppe maßgebend gewesene Tatmotiv gezogen: diese Schlußfolgerung aber ist nach den Verfahrensergebnissen durchaus denkfolgerichtig und lebensnah.
Soweit die Angeklagten D dazu in bezug auf ihr angenommenes Übereinkommen mit A und C betreffend die Ausstellung von Scheinquittungen für letztere die Anführung von Beweisergebnissen vermissen, genügt es, sie auf die Feststellungen zu jenem Schuldspruch (A. II. 5./C. VI.) und auf die ihnen zugrunde gelegten Beweismittel zu verweisen; Zeugenaussagen dahin jedoch, daß Ignaz D mit der finanziellen Unterstützung des "SÜDK-EXPRESS" eigene politische Ziele verfolgt habe, bedurften deshalb keiner besonderen Erwähnung im Urteil, weil eine derartige Zielsetzung in keiner Weise der Annahme entgegensteht, daß er mit seiner Spende jedenfalls auch den Intentionen des Angeklagten A
entgegenkommen wollte.
Durchwegs nicht stichhältig sind des weiteren alle jene Argumente sämtlicher Beschwerdeführer, mit denen sie gegen die Annahme remonstrieren, A habe die Angeklagten D bei den in Rede stehenden Grundstückskäufen für die Q jeweils unter wissentlichem Mißbrauch seiner Vertretungsbefugnis "zwischengeschaltet", also auf den unmittelbaren Erwerb der Liegenschaften von den Voreigentümern gezielt zugunsten der Zwischenerwerber verzichtet, um die Kaufobjekte dann kurz danach von ihnen um einen weitaus höheren Preis erstehen zu können. So konnte das Erstgericht beim Faktum A. II. 6./C. I. aus der direkten Überweisung eines Kaufpreisteilbetrages von 1 Mio S durch die Q auf das Konto eines Überbringer-Sparbuchs unter namentlicher Bezeichnung der Voreigentümerinnen als Zahlungsempfänger (ON 726/XLI Beilage 14 = S 477) zu einer Zeit, als noch nicht einmal die AP ... KG mit ihnen - geschweige denn die Genossenschaft mit letzterer - einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, sehr wohl eine Bestätigung dafür erblicken, daß A und C über
die damaligen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken informiert waren, und aus diesem Wissen in Verbindung damit, daß die Angeklagten D jenes Sparbuch (vermehrt um nur 100.000 S aus eigenen Mitteln) als Anzahlung für den Liegenschaftserwerb verwendeten, sowie mit einer Reihe weiterer Überlegungen durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen, daß die Letztgenannten zum Zweck einer ihnen zugute kommenden Verteuerung der Kaufobjekte von A als Zwischenerwerber eingeschaltet wurden (US 106 f., 109 f., 117 f., 517 f.).
Dies umso mehr, als Raimund D auch im parallel gelagerten Faktum B./D. nach dem Inhalt seiner eigenen Honorarnote an die Q vom (ON 726/XLI Beilage 56 = S 887) schon Monate vor dem Erwerb des betreffenden Grundstücks durch die AP ... KG und dessen schon vier Tage später vorgenommenem Weiterverkauf an die Genossenschaft "im Auftrag der Q" tätig geworden war, und zwar in Form von "Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern" und einer "Mitarbeit an der Erstellung des Kaufvertrages" (US 119, 123 f., 560-562).
Der in diesem Zusammenhang unternommene Versuch, jene - zur Begründung der bekämpften Konstatierung mitverwertete (US 517) - Bekundung des Angeklagten Ignaz D als einen Irrtum hinzustellen, derzufolge die Q beim Grundstückskauf in Großpetersdorf zumindest ab der zuvor relevierten a-conto-Überweisung die Voreigentümerinnen gekannt habe, erweist sich ebenso als ein im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässiger bloßer Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung wie der inhaltlich einer Schuldberufung gleichkommende (und zudem nach Art eines Zirkelschlusses das Fehlen eines Zusammenwirkens der tatbeteiligten Angeklagten bereits voraussetzende) Einwand, es widerspräche "lebensnaher Betrachtungsweise", wenn jemand, der ein Grundstück erst kaufen und dann mit Gewinn weiterveräußern wolle, seinem Interessenten sowohl den Voreigentümer als auch die Preisdifferenz mitteilen würde. Die eine derartige Verabredung mit A und C in
beiden Fällen leugnenden Verantwortungen (auch) der Angeklagten D hat das Erstgericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 456, 466, 474 ua); durch welche Widersprüchlichkeiten in ihren Angaben (in sich und in bezug auf andere Verfahrensergebnisse) es sich mitveranlaßt sah, diesen Darstellungen keinen Glauben zu schenken (US 514, 569), ist durch ein Nachlesen der die in Rede stehenden Fakten betreffenden Entscheidungsgründe (vgl insbes US 518 f., 523 f., 526 f., 529, 532-534, 536, 562, 563 f., 565 f.) leicht festzustellen.
Damit aber, daß insoweit - mit Behauptungen des Inhalts, das Urteil enthalte hiefür "keine Begründung", "keinerlei Hinweis", bloß eine "Scheinbegründung" oder "Scheinargumente", und es sei insgesamt bloß ein "unzulässiger Kreisschluß", sowie ferner, die bekämpfte Feststellung sei "ohne Gründung auf den Akteninhalt" und "ohne entsprechende Beweise" getroffen worden, durch "kein Beweisergebnis" gedeckt, "durch nichts begründet", "nicht überprüfbar begründet" sowie "geradezu aktenwidrig" - die gesamte Beweisführung des Schöffengerichts einfach nicht zur Kenntnis genommen wird, kann ein formeller Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan werden. Mit der Erklärung des Sachverständigen AN, daß eine Bindung von Architekten an ein Grundstück und im Fall des Verkaufs eine Verpflichtung des Käufers zu deren Übernahme durchaus üblich sei (US 506), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen; wird doch durch die damit relevierten Bestimmungen in den Verträgen über den Weiterverkauf der Grundstücke in Großpetersdorf (Pkt. VII.) und Oberwart (Pkt VIII.) durch die AP ... KG an die Q
(ON 726/XLI Beilagen 22, 45) gar keine derartige Verbindlichkeit der Käuferin begründet, sondern ganz im Gegenteil eine ausdrückliche Verpflichtung der Verkäuferin zur Bestreitung (unter anderem) "der Kosten aller Planungsarbeiten für die Errichtung der von der Käuferin geplanten Bauwerke" (US 111).
In Ansehung jener Nebenabreden aber wird im Urteil mit eingehender Begründung (vgl insbes US 473, 522-526, 529, 565) als erwiesen angenommen, daß es sich dabei um bloße Scheinvereinbarungen handelte, mit denen der außerordentlich hohe Veräußerungsgewinn der Angeklagten D bemäntelt werden sollte, der teils binnen 25 Tagen - von der späteren Doppelzahlung eines Teilbetrages von 1 Mio S ganz abgesehen - rund 2,2 Mio S, also nahezu 130 %, und teils binnen 4 Tagen rund 800.000 S, das sind immerhin beinahe 35 %, betrug (US 124 f.).
Bei diesem Urteilsinhalt ist die Beschwerdebehauptung der Angeklagten D, das Schöffengericht gebe keine Begründung dafür, warum es ihnen eine strafrechtliche Schuld anlaste, obwohl der genannte Sachverständige bekundet habe, daß die Vorteile aus einer derartigen Vereinbarung - augenscheinlich gemeint: im Fall ihrer Ernstlichkeit - auf Seiten des Käufers lägen, schlechthin unverständlich. Gleichermaßen setzt sich auch A, die Feststellungen über seinen Schädigungsvorsatz (und damit auch über die Mißbräuchlichkeit seiner Befugnisausübung) bekämpfend, mit dem Einwand, die Kaufbedingungen seien auf Grund der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen für die Q günstig gewesen, über den bloß fiktiven Charakter dieser Nebenabreden hinweg.
In den betreffenden Scheinvereinbarungen zur Verschleierung des tatsächlichen Veräußerungsgewinnes der Angeklagten D hinwieder konnte das Erstgericht durchaus folgerichtig ein weiteres Indiz für die Annahme erblicken, daß letztere von A zum Schaden der
Q gezielt als Zwischenerwerber eingeschaltet wurden; darin aber, daß Raimund D der Q schon im Mai 1980 eine das Grundstück in Oberwart betreffende Honorar-Rechnung legte, wurde ohnedies gar kein Widerspruch zu seiner (aus anderen Gründen als widerlegt angesehenen) Verantwortung erblickt, er habe sich durch den hier maßgebenden Vertragspunkt (VIII.) den Architektenauftrag für diese Liegenschaft sichern wollen, sondern vielmehr (US 564) eine Diskrepanz zur ursprünglichen Behauptung des Angeklagten Ignaz D, er habe überhaupt erst im September d.J. die Verkaufsabsichten der Grundeigentümer in Erfahrung gebracht (US 544). Aktengetreu ist die Urteilsfeststellung, daß B nach seiner eigenen Darstellung (ON 726/XLI Beilage 27, insb. S 577-579) vorerst zur Mitunterfertigung des Kaufvertrages über das Grundstück in Großpetersdorf für die Q deswegen nicht bereit war, weil man dort seiner Meinung nach kaum Wohnungen benötigte (US 446, 530): seine weitere Nichtbefassung mit diesem Vertrag dahin zu deuten, daß man ihn ausschalten wollte, weil man von ihm Schwierigkeiten befürchtete, und auch darin ein Indiz für eine gezielte Zwischenschaltung der Angeklagten D durch A und
C beim Liegenschaftserwerb zum Schaden der Genossenschaft zu erblicken (US 530 f.), war dem Schöffengericht im Rahmen der ihm oblegenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) ebenfalls keineswegs verwehrt. Die Anwesenheit des Angeklagten B bei der vorausgegangenen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrates der Q, in welcher der Liegenschaftskauf grundsätzlich gebilligt wurde, ändert an der Vereinbarkeit dieser Überlegungen mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung nichts.
Die Aussage des Zeugen AQ, der für seine Töchter als Grundeigentümerinnen mit dem Verkauf der beiden Parzellen in Großpetersdorf befaßt war, er habe nach dem Abschluß des Vertrages (mit der AP ... KG am ) auf Bezahlung gedrängt (S 549/AC, US 477), kann sich logischerweise nur auf die (letztlich am 12.August d.J. geleistete) Zahlung des restlichen Kaufpreises bezogen haben, und nicht (auch) auf die Anzahlung, die er bereits am
22. d.M. erhalten hatte; der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit der ausschließlich auf jene Anzahlung gemünzten Urteilsannahme, er habe ein derartiges Drängen bestritten (US 520), geht demnach fehl. Auf den (bis zum Juni 1980 befristet gewesenen) Alleinvermittlungsauftrag hinwieder, den AQ zum Verkauf der Grundstücke in Großpetersdorf der AR ... KG erteilt hatte (ON 726/XLI Beilage 6 S 433, US 105 f., 514, 519), wird die Urteilsannahme, daß die Angeklagten D beim Erwerb dieser Parzellen durch die Q "zwischengeschaltet" wurden, ihrer Beschwerdeauffassung zuwider ohnedies nicht gestützt; zu einer näheren Erörterung jenes Auftrags in den Entscheidungsgründen aber bestand deshalb kein Anlaß, weil die das Unrechtsbewußtsein (auch) der Beschwerdeführer - in bezug auf den Befugnismißbrauch durch A, zu dem sie durch ihr Auftreten als Zwischenkäufer beitrugen - betreffende Beweisführung des Erstgerichts (insbesondere im Hinblick auf ihre zuvor relevierten Verschleierungsversuche und auf die gerade in diesem Fall in Relation zum Verkaufspreis der Grundstücke exorbitante Höhe des der Genossenschaft zugefügten Schadens) dadurch in keiner Weise in Frage gestellt wird. Daß das an sich legitime Gewinnnstreben der Beschwerdeführer ihre inkriminierte Mitwirkung an der von A - im Weg eines vorsätzlichen Verzichts auf einen billigeren Liegenschaftserwerb zu ihren Gunsten - begangenen Untreue zum Nachteil der Q jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermochte, sodaß es ohne Belang ist, ob und allenfalls in welcher Höhe sie auch bei einem direkten Ankauf der Grundstücke durch die Genossenschaft von den Voreigentümerinnen (durch den Bezug einer Provision) profitiert hätten, sei im gegebenen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber vermerkt. War aber das Erstgericht solcherart mit mängelfreier Begründung zur Überzeugung gekommen, daß die Angeklagten D von A und C unter Verzicht auf einen direkten Erwerb der Liegenschaften durch die Q von den Grundeigentümern gezielt als Zwischenkäufer eingeschaltet wurden, um die Kaufobjekte kurz danach um einen weitaus höheren Preis von ihnen erstehen zu können, dann ist die auf einer Gesamtwürdigung der dafür maßgebend gewesenen Beweismittel beruhende, denkmögliche und empirisch gleichfalls nicht von der Hand zu weisende Schlußfolgerung, daß auch die (bereits oben erwähnte) Doppelzahlung eines Teilbetrages von 1 Mio S beim Grundstückskauf in Großpetersdorf "in diesem Lichte zu sehen" sei (US 535) und "genau in das dargestellte Bild passe" (US 531), als ein Akt zulässiger Beweiswürdigung der Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen; die dazu nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten Gegenargumente der Angeklagten
A und D sind dementsprechend nicht zielführend.
Gleiches gilt für den Versuch der zuletzt genannten Beschwerdeführer, einen (nach dem Gesagten keineswegs nur aus der Parallelität der Fälle abgeleiteten) Schädigungsvorsatz aller Täter gegenüber der Genossenschaft beim Grundstückskauf in Oberwart mit dem Hinweis darauf in Zweifel zu ziehen, daß es in jenem Fall nicht zur sofortigen Auszahlung des (durch den Zwischenerwerb in die Höhe getriebenen) Kaufpreises an die AP ... KG kam.
Die - vom Schöffengericht trotz unklarer Formulierung (US 561) wohl auch in Ansehung dieses Grundstücks
angenommene - grundsätzliche Billigung des Liegenschaftserwerbs durch Vorstand und Aufsichtsrat der Q aber steht, der jeweiligen Beschwerdeauffassung zuwider, weder der Feststellung eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten A und seines Wissens davon, daß er durch sein Tatverhalten die ihm insoweit von der Genossenschaft eingeräumten Befugnisse mißbrauchte (US 125, 569), noch der Konstatierung entgegen, daß die positive Willensbildung der bezeichneten Kollektivorgane auch auf das von C bekundete Interesse am Grundstückserwerb zurückzuführen war (US 17, 119 f., 563 f., 568).
Auf seine darin gelegene aktive Förderung des verpönten Täterverhaltens und auf seine tätige Mitwirkung bei der Abwicklung des betreffenden Grundstücksgeschäftes jedoch erstreckt sich der den soeben genannten Angeklagten betreffenden Schuldspruch, und nicht etwa, wie er vermeint, auf den Vorwurf einer Unterlassung. Seine Behauptung von Feststellungsmängeln darüber, "wo überhaupt eine Aktivität seinerseits in bezug auf diesen Grundstückskauf hätte gesetzt werden sollen" (sachlich Z 9 lit a), geht demnach ins Leere. Nicht anders verhält es sich auch mit jener (gleichfalls im Rahmen der Mängelrüge erhobenen) Rechtsrüge des Angeklagten C (sachlich abermals Z 9 lit a), mit der er Konstatierungen über den Wert des in Rede stehenden Grundstücks vermißt; hat doch das Erstgericht beim Faktum B./D. den Schaden der Q unmißverständlich - und ohne Rechtsirrtum
(vgl EvBl 1983/112) - nicht etwa in einer Preisunangemessenheit gegenüber dem wahren Wert der Liegenschaft erblickt, sondern vielmehr (von letzterem ganz unabhängig) in der mit der inkriminierten Zwischenschaltung der Angeklagten D beabsichtigten Zahlung eines höheren Preises als er auch für die Genossenschaft bei einem unmittelbaren Erwerb von den Voreigentümern erzielbar gewesen wäre (US 9, 17 f., 119, 560 f., 570). Daß dieser Schaden ungeachtet dessen, daß die Bezahlung des erhöhten Kaufpreises an die AP ... KG nicht mehr realisiert werden konnte, rechtsrichtig gesehen schon mit dem Entstehen der Zahlungspflicht auf Seiten der Q eingetreten ist, sodaß die Untreue in Wahrheit auch insoweit bereits vollendet wurde, soll - weil der aufgezeigte Rechtsirrtum zugunsten der Täter unterlief, bloß zur Klarstellung - nicht unerwähnt bleiben. Ebenfalls mit Bezug auf die Kaufpreisdifferenz bei der Weiterveräußerung ist aber auch beim Faktum A. II. 6./C. I. die Annahme eines 100.000 S übersteigenden Schadens der Genossenschaft durch die Entscheidungsgründe vollauf gedeckt. Soweit sie gegen die Feststellung des Wertes der hier interessierenden Grundstücke in Großpetersdorf, insbesondere im Hinblick auf die Problematik von deren Bebaubarkeit, sowie einer Erkennbarkeit der hiefür maßgebend gewesenen Umstände gerichtet sind, betreffen demnach die - von C der Sache nach auch im Rahmen der Rechtsrüge
erhobenen - Mängelrügen sämtlicher Beschwerdeführer keine für den jeweiligen Schuldspruch oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen (Z 5); diese Argumente werden daher - ebenso wie auch andere Einwände zur angenommenen Schadenshöhe - bei der Entscheidung über die Berufungen der genannten Angeklagten zu prüfen sein.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge der Angeklagten D (Z "9"), mit der sie (ähnlich wie zum Faktum C. IV.) eine "Gesamtsaldierung" der beiden Grundstücksgeschäfte reklamieren, aus der eine Restforderung ihrerseits gegen die Q in der Höhe von rund 1 Mio S resultiere; gehen sie doch hiebei - ganz abgesehen davon, daß sich ein Vorteilsausgleich beim Tatbestand der Untreue, wie schon oben (unter III. 5.) gesagt, nur auf den unmittelbar aus jeder einzelnen Mißbrauchshandlung entstandenen Schaden erstrecken könnte und daß die Errechnung des behaupteten Saldos in keiner Weise substantiiert wird - von ihrer im Urteil ausdrücklich als widerlegt angesehenen Verantwortung aus, daß die Mehrzahlung der Q für die Grundstücke in Großpetersdorf in der Höhe von 1 Mio S nur versehentlich geleistet worden sei und in der Folge vereinbarungsgemäß auf den Kaufpreis für die Liegenschaft in Oberwart hätte angerechnet werden sollen.
Solcherart läßt die in Rede stehende Beschwerde demnach einen Vergleich des vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, wie er zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, vermissen.
Fakten "Parteispenden durch Lokalfinanzierung, Scheckzuwendungen und Seminarkostendeckung"
(A. II. 3., C. V. 1.; A. II. 4. a, b, c, C.
