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OGH vom 13.03.1986, 7Ob569/85

OGH vom 13.03.1986, 7Ob569/85

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Warenhandel AG in Wiener Neudorf, Industriezentrum NÖ-Süd, vertreten durch Dr. Oskar Stefula, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei K*** E***-A***

in Klagenfurt, Arnulfplatz 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 52.596 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ, 3 R 223/84-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Handelsgerichtes vom , GZ, 27 Cg 484/82-15, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Kosten der Rekursbeantwortung der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das beklagte Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat auf Grund eines Liefer- und Arbeitsauftrages vom den Anschluß einer Verkaufshalle der klagenden Partei an das Stationsnetz in Hermagor hergestellt. In dem Rechnungsbetrag von 118.806 S, den die klagende Partei am 23.5. und bezahlt hat, sind "vorfinanzierte Anschlußkosten" von 48.700 S samt Umsatzsteuer enthalten. Diesen Betrag begehrt die klagende Partei mit der am eingebrachten Klage mit der Behauptung einer mangels gesetzlicher Bestimmungen rechtsgrundlosen Leistung zurück.

Im Zeitpunkte der Errichtung des strittigen Anschlusses und der Zahlung der klagenden Partei bestanden folgende gesetzliche und vertragliche Regelungen:

1.) Bundes-(Grundsatz-)Gesetz vom über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) BGBl. 1975/260 idF des BG vom , BGBl. Nr. 131:

"§ 6 Abs. 1: Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 3 lit. a sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung .....

§ 6 Abs. 3: Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen ....

§ 7: Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Für Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen des § 6 ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen .....

§ 16: Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß...,b) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen als genehmigt gelten..."

2.) Kärntner (Ausführungs-)Gesetz vom über die Elektrizitätswirtschaft (Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. 1978/77:

"§ 13. Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise Abs. 1: Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 lit. a sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).

Abs. 2: Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen ist zu erteilen, wenn durch sie die Erfüllung der dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegenden Pflichten gewährleistet ist und sie auch auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht nehmen. Dies ist der Fall, wenn in den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorgelegten Allgemeinen Bedingungen eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird .....

§ 14. Anschluß- und Versorgungspflicht

Abs. 1: Die Landesregierung hat im Einzelfall auf Antrag zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 13 - ausgenommen Fragen der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen -, 15 und 16 entscheiden die ordentlichen Gerichte .....

§ 16. Baukostenzuschüsse

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen ....."

§ 41. Übergangsbestimmungen

Abs 2: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen gelten als genehmigt..."

3. Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit

elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, genehmigt vom Amt der Kärntner Landesregierung, Zl. 1128/1/54 am :

" .....III. Vertragsabschluß und Verpflichtungen des Abnehmers. ..... 5. Nach den Richtlinien der KELAG ist ein Baukostenzuschuß zu zahlen. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Anlage. Die KELAG kann vom Abnehmer die Zahlung des Baukostenzuschusses vor Inangriffnahme der Anschlußarbeiten verlangen. .....

IV. Hausanschluß

1. Der zu den Betriebsanlagen der KELAG gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes der KELAG mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle, bzw. zur Hausanschlußsicherung in Kabelnetzen.....

4. .....

Die Kosten, die der Abnehmer der KELAG zu erstatten hat, ..... ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses. ....."

4.) Allgemeine Tarifpreise und Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen, laut Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 36.913/3-3-7/78 gültig ab :

Anlage zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (KELAG)":

Zu III/5 Baukostenzuschüsse:

Die Bemessung der Baukostenzuschüsse ist unabhängig von der gewählten Tarifart ..... Für Anlagen, zu deren Anschluß die KELAG gemäß § 29 Abs. 1 des Landes-Elektrizitätsgesetzes Kärnten 1952, LGBl. Nr. 7/1953, verpflichtet ist, hat der Abnehmer zu leisten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Haushalt .....
2.
Gewerbe .....
.......
5. Neuerschließungen
Die Baukosten von neuen Verteilungsnetzen (zB Lichtbaugemeinschaften, Anschluß von Siedlungsbauten usw.) sind nach den tatsächlichen Aufwendungen für Material, Arbeitszeit usw. zu verrechnen. Für die Inanspruchnahme bereits vorhandener Umspannungs- und Übertragungseinrichtungen ist ein Baukostenzuschuß von 50 % der Verrechnungssätze ..... zu entrichten. ...
6. Allgemeines
Hat eine Gemeinde oder Interessentengruppe die Kosten der Errichtung einer Anlage getragen, die der gemeinsamen Versorgung der Abnehmer mit elektrischer Energie dient und wird hiebei vorgesehen, daß Anschlußnehmer, die später, innerhalb einer bestimmten Frist, anschließen, einen angemessenen Kostenanteil zu entrichten haben, so ist die KELAG bis zum Ablauf dieser Frist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 10. Jahres nach Inbetriebnahme der elektrischen Anlage, nicht verhalten, Anträgen von Anschlußwerbern auf den Anschluß an die elektrischen Anlagen stattzugeben, solange der Anschlußwerber den angemessenen Kostenanteil an die Gemeinde oder an die Interessentengruppe nicht entrichtet hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn die KELAG die Anlagen selbst hergestellt und die Kosten der Errichtung derselben ganz oder teilweise übernommen hat ....."
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen bezieht sich der im strittigen Punkt 6. der Anlage zu den AVB genannte "angemessene Kostenanteil" nur auf das Niederspannungsnetz. Seine Höhe ist nirgends näher definiert. Unternehmensintern wurde er von der beklagten Partei an Hand eines möglichst vollkommen ausgenützten Modellfalls ermittelt und der dabei gefundene durchschnittliche Kostenanteil für die vorfinanzierten Anlagekosten landeseinheitlich angewendet. Zumindest seit Mai 1978 wurde ein Bewerber bei Anschluß an eine vorfinanzierte Anlage mit den vollen Kosten des für ihn erforderlichen Anlageteiles belastet, wenn noch nicht voraussehbar war, ob in den nächsten fünf Jahren noch weitere Anschlußwerber hinzukommen würden. Bei ihren Anlagen unterscheidet die beklagte Partei Übertragungseinrichtungen, zu denen die der Weiterleitung elektrischer Energie dienenden Anlageteile ober und unter der Erde gehören; dann Umspannungseinrichtungen (Transformatoren) sowie die eigentlichen Energieerzeugungseinrichtungen (Kraftwerke). Bei den Übertragungseinrichtungen dienen Hochspannungsanlagen dem allgemeinen Ausbau des Leitungsnetzes und der Erschließung räumlich ausgedehnterer Gebiete; von diesen ausgehend werden dann die Abnehmer im Umkreis von eineinhalb bis zwei Kilometer durch Niederspannungsnetze versorgt. Zwischen beiden liegt ein Transformator. Eine exakte Abgrenzung zwischen Hoch- und Niederspannung gibt es nicht, doch sind in Kärnten die Hochspannungsanlagen einheitlich auf 20 kV ausgerichtet. Vor dem Jahre 1980 wurden die Kosten eines Transformatorbaues dem Niederspannungsnetz zugerechnet; seit einer Verordnung vom wird die Grenze für die Kostenzuordnung bei der Klemme zwischen den Hoch- und Niederspannungswindungen gezogen, wodurch die Hauptinvestitionskosten des Transformators in den Bereich des Hochspannungsnetzes verschoben wurden.
Auf Grund der im Bescheid des BMHGI vom genehmigten Tarifbestimmungen (oben 4) baute die beklagte Partei bei der Finanzierung ihres Leitungsnetzes eine Praxis auf, wonach sich der Beitrag des Anschlußwerbers bei Erschließung eines neuen Versorgungsgebietes aus der anteiligen Abgeltung des Herstellungsaufwandes für den bereits vorhandenen Hochspannungsbereich der Versorgungsanlage in Form eines halbierten Pauschalsatzes, weiters aus den tatsächlichen Aufwendungen für Material und Arbeitszeit zur Herstellung zusätzlicher Umspann- und Übertragungsanlagen sowohl im Hochspannungs- als auch im Niederspannungsbereich und schließlich aus den Kosten des Hausanschlusses zusammensetzte. Dazwischen gab es andere Varianten. Im Zusammenhang mit dem strittigen Anschluß holte die klagende Partei von der beklagten Partei im Herbst 1978 einen Voranschlag ein. Zu diesem Zeitpunkt war der nächstgelegene Anschlußpunkt an das Hochspannungsnetz ein Transformator im Bereich des städtischen Kindergartens, der im Jahre 1974 errichtet worden war und Anschlußmöglichkeiten für mehrere Strombezieher bot. Ein zur gemeinsamen Versorgung dienendes Teilstück eines vom Transformator wegführenden Niederspannungskabels mit ungefähr 45 m Länge war vom Kindergarten bis zum Punkt D laut dem Kabelplan Beilage ./8 schon im Jahre 1975 hergestellt worden, ein weiteres Stück Niederspannungskabel mit ungefähr 35 m Länge war im Jahre 1977 bis Punkt A dieses Planes dazugekommen. An diese beiden Kabellängen sollte der rund 95 m lange Kabelhausanschluß für die beklagte Partei hergestellt werden. Für diesen Hausanschluß sah der Voranschlag einen Richtpreis von 22.005 S vor. Dazu kamen für die vorfinanzierten Anschlußkosten (Transformatorerrichtung und Erdkabelverlegung bis Punkt A anteilig) der landeseinheitliche Kostenanteil von 48.700 S, der nun den Streitgegenstand bildet, und schließlich als Baukostenzuschuß nach dem Gewerbetarif der Anlage zu den AVB weitere 39.300 S, je plus Mehrwertsteuer.