V. 2.; C. V. 3.)
Als Untreue liegt dem Angeklagten A ferner zur Last, in mehreren Fällen die Bezirksorganisation Mattersburg der "ÖSTERREICHISCHEN VOLKSPARTEI" (ÖVP), deren geschäftsführender Obmann er war, durch Zuwendungen aus dem Vermögen der Q unterstützt zu haben, indem er ihr am 185.000 S zur Finanzierung des Parteilokals (Faktum A. II. 3.) sowie insgesamt drei Schecks, und zwar über 40.000 S am , über 69.243,40 S am und über 45.000 S am (Fakten A. II. 4. a, b, c), jeweils "als Parteispende zukommen ließ"; der Angeklagte H wurde insoweit der Beitragstäterschaft schuldig erkannt, weil er als Bezirkssekretär jene Beträge entgegennahm und einer (ihrer Bestimmung entsprechenden) Verwendung für Parteizwecke zuführte (Fakten C. V. 1. und 2.). Letzterem wird außerdem angelastet, zur Bezahlung von Kosten eines Parteiseminars in der Höhe von 5.100 S aus Genossenschaftsmitteln dadurch beigetragen zu haben, daß er die Vorlage der betreffenden Rechnung an die Q veranlaßte (Faktum C. V. 3.); A wurde in diesem Fall wegen Geringfügigkeit nicht angeklagt (§ 34 Abs. 2 Z 1 StPO).
Zum Faktum A. II. 3./C. V. 1. stellte das Erstgericht fest, daß A und H vor dem Bezirksparteitag am bestrebt waren, den Schuldenstand der ÖVP-Mattersburg abzudecken:
aus diesem Grund kamen sie überein, daß H zur langfristigen Finanzierung des Parteilokals, welches sich seit dem September 1976 in einem von der Q erbauten Mehrfamilienhaus befand, ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen solle; mittlerweile würde die Q zu seinen Gunsten einen Zwischenkredit aufnehmen, mit dem der Debet-Saldo auf dem Parteikonto ausgeglichen werden könne (US 131 f.). In diesem Sinn wird die "gemeinsam abgesprochene Vorgangsweise" (US 642) im Urteil mehrfach als "Umschuldung" und "Umschuldungsaktion" bezeichnet (US 639 f., 642).
Dabei scheint das Schöffengericht von der Annahme ausgegangen zu sein, daß das beschriebene Vorhaben der Angeklagten darauf abzielte, den gesamten Kaufpreis der als Parteilokal verwendeten Eigentumswohnung - für die ursprünglich die ÖVP-Mattersburg als Wohnungswerber aufgetreten war, die aber in der Folge mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom (S 479-493/XXXIX) von H erworben wurde - nachträglich im Weg eines Bauspardarlehens zu finanzieren, daraus jene schon erbrachten Vorausleistungen zu refundieren, die das (damals mit rund 191.000 S passive) Parteikonto belasteten, und solcherart die auf letztere entfallende laufende Verbindlichkeit der Partei (aus dem ihr zur Verfügung gestandenen allgemeinen Bank-Rahmenkredit) in eine langfristige Schuld (aus einem zweckgebundenen Bauspar-Darlehen) umzuwandeln, wobei die zur Beschaffung des Darlehens erforderliche Zeitspanne mit Hilfe eines von der Q aufzunehmenden Zwischenkredits überbrückt werden sollte (vgl hiezu auch US 129-131, 133-135, 641, 646 f.). Konstatierungen über das Innenverhältnis zwischen H und der ÖVP-Mattersburg in bezug auf das Parteilokal sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Den weiteren Entscheidungsgründen zufolge nahm A auf Grund der in Rede stehenden Vereinbarung am tatsächlich beim BURGENLÄNDISCHEN AS im Namen der Q einen bis zum Ende des Jahres 1979 befristeten Kredit in der Höhe von 190.000 S auf, der kontomäßig unter der Bezeichnung "in Sachen Wohnung H" erfaßt wurde und von dem er 185.000 S an den Genannten übergab; dieser vermerkte den Eingang mit dem Text "a conto Bausparvertrag" im Kassabuch der Bezirksparteileitung und zahlte das Geld noch am selben Tag auf das Parteikonto ein; am wurde die Finanzierung des Parteilokals in voller Höhe des Kaufpreises von rund 683.000 S mittels eines Bauspardarlehens bei der AT über den AS in die Wege geleitet, wobei H die Übertragung eines Bausparvorratsvertrages aus dem Kontingent der Genossenschaft anstrebte; nachdem ihm bereits ein Bausparvertrag über die bezeichnete Summe zugewiesen und auch schon der erforderliche Ansparbetrag von rund 217.000 S bankintern überwiesen worden war, scheiterte jedoch das geplante Vorhaben daran, daß H die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung über eine ausschließlich private Benützung der (de facto als Parteilokal verwendeten) Wohnung durch ihn ablehnte; hierauf veranlaßte A am die Umbuchung des von der Q
aufgenommenen und durch den zwischenzeitigen Zinsendienst auf rund 206.000 S angewachsenen (Zwischen-) Kredits auf das Genossenschafts-Konto "ordinario" (US 132-136).
Das Erstgericht schenkte der Verantwortung des Angeklagten H, er sei der Meinung gewesen, A persönlich habe
diesen Zwischenkredit aufgenommen, keinen Glauben und nahm als erwiesen an, daß die Kreditaufnahme durch die Q gleichwie nach dem Scheitern der Bauspar-Finanzierung auch das weitere Vorgehen der beiden Angeklagten zwischen ihnen abgesprochen worden war (US 132, 137 f., 636-648); im Gegensatz zu den eingangs relevierten Konstatierungen, die darauf hinzuweisen scheinen, daß der Zwischenkredit nur zwecks Überbrückung der zur Beschaffung des Bauspardarlehens erforderlichen Zeitspanne aufgenommen wurde und nach dessen Flüssigmachung daraus abgedeckt werden sollte, stellte es abschließend fest, daß eine Vereinbarung, derzufolge die Zwischenkredit-Summe ihrerseits wieder von der Q dem Angeklagten H oder der ÖVP-Mattersburg als (Überbrückungs-) Kredit zur Verfügung gestellt worden wäre, nicht existiere und daß A die in Rede stehenden 185.000 S aus dem Genossenschaftsvermögen der Partei "zukommen ließ", wobei H gewußt habe, daß "die Aufnahme des 'Zwischenkredits' ebenso wie dessen Abdeckung" nur durch einen Befugnismißbrauch des Angeklagten A möglich gewesen sei (US 137 f., 649).
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten H gegen diesen Schuldspruch kommt insofern Berechtigung zu, als schon die aufgezeigte, ins Auge springende (und bereits einer inneren Widersprüchlichkeit des Urteils gleichkommende) Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe darüber, ob der von der Q aufgenommene Zwischenkredit tatsächlich nach der Flüssigmachung des Bauspardarlehens daraus (voll) abgedeckt werden sollte, wofür die (mit den Verfahrensergebnissen im Einklang stehenden) einleitenden Feststellungen sprechen, oder nicht, wie das Schöffengericht abschließend angenommen zu haben scheint - wobei die Ausdrücke (Partei-) "Spende" und "zukommen ließ" die bestehende Unklarheit nicht auszuräumen vermögen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß es die eingangs anscheinend ins Auge gefaßte bloß darlehensweise Beistellung der Zwischenkredit-Summe durch A aus Genossenschaftsmitteln dennoch als "Spende" verstanden haben könnte -, eine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.
Wurde nämlich der von der Q aufgenommene Zwischenkredit dem Angeklagten H (oder der ÖVP-Mattersburg) gleichfalls lediglich als Überbrückungskredit (bis zur Verfügbarkeit über das zu dieser Zeit ernstlich angestrebte Bauspardarlehen) zur Verfügung gestellt, dann könnte von einem damit verbundenen Schädigungsvorsatz der Täter nur für den Fall (und in dem Ausmaß) gesprochen werden, daß (und soweit) sie trotz ihres Vorhabens, diesen Überbrückungskredit durch Bausparmittel zu refinanzieren, eine Nichterfüllung der daraus resultierenden Q-Forderung spätestens binnen wirtschaftlich vertretbarer Frist nach ihrer Fälligkeit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten; würde doch der Genossenschaft ansonsten (bei gegebener Bonität einer derartigen Forderung) durch die (sei es auch mißbräuchliche) Kreditgewährung ein Vermögensnachteil im Sinn des § 153 StGB nicht erwachsen. Feststellungen darüber jedoch läßt das angefochtene Urteil vermissen. Durch die spätere bloße Umbuchung der Zwischenkreditschuld gegenüber dem AS von einem Q-Konto auf das andere
dagegen, die auf das Forderungsverhältnis zwischen der Genossenschaft sowie H und/oder der ÖVP-Mattersburg anderseits keinerlei Einfluß hatte, trat im Vermögen der Q eine Veränderung nicht ein, sodaß eine Beurteilung der Anordnung jener Umbuchung als vermögensschädigender Befugnismißbrauch nicht in Betracht kommt; ein allenfalls nunmehr vorgelegener Schädigungsvorsatz der Täter bliebe daher im Fall ihrer ursprünglichen Gutgläubigkeit (als dolus subsequens) ohne Belang.
Schon aus diesen Gründen ist in Ansehung des in Rede stehenden Schuldspruchs eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens des Angeklagten H bedarf.
In bezug auf A, dessen Nichtigkeitsbeschwerde sich
darauf nicht erstreckt, behält sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor (§ 285 d Abs. 2 StPO).
Zu den Fakten A. II. 4. a, b, c/C. V. 2. ficht der Angeklagte A das Urteil lediglich in bezug auf die Feststellung einer unentgeltlichen Übergabe der Q-Schecks vom (a) und vom (c) an H als "Parteispende" (US 138-140, 143 f., 692-700) an.
Mit der Wiederholung der dazu vorgebrachten Verantwortung, er habe sich die betreffenden Geldbeträge nur "gleichsam von der Q ausgeliehen" und letzterer dann aus eingelangten Parteispenden wieder refundiert, unternimmt er jedoch der Sache nach abermals bloß einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) überhaupt zu behaupten.
Über die Rechtsrüge des Angeklagten H dagegen (Z 9 lit a) wird gleichfalls beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 285 d Abs. 2 StPO).
Zum Faktum C. V. 3. schließlich leitete das Erstgericht die Feststellung, daß H, einer ihm von A erteilten
Anweisung entsprechend, einem nicht mehr feststellbaren Angestellten des Hotels "BELLEVUE" in Wien den Auftrag erteilt habe, eine Rechnung über Kosten eines Parteiseminars in der Höhe von 5.902 S an die Q zu senden, die - seinem dahingehenden Vorhaben gemäß - (auch) einen (von Anklage und Urteil allein erfaßten) Teilbetrag von 5.100 S nach mehreren Mahnungen tatsächlich bezahlte, im wesentlichen aus den Hotelunterlagen in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen AU und AV ab (US 144-147, 708-711). Dagegen wendet H ein (Z 5), daß die inhaltliche
Richtigkeit eines maschinschriftlichen Vermerks auf der an die Q adressierten, dem weiteren Schriftverkehr zugrunde gelegenen (Teil-) Rechnung über 5.100 S "laut Auftrag von Herrn H " in Wahrheit nicht habe verifiziert werden können, weil dessen Verfasser nicht mehr zu ermitteln war und aus den Aussagen der Zeugen AU und AV darüber nichts Schlüssiges zu gewinnen sei, sodaß seine Verantwortung, er könne sich an den Vorgang zwar nicht mehr erinnern, doch könne es nur so gewesen sein, daß ihm A gesagt habe, er (persönlich) werde die Rechnung bezahlen und sie möge "zu seinen Handen ... nach Eisenstadt" (gemeint: zur Q) geschickt werden (gemeint: und der Beschwerdeführer habe diese Anweisung an das Hotelpersonal weitergegeben), durch die vom Schöffengericht verwerteten Beweismittel nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung - zumal unter Bedacht auf die diesfalls nahegelegene Möglichkeit eines Irrtums des unbekannten Hotelangestellten, der den Vermerk aufnahm - nicht widerlegbar sei.
Dieser Beschwerdeauffassung ist uneingeschränkt beizupflichten:
inwiefern das Erstgericht die unter den gegebenen Umständen auf der Hand gelegene durchaus reale Möglichkeit eines Mißverständnisses über die inkriminierte Auftragserteilung durch H an den unbekannt gebliebenen Verfasser des darüber aufgenommenen Vermerks mit rational nachvollziehbarer Begründung auf Grund gegenteiliger Überzeugung ausschließen zu können vermeinte, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, welche dementsprechend für die (im Ergebnis willkürliche) Annahme eines derartigen Auftrags nur Scheingründe enthalten.
In Ansehung des nunmehr in Rede stehenden Schuldspruchs ist demnach eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz gleichfalls nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO), sodaß sich eine Erörterung der dazu vorgebrachten weiteren Beschwerdegründe erübrigt. Der Angeklagte A dagegen, der wegen dieses Faktums gar nicht schuldig erkannt wurde, ist zu der insoweit von ihm erhobenen Mängelrüge (Z 5) mangels Beschwer (§ 282 StPO) nicht legitimiert.
Fakten "Ägäis-Reise" und "USA-Reise"
(A. I. 1., 2., C. III., C. V. 4., C. VIII.)
Nach den darauf bezogenen Schuldsprüchen haben
(A. I.) A und B im einverständlichen
Zusammenwirken als Beteiligte unter wissentlichem Mißbrauch der ihnen eingeräumten Befugnis, als Mitglieder des Vorstands der Q über deren Vermögen zu verfügen, zur Finanzierung von Vergnügungsreisen des Vorstands und des Aufsichtsrates den Abgang von Geldern ohne Gegenleistung aus dem Gesellschaftsvermögen veranlaßt, und zwar
(1.) im Jahr 1979 für eine Wochenendreise in die Ägäis vom
6. bis zum im Gesamtbetrag von 87.800 S und
(2.) im Juni 1981 für eine Flugreise in die USA vom 13. bis zum im Gesamtbetrag von zumindest 219.445 S. Ferner haben darnach C (C. III.), Ignaz D (C. VIII.) und H (C. V. 4.) in Kenntnis des wissentlichen Befugnismißbrauchs durch die Genannten und nach Absprache mit ihnen zur Ausführung (aller oder eines Teiles) dieser strafbaren Handlungen beigetragen, indem
C - als leitender Angestellter der Q gemeinsam mit ihnen beide Reisen mitplante und deren finanzielle Abwicklung übernahm sowie
Ignaz D und H - als zur Kontrolle der Gebarung des Vorstands verpflichtete Mitglieder und D zudem als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Q die "USA-Reise" mitplanten und ihre Zustimmung dazu erteilten sowie H überdies an der finanziellen Abwicklung dieser Reise mitwirkte.
Der vom Angeklagten A gegen seine Verurteilung wegen "unzulässiger Zahlungen an D" erhobenen Mängelrüge (Z 5) ist ihrem Inhalt nach zu entnehmen, daß die Bezeichnung des Beschwerdegegenstands mit "A) I) 2) des Urteils" offensichtlich auf einem Schreibfehler beruht und seine Ausführungen dazu (außer auf das Faktum A. II. 5.) in Wahrheit auf den Schuldspruch laut Pkt. A. II. 2. gemünzt sind; von seiner Seite her blieben demnach beide in Rede stehenden Schuldsprüche (A. I. 1. und 2.) unbekämpft. Von C unangefochten blieb ferner dessen Verurteilung zum Faktum "USA-Reise" (in C. III.).
Den die in Rede stehenden Fakten betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B (zu A. I. und 2.) und C im übrigen ("Ägäis-Reise", in C. III.) sowie der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Ignaz D (zu C. VIII.) aber kommt keine Berechtigung zu.
Die Beschwerdeargumente des Angeklagten B zu beiden Fakten (A. I. 1., 2.), mit denen er darzutun sucht, daß die Reisekosten jeweils plangemäß von den Teilnehmern selbst getragen worden seien und die Q lediglich bei der "USA-Reise" eine bloße "Vorfinanzierung bzw Koordinierung" vorgenommen habe, sind zum Teil nicht stichhältig und im übrigen nicht zielführend. So trifft es nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe vor allem nicht zu, daß den "gesamten Feststellungen" zu den in Rede stehenden Fakten lediglich die Geständnisse der Mitangeklagten A und C zugrundelägen (vgl US 232 bis 250); nicht zu entnehmen jedoch ist den Beschwerdeausführungen, welche "sonstigen Beweisergebnisse", die alle im Sinn des Beschwerdevorbringens zu deuten wären, vom Schöffengericht übergangen worden sein sollten.
Mit seinen Einwänden gegen die Würdigung der für ihn nachteiligen Angaben der genannten Mitangeklagten, insbesondere in bezug auf das Protokoll über die Vorstands- (und Aufsichtsrats-) Sitzung vom , sowie jener Verfahrensergebnisse aber, nach denen in Ansehung der Kosten für die "Ägäis-Reise" die bei der Q sichergestellten Zahlscheine über deren gemeinsame Voraus-Anzahlung auf die Namen der Teilnehmer lauteten, wobei weder Belege über einen entsprechenden Ausgang bei der Genossenschaft aufgefunden noch die Person des Einzahlers ermittelt werden konnten; nach denen ferner mit Bezug auf diese Reise erst nachträglich aus der Handkasse der Q 30.000 S entnommen wurden, wozu sich C als schuldig bekannte, ohne daß die tatsächliche Verwendung dieses Betrages zu eruieren war; und wonach der Beschwerdeführer schließlich den im Dezember 1981 von ihm verlangten Reisekostenersatz sofort nach dessen Vorschreibung bezahlte, bekämpft letzterer die ihn im Sinn des Schuldspruchs belastenden Konstatierungen zur objektiven Tatseite bloß nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Solcherart bringt er daher weder den ziffernmäßig relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) noch eine Mängelrüge (Z 5) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Gleiches gilt für seine Rechtsrüge (neuerlich Z 9 lit a) zur subjektigen Tatseite, bei der er unter Bezugnahme auf eine lediglich seine psychische Einstellung zu den von ihm begangenen Straftaten charakterisierende Urteilspassage davon ausgeht, daß ihm das Erstgericht hinsichtlich des inkriminierten Befugnismißbrauchs nur bedingten Vorsatz angelastet habe, wogegen ihm im Urteil ohnehin ausdrücklich Wissentlichkeit vorgeworfen wird (US 77 f., 250). Nicht auf den gesamten maßgebenden Urteilssachverhalt stellt B auch mit seiner weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) ab, mit der er Straflosigkeit wegen tätiger Reue (§ 167 StGB) urgiert. Denn in diesem Zusammenhang übergeht er, daß die vorerwähnte, von ihm beglichene Ersatzforderung der Q nur den auf ihn entfallenden jeweiligen Anteil an den Reisekosten betraf, also keineswegs jeweils den ganzen ihm zur Last fallenden Schaden aus seiner Tat (Abs. 2 Z 1), der aus der in beiden Fällen mißbräuchlichen Gesamt-Finanzierung der Reisen entstand; ob jene bloß teilweise Schadensgutmachung rechtzeitig geleistet wurde, kann dementsprechend dahingestellt bleiben.
Die von C reklamierten Begründungsmängel (Z 5) zum Faktum C. III. in bezug auf die Ägäis-Reise liegen gleichfalls nicht vor, weil das Erstgericht zum einen sehr wohl ausdrücklich feststellte, daß der zur Bezahlung der Reisekosten aufgewendete Betrag von 87.800 S zur Gänze aus Q-Mitteln stammte (US 247), und diese Konstatierung zum anderen durchaus auf konkrete Verfahrensergebnisse zu stützen vermochte (US 247-250), sodaß in jenem Belang von einem "fehlenden, durch richterliche Beweiswürdigung ersetzten, Belastungsbeweis" keine Rede sein kann.
Ebenso schließlich versagt auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Ignaz D zum Faktum C. VIII.