Auf der Rückseite des als "Liefer- und Arbeitsauftrag" bezeichneten Formulars, das von der beklagten Partei am datiert wurde, sind mit einem deutlichen Hinweis am unteren Rand der Vorderseite auf "umseitige Bedingungen" 11 Punkte und ein Nachsatz abgedruckt, wonach unter anderem im Falle eines Zahlungsrückstandes und Terminverlustes eine Einstellung der Stromlieferung vorgesehen ist und der Anschlußwerber mit der Unterfertigung die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der beklagten Partei genehmigt. Beide Streitteile haben diesen Liefer- und Arbeitsauftrag durch ihre zeichnungsbefugten Organe unterfertigt. Die klagende Partei hätte den Auftrag, um mit Strom beliefert zu werden, auch dann unterfertigen müssen, wenn sie mit einzelnen Bedingungen nicht einverstanden gewesen wäre. Die beklagte Partei stellte in der Folge den Anschluß wie vorgesehen her und legte Rechnung entsprechend dem Voranschlag. Wenn die Vertretungsorgane der klagenden Partei gewußt hätten, daß die Forderung nach einem angemessenen Kostenanteil gemäß Punkt 6 der Anlage ungesetzlich sei, hätten sie keine Zahlung geleistet, es sei denn, es wäre ihnen die Einstellung der Stromlieferung angedroht worden. Von der (möglichen) Ungesetzlichkeit der strittigen Einhebung erfuhr die klagende Partei erst aus Zeitungsverlautbarungen auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom zu 5 C 160/81. Das Erstgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt zusammenfassend dahin, daß zwar die Allgemeinen Stromlieferbedingungen und die dazugehörigen Tarife von der Preisbehörde und vom Amt der Kärntner Landesregierung genehmigt worden seien, den ordentlichen Gerichten aber dennoch die Beurteilung der Gültigkeit der Allgemeinen Stromlieferbedingungen und Tarifpreise und der Angemessenheit der begehrten Baukostenzuschüsse oder aber ihrer Sitten- oder Gesetzwidrigkeit nach § 879 ABGB (hier in der alten Fassung) in Verbindung mit § 1059 ABGB oder nach den §§ 914 f ABGB in Verbindung mit dem zweiten Satz des § 1054 und den §§ 1056 und 1058 ABGB obliege. Im vorliegenden Fall liege zwar keine einseitige grobe Benachteiligung der Anschlußwerber durch die Allgemeinen Stromlieferbedingungen vor; wohl aber habe die vom Wortlaut dieser Bedingungen und ihrem Allgemeinverständnis abweichende tatsächliche Praxis des beklagten Unternehmens bei der Anwendung dieser Bedingungen den Strombeziehern ungerechtfertigte Nachteile gebracht. Der Punkt 6. der Anlage "Allgemeines" zu den AVB sei mit dem Stichwort "vorfinanzierte Anschlußkosten" weder bestimmt noch bestimmbar und überdies mit anderen Punkten der Anlage im Widerspruch, unklar und systemwidrig. Ohne wenigstens bestimmbaren Preis könne die Verrechnungspraxis der beklagten Partei nicht gebilligt werden. Der somit berechtigte Klagsanspruch sei auch nicht verjährt, weil irrig geleistete Zahlungen als Zahlung einer Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB zur Leistungskondiktion berechtigten, der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren aber erst mit dem Kennen oder schuldhaften Nichtkennen der mangelnden Zahlungspflicht beginne.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es kam im Ergebnis wie der Erstrichter zur Verneinung einer Verjährung des Klagsanspruches, der allerdings im Sinn des § 1431 nicht mehr auf Irrtum und ungerechten Zwang gestützt werden könne (weil die Frist hiefür schon vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. vom Wegfall der Zwangslage an laufe), weil aber für die Rückforderung wegen Nichtigkeit nach § 879 ABGB infolge Verstoßes gegen Preisvorschriften die allgemeine dreißigjährige Verjährung gelte. In der Sache selbst könne jedoch der Ansicht des Erstgerichtes, daß kein bestimmter oder bestimmbarer Preis vereinbart worden sei, schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die vorfinanzierten Anschlußkosten mit einem ziffernmäßig genau bestimmten Betrag veranschlagt und vereinbart worden seien. Entgegen der Ansicht des Erstrichters lasse Punkt 6. der Anlage auch nicht "jede Deutung" zu, weil der Begriff des angemessenen Kostenanteiles der beklagten Partei zwar einen gewissen Ermessensspielraum eingeräumt habe, der aber von ihr sachgerecht auszuüben war, was durch Sachverständige und den Richter nachgeprüft werden könne. Die beklagte Partei dürfe sich allerdings nicht auf einen nur auf Grund eines Modellfalls errechneten und für ihren gesamten Versorgungsbereich geltenden Pauschalsatz (von 1475 S pro kW) berufen, weil es sich dabei nicht um den angemessenen Kostenanteil gerade der konkret bestimmten Anlage handeln würde, an die der betroffene Abnehmer angeschlossen wurde. Ein Rückforderungsanspruch wäre daher (nur) dann zu bejahen, wenn der konkret und nach sachlichen Gesichtspunkten zu berechnende, angemessene Kostenanteil den von der beklagten Partei verlangten vorfinanzierten Anschlußkosten nicht entspreche. Ob dies der Fall sei, könne nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Ein allfälliges Verlangen überhöhter Kostenanteile würde zur Teilnichtigkeit der Vereinbarung in diesem Umfang führen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Aufhebungsbeschluß ist nicht berechtigt.