Daß er die Vergnügungsreise in die USA auf Kosten der Q in Form von Besprechungen über ihre Durchführung in Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrates mitplante, bei denen sämtliche Teilnehmer ihr volles Einverständnis hiezu bekundeten, hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 76 f.); warum es dem diesen Konstatierungen zuwiderlaufenden Inhalt des Protokolls über eine derartige Sitzung vom keine Bedeutung beimaß (US 78), hat es ebenfalls dargetan (US 184 f., 234 f.). Mit der Aussage des Zeugen AK darüber aber, daß der Beschwerdeführer bei der Organisation der Reise nicht mitgewirkt habe, mußte es sich deswegen nicht auseinandersetzen, weil letzterem eine dahingehende Mitarbeit gar nicht angelastet wurde. Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht zur Überzeugung kam, daß dem Angeklagten Ignaz D ebenso wie allen anderen Teilnehmern die Finanzierung der Reise aus Mitteln der Genossenschaft von Anfang an klar war, wird in den Entscheidungsgründen durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen sowie mit allgemeiner Lebenserfahrung eingehend, also keineswegs nur durch eine Bezugnahme auf die Angaben der Mitangeklagten A und C, klargestellt (US 235, 237-245, 250); die ihn entlastenden Bekundungen des zuletzt Genannten in der Hauptverhandlung sind dabei ohnehin berücksichtigt worden. Mit seinen Gegenargumenten ficht er lediglich nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder offenbare Unzulänglicheit der Urteilsbegründung liegt daher insoweit keineswegs vor.
Über die Rechtsrügen der Angeklagten Ignaz D (Z "5 und 9" sowie Z "9", sachlich durchwegs Z 9 lit a und 10) sowie H (Z 9 lit a) gegen die sie betreffenden, hier in Rede stehenden Schuldsprüche (C. V. 4. und C. VIII.) schließlich wird beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 285 d Abs. 2 StPO).
IV. Aus den unter II. und III. dargestellten Erwägungen waren sohin nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (Pkt B.) die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B, C, Ignaz D, Raimund
D, F, G und I im dort bezeichneten Umfang
zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 1 und 2 StPO); hinsichtlich des Angeklagten J zur Gänze sowie zum Teil auch in bezug auf den Angeklagten H hingegen war darnach die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO), wobei es dem Obersten Gerichtshof in Ausübung des ihm nach § 288 Abs. 2 Z 3 (letzter Satz) StPO eingeräumten Ermessens (vgl Z 1) als zweckmäßig erschien, die Sache hiezu an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Pkt A.). Mit seiner Berufung war der Angeklagte H auf diese Entscheidung zu verweisen (Pkt D.).
Zur Erledigung verbleiben demgemäß noch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten
1. A - gegen den Schuldspruch laut Pkt A. II. 1., soweit damit ein Verbrauch des Klagerechts (inhaltlich Z 9 lit b) und eine Überschreitung des gesetzlichen Strafsatzes (Z 11) geltend gemacht wird (NB 13-16, 30-33);
2. C - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. II. 1., soweit damit ein Verbrauch des Klagerechts (inhaltlich Z 9 lit b) geltend gemacht wird (NB 6-8 Mitte);
3. Ignaz D - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. VIII., soweit damit (inhaltlich Z 9 lit a) ein Befugnismißbrauch durch
A bestritten und das Fehlen einer zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Subjektsqualität des Beschwerdeführers behauptet sowie (inhaltlich Z 10) die dem letzteren zur Last fallende Schadenshöhe bekämpft wird (NB 12/13);
4. F - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. II. 2. a, soweit damit behauptet wird (Z 9 lit a), das Urteil enthalte keine Feststellungen dahin, daß A bei diesem Faktum (A. II. 1.) in Ausübung seiner Machthaberschaft für die Q eine vor allem als konkret anzusprechende rechtsgeschäftliche Tätigkeit vorgenommen habe (NB 43/44), und außerdem (Z 9 lit a sowie inhaltlich auch Z 9 lit b) laut Pkt G. (NB 49/50);
5. H - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C. V. 2. und 4.; und
6. I - soweit damit prozeßordnungsgemäß aus
rechtlichen Gründen (Z 9 lit a) die Tatbildverwirklichung (NB 16/17, 18, 33) sowie eine Eignung der ihm angelasteten Verschleierungsmaßnahmen zur Vereitelung einer Strafverfolgung (NB 33/34, 35) bestritten und (Z 9 lit b) eine Rechtfertigung seines festgestellten Tatverhaltens behauptet wird (NB 2-4, 39); sowie die Berufungen der Angeklagten A, B, C,
Ignaz D, Raimund D, F, G und I.
Darüber wird (Pkt C.) bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§§ 285 d Abs. 2, 296 Abs. 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof in bezug auf den Angeklagten A zum Faktum A. II. 3. (wie schon gesagt) auch eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO vorbehält (§ 285 d Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (Pkt E.).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst
A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut
D und Dkfm.Wilhelm Michael E, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf F sowie über die Berufungen der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C und Dipl.Ing.Klaus Otto H, über die Nichtigkeitsbeschwerden aber nur, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, wider das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 7 Vr 487/83-969, nach der am (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Stupka) und am (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Regen) durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Johann G, Dkfm.Horst B, Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael E sowie der Verteidiger Dr.Fasan (für Dipl.Ing. Dr.A), Dr.Mühl (für G), Dr.Zimmert (für Dkfm.B), Dr.Klinner (für Ignaz C und Dipl.Ing.Raimund C), Dr.Breuer (für D), Dr.Schmidt (für Dipl.Ing.H) und Dr.Orator (für Dkfm.E), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dipl.Ing.H, zu Recht erkannt:
Spruch
A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dkfm.Wilhelm Michael
E wird, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, Folge gegeben, und zwar der des Angeklagten Dkfm.E im Umfang der Anfechtung und den übrigen teilweise:
1. Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird zum Teil aufgehoben, und zwar
a) hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B - im Schuldspruch laut den Pkten A. I. 2. und C. II. 1., jedoch nur wegen des Abzweigens von Schecks über 470.000 S vom , über 250.000 S vom , über 300.000 S vom , über 155.001 S vom und über 100.000 S vom , aus dem Vermögen der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg.Gen.m.b.H." (I) durch Dipl.Ing. Dr.A und wegen des von Dkfm.B hiezu geleisteten
Tatbeitrags sowie in der über den Ausspruch, daß der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S übersteigt, hinausgehenden Bezifferung der Höhe der abgezweigten Geldbeträge mit 23,700.000 S demgemäß aber auch in dem diese beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB;
hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A überdies gemäß § 290 Abs. 1 StPO - auch im Schuldspruch laut Pkt A II.3.; und
hinsichtlich Dkfm.E - im Schuldspruch laut Pkt F. sowie im ihn betreffenden Strafausspruch.
2. Insoweit wird
hinsichtlich Dkfm.E - gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
"Dkfm.Wilhelm Michael E ist schuldig, in der Zeit zwischen Dezember 1979 und dem Frühjahr 1980 in Eisenstadt und an anderen Orten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dipl.Ing.Otto J, die mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hatten, und zwar das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, Dkfm.B und Dipl.Ing.J als Beteiligte nach § 12 StGB, dadurch der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht zu haben, daß er ihnen in bezug auf die deliktsgegenständlichen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 5,250.000 S, die der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg. Gen.m.b.H." von Dipl.Ing. Dr.A als unmittelbarem Täter unter Beteiligung von Dkfm.B sowie zum Teil auch von Dipl.Ing.J am 5.September, 12.Oktober und entfremdet worden waren, die technische Durchführung von deren Scheinverbuchung bei der "HANSE Fertigbau-, Hoch- und Tiefbau GesmbH & Co KG" als - in Wahrheit nicht geleistete - a-conto-Zahlungen an jene Gesellschaft vorschlug und diese Buchungen mit ihnen absprach sowie in der Folge veranlaßte.
Er hat hiedurch das Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 8 E Vr 114/81-16, gemäß §§ 31, 40 StGB nach § 299 Abs. 1 StGB zu 6 (sechs) Monaten Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt; gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen."; sowie
b) hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B -
im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs (oben 1. a und b) sowie des sich darauf beziehenden Strafausspruchs die Sache zu (allenfalls) neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
3. Dipl.Ing. Dr.A wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt ist, auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen; im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B verworfen.
4. Für das ihnen nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last fallende, von Dkfm.B als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangene Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall sowie § 15 StGB werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B jeweils unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 8508/85-15, gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB zu je 1 1/2 (eineinhalb) Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt.
5. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B und Dkfm.E auf diese Entscheidung
verwiesen.
B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ignaz C, Helmut D und Rudolf F werden, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, verworfen.
C. Den Berufungen der Angeklagten G und Dipl.Ing.H
sowie teilweise auch jenen der Angeklagten Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund C und D wird dahin Folge gegeben, daß bei G - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 8508/85-15 (nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 26 Bs 488/85), gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird,
und daß die über die anderen genannten Angeklagten verhängten
Freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
bei Ignaz C - auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre,
bei Dipl.Ing.Raimund C - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre,
bei D - auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre
und
bei Dipl.Ing.H - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre.
Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C und D nicht Folge gegeben.
D. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund
C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E auch die Kosten
des sie betreffenden (weiteren) Rechtsmittelverfahrens sowie dem Angeklagten F auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I. Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C, Dipl.Ing.Klaus Otto H und Dr.Matthäus K zur Gänze sowie zum Teil auch über jene der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael
E gegen das oben bezeichnete Urteil gleichwie über die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten F hat der Oberste Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (10 Os 211/84-15 vom ); insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses allen Rechtsmittelwerbern zugestellte Erkenntnis zu verweisen.
Als Gegenstand des Gerichtstages verblieben darnach die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B, Ignaz C, D, F und Dkfm.E in
ihren noch unerledigten Teilen sowie die Berufungen der Angeklagten
Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E.
Auch zur Darstellung der für diese Entscheidung maßgebend gewesenen Erwägungen werden die Beschwerdegründe nach einleitender Prüfung einer nicht auf ein Einzelfaktum bezogenen Rechtsrüge aus Zweckmäßigkeitsgründen in faktenweiser Zusammenfassung erörtert; die Überlegungen zur Straffrage werden im Anschluß daran dargetan. In Ansehung der bekämpften Schuldsprüche und des hier wesentlichen Sachverhalts wird, soweit es nicht einer speziellen Wiedergabe der maßgebenden Entscheidungsgründe bedarf, gleichfalls zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die erste Rechtsmittelentscheidung verwiesen; ebenso wie dort wird auch hier zur Vereinfachung bei sämtlichen Angeklagten (außer fallweise bei den Angeklagten C) im folgenden von der Wiedergabe ihrer Vornamen und allfälliger akademischer Titel abgesehen. II. Zur Rechtsrüge des Angeklagten A gegen
sämtliche ihn betreffende Schuldsprüche
(Faktengruppen A. und B.)
Der genannte Angeklagte vertritt unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a - der Sache nach indessen Z 9 lit b - des § 281 Abs. 1 StPO die Auffassung, seine Verurteilung wegen Untreue sei im vorliegenden Verfahren bereits deswegen zur Gänze unzulässig gewesen, weil seine hier erfaßten und seine im "ersten I-Prozeß" (AZ 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt) dahingehend abgeurteilten Tathandlungen nach den jeweiligen Urteilsfeststellungen unter Bedacht auf die gerade beim Verbrechen nach § 153 StGB anzunehmende "Einheitlichkeit des Tatbilds für einen bestimmten Zeitraum" insgesamt als ein einheitliches "fortgesetztes Delikt" anzusehen seien, "hinsichtlich dessen also eine schon entschiedene Strafsache vorliege". Mit dieser Schlußfolgerung ist er jedoch nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Beschwerdeführer relevierte, vorerst temporäre Verfolgungshindernis ("res iudicata") ergibt sich aus jenen Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO, wonach ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Strafverfahren nur unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden kann; es wird sogleich mit der betreffenden (ersten) Entscheidung wirksam, entfällt mit deren Aufhebung und mündet ansonsten inandt Sperrwirkung ihrer materiellen Rechtskraft (EvBl 1981/117, 1980/186 ua).
Die Reichweite dieser prozessualen Verfolgungssperre erstreckt sich, wie aus § 358 StPO erhellt, auf diejenige "strafbare Handlung", über die geurteilt wurde, also auf jene - im Straf-Urteil oder in der mit dem freisprechenden Erkenntnis (§ 259 StPO) abschlägig beschiedenen Anklage als "strafbar" bezeichnete und demgemäß einer rechtlichen Beurteilung (§§ 260 Abs. 1 Z 2, 207 Abs. 2 Z 3 StPO) unterzogene - "Handlung"="Tat" (im Sinn einer - physiologisch allerdings regelmäßig aus mehreren Akten bestehenden - faktischen Verhaltens-Einheit), auf die sich der Schuldspruch (§§ 353, 356 StPO) oder Freispruch (§ 355 StPO) bezieht. Im Interesse ihrer zweifelsfreien Bestimmbarkeit in einem späteren Verfahren, aber auch schon in Konsequenz des verfassungsrechtlich (Art 90 Abs. 2 B-VG) verankerten Anklagegrundsatzes (§ 2 StPO), demzufolge der in Rede stehende Entscheidungsgegenstand tatsachenmäßig durch das Verfolgungsbegehren des Anklägers determiniert und zugleich begrenzt wird (§§ 262, 267; 281 Abs. 1 Z 7 und 8 StPO), ist diese dem Angeklagten zur Last gelegte "Tat" - in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z 2 StPO) gleichwie - im Straf-Urteil nach Zeit, Ort und Gegenstand etc bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 3 iVm § 260 Abs. 1 Z 1 StPO) soweit zu individualisieren, als das zu ihrer deutlichen, also unverwechselbaren Bezeichnung notwendig ist (vgl auch § 312 Abs. 1 StPO iVm der Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO): dabei kommt es in erster Linie auf den Urteils-Tenor an, doch kann zu dessen Auslegung auch auf die Gründe zurückgegriffen werden; im Fall einer Divergenz prävaliert der Spruch, bei einem (unangefochten gebliebenen) Fehlen jeglicher Tatbeschreibung im Tenor ist die abgeurteilte Tat aus den Gründen zu ermitteln (vgl JBl 1983, 608 ua).
Daraus ergibt sich zunächst, daß die eigentliche, rein prozessual bedingte Sperrwirkung eines Urteils nicht über jenes Täterverhalten hinaus reicht, welches damit - sei es als Einzeltat, sei es in Form enumerativer Bezeichnung einer Tatenmehrheit oder sei es durch die pauschalierende Beschreibung einer (nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen ihrer Begehung bestimmten) Tatengesamtheit (vgl ÖJZ-LSK 1979/80, 1982/100, 10 Os 48/84 ua; Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, Bonn 1950, 59-68; Wegscheider, Echte und scheinbare Konkurrenz, Berlin 1980, 292-294; Triffterer, AT, 459) - auf Grund seiner Individualisierung als faktisches Geschehen erfaßt wird. (Vgl SSt 36/26, EvBl 1962/448, SSt 27/78 uva; bei gleichartiger Idealkonkurrenz in Ansehung derselben Handlung zwar eine darüber hinausgehende Individualisierung nach deren mehrfachem faktischem Bedeutungsgehalt verlangend, eine so weitgehende Beschränkung der Sperrwirkung allerdings bezweifelnd, JBl 1983,659 mit insoweit kritischer Glosse von Burgstaller; und weiters, obgleich teilweise auf verschiedene Individualisierungskriterien abstellend, Wegscheider aaO 98-100, 132; Bertel, Die Identität der Tat, Wien-New York 1970, 10 f., 172 f.; sowie Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49 ff.)
Eben diese prozessuale Rechtslage gilt auch für die Aburteilung bloß eines Teilbereichs aus einem unter materiellrechtlichen Aspekten als "Handlungseinheit" anzusehenden mehraktigen Verhalten:
ist der verfahrensrechtlich den Gegenstand der Entscheidung bildende Verhaltensbereich mit einem anderen, der materiellrechtlich eine Handlungseinheit darstellt - und im materiellen Recht ebenfalls als "Tat" oder "Handlung" bezeichnet wird (vgl etwa §§ 21, 167 StGB) -, solcherart nicht deckungsgleich (vgl Triffterer aaO 458 f.; Nowakowski aaO 59; Kadecka aaO 49 f.), dann kann sich jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des Erkenntnisses als solche nach dem zuvor Gesagten prinzipiell nur auf eben jenes faktische Geschehen erstrecken, auf welches das Urteil infolge der Individualisierung des ihm unterzogenen Täterverhaltens beschränkt ist. (Vgl hiezu Wegscheider aaO 96-100, 132, 291 f., 308; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, Hamburg 1961, 357-360, 398-400, 405-409; aM Bertel aaO 134-142, der bei der Eingrenzung des Prozeßgegenstandes und der Sperrwirkung auf die Qualität der "Tat" als Rechtsgut-Verletzung abstellt und dabei in bezug auf die Einheit der Verletzung ohne nähere Prüfung undifferenziert von der materiellrechtlichen "Handlungseinheit" schlechthin ausgeht. Zur Frage, welche Konsequenzen für die materiellrechtliche Beurteilung des abgeurteilten gleichwie des nicht abgeurteilten Teiles der betreffenden Handlungseinheit aus der aufgezeigten Begrenzung der prozessualen Sperrwirkung resultieren, ist damit, wie zur Klarstellung vermerkt sei, noch nichts gesagt.)
Eine derartige Inkongruenz kommt nun allerdings in
denjenigen - eben darum (entgegen Nowakowski, aaO 13-20, 45) mit
einer (bloß) "rechtlichen" Handlungseinheit nicht
vergleichbaren - Fällen einer "natürlichen (tatbestandlichen) Handlungseinheit" nicht in Betracht, in denen es bei den (unter anderem) zeitlich und räumlich sehr eng beisammenliegenden mehreren Tathandlungen bloß um die (einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogene) Intensität der einheitlichen Tatausführung geht und deren Teilakte deswegen auch materiellrechtlich nicht nebeneinander (als selbständige Gesetzesverletzungen) zurechenbar sind (vgl Wegscheider aaO 34-38; Bertel aaO 171 f., Rüping in Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1985, 441, 444; Schmidhäuser, Studienbuch 2 , 439-442; Jescheck 3 579-581); werden doch letztere durch die Individualisierung des urteilsgegenständlichen Ereignisses auch ohne ihre ausdrückliche Erwähnung allesamt erfaßt (vgl Wegscheider aaO 99; Bertel aaO 173 sowie vor allem Geerds aaO 364, 409, 421).
Wohl aber liegt ein in diesem Sinn zu unterscheidender (faktischer) Verhaltensbereich begriffsnotwendig bei der urteilsmäßigen Erfassung lediglich einzelner von mehreren Teilakten eines "fortgesetzten Delikts" vor, von denen jeder als "an sich selbständige" Tat auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen gesonderter Strafbarkeit in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht vollauf erfüllt; denn diese sind zwar (neben hier nicht erörterungsbedürftigen weiteren Prämissen: vgl EBRV 117; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 1 zu § 28; Kienapfel AT, E 8 RN 58 bis 61; Triffterer aaO 456 bis 458; Rüping aaO 439 f., 442 f.) durch die - jeweils in normspezifisch differenzierender teleologischer Auslegung (vgl SSt 51/46, RZ 1979/61 sowie Mann, Materielle Rechtskraft und fortgesetzte Handlung, ZStW 1963 263 f.) zu ermittelnden - rechtlichen Konsequenzen eines sie alle umfassenden, auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichteten (Gesamt-) Vorsatzes (vgl Rüping aaO 439) zu einer in verschiedenen Belangen des materiellen Rechts (vgl etwa §§ 21, 28, 42, 57, 58, 61, 62, 167 StGB) relevanten (materiell-)rechtlichen (Handlungs-) Einheit verbunden, prozessual hingegen durchaus nebeneinander als gesonderte Vorgänge erfaßbar.
(IdS Wegscheider aaO 247 f., 292, 307; Geerds aaO 260, 296-299, 312, 365-368, 414, 419 f.; Mann aaO 258-262; Herzberg, Ne bis in idem - Zur Sperrwirkung des rechtskräftigen Strafurteils, JuS 1972, 118 f.; ohne Stellungnahme Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 395 f.; aM unter unkritischer Übernahme der ihrerseits auf der unüberprüften Annahme einer prozessualen Unteilbarkeit materiellrechtlicher Handlungseinheiten beruhenden älteren materiellrechtlchen Lehre - vgl Altmann-Jacob 122; Ritter I 2 , 347 f.; Malaniuk I 278; Nowakowski aaO 45 f. - Bertel aaO 137, 174, 181 f.; desgleichen die - in bezug auf die Sperrwirkung soweit ersichtlich in keinem Fall aktuell gewordene - vereinzelte Judikatur, mit der allerdings regelmäßig die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines "fortgesetzen Delikts" weitgehend denen einer natürlichen Handlungseinheit angeglichen wurden, wie insbesondere in SSt 28/45, EvBl 1964/395 und JBl 1965/96, jeweils mit Bezug auf SSt 17/28; sowie, bei unterschiedlicher Rechtslage im Sanktionenbereich, die Rechtsprechung und die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland.)
In solchen Fällen erstreckt sich daher die prozessuale Sperrwirkung des Urteils ausschließlich auf jene Einzelakte, die darin als historische Ereignisse individualisiert werden (vgl Wegscheider aaO 291; 308; Geerds aaO 417, 420, 422; Mann aaO 264; Herzberg aaO 114).
Folgerichtig können in derartigen Fällen (ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten) Anklage und Urteil auf bestimmte Einzelfakten präzisiert und damit beschränkt sein; eine (insbesondere pauschale) Aburteilung des "fortgesetzten Delikts" in seiner Gesamtheit trotz einer dahingehenden Beschränkung der Anklage ist dementsprechend (auch) nach § 281 Abs. 1 Z 8 StPO anfechtbar, und zwar in diesem Fall gleichermaßen von Seiten des Anklägers, der ein durchaus legitimes Interesse an einer erst künftigen Verfolgung weiterer Teilakte der betreffenden "rechtlichen Handlungseinheit" haben kann (vgl 10 Os 160/84 = ÖJZ-LSK 1985/22, SSt 41/7; ohne spezielle Begründung aM SSt 38/12, 44/20); auch Ausscheidung (§ 57 StPO) sowie Verfolgungsvorbehalt (§ 263 Abs. 2 StPO) sind darnach zulässig und wirksam.
Die aufgezeigte Beschränkung der prozessualen Sperrwirkung auf Teilakte der in Rede stehenden "rechtlichen Handlungseinheit" tritt im übrigen augenscheinlich in jenen Fällen zutage, in denen sich der materiellrechtliche Fortsetzungszusammenhang (nach den insoweit maßgebenden Feststellungen im späteren Urteil - vgl hiezu Stratenwerth, Zum Verbrauch der Strafklage bei Fortsetzungszusammenhang, JuS 1962, 222) auch auf erst nach der (ersten) Entscheidung gesetzte Einzelakte erstreckt, die von deren Sperrwirkung keinesfalls erfaßt werden (vgl hiezu Stree, Teilrechtskraft und fortgesetzte Tat, Engisch-Festschrift, Frankfurt/Main 1969, 676 ff.; idS auch Nowakowski aaO 47 f.; Triffterer aaO 459).
Daß dem Beschwerdeführer mit dem "ersten I-Urteil"
(GZ 7 Vr 841/82-885 des Landesgerichtes Eisenstadt) - anders als etwa mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung beim Faktum A.II.1. - nur die dort durchwegs enumerativ bezeichneten Untreue-Handlungen angelastet worden sind, wird in der hier aktuellen Rechtsrüge gar nicht bezweifelt. Davon ist ungeachtet der (von der Anklageformulierung abweichenden) irreführenden Verwendung des (im allgemeinen auf eine pauschalierende Tatenbeschreibung hinweisenden) Wortes "insbesondere" im Tenor - mit dem jedoch die im folgenden konkret bezeichneten Tathandlungen zwar in Ansehung der damit bewirkten Vermögensschädigung, nicht aber auch in bezug auf den tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch als bloße Exemplifizierungen ausgewiesen werden - und trotz eines Hinweises in den Entscheidungsgründen darauf, daß sich der Urteilsspruch nicht auf alle von A, G und B im Rahmen eines
(angenommenen) "fortgesetzten Delikts" zum Nachteil der I begangenen Untreue-Handlungen erstrecke (US 4, 739), in der Tat schon deswegen auszugehen, weil dem öffentlichen Ankläger, sei es aus welchen Gründen immer (US 762), in Ansehung einer Reihe weiterer dahingehender Anklagevorwürfe gemäß § 263 Abs. 2 StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten wurde (US 25 f.); damit ist objektiviert, daß das Erstgericht keinesfalls über sämtliche Einzelakte, also nicht über das angenommene "fortgesetzte Delikt" in seiner Gesamtheit (vgl abermals ÖJZ-LSK 1985/22) entschieden hat. Jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des "ersten I-Urteils" erstreckt sich daher nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, uneingeschränkt auf alle Untreue-Handlungen, die er in den dort relevierten Zeiträumen zum Nachteil der Genossenschaft begangen hat. Aus den in der Rechtsrüge zitierten Entscheidungen vermag er keine für seine Ansicht sprechenden Argumente zu entnehmen. Eine "konsumierende" Wirkung des ersten Urteils im materiellrechtlichen Sinn mit Bezug auf die Strafbarkeit auch der nicht abgeurteilten Einzelakte aber kann, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, in den Fällen der bloß teilweisen Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" - entgegen einer seinerzeit in der Lehre mißverständlich gebrauchten Wendung (vgl etwa Rittler I 2 347, Malaniuk I 278), die (ohne tatsächliche Effektuierung) vereinzelt auch in der Judikatur Niederschlag gefunden hat (vgl zuletzt SSt 45/30) - deswegen nicht angenommen werden, weil tragfähige Argumente dafür, warum durch die strafrechtliche Erfassung bloß einzelner Teilakte dieser rechtlichen Handlungseinheit auch der von deren Bestand unabhängige, durchaus eigenständige Strafanspruch hinsichtlich aller übrigen ihr zuzuordnenden Gesetzesverletzungen aus Gründen des materiellen Rechts abgegolten sein sollte, nicht zu erkennen sind. Aus der Zugehörigkeit sämtlicher Einzelakte zu dieser Handlungseinheit allein ist nämlich dafür im Hinblick auf ihre bereits aufgezeigte materiellrechtliche Doppelnatur (als zudem "an sich selbständig" strafbare Handlungen) nichts zu gewinnen. Vor der Erreichung des geplanten Gesamterfolgs befindet sich darnach das "Gesamtdelikt" im Stadium unbeendeter, in Ansehung der realisierten Teilerfolge jedoch gleichsam (zur jeweils tatbestandsmäßigen Deliktsvollendung) "qualifizierter" Versuche (vgl Nowakowski aaO 44), von denen jeder für sich tateinheitlich mit der außerdem darin gelegenen Vollendung der betreffenden Einzel-Straftat zusammentrifft; für ein Prävalieren von deren Qualität als bloße Teilakte (vgl Nowakowski aaO 17 f., 26, 31, 45; Triffterer aaO 459), also für die Annahme eines Zurücktretens der jeweiligen Deliktsvollendung in bezug auf den Teilerfolg gegenüber dem in jedem Fall außerdem darin gelegenen) Versuch des "Gesamtdelikts" - wodurch die (urteilsmäßige) Erfassung bloß einzelner Teilakte bei anderen, die zur selben derartigen Handlungseinheit gehören, tatsächlich zum Entfall von deren Versuchs-Strafbarkeit führen könnte, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, daß man dieser Zugehörigkeit (anders als nach der dargestellten prozessualen Rechtslage) materiellrechtlich eine unbedingt vereinheitlichende Bedeutung beimäße - ist daher in dieser Phase schon deswegen kein Raum (vgl allgemein Leukauf-Steininger aaO RN 13 zu § 16, ähnlich RN 62 zu § 28; ferner Burgstaller aaO 400, bei und in Anm 49; sowie speziell für die hier aktuelle Problematik Kadecka, JBl 1951, 47 f.).
Nach einer Vollendung des "Gesamtdelikts" dagegen mag zwar nach allgemeinen Grundsätzen (vgl Burgstaller aaO 400; Leukauf-Steininger aaO RN 59-61 zu § 28) gewiß eine Verdrängung der Strafbarkeit auch solcher (qualifizierter) Versuche durch diese Vollendung in Betracht kommen, jedoch keinesfalls umgekehrt eine Verdrängung der Deliktsvollendung durch (bereits abgeurteilte) einzelne Versuche, sodaß die Problematik einer urteilsmäßigen Erfaßbarkeit der übrigen sowie der Vollendung auf der prozessualen Ebene verbleibt; denn die Aburteilung (einzelner Teilakte) als solche vermag als bloß prozessualer Akt eine derartige materiellrechtliche Konsumtionswirkung nicht herbeizuführen (vgl Nowakowski aaO 48; Triffterer aaO 459).
Auch in den Fällen eines "fortgesetzten Delikts" werden demnach durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte (einschließlich der zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht bekannten) "erfaßt und abgegolten" (vgl Leukauf-Steininger aaO RN 41 und mit Bezug darauf, ohne konkrete Aktualität, 9 Os 91/85; Kienapfel aaO E 8 RN 63; Triffterer aaO 459; Rüping aaO 440), wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativen oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung ist (nur bei diesem Verständnis folgerichtig: Lohsing-Serini 4 462 sowie Roeder, Lehrbuch 2 , 20; vgl auch Maurach-Gössel-Zipf, AT 2 6 , 382 f.); lediglich auf die pauschalierende Erfassung eines gesamten "fortgesetzten Delikts" bezieht sich des weiteren auch die Folgerung, daß der Anführung von Einzelfakten in Anklage und Urteil speziell bei der Untreue (§ 153 StGB) nur "exemplifizierende" oder "illustrative" Bedeutung zukommt (vgl SSt 35/42, 29/54 ua). Bei nur teilweiser Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" hingegen sind dessen noch nicht erfaßte Teilakte weiterhin sowohl materiellrechtlich als auch prozessual vollauf erfaßbar, und zwar entweder ebenfalls in ihrer Qualität als Einzelakte, diesfalls unter Beachtung allenfalls aktueller materiellrechtlicher Konsequenzen des Fortsetzungszusammenhangs (insoweit unter Überdehnung der Reichweite prozessualer Vorgänge auch auf den Bereich des materiellen Rechts aM für das Finanzstrafrecht die vereinzelt gebliebene E. SSt 43/43 sowie allgemein Mezger, NJW 1952, 437, wonach die Trennung des prozessualen Zusammenhangs überhaupt zum Erlöschen auch des materiellrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs führe) oder aber durch eine Entscheidung über das restliche "fortgesetzte Delikt" (in seiner verbliebenen Gesamtheit) im Weg einer (nunmehr) pauschalierenden Tatenbeschreibung unter Ausklammerung (vgl Nowakowski aaO 67, Lohsing-Serini 4 462) der bereits abgeurteilten Teilakte.
Die Beschwerdeansicht, daß die prozessuale Sperrwirkung des mit dem "ersten I-Urteil" gefällten Schuldspruchs wegen Untreue alle damit in einem Fortsetzungszusammenhang gestandenen, denselben Tatbestand verwirklichenden Straftaten (ohne Rücksicht auf die Tatenbeschreibung in jener Entscheidung) allein schon wegen dieses Konnexes generell erfasse, trifft demnach nicht zu, sodaß es keiner Erörterung der die Annahme eines derartigen Zusammenhangs im vorliegenden Fall betreffenden materiellrechtlichen Problematik (einschließlich der in der Beschwerde der Sache nach relevierten Gleichartigkeit des Täterverhaltens) bedarf.
Wohl aber wird die vom Beschwerdeführer gleichwie vom Angeklagten B zudem erhobene Behauptung einer zum Teil konkreten Faktenidentität zwischen dem jeweiligen Gegenstand der Entscheidung in jenem und im vorliegenden Verfahren in Erledigung der faktenbezogenen Beschwerdegründe an Hand der soeben dargestellten Kriterien zu prüfen sein.
III. Zu den faktenbezogenen Rechtsrügen.
Faktum "Geldabfluß über D und H"
(A.II. 1., C. II. 1., 2. a)
Der Angeklagte D vermeint (Z 9 lit a), das Urteil
enthalte keine Feststellungen dahin, daß A im hier
aktuellen Zusammenhang "in Ausübung seiner Machthaberschaft für die I" eine "vor allem als konkret anzusprechende rechtsgeschäftliche Tätigkeit" vorgenommen habe; insbesondere habe der Genannte weder bei einer konkreten Auftragsvergabe durch die Genossenschaft an die Gruppe LÜM noch beim Abschluß eines
allfälligen Rahmenvertrages mit dieser Gruppe (betreffend eine Mehrzahl konkreter Auftragserteilungen sowie die dabei anzuwendenden Honorarsätze) einen (persönlichen) Vermögensvorteil gefordert und entgegengenommen; demgemäß habe er auch nicht durch ein Abhängig-Machen der Auftragsvergabe von einem solchen Vermögensvorteil den für die I "im Rahmen des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes" erzielbaren Preis nachteilig beeinflußt. Daraus erhelle, daß sich A (als angeblich unmittelbarer Täter) lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung für die Genossenschaft, allenfalls im Weg eines "Treubruchs", von dritter Seite habe Geldmittel zur Verfügung stellen lassen und nicht in rechtsgeschäftlicher Ausübung seiner Machthaberschaft; jener habe daher beim Faktum A.II.1. den Tatbestand des § 153 StGB schon in objektiver Hinsicht gar nicht verwirklicht, sodaß dem Beschwerdeführer zu Unrecht Beitragstäterschaft hiezu (§ 12 dritter Fall StGB) angelastet werde (C. II. 2. a).
Auf die Zulässigkeit von Einwänden eines Beteiligten gegen die Annahme der (objektiven) Tatbildmäßigkeit und (konkreten) Rechtswidrigkeit des von ihm geförderten Verhaltens des unmittelbaren Täters wurde (mit Bezug auf JBl 1984,389) schon in der ersten Rechtsmittelentscheidung hingewiesen. In der Sache selbst geht jedoch auch diese Rechtsrüge fehl.
Eine für den Machtgeber nachteilige Einflußnahme auf den von ihm zu bezahlenden Preis (für eine an ihn erbrachte Leistung) wird nämlich durch seinen Machthaber im Weg eine Mißbrauchs von dessen Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des Machtgebers auch dann ausgeübt, wenn der Machthaber einen vom Kontrahenten des Machtgebers nachträglich gewährten, beim Vertragsabschluß noch nicht einkalkuliert gewesenen Nachlaß nicht für letzteren, sondern für sich selbst in Anspruch nimmt; denn zum einen wird das Vermögen des Machtgebers auch dadurch effektiv verringert, daß er einen höheren als den von Seiten des Geschäftspartners letzten Endes tatsächlich verlangten Preis bezahlt, und zum anderen fällt die (hier überhaupt verschleierte) Entgegennahme eines (auch sonst in der Regel zumindest verdeckten) Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst uno actu (und in strafrechtlicher Sicht untrennbar) mit dessen (ihm als Vertreter zuzurechnendem) Verzicht auf eine Inanspruchnahme der betreffenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen.
Ein nach § 153 StGB tatbestandsmäßiger Befugnismißbrauch kann aber durchaus auch mittels einer derartigen Unterlassung begangen werden, weil die Befugnis, durch Rechtshandlungen über fremdes Vermögen zu verfügen, gleichermaßen durch deren Nichtausübung gebraucht (und dementsprechend durch die pflichtwidrige Nichtausübung einer gebotenen rechtsgeschäftlichen Tätigkeit mißbraucht) werden kann; der Verzicht auf die (rechtsgeschäftliche) Inanspruchnahme eines Preisnachlasses für den Machtgeber hinwieder läuft jedenfalls der Verpflichtung des Machthabers zu einer möglichst nutzenbringenden Geschäftsführung für den von ihm Vertretenen (§ 1009 ABGB) zuwider (vgl JBl 1983,545, EvBl 1981/137 uva).
Die vom Beschwerdeführer relevierten Varianten, und zwar das von vornherein schon die vertragliche Preisbildung zum Nachteil des Machtgebers beeinflussende Fordern und Entgegennehmen eines Vermögensvorteils vom Kontrahenten durch den Machthaber für sich selbst, sind demnach keineswegs die einzigen Möglichkeiten einer Schädigung des Machtgebers durch einen nach § 153 StGB tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch seines Vertreters im Weg einer für ihn nachteiligen Einflußnahme auf den von ihm zu entrichtenden Preis.
Der mit der erörterten Rechtsrüge bekämpften Annahme, daß A (im Zusammenwirken mit B) die ihm eingeräumte
Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der I mißbrauchte, als er jene Honorarbeträge, deren Erhalt ihm der Beschwerdeführer im Namen der N und des LÜO zum Schein bestätigte, für
nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene Zwecke einbehielt, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender (konkret preisbegünstigender) Rabatte für die I einer genossenschaftsdienlichen Verwendung zuzuführen, haftet demnach im Sinn des zuvor Gesagten ein Rechtsirrtum nicht an; von einem lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung begangenen bloßen "Treubruch" seinerseits zum Nachteil der Genossenschaft kann insoweit keine Rede sein.
Die Angeklagten A und B wenden ein (sachlich Z 9 lit b), daß sich ihre Verurteilung zu diesem Faktum (A. II. 1./C. II. 1.) auch auf Sachverhalte erstrecke, in Ansehung deren sie bereits mit dem ersten I-Urteil der Untreue schuldig erkannt worden seien; damit sind sie teilweise im Recht.
Nicht stichhältig ist allerdings die (nicht näher begründete) pauschale Behauptung des Angeklagten A, eine derartige Doppelverurteilung sei in Ansehung sämtlicher unter Pkt A. I. 2. b des ersten Urteils zusammengefaßter Fakten (aa - jj) ergangen, weil das Gericht insoweit, verdeckt durch die Individualisierung der Taten nach verschiedenen Kriterien - und zwar seinerzeit ausschließlich darnach, wohin die aus Genossenschaftsmitteln abgezweigten Gelder geflossen seien, und nunmehr lediglich nach deren Herkunft bei ihrem (vorausgegangenen) Einfließen in das Vermögen der I -, in beiden Urteilen jeweils dieselben Malversationen erfaßt habe, also das Abzweigen derselben Geldbeträge. Denn unbeschadet dessen, daß bei der jeweiligen Erfassung der ungetreuen Verwaltung von Genossenschaftsmitteln tatsächlich im ersten Urteil deren Herkunft und im zweiten deren Verwendung offengelassen wurde, liegt die hier behauptete Faktenidentität doch nur in (noch zu erörternden) zwei Fällen (Fakten A. I. 2. b, hh und teilweise ii des ersten Urteils) vor, wogegen sie ansonsten deshalb auszuschließen ist, weil es beim angefochtenen nunmehrigen Schuldspruch (laut Pkt A. II. 1.) nach der Tatenbeschreibung notwendigerweise durchwegs um die mit Hilfe von Scheinquittungen der N oder des LÜO verschleierte Abdisposition
von Geldmitteln aus dem Vermögen der I geht und diese essentielle Tatmodalität in allen anderen hier relevierten seinerzeitigen Fakten (A. I. 2. b, aa bis gg und jj sowie ii im übrigen) nach den im ersten Urteil dazu getroffenen Feststellungen nicht gegeben war. Im besonderen gilt dies auch für das vom genannten
Beschwerdeführer exemplifizierend hervorgehobene Faktum A. I. 2. b, gg des ersten Urteils, bei dem insgesamt 3,971.128,40 S aus Genossenschaftsmitteln zur Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" verwendet wurden.