Entgegen der Meinung der Rekurswerberin ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, daß der Punkt 6. der Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen der beklagten Partei für die Versorgung...(im folgenden kurz: AVB) keine undeutliche, zu ihren Lasten auszulegende oder mit anderen Punkten der AVB im Widerspruch stehende Vertragsbestimmung enthält und daß auch der nach diesem Punkt 6. zu leistende angemessene Kostenanteil für vorfinanzierte Anlagen für mehrere Anschlußnehmer ausreichend bestimmbar ist. Aus den Darstellungen der Rekurswerberin zur geschichtlichen Entwicklung des strittigen Punktes 6. der Anlage ist - abgesehen davon, daß es sich zum Teil um unbeachtliche Neuerungen handelt - schon deshalb nichts zu gewinnen, weil nach ihrer eigenen Darstellung die nach der Kundmachung des BMVvB vom (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ) enthaltene Ausnahme für das Land Kärnten dahin, daß die dort befindlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Baukostenzuschüsse gegenüber der bisher preisbehördlich genehmigten Höhe durchschnittlich nur mit 50 % von den Abnehmern fordern dürfen, bloß darin ihren - sonst auch nicht zum Ausdruck gekommenen - Grund haben soll, daß die bis dahin verlangten Baukostenzuschüsse auch einen Anteil für die Hochspannungsinvestitionen enthielten; gerade um diese geht es aber im vorliegenden Fall nicht.