Sind doch jene (sozusagen als direkte Finanzierung) unmittelbar zur Begleichung von Druckkostenrechnungen für die bezeichnete Zeitschrift geleisteten Zahlungen der I in deren Buchhaltung durchwegs als a-conto-Zahlungen aus der laufenden eigenen Geschäftsverbindung mit der betreffenden Druckerei, also keineswegs als durch Scheinquittungen belegte Zahlungen an die N oder an das L*** verschleiert worden (vgl S 140-142 des ersten I-Urteils = I 1/US 140-142). Die nach den Konstatierungen zum hier angefochtenen Schuldspruch allenfalls zu einer (indirekten) Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" im Weg über die P verwendeten, tatsächlich von D quittierten Gelder aber (vgl US 87 f., 342, 346 f.) - auf die zudem noch im Rahmen der Straffrage zurückzukommen sein wird - wurden nach der Aktenlage (vgl ON 674/70, 79 f.) den Herausgebern der Zeitschrift zugeführt und sind demnach mit den schon im ersten Urteil erfaßten Finanzierungs-Zahlungen durchaus nicht ident; insoweit geht daher die nicht näher substantiierte Beschwerde, mit der (durch eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Fassung der Anklageschrift) lediglich auf Vermögensflüsse von der I zur P und von dieser an die Herausgeber des "SÜDOST-EXPRESS" verwiesen wird, mit der Behauptung einer Faktenidentität jedenfalls fehl. Nicht anders verhält es sich ferner mit der von A und
B relevierten Übergabe von fünf I-Schecks - und zwar über 60.000 S vom (ON 686/3, 678/10) sowie über 189.000 S vom , über 60.000 S vom , über 45.794 S vom und über 30.000 S vom -, deren Erhalt D zum Schein quittierte (vgl ON 686/5, 7; 674/13, 14, 15), an einen Journalisten des "SÜDOST-EXPRESS". Diese Zahlungen nämlich scheinen zwar tatsächlich auch in einem (im ersten Verfahren erstatteten) Gutachten des Sachverständigen Dr.Q in einer Liste von I-Schecks (über insgesamt 674.794 S) auf, die an Journalisten der genannten Zeitschrift ausgefolgt wurden, doch erstrecken sich die dort ergangenen Schuldsprüche zum Faktum A. I. 2. b, gg/A. II. 1. b entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht auch auf jenen der Genossenschaft aus Leistungen für den "SÜDOST-EXPRESS" in der Höhe von 3,624.326,77 S entstandenen Schaden, in dem (unter anderem) die erwähnte Schecksumme enthalten ist, sondern vielmehr lediglich auf diejenige (davon völlig verschiedene) Vermögensminderung im (zuvor angeführten) Betrag von 3,971.128,40 S, die (wie dargetan) durch die (in einem ganz anderen Verzeichnis erfaßte) Bezahlung von Druckkostenrechnungen für die Zeitschrift aus Genossenschaftsmitteln entstand (vgl I 1/US 432-434; I 1/ON 817/26-28; ON 580/3-9, 65). Keine ausreichenden Anhaltspunkte schließlich bietet die Aktenlage für die Annahme, daß in einer vom Sachverständigen Q aufgelisteten Summe von 9,438.000 S über von D bloß zum Schein bestätigte Scheckzahlungen der Genossenschaft an die
N und an das L*** (ON 674/58) Beträge in der Höhe von
1,500.000 S und 450.000 S, die auf ein zugunsten der P verpfändetes Sparbuch erlegt,
800.000 S, die auf ein zugunsten der "AUTOMOBILIA ..."
verpfändetes Sparbuch erlegt und
- 250.000 S, die der "DUROTECHNIK ..." zugeführt worden seien, enthalten wären und deren Abzweigung den Beschwerdeführern schon mit dem ersten Urteil (Fakten A. I. 1. a, bb und in cc/A. II. 1. a sowie in A. I. 2. a, cc/A. II. 1. b) als Untreue angelastet worden wäre.
Ein in den Beschwerden relevierter I-Scheck vom über 1,5 Mio S, auf den sich ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Sparbucherlag" bezieht, scheint zwar in dem bezeichneten Gutachten wohl auf (ON 674/15; 686/6; S 293, 295/XXXII), doch war der betreffende Vermerk im Hinblick auf die Divergenzen sowohl zwischen der Schecksumme und dem Einlagenstand auf dem verpfändeten P-Sparbuch (in der Höhe von 1,950.000 S) als auch zwischen dem Datum der Scheckausstellung und dem Verpfändungsdatum () sowie insbesondere auf den Hinweis des Sachverständigen des Inhalts, daß die spätere Einlösung dieses Sparbuchs mit der N nichts zu tun habe (ON 674/71), für sich allein keineswegs so signifikant, daß er Feststellungen über eine allfällige (teilweise) Faktenidentität indiziert hätte. Verfahrensergebnisse aber, nach denen in der von den Beschwerdeführern bezeichneten Liste I-Schecks über 450.000 S (angeblich vom ) und über 800.000 S enthalten wären, deren Realisat im einen Fall dem P-Sparbuch und im anderen dem AUTOMOBILIA-Sparbuch zugeführt worden sein könnten, werden in den Rechtsrügen nicht aufgezeigt; Anhaltspunkte dafür sind entgegen dem Beschwerdevorbringen auch dem ersten Urteil (I 1/US 74, 76) nicht zu entnehmen.
Ein Scheck über 250.000 S (mit unleserlichem Giro und mit Ausstellungsdatum ) schließlich ist zwar (neben einem weiteren, anschließend zu erörternden Scheck über dieselbe Summe vom ) in einer vom Sachverständigen angefertigten Liste von durch D quittierten I-Schecks (ON 686/5) tatsächlich enthalten, doch ist ein Zusammenhang zwischen diesem Scheck und Scheckzahlungen des Angeklagten A (namens der R)
an die S - wie insbesondere (schon) vom über den gleichen Betrag (vgl I 1/US 158 f., 609 f.) oder etwa nach dem (auch im Zusammenhang mit dem relevierten ersten Urteil - I 1/US 600 - unverständlichen) Beschwerdevorbringen dahin, daß sich der Betrag "aus den drei Schecks, je vom , über 120.000 (richtig wohl: 20.000), 30.000 (richtig wohl: 130.000) und 100.000 S zusammensetze, die laut Zeugenaussage T (gemeint wohl: U) über die R bezahlt wurden -, in Ansehung
deren er schon im ersten Verfahren verurteilt wurde, gleichfalls nicht zu erkennen.
In diesem Umfang geht daher die in Rede stehende Rechtsrüge fehl. In der Tat bereits von den im ersten Verfahren ergangenen Schuldsprüchen erfaßt hingegen wurde das Abzweigen von vier I-Schecks (über insgesamt 805.001 S), über deren Erhalt
D Scheinquittungen ausstellte, und zwar
über 250.000 S vom und über 300.000 S vom (I 1/US 159 f., 607-611 iVm ON 674/13, 14; 686/5), verwendet jeweils zu Zahlungen an die S (in A. I. 2. a, cc/A. II. 1. b des ersten Urteils);
über 155.001 S vom (I 1/US 164 f., 621 iVm ON 674/13, 27 f., 97; 686/5), verwendet zu einer Zahlung an den IDIOM-Verlag (A. I. 2. b, hh/A. II. 1. b des ersten Urteils) und
über 100.000 S vom (I 1/US 166 f., iVm ON 674/16a, 58; 686/7), verwendet zu einer Zahlung an die Firma H*** (in A. I. 2. b, ii/A. II. 1. b des ersten Urteils). Soweit sich die im vorliegenden Verfahren gefällten Schuldsprüche gegen A (A. II. 1.) und B (C.II.1.) im Hinblick auf ihre uneingeschränkt pauschalierende Fassung auch auf diese Fakten erstrecken, verstießen sie demnach gegen das schon oben (unter II.) erörterte, aus den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der StPO resultierende Verbot der neuerlichen Aburteilung einer bereits entschiedenen Sache ("res iudicata").
Die hiedurch verursachte Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO nötigt zur Urteilsaufhebung im davon betroffenen Umfang sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache in die Tatsacheninstanz. Die Aufhebung ist nämlich ungeachtet dessen, daß das den Verstößen zugrunde gelegene temporäre Verfolgungshindernis in der Zwischenzeit weggefallen ist, deswegen unumgänglich, weil die der Doppelverurteilung zugrunde liegenden früheren Schuldsprüche im Rechtsmittelverfahren (12 Os 156/83 vom ) aufgehoben wurden, und die sie betreffende mittlerweilige Einstellung des erneuerten Verfahrens mit Beschluß vom (GZ 12 b Vr 1152/85-1019 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) gemäß § 227 Abs. 1 StPO im Hinblick auf einen Verfolgungsvorbehalt des öffentlichen Anklägers (§ 34 Abs. 2 Z 1 StPO) insoweit derzeit noch keine Wirksamkeit erlangt hat; dies deshalb, weil jenes Verfahren gegen A und B (in seinem übrigen Teil) erst am (mit der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 8508/85-15, erhobenen Berufung) rechtskräftig beendet wurde, sodaß die Frist zur formlosen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 363 Abs. 1 Z 3 StPO noch nicht abgelaufen ist.
In Ansehung eines weiteren Schecks (mit unleserlichem Giro) über 470.000 S vom schließlich, den D zum Schein quittierte, bietet ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Dkfm. B" in Verbindung mit einem Hinweis des Sachverständigen darauf, daß am folgenden Tag ein gleich hoher Betrag unbar auf das später verpfändete, vorerwähnte AUTOMOBILIA-Sparbuch eingezahlt wurde (ON 674/15, 20 a, 58; 686/6), einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, daß das Abzweigen des betreffenden Schecks gleichfalls schon im ersten Verfahren (in A. I. 1. a, aa/A. II. 1. a) - und zwar insoweit
rechtskräftig - abgeurteilt wurde; da das angefochtene Urteil darüber keine zur Beurteilung ausreichenden Feststellungen enthält (Z 9 lit b), bedarf es in diesem Umfang ebenfalls einer Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz.
Fakten "Parteispenden durch Lokalfinanzierung
und Scheckzuwendungen" (A. II. 3.; C. V. 2.)
Die vom Angeklagten F mit Recht geltend gemachten
Begründungsmängel (Z 5) zum Faktum A. II. 3./C. V. 1., die zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs (C. V. 1.) schon in nichtöffentlicher Sitzung zum Zweck der Verfahrenserneuerung geführt haben, sind gleichermaßen zum Nachteil des Angeklagten A unterlaufen, der seine Verurteilung (A. II. 3.) insoweit nicht bekämpft hat; sie waren daher nach § 290 Abs. 1 (Satz 2 zweiter Fall) StPO zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen. Zum Faktum A. II. 4./ C. V. 2. - gleichwie zu den Fakten C. V.
1. bis 3., in Ansehung deren schon mit der ersten Rechtsmittelentscheidung die Verfahrenserneuerung angeordnet wurde - bekämpft der Angeklagte F die (den objektiven Tatbestand des § 153 StGB betreffende) Annahme, daß A durch die Hingabe von drei I-Schecks über insgesamt rund 155.000 S an ihn für die Bezirksparteiorganisation V der
"ÖSTERREICHISCHEN VOLKSPARTEI" (ÖVP) als Parteispenden die ihm als Mitglied des Vorstands eingeräumte Befugnis zu Verfügungen über das Genossenschaftsvermögen mißbraucht (A. II. 4. a, b c) und (dementsprechend) er selbst durch die Entgegennahme dieser Spenden zu einem derartigen Mißbrauch (wissentlich) beigetragen habe (C. V. 2.).
Dementgegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Parteispenden seien weder durch das GenG noch durch die Satzung der I oder durch eine Geschäftsanweisung an deren Vorstand schlechthin verboten; sie könnten sehr wohl im Interesse einer Genossenschaft gelegen sein, um die betreffende Partei zur Vertretung ihrer Interessen - wie etwa an einer Beseitigung steuerlicher Diskriminierungen oder regionaler Beschränkungen, an der (gemeint wohl: allgemein-budgetären) Bereitstellung von Förderungsmitteln oder an einer Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens überhaupt - zu motivieren sowie sie dabei zu unterstützen; darüber hinaus seien auch reine Akte der Freigebigkeit in jedem Einzelfall unter dem Aspekt der "Vernünftigkeit und sozialen Richtigkeit" auf ihre konkrete Berechtigung zu prüfen. Alle diese Argumente gehen jedoch fehl.
Einen Befugnismißbrauch im Sinn des § 153 StGB begeht, wer sich, nach außen hin im Rahmen seiner Vollmacht handelnd, über seine Verpflichtungen im Innenverhältnis hinwegsetzt; Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung ist somit die Ausgestaltung des Innenverhältnisses (vgl ÖJZ-LSK 1977/313, 1976/364 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 10, Kienapfel, AT II, RN 42, 45, jeweils zu § 153). Insoweit ist, wie schon aus §§ 1009, 1013 ABGB erhellt, jeder Machthaber grundsätzlich verpflichtet, seinem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen (vgl EvBl 1981/137, ÖJZ-LSK 1976/250 ua; Leukauf-Steininger aaO; Liebscher im WK, Rz 16, 19 zu § 153). Darüber hinaus waren die Organe der I nach § 23 Abs. 1 WGG ausdrücklich zu einer den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Geschäftsführung verhalten; diese Verpflichtung betrifft im Hinblick auf das eminente Interesse der Genossenschaft an dem - ihre Erfüllung voraussetzenden (§ 35 Abs. 2 Z 2 WGG) - Fortbestand der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit durchaus auch das Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Organen. Die Hingabe von Spenden, also von unentgeltlichen Zuwendungen, ist aber mit den Geboten der Sparsamkeit und der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihr die (bloße) Hoffnung auf künftige - hier: keinesfalls erzwingbare und zudem ökonomisch gar nicht meßbare - Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; folgerichtig dürfen ja auch den Mitgliedern der I (als gemeinnützige Genossenschaft) über den (gesetzlich und satzungsgemäß begrenzten) jährlichen Gewinnanteil hinausgehende Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere, geldwerte Leistungen anzusehen sind, nicht zugewendet sowie Rücklagen und Rückstellungen nur für den in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden (§ 10 Abs. 1 WGG, §§ 35 Abs. 6, 36 Abs. 2 der I-Satzung). Die Frage, inwieweit die hier inkriminierten, zur Behebung von (teilweise ganz konkreten) finanziellen Engpässen bei der genannten regionalen Parteiorganisation bestimmten Spenden tatsächlich in der Erwartung solcher künftiger (allenfalls immaterieller) "Gegen"-Leistungen ihrerseits gegeben wurden, kann daher unerörtert bleiben. Für die Annahme einer nach dem Innenverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Organen ausnahmsweise gegebenen Zulässigkeit jener Spenden als im seriösen Geschäftsleben übliche (Bagatell-) Geschenke oder nach dem mutmaßlichen (Gesamt-) Willen des Geschäftsherrn - hier also: der Genossenschaftsmitglieder - hinwieder (vgl Liebscher aaO Rz 18, Kienapfel aaO RN 45; Schönke-Schröder-Lenckner 21 , RN 20, 21, Hübner im LK 10 , RN 10, jeweils zu § 266 DStGB) war im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Höhe der betreffenden Zuwendungen keinerlei Raum. Eben darum kam auch eine die Beurteilung der in Rede stehenden Spenden als pflichtwidrig ausschließende Zustimmung des Genossenschafts-Vorstands (in welcher Zusammensetzung immer) nicht in Betracht, weil ein derartiges Einverständnis seinerseits pflichtwidrig gewesen wäre und dementsprechend an der Mißbräuchlichkeit dieser Verfügungen nichts zu ändern vermocht hätte (vgl Hübner aaO RN 8); von bloßen Formverletzungen durch den Angeklagten A in bezug auf materiell den Vermögensinteressen der Genossenschaft nicht zuwiderlaufende Dispositionen kann daher bei den hier interessierenden Parteispenden keine Rede sein.
Eine Erörterung der Frage schließlich, ob eine Mitgliedschaft gemeinnütziger Genossenschaften bei einer politischen Partei oder Parteiorganisation und eine darauf beruhende Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen an jene unter den Aspekten des § 153 StGB zulässig wäre oder nicht, ist mangels jeglicher Aktualität einer derartigen Fallgestaltung im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Bei der Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Entgegennahme der inkriminierten Parteispenden (wissentlich) einen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu einer von A zum Nachteil der I begangenen Untreue (§ 153 StGB) geleistet hat, ist demnach dem Schöffengericht gleichfalls kein Rechtsirrtum unterlaufen.
3. Faktum "USA-Reise" (C. V. 4., C. VIII.)
Auch den dieses Faktum betreffenden Rechtsrügen der Angeklagten Ignaz C (sachlich Z 9 lit a und 10) sowie F (Z 9 lit a) kommt keine Berechtigung zu.
Zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage, ob die inkriminierte Bestreitung von Reisekosten aus Genossenschaftsmitteln gegen § 19 Abs. 1 der I-Satzung verstieß, wonach den Organen dieser Genossenschaft und anderen Personen nur solche Begünstigungen und Entschädigungen zugewendet werden dürfen, die nicht über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge hinausgehen, bedurfte es weder einer Definition des Begriffs "öffentliche Betriebe" noch einer exakten Ermittlung der Grenzen für die in deren verschiedenen Bereichen bestehende Üblichkeit von Begünstigungen nach Art und (auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen bezogenem) Umfang: genug daran, daß von einer Üblichkeit der Finanzierung reiner Vergnügungsreisen ins Ausland im Bereich der öffentlichen Verwaltung notorischerweise überhaupt keine Rede sein kann, mögen auch allenfalls bei nichtöffentlichen Unternehmungen gelegentlich derartige Aufwendungen erbracht werden. Mit betriebsspezifischen Naturalleistungen - wie insbesondere etwa bei Fluggesellschaften - haben Aktionen der hier zu beurteilenden Art jedenfalls ebensowenig zu tun wie mit der bloßen Veranstaltung von Reisen, der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen, der Benützung amtlicher Telefonanlagen oder damit, ob die Tätigkeit der Mitglieder des I-Aufsichtsrates "weitgehend unhonoriert" blieb.
Bei der - von den Beschwerdeführern nach dem Obengesagten zulässigerweise (JBl 1984, 389 ua) bekämpften, den objektiven Tatbestand des § 153 StGB betreffenden - Annahme, daß A durch die Finanzierung (auch) der "USA-"Reise aus Genossenschaftsmitteln die ihm eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der I zu verfügen, mißbraucht hat, ist demnach dem Erstgericht gleichfalls ein Rechtsirrtum (Z 9 lit a) nicht unterlaufen.
Unzutreffend ist ferner die Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a) des Angeklagten Ignaz C, er als nicht vertretungsbefugtes Organ der Genossenschaft habe zur Bezahlung der Reisekosten durch sie für Dritte nichts "beitragen" können: da die durch eine Vertretungsmacht begründete besondere Subjektsqualität des unmittelbaren Täters einer Untreue das Unrecht der Tat betrifft, war der Beschwerdeführer nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz StGB rechtlich sehr wohl in der Lage, zu dem von A und G als Vorstandsmitgliedern der I
begangenen Verbrechen nach § 153 StGB dadurch einen wirksamen Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB zu leisten, daß er die strafbare Handlung mitplante und ihr überdies als zur Kontrolle verpflichtetes Mitglied des Aufsichtsrates die Zustimmung erteilte. Verfehlt schließlich ist auch die Rechtsansicht dieses Beschwerdeführers (sachlich Z 10), daß er nur für den auf ihn entfallenden Anteil an den Reisekosten hafte und daß bei der Ermittlung der Schadenshöhe außerdem noch zumindest ein nach § 19 der I-Satzung angemessener Betrag sowie die ihm als Aufsichtsrats-Vorsitzendem zugestandene Vergütung in Abzug zu bringen seien. Denn zum einen war sein Tatbeitrag für den im konkreten Fall tatsächlich entstandenen Gesamtschaden kausal, sodaß er dafür ohne Rücksicht auf den Wert hypothetisch erlaubter anderer Begünstigungen jedenfalls bis zur vollen Höhe verantwortlich ist, und zum anderen kommt bei der Untreue (§ 153 StGB) als sogenanntem "Mißbrauchsdelikt" eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Täters gegen den geschädigten Machtgeber nicht in Betracht (vgl EvBl 1981/79, SSt 26/86 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 RN 12, Liebscher im WK, Rz 32, Kienapfel, BT II, RN 57, alle zu § 153).
4. Faktum "Begünstigung durch E" (F.)
In Ansehung der Beurteilung seines Tatverhaltens als vollendetes Vergehen nach § 299 Abs. 1 StGB remonstriert dieser Angeklagte - vor allem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5), inhaltlich aber durchwegs Z 9 lit a und 10 - mit Bezug darauf, daß die Buchhaltung der Firma W X schon zu Beginn der Erhebungen bei Dipl.Ing.Otto J im Februar 1982 sofort beschlagnahmt und einem Sachverständigen zur Prüfung übergeben wurde, gegen die im Urteil vertretene Ansicht, er habe durch die Errichtung, Führung und bilanzmäßige Erfassung des "Depot"-Kontos (über einen in Wahrheit nicht vorhandenen Bargeldbestand) dazu beigetragen, die Aufdeckung der von A, B und J zum Nachteil der I begangenen
Untreue zumindest eine Zeitlang zu verhindern und solcherart die Täter (für diese Zeit) der Strafverfolgung zu entziehen; soweit er damit die Annahme der Deliktsvollendung bekämpft, ist er im Recht. Nicht zielführend sind allerdings jene Argumente, mit denen er eine Kausalität seines Tatverhaltens für die vom Erstgericht angenommene vorübergehende Vereitelung der Strafverfolgung zu bestreiten versucht. Denn dabei geht es nicht darum, ob seine Verschleierungsmaßnahmen eine unumgängliche Voraussetzung für die Aufdeckung des Verbrechens waren - was er mit der Behauptung in Abrede stellt, daß auch ohne sie die Buchhaltung beschlagnahmt worden und "nichts, aber auch gar nichts anders gewesen wäre als es sich tatsächlich abgespielt hat" -, sondern ganz im Gegenteil um die Frage, ob ohne seine in Rede stehende Mitwirkung an der Verschleierung der Untreue die ihm angelastete zeitlich begrenzte Vereitelung der Täterverfolgung (vor der schließlichen Sachverhaltsklärung) unterblieben wäre, sein Tatverhalten also conditio sine qua non für den tatbestandsmäßigen Delikts-Erfolg war. Wohl aber ist ihm darin beizupflichten, daß dieser Deliktserfolg nach dem tatsächlichen Verfahrensablauf in Wahrheit gar nicht eingetreten ist.
Denn sogleich nach dem Einlangen der Anzeige gegen J wegen des Verdachts der "Mittäterschaft" zur Untreue, der sich auch auf den Erhalt ungerechtfertigter a-conto-Zahlungen im Betrag von 4,5 Mio S mittels zweier (von jenen drei) Schecks, in Ansehung deren dem Beschwerdeführer die buchhalterische Verschleierung ihres Nichteingangs als Begünstigung zur Last fällt, sowie auf die teilweise Weitergabe dieser Gelder erstreckte, und zugleich mit der Erlassung eines Haftbefehls gegen den Genannten sowie eines Hausdurchsuchungsbefehls bei der "W X" (ON 142-144) wurde bereits am wegen des (aus der Anzeige abgeleiteten) dringenden Verdachts, an Schädigungshandlungen von Organen der I, insbesondere von A und B, gegen
welche die Voruntersuchung bereits anhängig war, durch das "Ausstellen von Scheinfakturen und Scheinbestätigungen über den Erhalt von a-conto-Zahlungen" mitgewirkt zu haben, gegen J die Voruntersuchung eingeleitet (S 3 dd/I), in deren Verlauf er sich vom selben Tag bis zum in Haft befand; in einem am 27. Oktober dJ erstatteten Teil-Gutachten des Sachverständigen Dr.Q, dem die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen am zugeleitet worden waren, wurde aufgezeigt, daß J die in Rede stehenden Scheck-Zahlungen und auch einen weiteren Scheck über 750.000 S, deren Nichteingang vom Beschwerdeführer wie dargestellt verschleiert wurde, nur zum Schein quittiert hatte (ON 936).
Bei diesem Verfahrensablauf, zu dessen Wahrnehmung der Oberste Gerichtshof ungeachtet des Fehlens darauf bezogener Urteilsfeststellungen befugt ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 30 zu § 288), kann selbst von einer auch nur zeitweiligen Vereitelung der Strafverfolgung gegen A, B und
J wegen des Verdachts jener Untreue-Handlungen, die vom Beschwerdeführer durch seine buchhalterischen Malversationen verdeckt werden sollten, keine Rede sein; war doch dieser Tatverdacht - abgesehen davon, daß sich im konkreten Fall für ein vorerst "glaubhaftes" Leugnen JS in der Aktenlage kein Anhaltspunkt findet - von Anfang an bis zur rechtskräftigen Verurteilung sämtlicher Täter ohne jede Unterbrechung Gegenstand ihrer Strafverfolgung; davon aber, daß das Tatverhalten des Beschwerdeführers etwa für ein verspätetes Entstehen jenes Tatverdachts, der die Strafverfolgung auslöste, ursächlich gewesen wäre, ist das Schöffengericht - ungeachtet einer insofern irreführenden Formulierung im Urteil (US 170) - mit Recht gar nicht ausgegangen (US 171, 836).
Daß demnach die Deliktsvollendung unterblieben ist, kann jedoch nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, zur Annahme des Fehlens einer Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Sinn des § 299 Abs. 1 StGB (und damit zu seinem Freispruch) führen. Im Hinblick darauf, daß ihm nach den Urteilsfeststellungen die vorausgegangene Begehung eines Vermögensdelikts durch die mehrfach genannten Täter zum Nachteil der I bewußt war und daß er mit seinen Verschleierungsmaßnahmen darauf abzielte, diese einer zu erwartenden (vgl EvBl 1977/248) Strafverfolgung wegen jener Tat zu entziehen, hat er vielmehr das Vergehen der Begünstigung in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) zu verantworten. Auch der mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider hat nämlich das Erstgericht durchaus zutreffend angenommen, daß das Tatverhalten des Angeklagten E der Art nach keinesfalls unter allen Umständen ungeeignet war, die damit angestrebte Vereitelung einer Strafverfolgung herbeizuführen (§ 15 Abs. 3 StGB).
Weder der Umstand, daß die Geschäftsbücher einer Gesellschaft primär für deren eigene Zwecke bestimmt sind, noch die allfällige Wirksamkeit gesetzlicher Bestimmungen über den Schutz ihrer Vertraulichkeit nach dem UrhG und gegenüber Gläubigern ändern etwas daran, daß sie prinzipiell dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterliegen (vgl §§ 143 ff. StPO); eine insoweit besondere Fallgestaltung wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Dementsprechend ist, der Beschwerdeauffassung zuwider, die Produktion von Buchhaltungsunterlagen mit unrichtigem Aussageinhalt, wie sie der Beschwerdeführer initiierte, aus der "ex ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den dahingehenden Tatplan kennt (vgl JBl 1983,103, SSt 53/32, EvBl 1985/122, 10 Os 95/85 uam), generell sehr wohl geeignet, Erhebungsorgane in einem Strafverfahren zu täuschen und dadurch Straftäter ihrer Verfolgung zu entziehen. Völlig verfehlt aber ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, daß eine mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unvereinbare Führung der Handelsbücher in der - lediglich die Begehung einer fahrlässigen Krida qualifizierenden - Bestimmung des § 159 Abs. 3 (zur Tatzeit: Abs. 2) StGB ihre einzige Sanktion finde, sodaß durch eine unrichtige Eintragung in der Buchhaltung niemals der Tatbestand der Begünstigung verwirklicht werden könne; dazu genügt der Hinweis, daß diese Auffassung im Wortlaut und im Sinn des Gesetzes keinerlei Stütze findet.
Vorwiegend im Rahmen einer exzessiven Polemik - gegen jene (von ihm selbst als "ohne jeden strafrechtlichen Belang" bezeichneten) Urteilspassagen, wonach er sich hinter seinen Berufspflichten als Steuerberater und seiner Treuepflicht gegenüber dem Vollmachtgeber zu "verschanzen" suche, sowie auf seine Berufs- und Standespflichten "poche" - stellt sich der Angeklagte E schließlich noch auf den Standpunkt (Z "9" und 10 sowie 9 lit a), er sei als berufsmäßiger Parteienvertreter zur Wahrung der Interessen seiner Klienten verpflichtet und genieße auf Grund seiner berufsrechtlich sanktionierten Treue- und Verschwiegenheitspflicht die "Rechte der außerprozessualen Verteidigung"; die Zielsetzung dieser Berufspflichten habe in der österreichischen Rechts- und Verfassungsordnung das gleiche Gewicht wie die Unabhängigkeit des Richters, und ihre uneingeschränkte Berücksichtigung allein gewährleiste ein Leben der Staatsbürger in Würde und Freiheit; ihre intellektuelle Herabwürdigung kennzeichne die "als totalitär anzusprechende geistig-rechtliche Basis des angefochtenen Urteils" und zeige, daß "das Schöffengericht und das von ihm verkündete Urteil die Organisation der Republik Österreich - als den Zielsetzungen eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates folgend - verneine" und statt dessen dem Ideal einer "totalitären Machtordnung" folge, in der "keine ... Grundrechte der Staatsbürger existieren".
Der Sache nach reklamiert er damit eine Rechtfertigung des ihm zur Last fallenden Tatverhaltens mit der Begründung, daß er hiebei in Ausübung seiner Berufspflichten gehandelt habe (Z 9 lit b). Auch die Ausübung gesetzlich verbriefter Berufspflichten jeglicher Art, wie etwa nach § 9 RAO oder §§ 25 bis 27 WTBO, ist jedoch nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung rechtmäßig und bedeutet nicht, wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint, einen Freibrief für Gesetzesverletzungen (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 18, 19 zu § 3). Das aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen erhellende "liberale Prinzip", welches dem einzelnen im Rahmen jener Bestimmungen einen gewissen Freiheitsraum gegenüber dem Staat einräumt, ohne aber dessen Strafhoheit zu beschränken, führt keineswegs - worauf die in der Beschwerde vertretene Ansicht hinausläuft - zu einer Dominanz des Täterschutzes vor dem Rechtsgüterschutz als solchem: im Interesse einer bestmöglichen Ordnung des Zusammenlebens aller im Staat ist eine Einschränkung der Freiheitssphäre des einzelnen im Interesse einer größtmöglichen Freiheitssphäre aller einzelnen in einem gewissen Ausmaß unerläßlich (vgl Friedrich, Das Legalitätsprinzip im StGB, ÖJZ 1980, 64). Davon abgesehen kann aber von einer Berufspflicht des Beschwerdeführers, durch eine Vielzahl von Scheinbuchungen auf einem "Luftkonto" und durch die Erstellung einer im Hinblick auf dessen Erfassung falschen Bilanz falsche Beweismittel zu produzieren, um hiedurch die Täter eines Wirtschaftsverbrechens der Strafverfolgung zu entziehen, naturgemäß überhaupt keine Rede sein: nicht das angefochtene Urteil widerspricht insofern diametral den "Grundlagen des Gemeinschaftslebens der Republik Österreich", wie er behauptet, sondern sein festgestelltes Tatverhalten seiner Verpflichtung als Wirtschaftstreuhänder zur Gewissenhaftigkeit, also zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der von ihm zu bestätigenden Tatsachen und Umstände (§ 26 WTBO); soweit er von den Urteilsfeststellungen abweichend davon ausgeht, daß für ihn eine Straftat nicht erkennbar gewesen sei, und die ihm angelastete Absicht, durch seine Verschleierungsmaßnahmen A, B und J der Strafverfolgung zu entziehen, in Abrede stellt, bringt er die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
5. Faktum "Devisengesetz" (G.)
Mit Bezug auf die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn wegen jenes Sachverhalts, der ihm hier als Vergehen nach § 27 DevG angelastet wird, strebt der Angeklagte D
insoweit mit der Begründung, daß "bei Vorliegen eines Finanzvergehens nach § 33 FinStrG", welches "mit einer strengeren Strafkonsequenz verbunden" sei, "und einem darauf gegründeten Schuldspruch eine Konsumtion des Tatbestandes nach § 27 DevG bewirkt werden würde", sodaß "die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch nach § 27 DevG nicht vorgelegen" seien, einen Freispruch an (Z 9 lit a); hilfsweise macht er mit Bezug auf das vorerwähnte Finanzstrafverfahren auch das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses (Z 9 lit b) geltend. In beide Richtungen hin sind jedoch seine Einwände nicht zielführend.
Denn für den Fall, daß der Beschwerdeführer bei der Annahme einer Verdrängung des Vergehens nach § 27 DevG durch § 33 FinStrG auf ein mit strengerer Strafe bedrohtes gerichtlich strafbares Finanzvergehen abstellen sollte, wäre die Beschwerde gar nicht zu seinen Gunsten ausgeführt (§§ 282, 285 a Z 1 StPO), weil eine derartige Scheinkonkurrenz (sachlich Z 10) keineswegs zu einem Freispruch führen, sondern nur die Unterstellung seines Tatverhaltens unter das strengere Gesetz zur Folge haben könnte. Sollte er aber bei seinem eingangs wiedergegebenen Vorbringen ein Zusammentreffen des Vergehens nach § 27 DevG mit einem nur verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen nach § 33 FinStrG im Auge haben, dann wäre seine Auffassung jedenfalls verfehlt: eine Konsumtion des in Rede stehenden Vergehens (als "nachbestrafte Vortat") durch § 33 FinStrG käme nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerst relevierte Strafbestimmung, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht ausschließlich dem Schutz "öffentlich-rechtlicher Interessen fiskalischer Art" dient, sondern vielmehr zumindest primär dem volkswirtschaftlich-politischen Interesse des Staates an einer Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland, sodaß das Vergehen selbst dann, wenn es zur Vorbereitung des bezeichneten Finanzvergehens begangen wird, durch dessen Verwirklichung keineswegs seine selbständige Bedeutung verliert.
Die Annahme einer (vom Beschwerdeführer möglicherweise gleichfalls zu reklamieren beabsichtigten) Subsidiarität hinwieder scheidet (selbst unter der Voraussetzung einer in concreto tatsächlich vergleichsweise strengeren Strafbarkeit des Finanzvergehens) bereits deswegen aus, weil eine Identität der von beiden Strafbestimmungen erfaßten Taten (Täuschung der Nationalbank/Täuschung der Finanzbehörde) nicht gegeben und demnach für die Anwendung der im § 27 DevG enthaltenen Subsidiaritätsklausel kein Raum ist sowie gleichermaßen auch keinerlei systematische Erwägungen für eine generell bloß hilfsweise Geltung (und damit für eine stillschweigende Subsidiarität) dieses Vergehens gegenüber § 33 FinStrG sprechen.
Völlig verfehlt schließlich ist die Beschwerdeansicht, daß durch die Anhängigkeit des relevierten Finanzstrafverfahrens ein Verfolgungshindernis begründet worden sei: geht es doch bei der in den Rechtsrügen aufgeworfenen Problematik ausschließlich um Fragen des materiellen Rechts, also der rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens, dessen Verfolgbarkeit dadurch, daß es auch Gegenstand einer noch nicht bis zur Entscheidung gediehenen finanzstrafrechtlichen Untersuchung war, keineswegs beeinträchtigt werden konnte.
IV. In den zur Erledigung im Gerichtstag verbliebenen Teilen war sohin aus den unter II. und III. dargestellten Gründen den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ignaz C, D
und F ein Erfolg zu versagen (Pkt B.), hingegen jenen der Angeklagten A und B teilweise und der des Angeklagten
E im Umfang der Anfechtung Folge zu geben sowie das angefochtene Urteil in den von den damit aufgezeigten Mängeln betroffenen Teilen, in Ansehung des Angeklagten A aber nach § 290 Abs. 1 StPO zum Teil auch von Amts wegen, aufzuheben (Pkt A. 1.).
E war unter gleichzeitiger Strafneubemessung sogleich (anstatt der vollendeten bloß) der versuchten Begünstigung schuldig zu erkennen (Pkt A. 2. a).
Hinsichtlich A und B war im Umfang der Aufhebung
der Schuldsprüche die (allfällige) Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, wobei es dem Obersten Gerichtshof in Ausübung des ihm nach § 288 Abs. 2 Z 3 (letzter Satz) StPO eingeräumten Ermessens (vgl Z 1) als zweckmäßig erschien, die Sache hiezu an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Pkt A. 2. b), zumal jenem Gericht auf Grund der ersten Rechtsmittelentscheidung auch schon das weitere Verfahren gegen den Angeklagten F obliegt, welches mit dem zu erneuernden Verfahren gegen A teilweise (Faktum A. II. 3.) in einem objektiven Konnex (§ 56 StPO) steht.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch (Z 11) war der Angeklagte A auf dessen Aufhebung zu verweisen; im übrigen waren dieses Rechtsmittel und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zu verwerfen (Pkt A. 3.).
Mit der Aufhebung des - auf alle abgeurteilten Straftaten bezogenen und deswegen insoweit unteilbaren
(§ 289 StPO) - Strafausspruchs hinsichtlich A und B (§ 288 Abs. 2 erster Satz StPO) war nicht unbedingt die Notwendigkeit verbunden, im zweiten Rechtsgang neuerlich auch einen Strafausspruch zu ermöglichen, der alle im ersten Rechtsgang gemeinsam abgeurteilten Taten erfaßt, und deshalb auch insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die in § 56 StPO zur Effektuierung des Absorptionsprinzips (§ 28 Abs. 1 StGB) verankerte Regel, das Strafverfahren gegen denselben Täter wegen mehrerer strafbarer Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen, gilt nicht ausnahmslos (§ 57 StPO); zur Vermeidung einer im Fall einer abgesonderten Verfahrensführung denkbaren Schlechterstellung des Täters bei der Strafbemessung dienen die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB. Einer kriminalpolitisch sinnvollen Anwendung des § 289 StPO in bezug auf eine Teilung des zu erneuernden Strafausspruchs stehen demnach zwingende materiellrechtliche Gründe nicht entgegen.