Die Behauptung der Rekurswerberin, daß das Verlangen der beklagten Partei nach Ersatz der vorfinanzierten Anschlußkosten dem Preisgesetz widerspreche, trifft nicht zu, weil die Tarife der beklagten Partei im strittigen Zeitpunkt einerseits nur der eben genannten preisrechtlichen Vorschrift unterlagen und andererseits der strittige Punkt 6. der Anlage zu den AVB der beklagten Partei mit dem Bescheid des BMHGI vom genehmigt wurde (vgl. auch Bandhauer - Fremuth-Orglmeister, Österr. Elektrizitätsrecht VIII/4, P 8.1.1. 5 und 6).

Der Rekurswerberin kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß der Satz 1 des Punktes 6. der Anlage zu den AVB eine undeutliche Äußerung sei, die nach § 915 zweiter Fall ABGB zum Nachteil der beklagten Partei ausgelegt werden müsse. Gerade im Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen der AVB ist, auch entgegen der Meinung des Erstrichters, hinreichend klar erkennbar, daß dieser Punkt mit der Überschrift "Allgemeines" einen besonderen Fall der Erschließung eines Versorgungsgebietes durch ein neues Verteilungsnetz regelt und zwar im Gegensatz zum Punkt 5. jenen der Vorfinanzierung einer solchen Anlage durch eine Gemeinde oder Interessentengruppe oder (nach dem Abs. 2 des Punktes 6.) durch die beklagte Partei selbst. Der Unterschied liegt erkennbar darin, daß in dem einen Fall (des Punktes 5.) einem (dem ersten) Anschlußwerber eines neuen Verteilungsnetzes die gesamten tatsächlichen Aufwendungen für Material, Arbeitszeit usw. verrechnet werden und überdies für die Inanspruchnahme bereits vorhandener Umspannungs- und Übertragungseinrichtungen ein Baukostenzuschuß von 50 % der Verrechnungssätze gemäß den Punkten 1. bis 4., während Punkt 6. den anderen Fall der Vorfinanzierung einer Anlage für eine in naher Zukunft zu erwartende gemeinsame Versorgung mehrerer Abnehmer regelt. Auch in diesem Fall trägt die Anschlußkosten für das neue Verteilungsnetz zunächst (nach Abs. 1) jene Gemeinde oder Interessentengruppe, die die Herstellung veranlaßt hat; erst später haben die einzelnen Anschlußwerber einen angemessenen Anteil an diesen vorfinanzierten Kosten an die Gemeinde oder Interessentengruppe zu erstatten; dieses Recht wird durch die Beschränkung der Anschlußpflicht der beklagten Partei auf jene Anschlußwerber, die diese Verpflichtung erfüllen, gesichert. Die unterschiedliche Behandlung von Neuerschließungen in den Punkten 5. und 6. hat also zwei Fallgruppen im Auge, nämlich einerseits die Errichtung eines neuen Verteilungsnetzes zugunsten (vorläufig) eines einzelnen Anschlußwerbers (der dann die ganzen Baukosten für die neue Anlage selbst zu tragen und für die Inanspruchnahme bereits vorhandener Umspannungs- und Übertragungseinrichtungen einen weiteren, pauschalierten Baukostenzuschuß zu entrichten hat), und andererseits den Fall, daß eine Gemeinde oder Interessentengruppe eine Anlage für eine größere Anzahl zu erwartender Anschlußwerber bauen läßt und vorfinanziert. In diesem Fall ist die Regelung des Punktes 6. Abs. 1 der Anlage zu den AVB der beklagten Partei unzweifelhaft sachgerecht.