Gleichermaßen wie evidente Gründe der Prozeßökonomie den Gesetzgeber zur Ermächtigung des Rechtsmittelgerichtes veranlaßt haben, mängelfreie Teile eines Urteils von dessen Aufhebung auszunehmen, wenn sie von den durch einen Nichtigkeitsgrund betroffenen übrigen Teilen trennbar sind, können es aber gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 StGB) prävalierende kriminalpolitische Zielsetzungen durchaus als zweckmäßig erscheinen lassen, im Zuge des zu einer teilweisen Urteilsaufhebung führenden Rechtsmittelverfahrens im Anschluß daran (§ 288 Abs. 2 Z 1 bis 3 StPO) von einer Zurückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz zum Strafausspruch auch wegen unter einem in Rechtskraft erwachsender (und/oder im Rahmen des Ersturteils - als unangefochten - bereits rechtskräftig gewordener) Schuldsprüche (Z 1) abzusehen und statt dessen in diesem Umfang zugleich in der Sache selbst zu erkennen (Z 3).
Dies wird insbesondere bei der ansonsten gebotenen Besorgnis einer unangemessenen Verzögerung des Strafausspruchs in Ansehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruch-Teiles (vgl § 57 StPO) im Vergleich zum Gewicht der im zweiten Rechtsgang noch zu beurteilenden Taten (vgl § 34 Abs. 2 StPO) und des kriminalpolitischen Postulats, den Strafvollzug möglichst rasch und ungeteilt auf die Tat folgen zu lassen (§ 397 StPO) - dem allenfalls die Unzulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft (§ 193 Abs. 2 StPO) zuwiderlaufen könnte - in Betracht kommen. Überwiegen solcherart die Interessen am sofortigen Ausspruch einer wegen der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu verhängenden Strafe, dann ist das Rechtsmittelgericht befugt, die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruchs und des sich darauf beziehenden Strafausspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, über den (nach dem Gesagten materiellrechtlich teilbaren) Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen (vgl hiezu ÖJZ-LSK 1985/90 ua).
Im vorliegenden Fall erscheint dies mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang neuerlich zu prüfenden Vorwurfs der den Angeklagten A und B
angelasteten Untreue, der sich nur noch auf jeweils rund fünf bis sechs Prozent der ihnen mit dem hier angefochtenen Urteil zugerechneten Schadensumme erstreckt, durchaus als angebracht (Pkte A. 2. b, 4.); bei einem neuerlichen Schuldspruch wird das Erstgericht auf die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB sowie darauf zu achten haben, daß nach § 31 Abs. 1 StGB die Verhängung weiterer Zusatzstrafen über diese beiden Angeklagten nicht in Betracht kommt, weil die Summe der in diesem Verfahren und im ersten I-Prozeß (rechtskräftig) über sie verhängten Strafen, auf die darnach Bedacht zu nehmen ist, jeweils - wie bei der Strafneubemessung noch zu erörtern sein wird - bereits dem im zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB vorgesehenen Höchstmaß entspricht.
V. Zur Strafneubemessung (Pkte A. 2. a., 4.)
sowie zu den Berufungen (Pkte A. 5., C.).
1. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten A,
G, B, Ignaz C, Raimund C, D und H
nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB sowie den Angeklagten E nach § 299 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen, deren Dauer es bei A und B mit je neun Jahren, bei
D mit sieben Jahren, bei H mit sechs Jahren, bei
Raimund C mit fünfeinhalb Jahren, bei Ignaz C mit
dreieinhalb Jahren, bei E mit fünfzehn Monaten und bei G mit vierzehn Monaten ausmaß; den Angeklagten E und G sah es die über sie verhängten Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nach (§ 43 Abs. 2 StGB).
Alle genannten Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Strafherabsetzung an, die Angeklagten Ignaz C, Raimund C und D überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht sowie die Angeklagten G und E zudem die Verhängung einer (bedingten) Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe.
2. Vorweg zu erörtern ist die von mehreren Angeklagten (hauptsächlich in den Nichtigkeitsbeschwerden) angeschnittene Frage nach der Höhe des ihnen zur Last fallenden Untreue-Schadens; dazu wurde erwogen:
Beim Faktum A. II. 1./C. II. 1., 2. a, b - Vermögensabfluß über D und H - ist der (von letzterem übergangene: Y 7)
Rückschluß von der Höhe jener Scheinzahlungen, die von der N und vom L*** ins Ausland geleistet wurden
(Faktum G.), auf die Gesamthöhe der von diesen Gesellschaften ohne tatsächlichen Eingang quittierten Zahlungen der I an sie (vgl S 22 f., 26 f., 32 der ersten Rechtsmittelentscheidung) im Prinzip (entgegen Z 4/5) denkfolgerichtig und auch durch Verfahrensergebnisse gedeckt; er beruht (entgegen AA 5) keineswegs primär auf den Parallelen zum Faktum A. II. 5./C. VI. (Geldabfluß über C), sondern vielmehr auf dem ausdrücklichen Zugeständnis der Angeklagten D und H vor dem Untersuchungsrichter, daß alle derartigen scheinbar gewinnmindernden Überweisungen in die Schweiz ausschließlich dazu dienten, sich in Ansehung solcher - periodisch zusammengefaßter - Eingänge "Steuern zu ersparen", über deren Erhalt sie A und B
Quittungen ausgestellt hatten, ohne daß die betreffenden Honorar-Teile tatsächlich bei ihnen eingegangen waren. Diese Schlußfolgerung ist auch insofern unbedenklich, als die Divergenzen zwischen den Scheinquittungen einerseits sowie den Überweisungen anderseits nach Betrag, Datum und Zahlungsrhythmus (Z 5/6, 7/8; AA 8 Mitte) in der soeben erwähnten periodischen Zusammenfassung der (chronologisch jeweils vorausgegangenen) scheinbaren Zahlungseingänge eine plausible Erklärung finden. Daß die Belastung des Angeklagten H auch mit jenen 8,4 Mio S gerechtfertigt ist, wegen deren vorangegangener Überlassung an A und B (unter gleichzeitiger Ausstellung von Scheinquittungen über ihren Erhalt) die entsprechenden Überweisungen an die AB während seiner Erkrankung im Herbst 1980 vorgenommen wurden (Y 6/7), und daß zu der von D urgierten
Berechnung des Schadens der I lediglich auf der Basis von 10 bis 20 % auch jener Beträge, über deren Erhalt unrichtige Scheck-Eingangsbelege ausgestellt wurden (AC 36/37), kein Anlaß besteht, ist schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten dargelegt worden (S 36 f., 49 der ersten Rechtsmittelentscheidung).
Mit den Gutachten des Sachverständigen Q (ON 674, 678, 686) aber sind die nach dem Gesagten für die Ermittlung der Schadenshöhe maßgebend gewesenen Bekundungen der Genannten vor dem Untersuchungsrichter - einem darauf bezogenen, nicht näher substantiierten Einwand des Angeklagten B (AA 4/5)
zuwider - durchaus vereinbar.
Die - von A (Z 9) relevierten - Hinweise dieses Sachverständigen darauf, daß die Überweisungen in die Schweiz um rund 4 Mio S höher waren als jene Zahlungen der I, die er auf Grund der ihm vorgelegenen Buchhaltungsunterlagen als bloß zum Schein quittiert zu erfassen vermochte, beziehen sich nämlich durchwegs nur auf falsche Empfangsbestätigungen über Zahlungen mit Scheck.
Berücksichtigt man demgegenüber auch die von D und
H vor dem Untersuchungsrichter bekundeten Scheinquittungen über den Erhalt von Barzahlungen, dann bietet die in Rede stehende Divergenz - selbst dann, wenn man die Summe der von A und
B hiebei zurückbehaltenen Beträge nicht in voller Höhe dieser (in den Gutachten mit rund 5 Mio S ausgewiesenen) Zahlungen veranschlagt, sondern (dem Angeklagten D folgend) nur mit einem (im Rahmen des vereinbarten Rückbehalts von 10 bis 20 % der gesamten Auftragssumme gelegenen) Anteil von etwa 20 bis 40 % des jeweiligen Zahlungsbetrages - zu Bedenken gegen die betreffenden Depositionen der genannten Angeklagten über die Gesamthöhe der nur zum Schein quittierten Zahlungen keinen Anlaß, zumal der Sachverständige nicht alle als bloße Scheinquittungen in Betracht kommenden Empfangsbestätigungen als solche erfaßt (vgl ON 674/20 a, 678/16 f., 26 f., 36) und überdies in bezug auf die Vollständigkeit des (seinem Gutachten zugrunde gelegenen) Rechenwerks der beteiligten Unternehmen mehrfach Vorbehalte geäußert hat (vgl ON 674/3, 10, 40 f., 678/23, S 1175 f./LIV).
Ein in Ansehung seiner Rückzahlung an die I zwischen D und B strittiger, von der N letztlich
nicht als Eingang gebuchter Betrag von 7,5 Mio S aber wurde (entgegen Z 10/11) vom Sachverständigen bei der Erfassung der Scheinquittungen ohnedies nicht miteinbezogen (ON 678/19 f., 26 f.). In der Summe der von der N und dem L***
ohne tatsächlichen Eingang quittierten (und in der Folge durch die vorübergehende Überweisung eigener Gelder in die Schweiz als Eingänge steuerlich egalisierten) Zahlungen der I, die vom Erstgericht der Berechnung des Untreue-Schadens zugrunde gelegt wurde, ist jedoch nach der Verantwortung der Angeklagten ein Betrag von 5 Mio S inbegriffen, von dem auch D schon beim Untersuchungsrichter behauptet hatte, dieser sei von A und B nicht für eigene Zwecke einbehalten, sondern vielmehr im Namen der N zur Verkürzung des Zahlungsweges direkt an die P weitergeleitet worden; Zahlungen in dieser Höhe sind tatsächlich dort eingelangt und sowohl bei der P als Eingänge von der N als auch bei der N (neben den Überweisungen an AB und AD zusätzlich) als Ausgänge an die P verbucht worden, und zwar jeweils als Akquisitionsvorschuß für das sogenannte "Gambia-Projekt", zu dessen Entrichtung an die P die N vertraglich verpflichtet war.
Auf eine dahingehende Zweckbestimmung dieser Zahlungen - möge sie nun wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein oder nicht - weist in der Tat eine Reihe von Verfahrensergebnissen hin, die im Urteil mit Stillschweigen übergangen werden (AC 16-23); auch mehrere darauf bezogene Beweisanträge (AC 1-11) hat das Schöffengericht in völliger Verkennung des Umstands abgewiesen, daß es hier nicht etwa darum geht, welcher (genossenschaftsfremden) Verwendung erwiesenermaßen von Honorarzahlungen an die N abgezweigte Beträge in der Folge zugeführt wurden, sondern vielmehr um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein derartiger Abzug vorgenommen wurde oder ob die betreffenden Zahlungen nicht ohnehin wirklich zugunsten der N an die P überwiesen worden sind
(AC 48/49).
Demgegenüber ist die in keiner Weise objektivierbare Urteilsannahme, D sei "ein viel zu erfahrener und gevifter Kaufmann, als daß er sich auf ein derartiges Geschäft mit einem so hohen Risiko (Gambia) zur Bezahlung von Millionenbeträgen ohne jede Kontrollmöglichkeit und ohne jede sichere Aussicht auf ein Geschäft hätte hinreißen lassen" (US 346 f.), für sich allein keine tragfähige Grundlage zur Widerlegung der in Rede stehenden Verantwortung. Um den in der Summe der ohne effektiven Eingang quittierten Zahlungen in Höhe von rund 23,7 Mio S inbegriffenen, aber möglicherweise im Namen der N an die P
bezahlten Betrag von 5 Mio S ist demnach der in erster Instanz angenommene Schaden der I zu reduzieren, ohne daß es hiezu einer - von D im Berufungsverfahren beantragten - weiteren Beweisaufnahme bedurfte.
Der Schaden beträgt daher aus dem bisher erörterten Faktum rund (23,7 - 5,0 =) 18,7 Mio S. Dem Angeklagten H fällt er allerdings nur bis zur Höhe von 14,550.000 S zur Last, weil sich dessen Zusicherung einer Mitwirkung an der künftigen Verschleierung der geplant gewesenen Untreue mangels einer Beteiligung seinerseits an der N oder an der Geschäftsführung für sie nur auf seine Tätigkeit im Rahmen des LÜO erstrecken konnte und auch seine spätere tatsächliche Unterstützungstätigkeit im Zusammenwirken mit D auf diesen Bereich beschränkt blieb.
Daß die Einwände des Angeklagten Raimund C gegen die Feststellung der Höhe des ihm angelasteten Schadens aus dem Faktum A. II. 2./C. IV. mit insgesamt 1,748.000 S nur soweit aktuell sind, als sie die Bewertung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beim Projekt "BILLROTH-GASSE" betreffen, ist schon bei der Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde (S 87 f. der ersten Rechtsmittelentscheidung) dargelegt worden; dementsprechend tangieren sie lediglich die als ungerechtfertigt beurteilte Zahlung eines Teilbetrages von 87.000 S aus einer (zur Gänze honorierten) Rechnung vom über insgesamt 162.000 S an ihn (US 94 f.).
Im Hinblick darauf, daß dem solcherart relevierten
Schadensumfang in Relation zur Höhe des diesem Angeklagten zur Last fallenden Gesamtschadens bei der Strafbemessung kaum eine nennenswerte Bedeutung zukommt, kann es insoweit mit einer - den auf ihn bezogenen (Beschwerde- und) Berufungsargumenten bei weitem Rechnung tragenden und aus Gründen der Prozeßökonomie gerechtfertigten - vereinfachenden Abrundung der Schadenssumme bei dem in Rede stehenden Faktum auf insgesamt etwa 1,7 Mio S das Bewenden haben.
Die darauf bezogenen Beweisanträge des Angeklagten Raimund C im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über seine Berufung waren daher gleichfalls abzuweisen, zumal ihm ohnedies eingeräumt wird, daß umgekehrt auch er selbst aus seiner Geschäftsbeziehung zur I einen erheblichen Schaden erlitten hat, und dessen genauer Höhe - wie noch zu erörtern sein wird - keine bei der Strafbemessung entscheidende Bedeutung zukommt. Zu den Fakten A. II. 6./C. I. und B./D. hinwieder remonstrieren die Angeklagten A, B, Ignaz C und Raimund C
gegen die Bewertung der von den inkriminierten Vermögensverfügungen betroffenen Liegenschaften, und zwar teils nur in bezug auf die Grundstücke in Großpetersdorf (A. II. 6.) sowie teils auch in Ansehung der Parzelle in Oberwart (C. I., D.). Dazu wurde indessen gleichfalls schon in der ersten Rechtsmittelentscheidung (S 102) klargestellt, daß der Schaden der I richtigerweise mit dem Veräußerungsgewinn der mißbräuchlich eingeschalteten Zwischenerwerberin gleichzusetzen ist und dementsprechend mit dem wahren Wert der in Rede stehenden Liegenschaften nichts zu tun hat (vgl EvBl 1983/112).
Dementsprechend ist die Schadensberechnung beim Faktum B./D. (Ankauf durch die Genossenschaft um 3,096.100 S, Zwischenerwerb um 2,3 Mio S) mit 796.100 S fehlerfrei, jene beim
Faktum A. II. 6./C. I. (von der I tatsächlich bezahlter Kaufpreis 4,921.120 S, angenommener Grundstückswert 980.280 S) mit 3,940.840 S aber deshalb, weil sie unrichtigerweise auf den Wert des Grundstücks abgestellt ist, in der Tat verfehlt; bei richtiger Berechnung (von der Genossenschaft bezahlt 4,921.120 S, Zwischenerwerb um 1,715.490 S) beträgt der Schaden im zuletzt relevierten Faktum vielmehr 3,205.630 S.
Dahin war die angenommene Schadenshöhe demnach zu reduzieren, ohne daß die - von den Angeklagten C im Rahmen ihrer Berufungen beantragte - Aufnahme von Beweisen über den Wert der tatgegenständlichen Grundstücke erforderlich wäre.
Nicht stichhältig dagegen ist die - ersichtlich von der urteilsfremden Annahme, die I-Mittel seien lediglich zu einer Vor-Finanzierung der USA-Reise zur Verfügung gestellt worden, ausgehende - Auffassung des Angeklagten Ignaz C, zum Faktum A. I. 2./C. VIII. könne er nur "allenfalls für einen Zinsenverlust wegen Vorfinanzierung der Reise" verantwortlich gemacht werden: da sich sein Tatbeitrag nach dem Inhalt des Schuldspruchs auf die gesamte mißbräuchliche Finanzierung dieser Reise aus Genossenschaftsmitteln erstreckte, fällt ihm (gleichermaßen wie den übrigen daran Beteiligten) auch der gesamte daraus entstandene Schaden strafrechtlich zur Last. Aus sämtlichen Untreue-Fakten (A., B., C. und D.) haben die daran beteiligten Angeklagten, in Ansehung deren hier über die Straffrage zu entscheiden ist, demgemäß folgende Schadensbeträge zu verantworten:
A - rund 307.000 (A. I.) + rund 18,700.000
(A. II. 1.) + rund 1,640.000 (A. II. 2., analog abgerundet wie zu C. IV. betreffend Raimund C) + rund 155.000
(A. II. 4.) + 842.000 (A. II. 5.) + rund 3,205.000
(A. II. 6.) + rund 796.000 (B., Versuch), also insgesamt rund 25,645.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden); B - rund 3,205.000 (C. I.) + rund 18,700.000
(C. II. 1.) + rund 307.000 (C. III.) + 842.000 (C. VI.) + 500.000 (C. VII.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 24,350.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
D - rund 18,700.000 S (C. II. 2. a);
H - 14,550.000 S (C. II. 2. b);
Raimund C - rund 3,205.000 (C. I.) + rund 1,700.000 (C. IV.) + 842.000 (C. VI.) + 500.000 (C. VII.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 7,043.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
Ignaz C - rund 3,205.000 (C. I.) + rund 219.000
(C. VIII.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 4,220.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
und
G - rund 307.000 S (A. I.).
3. Die über die Angeklagten A, B und E
verhängten Strafen waren nach dem zuvor (unter IV.) Gesagten neu zu bemessen (Pkte A. 2. a, 4.).
Hiezu wurden bei A und B ihre führende
Beteiligung an der strafbaren Handlung, deren Fortsetzung durch längere Zeit und nach einem vorgefaßten Plan, die Anstiftung der Angeklagten D und H zum Vergehen nach dem Devisengesetz und die enorme Höhe des Schadens, der weit über das Vermögen des Machtgebers hinaus wirksam wurde, sowie bei E die Tatbegehung unter grober Verletzung seiner Berufspflichten (§ 26 WTBO) als erschwerend,
bei allen diesen Angeklagten ihr ordentlicher Lebenswandel vor der Tat, der mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, ferner der Umstand, daß bei A und B die Untreue in einem Fall (mit einem beabsichtigten Schaden in der Höhe von rund 796.000 S) und bei E die Begünstigung beim Versuch blieben, bei letzterem überdies sein ursprüngliches Bemühen, J zum Rückgängig-Machen der von diesem ausgestellten Scheinquittungen zu bewegen, und sein nunmehr bereits nahezu fünf Jahre lang dauerndes Wohlverhalten seit dem schon mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegenden Abschluß des ihm angelasteten Begünstigungsversuchs, sowie bei A und B ihr
reumütiges und mit einem Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes
Teilgeständnis hingegen als mildernd
gewertet.
Die von den zuletzt genannten Angeklagten unternommenen Versuche, das Gewicht der ihnen zugute kommenden Milderungsgründe zu verstärken und die Bedeutung der sie belastenden Erschwerungsumstände abzuschwächen, gehen durchwegs fehl. Geständig waren sie beide lediglich zu den Fakten A. I. 1. und 2. ("Ägäis-Reise" und "USA-Reise") sowie A auch zum Faktum A. II. 4. b ("Parteispende-Scheck über rund 67.000 S") und in Ansehung eines Teilschadens in der Höhe von rund 5,0 Mio S beim Faktum A. II. 1. ("Geldabfluß über D und H"); die
möglicherweise im Namen der N an die P geleisteten
Zahlungen dagegen wurden nach dem zuvor (unter V.2.) Gesagten bei der Berechnung des Untreue-Schadens nicht in Anschlag gebracht und scheiden daher als Gegenstand eines Schuldbekenntnisses aus. Die in Rede stehenden Geständnisse erstrecken sich sohin bei A nur auf vier von insgesamt zwölf Fakten mit rund 5,4 von insgesamt rund 25,6 Mio S Schaden sowie bei B auf zwei von insgesamt sieben Fakten mit rund 0,3 von insgesamt rund 24,3 Mio S Schaden; ihr Milderungswert ist dementsprechend - mögen sie auch reumütig und mit einem Beitrag zur Wahrheitsfindung verbunden gewesen sein - auf Grund ihrer begrenzten Reichweite in der Tat nur bescheiden. Anderseits jedoch fällt durchaus nicht entscheidend ins Gewicht, welche Vermögensträger es letzten Endes waren, die durch die verbrecherische Schädigung der I mittelbar in ihrer wirtschaftlichen Kapazität getroffen wurden; genug daran, daß der Schaden in seiner enormen Höhe weit über das eigene Vermögen der Genossenschaft hinaus wirksam wurde und zu beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schäden führte. Schon angesichts dieses Schadensumfangs und des Ausmaßes der ihm zugrunde gelegenen vielfältigen und geplanten Malversationen erweisen sich jene Argumente der Angeklagten A und B, mit denen sie sich auf das Fehlen von Detailwissen, auf die Nichterwartung eines Zusammenbruchs der I und auf ein angebliches Bemühen berufen, in der Schlußphase "noch Ordnung in das gesamte Geschehen zu bringen", als augenscheinliche Beschönigungsversuche.
Daß schließlich A ungeachtet dessen, daß er jedenfalls einen erheblichen Teil des abgezweigten Genossenschaftsvermögens seinen eigenen Unternehmen zugeführt hat, jetzt "aus seinen Taten keinen Vorteil - mehr - in Händen" haben mag, kommt ihm ebensowenig als mildernd zugute wie für das Persönlichkeitsbild des Angeklagten B, der seine außerordentlich gut dotierte leitende Position in der I bedenkenlos zur Planung und Realisierung krimineller Verfehlungen größten Ausmaßes benützte, keineswegs daraus positive Aspekte zu gewinnen sind, daß ihm eine unmittelbare Bereicherung aus der Verbrechensbeute nicht nachgewiesen wurde.
Bei der nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Strafbemssung hinsichtlich der Angeklagten A und B war gemäß §§ 31, 40 StGB auf das bereits
mehrfach zitierte Urteil vom Bedacht zu nehmen, mit dem sie im zweiten Rechtsgang des ersten I-Verfahrens gleichfalls wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, B als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, mit einer Schadenshöhe von rund 55 Mio S bei A und von rund 48,1 Mio S bei B sowie des in (teilweiser) Idealkonkurrenz damit begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, A überdies wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB, zu je achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden. In jenem Verfahren wurde ihnen die Deliktswiederholung und -häufung, die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit und ihre führende Beteiligung daran, der hohe Schaden und die große Zahl der geschädigten Personen sowie A überdies seine Rolle als Anstifter in bezug auf die falsche Beweisaussage als erschwerend angelastet, wogegen ihnen ihr vordem ordentlicher Lebenswandel, ihr im ersten Rechtsgang abgelegtes und mit einem teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbunden gewesenes teilweises Tatsachengeständnis, ihre im zweiten Rechtsgang in Ansehung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche glaubwürdig erklärte Reue und Schuldeinsicht sowie bei A außerdem eine teilweise Schadensgutmachung (in der Höhe von rund 3,3 Mio S) und der Umstand, daß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage beim Versuch blieb, als mildernd zugute gehalten wurden. Im Fall einer gemeinsamen Aburteilung der von beiden Entscheidungen erfaßten Straftaten wäre demnach von einem Gesamtschaden in der Höhe von rund 80,6 Mio S bei A und von rund 72,4 Mio S bei B sowie von sämtlichen übrigen festgestellten Strafzumessungsgründen auszugehen.
In einer solcherart zusammenfassenden Sicht müßte insbesondere die tat-, aber auch die persönlichkeitsbezogene Schuld beider Angeklagten (§ 32 StGB) trotz deren (gewiß uneingeschränkt zu berücksichtigender) vormaliger Unbescholtenheit und ungeachtet der weiteren Milderungsgründe als so hoch veranschlagt werden, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der hier höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren nicht zu umgehen wäre.
Dabei ist zum einen die ganz außergewöhnliche kriminelle Dimension ihres gesamten Tatverhaltens zu berücksichtigen, mit dem sie lange Zeit hindurch in als geradezu unglaublich zu bezeichnender Präpotenz gezielt und geplant enorme Vermögenswerte ihrer gemeinnützigen Zweckbestimmung entzogen sowie zugleich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue parteipolitisch dominierter Institutionen einer schweren Krise ausgesetzt haben, und zum anderen ist jene Persönlichkeitsstruktur der Täter nicht zu übersehen, derzufolge sie aus persönlichem Macht- und Gewinnstreben zahlreiche andere, bis dahin sozial integrierte Personen in ihre Malversationen einbezogen und nach der Aufdeckung dieser Verfehlungen nur zu einem geringen Teil bereit waren, den Verbleib der rechtswidrig abgezweigten Vermögenswerte aufzuklären.
Im vorliegenden Verfahren war dementsprechend in Ansehung der Angeklagten A und B der nach § 31 StGB verbleibende Strafrahmen im Ausmaß von je eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe voll auszuschöpfen.
Eine Anrechnung der von ihnen erlittenen Vorhaftzeiten kam nicht mehr in Betracht, weil diese inzwischen im ersten I-Verfahren auf die dort schon in Vollzug befindlichen Freiheitsstrafen angerechnet wurden (§ 38 Abs. 1 StGB).
Auch der Angeklagte E vermag mit seiner Berufung keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen.
Inwiefern seinen zielgerichteten buchhalterischen Manipulationen eine Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) zugrunde liegen sollte, bleibt darnach unerfindlich; soweit er damit einen (jedenfalls vorwerfbaren) Rechtsirrtum (§ 9 Abs. 2 StGB) releviert (§ 34 Z 12 StGB), ist für eine derartige Annahme nach den in diesem Belang unbedenklichen Urteilsfeststellungen kein Raum. Gleiches gilt für die Auffassung, er habe die Tat in Erfüllung seiner Berufspflichten und damit zumindest unter Umständen, die einem "Schuldausschließungs- beziehungsweise Rechtfertigungsgrund" nahekommen (§ 34 Z 11 StGB), aus achtenswerten Beweggründen (§ 34 Z 3 StGB) oder mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht (§ 34 Z 9 StGB) begangen: der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich einer Rechts-Verweigerung mit der Ablehnung einer Delikts-Begehung zeigt, daß es dem genannten Angeklagten nicht am Rechtsbewußtsein, sondern an der erforderlichen Rechtstreue fehlt. Auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Z 17 StGB) schließlich hat er damit, daß er die ihm angelasteten Buchungsanweisungen zugestanden hat, bei der gegebenen Beweislage nicht geleistet.
Die über E zu verhängende Strafe war unter Bedachtnahme auf das im Spruch bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom (240 Tagessätze zu je 500 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen § 80 StGB) gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatz des § 299 Abs. 1 StGB auszumessen; bei gemeinsamer Aburteilung beider Straftaten wäre im Hinblick auf die in jenem Verfahren vorgelegenen Strafzumessungsgründe (Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, eigene erhebliche Verletzung, ungünstige Fahrbahnverhältnisse als mildernd; kein Umstand als erschwerend) sowie auf die hier angenommenen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten schuldangemessen (§ 32 StGB). Dementsprechend war die im vorliegenden Verfahren anzuordnende Zusatzstrafe mit sechs Monaten festzusetzen (§ 40 StGB); die Verhängung einer Geldstrafe, zu der im Hinblick auf ihre alternative Androhung in § 299 Abs. 1 StGB eine Anwendung des § 37 (Abs. 1) StGB weder erforderlich wäre noch in Betracht käme
(vgl ÖJZ-LSK 1978/182 ua), ist mit Rücksicht auf das Fehlen
jeglicher Schuld-Einsicht beim Angeklagten E nicht
gerechtfertigt.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) war
bei ihm schon nach § 290 Abs. 2 StPO geboten.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten A, B
und E auf die Strafneubemessung zu verweisen (Pkt A.5.).
4. In Ansehung der Angeklagten G, Ignaz C, Raimund
C, D und H wertete das Erstgericht
die jeweilige Schadenshöhe, die Tatbegehung durch G in zwei, durch Ignaz C in drei und durch die übrigen genannten Angeklagten in wiederholten Angriffen während eines jeweils längeren Zeitraums sowie bei allen außer bei G die Schädigung einer großen Anzahl von Personen als erschwerend,
ihren tadellosen Lebenswandel, bei Ignaz C und Raimund C auch den Umstand, daß die Untreue in einem Fall (mit einem beabsichtigten Schaden in der Höhe von rund 796.000 S) beim Versuch blieb, sowie bei G eine teilweise Schadensgutmachung (im Betrag von rund 31.000 S zur nachträglichen Bezahlung der USA-Reise) hingegen als mildernd.
Den Berufungen der genannten Angeklagten kommt, soweit sie gegen die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen gerichtet sind, Berechtigung zu (Pkt C.).
Beim Angeklagten G ist gemäß §§ 31, 40 StGB (gleichfalls) auf das zuvor relevierte, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Bedacht zu nehmen, mit dem er (im zweiten Rechtsgang des ersten I-Verfahrens) wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. zweiter Fall StGB mit rund 26 Mio S Schaden und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 "Abs. 1 und Abs. 2" (gemeint wohl: Abs. 1 Z 1 und 2) StGB nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 26 Bs 488/85, zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch bei einer gemeinsamen Aburteilung sämtlicher ihm in beiden Verfahren zur Last fallenden Taten (§ 31 StGB) wäre er nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht strenger zu bestrafen; dementsprechend ist hier von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen (§ 40 StGB).
Die Argumente der übrigen Berufungswerber gegen die erstinstanzliche Strafbemessung erweisen sich zum Teil ebenfalls als berechtigt.
Auf einer grundlegenden Fehleinschätzung in bezug auf das Substrat seiner Schuld beruht allerdings die von D
vertretene Ansicht, "der Tatbeitrag und das Verschulden" seien bei ihm "eher gering zu werten", weil sie lediglich darin lägen, daß er ihm rechtmäßig zugestandene Gelder einem Unternehmensangehörigen anstatt dem Unternehmen selbst zugewendet habe. Denn der Schuld-Vorwurf (§ 32 StGB) gegen ihn als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu einer Untreue (§ 153 StGB) wurzelt ja nicht - wie er vordergründig den Eindruck zu erwecken versucht - darin, daß (und wie) er über sein eigenes Vermögen (hier: über seine legitimen Honoraransprüche) disponierte, sondern vielmehr in der damit verbundenen Zielsetzung, dem Angeklagten A solcherart den die Genossenschaft schädigenden Mißbrauch von dessen Befugnis zur Verfügung über deren Vermögen (hier: durch das Abzweigen von Geldern, die im Fall einer Rabattgewährung ihr zugeflossen wären) zu ermöglichen; an der Sozialschädlichkeit dieser Zielsetzung aber ändert sich dadurch, daß er zu ihrer Realisierung (in der hier aktuellen Fallgestaltung) Verfügungen über eigene Vermögenswerte zu treffen hatte, ebensowenig etwas wie durch den Umstand, daß er der I - offensichtlich zur Erreichung eines auch den Sparsamkeits-Intentionen einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft nicht zuwiderlaufenden hohen Umsatzes - niedrigere als die üblichen Honorarsätze verrechnete.
Gleichfalls nicht zielführend sind ferner
- die Einwände der Angeklagten D und H gegen die
vom Schöffengericht als erschwerend gewertete Annahme, (auch) durch ihre Taten sei eine große Anzahl von Personen (Siedler und Gewerbetreibende) zu Schaden gekommen: ihr (durchaus gravierender) Anteil an den mit dem tatbedingten Schaden der Genossenschaft verbundenen beträchtlichen Folgeschäden wurde den Berufungswerbern mit Recht als belastend zugerechnet; daß es dabei nicht von entscheidender Bedeutung ist, welche Vermögensträger von diesem volkswirtschaftlichen Schaden im einzelnen betroffen wurden, ist schon an früherer Stelle (oben unter V. 3.) gesagt worden;
die Bedenken des Angeklagten H dagegen, daß (auch) ihm
eine Tatbegehung in wiederholten Angriffen während eines längeren Zeitraums angelastet wird: der Umstand, daß er die Scheinquittungen nicht selbst unterfertigte, stellt die Stichhältigkeit der Annahme, daß sich seine strafrechtlich relevante Beteiligung auf innerhalb eines längerdauernden Tatzeitraums vielfach wiederholte strafbare Handlungen erstreckte, nicht in Frage;
die Behauptungen des Angeklagten Raimund C, er habe in
der Überlassung von Honoraranteilen an B "mangels jeglicher Schadenszufügung gegenüber der I ... keine strafbare Handlung erblickt", sowie des Angeklagten D, er sei überzeugt gewesen, mit seinem Tatverhalten "der I dienlich zu sein": in beiden Fällen kommt nach den insoweit unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen die Annahme (§ 34 Z 12 StGB) eines (jedenfalls vorwerfbaren) Rechtsirrtums (§ 9 Abs. 2 StGB) nicht in Betracht;
die Auffassung des Angeklagten Raimund C, er habe beim
Faktum C. VII. eine "reine Botentätigkeit" verrichtet: war doch seine damit relevierte Beteiligung nach den (in diesem Belang unbekämpften) Urteilskonstatierungen keineswegs auf das (schon an sich nicht mit einer bloßen Botentätigkeit vergleichbare) Schein-Inkasso zweier H***-Rechnungen beschränkt; und schließlich
die Hinweise des Angeklagten Raimund C auf ähnliche strafgesetzwidrige Zahlungen anderer Personen an Organe der I: in bezug auf das Maß seiner eigenen Schuld ist daraus für ihn nichts zu gewinnen.
Mit Recht jedoch reklamieren die Angeklagten D und
H einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den sie durch ihr Geständnis vor dem Untersuchungsrichter geleistet haben, sowie ihre Anstiftung durch A und B zum Vergehen nach dem Devisengesetz als zusätzliche Milderungsgründe. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, daß die genannten Berufungswerber ebenso wie die Angeklagten C tatsächlich bis zu einem gewissen Grad auf ein Florieren ihrer Geschäftsbeziehungen zur I angewiesen waren und deswegen die Straftaten auf Grund dieser wirtschaftlichen Abhängigkeit, möge sie auch nicht geradezu einem Notstand nahegekommen sein, sowie unter der Einwirkung von A und
B begangen haben.
Auch der eigene Schaden, den sie alle aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Genossenschaft letzten Endes in beträchtlicher Höhe erlitten haben, steht zwar in keinem direkten Zusammenhang mit ihren Verfehlungen, sodaß er selbst im Rahmen der Strafbemessung nicht gleichsam im Weg einer Aufrechnung mit dem jeweiligen Anteil der Angeklagten am deliktsbedingten Gesamtschaden Berücksichtigung finden kann, doch ist immerhin die Annahme eines begrenzten (mittelbaren) Konnexes zwischen dem Tatverhalten der Berufungswerber sowie deren eigenen Verlusten aus ihrer Geschäftsverbindung mit der I nicht von der Hand zu weisen und dementsprechend gleichfalls als mildernd in Anschlag zu bringen. Unter Bedacht auf die darnach erforderliche Korrektur der Strafzumessungsgründe ist ungeachtet dessen, daß den Angeklagten D und H das Zusammentreffen eines Verbrechens mit
einem Vergehen zusätzlich als erschwerend zur Last fällt, eine (deutliche) Herabsetzung der in erster Instanz festgesetzten Dauer der verhängten Freiheitsstrafen bei D (von sieben) auf viereinhalb, bei H (von sechs) und Raimund C (von fünfeinhalb) jeweils auf dreieinhalb sowie bei Ignaz C (von dreieinhalb) auf zweieinhalb Jahre gerechtfertigt; die solcherart reduzierten Strafen erscheinen nicht nur ihrer absoluten Höhe nach, sondern auch im Verhältnis zueinander und zu den über die unmittelbaren Täter sowie über den Angeklagten B verhängten als schuldangemessen (§ 32 StGB).
Das Erfordernis einer wesentlich deutlicheren als der vom Erstgericht vorgenommenen Abstufung zwischen den Haupttätern A und B einerseits sowie allen übrigen Angeklagten
anderseits ergibt sich nicht nur aus dem gebotenen signifikanten Vergleich der von den Tätern jeweils zu verantwortenden Schadenshöhen miteinander, sondern vor allem auch aus den völlig unterschiedlichen Rollen, die den einzelnen Beteiligten innerhalb des deliktischen Gesamtgeschehens zukamen.
Insbesondere aus diesen beiden Aspekten resultiert die gleiche Strafdauer bei G, H und Raimund C, wobei die
überwiegende Belastung durch die Schadenshöhe bei G, durch die eigene Bereicherung in mehreren Fakten bei Raimund C und durch die Deliktskonkurrenz bei H jeweils durch ein entsprechendes Manko im Bereich der anderen schuldbegründenden Faktoren kompensiert wird. Demgegenüber ist darnach bei D im Hinblick auf die wesentlich stärkere Intensität seiner Tatbeteiligung, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Vortäuschen von Zahlungen in die Schweiz, eine vergleichsweise strengere Bestrafung und bei Ignaz C mit Rücksicht auf den fakten- und schadenbezogen kleineren Umfang seiner Mitwirkung ein geringeres Strafmaß indiziert.
Die nur von den Angeklagten D sowie Ignaz und Raimund C beantragte Gewährung bedingter Strafnachsicht kam schon wegen der jeweils zwei Jahre übersteigenden Dauer der verhängten Freiheitsstrafen nicht in Betracht (§ 43 StGB).
In diesem Sinn war den erörterten Berufungen durch ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe über G sowie durch eine Reduktion der über Ignaz C, Raimund C, D und
H verhängten Freiheitsstrafen auf die im Spruch bezeichnete Dauer (teilweise) Folge zu geben; im übrigen mußte den Berufungen der Angeklagten Ignaz C, Raimund C und D ein Erfolg versagt bleiben (Pkt C.).
VI. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (Pkt D.).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00211.84.0702.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAD-80019