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei und des Erstgerichtes bestehen dann aber auch keine Bedenken gegen die im zweiten Absatz des Punktes 6. der preisbehördlich genehmigten Anlage zu den AVB angeordnete sinngemäße Anwendung derselben Bestimmungen auf den Fall, daß die beklagte Partei Anlagen für die gemeinsame Versorgung mehrerer Abnehmer mit elektrischer Energie selbst herstellt und die Kosten der Errichtung derselben ganz oder teilweise übernimmt, also ebenfalls vorfinanziert. Auch dieser Fall unterscheidet sich von dem im Punkt 5. der Anlage geregelten dadurch, daß die Anlage von vorneherein für eine Mehrzahl von Abnehmern vorgesehen ist. Die Regelung, daß auch in diesem Fall jeder spätere Anschlußwerber einen angemessenen Anteil an den Baukosten der Errichtung dieser Gemeinschaftsanlage zu tragen hat, entspricht sogar weit mehr als jene des Punktes 5. den guten Sitten. Nicht sie, sondern die Belastung des ersten Anschlußwerbers mit den gesamten Baukosten (in Punkt 5.) könnte als sittenwidriger Mißbrauch der Monopolstellung durch willkürliche Aufteilung der Kosten angesehen werden, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 52/52 = JBl. 1981, 260 zu einer gleichartigen Bestimmung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen der TIWAG ausgesprochen hat (zustimmend Bydlinski, FS Klecatsky/1980/148 f FN 41 und Wilhelm, E-Anm. aaO). Die hier ausgesprochene Rechtsansicht steht also mit dieser Vorentscheidung keineswegs im Widerspruch, zumal diese auch zu der Frage nicht Stellung genommen hat, ob neben der Verrechnung von Pauschalbeträgen und der Kosten des Hausanschlusses vorfinanzierte Anschlußkosten überwälzt werden können.

Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist Punkt 6. der Anlage auch nicht sonst ganz unbestimmt oder unbestimmbar. Abgesehen davon, daß die Preisbehörde mit der Einräumung des Rechtes, einen "angemessenen Kostenanteil" zu berechnen, der beklagten Partei eine entsprechende Preisbestimmung im Sinne des § 1056 ABGB überlassen hat, ist die sachgerechte Ausübung dieses Ermessens einer Nachprüfung durch den Richter zugänglich. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt zunächst auf der Hand, daß es sich bei diesen angemessen aufzuteilenden Kosten einer für die gemeinsame Versorgung mehrerer Abnehmer errichteten (neuen Verteilungs-)Anlage um eine dritte Gruppe von Aufwendungen der beklagten Partei im Interesse der Anschlußwerber und Stromabnehmer handelt, die neben die Kosten des eigentlichen Hausanschlusses nach dem Punkt IV der AVB (Verbindung des Leitungsnetzes mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle bzw. zur Hausanschlußssicherung in Kabelnetzen) einerseits und jenen generellen Baukostenzuschuß andererseits tritt, der nach Punkt III

5. der AVB und Punkt 1. bis 3. der Anlage von jedermann zu bezahlen ist. Der hier strittige angemessene Kostenanteil an vorfinanzierten Anschlußkosten betrifft nach dem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen nicht etwa "praktisch alles", also die gesamten, dem Hausanschluß vorgelagerten Anlagen "bis hinauf zum Kraftwerk". Für die Mitbenützung der letztgenannten Anlagen ist der pauschalierte Baukostenzuschuß zu bezahlen. Die tatsächlichen Baukosten spielen außer für die Hausanschlußleitung nur für jene "neuen Verteilungsnetze" eine Rolle, die für einzelne Anschlußwerber (Punkt 5. der Anlage) oder eine Gemeinde oder Interessentengruppe oder von der beklagten Partei zur gemeinsamen Versorgung mehrerer neuer Abnehmer (Punkt 6. der Anlage) errichtet werden. Anlagen des Hochspannungsnetzes werden in aller Regel nicht zu der zweiten Gruppe gehören. Für eine solche grundsätzliche Abgrenzung spricht auch die sonstige Praxis der Preisregelung. Nicht nur erst die Verordnung des BMHGI vom über die Baukostenzuschüsse (im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom ) hat die Anschlußpreise in die drei Gruppen eines Pauschalbetrages für den vorfinanzierten Ausbau des Hochspannungsnetzes, eines weiteren Pauschalbetrages für den vorfinanzierten Ausbau des Niederspannungsnetzes und der tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß geteilt; gleichartige Bestimmungen enthielten auch schon früher zB die AVB der BEWAG in Punkt 1.A der Anlage (siehe Bandhauer-Fremuth-Orglmeister aaO VII/226 f).

Nur die genaue Grenze zwischen den allgemeinen Versorgungseinrichtungen (regelmäßig des Hochspannungsnetzes) und den Baukosten einer neuen Verteilungsleitung zur gemeinsamen Versorgung von neuen Abnehmern (im Niederspannungsnetz) mag noch aufklärungsbedürftig sein (vgl. die neue Grenzziehung in § 3 Z 2 der VO vom ). Wenn aber das Berufungsgericht die Klärung dieser Frage einer weiteren Beweisführung durch Sachverständige zuführen will, kann dem mangels Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht nicht entgegengetreten werden.

Beide Parteien treten der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht entgegen, daß der angemessene Kostenanteil nach Punkt 6. der Anlage zu den AVB der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und daß es dabei nicht auf das von der beklagten Partei nach einem Modell errechnete Landespauschale ankomme, sondern auf die tatsächlichen Kosten der konkreten Anlage. Im ersten Punkt bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil eine ziffernmäßig bestimmte Preisvorschrift über den hier strittigen angemessenen Kostenanteil nicht besteht. Im zweiten Punkt ist der Ansicht des Berufungsgerichtes mit der Einschränkung beizutreten, daß sich die Angemessenheit eines Kostenanteiles auch nach der (Un-)Wirtschaftlichkeit einer Einzelberechnung im Interesse nicht nur der beklagten Partei, sondern auch der Gesamtheit der Abnehmer bestimmt. Eine ausschließlich an der Austauschgerechtigkeit orientierte Überprüfung der in Geld erbrachten Gegenleistung stünde dem Auftrag der Elektrizitätswirtschaftsgesetze entgegen, in den Allgemeinen Bedingungen eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen (vgl. Plöchl, Kontrolle der Preisbehörde durch ordentliche Gerichte? ÖZW 1979, 109 ff). Eine Überprüfung der nach einem sinnvollen Schema bestimmten anteiligen Anschlußkosten auf die Übereinstimmung mit der ziffernmäßig genauen Höhe der tatsächlichen Anschlußkosten des Einzelfalles ist deshalb nur bei einer groben Überschreitung sinnvoll. Eine solche hat die Rekurswerberin, die sich ursprünglich der Vorschreibung auch keineswegs widersetzt hat, bisher nicht behauptet, doch mag ihr dazu Gelegenheit gegeben werden. Geringfügige Abweichungen der tatsächlichen Kosten vom verrechneten Landespauschale werden jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bei der Beurteilung des Klagsanspruches zu vernachlässigen sein, weil wie gesagt die Angemessenheit des Kostenanteiles auch nach gesamtwirtschaftlichen Überlegungen zu bestimmen ist und die Grenze der Sittenwidrigkeit dadurch nicht überschritten würde (vgl SZ 52/52). Diese Abweichung in der rechtlichen Beurteilung ist zu Lasten der Rekurswerberin möglich, weil der Oberste Gerichtshof bei Bekämpfung eines Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes die Rechtssache in allen Richtungen zu prüfen hat. Ob das landeseinheitlich erstellte Modell der beklagten Partei richtig errechnet ist, bedürfte hingegen gerade dann keiner Prüfung mit einem unvertretbaren Prozeßaufwand, wenn ohnehin die Einzelprüfung des vorliegenden Falles zu keiner wesentlichen Abweichung führte. Ob schließlich die beklagte Partei in anderen Verrechnungsfällen anders vorgegangen ist, ist ebenso irrelevant wie die Frage, warum die beklagte Partei die vorfinanzierten Anschlußkosten in einem anderen, die klagende Partei betreffenden Fall zurückgezahlt hat. Infolge der Bestreitung des verbliebenen Klagsanspruches geht es nur noch um die Prüfung des vorliegenden Falles nach der vom Obersten Gerichtshof als unbedenklich und bindend erachteten Bestimmung des Punktes 6. der Anlage. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin betrifft dieser Punkt der Anlage nicht bloß eine Ausnahme von der Anschlußpflicht der beklagten Partei, sondern stellt auch klar, daß damit ein mittelbarer Zwang zur Zahlung eines angemessenen Kostenanteiles für diesen Teil der Anlage (über das Anschlußpauschale und die Hausanschlußkosten hinaus) ausgeübt wird.

Zur Frage einer allfälligen Verjährung beruft sich die Rekurswerberin zu Unrecht darauf, daß ein Anspruch nach § 1431 ABGB wegen rechtsirriger Leistung keinesfalls verjährt sei. Hier geht es nicht darum, daß eine Leistung infolge Irrtums ohne Rechtsgrund erbracht worden wäre (§ 1431 ABGB), sondern um die Behauptung eines Rechtsirrtums über die Leistungspflicht beim Abschluß des Vertrages. Eine solche Irrtumsanfechtung ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes gemäß § 1487 ABGB nur innerhalb von drei Jahren ab dem Vertragsabschluß möglich. Es bleibt deshalb nur eine Rückforderungsmöglichkeit wegen Nichtigkeit nach § 879 ABGB aus dem Grunde eines Verstoßes gegen die Preisvorschriften, wofür allerdings die allgemeine Verjährungsfrist gilt. Dem Einwand in der Rekursbeantwortung der beklagten Partei, daß es sich bei der strittigen Bestimmung nicht um eine Verbotsnorm preisbehördlicher Art handle, weil es diesbezüglich keine preisbehördlich genehmigten Sätze gebe, kann nicht beigetreten werden. Die preisbehördliche Regelung besteht darin, daß nur ein angemessener Kostenanteil verlangt werden darf. Wäre dieser durch die Vorschreibung im konkreten Fall überschritten, so läge insofern auch ein Verstoß gegen Preisvorschriften und zugleich Sittenwidrigkeit vor. Die Bestimmbarkeit des angemessenen Preisanteiles ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu beurteilen.

Gegen das 5 %-ige Zinsenbegehren des Klägers nimmt die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung Stellung, ohne daß ihr gefolgt werden könnte. Dieses Zinsenbegehren besteht im Falle der Berechtigung des Klagebegehrens in der Hauptsache schon gemäß § 352 HGB zu Recht, weil ein beiderseitiges Handelsgeschäft zwischen zwei Kaufleuten vorliegt. In dem zu prüfenden Fall der Nichtigkeit stünden diese Zinsen ex tunc zu.

Der Ausspruch über die Rekurskosten der klagenden Partei beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten der Rekursbeantwortung der beklagten Partei auf § 52 ZPO.