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SWK 26, 10. September 2012, Seite 1106

Nochmals: Benachteiligung von nach dem 1. September geborenen Kindern bei Besuch einer BHS

Legistischer Handlungsbedarf auch bei § 34 Abs. 9 EStG

SWK-Leserin J.H. schreibt uns zu dem in SWK-Heft 19/2012, 879 ff., abgedruckten Beitrag von Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M, Ernst Komarek, MSc, und Mag. Andreas Kampitsch, LL.M., Folgendes:

„Die Benachteiligung von Kindern, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, geht sogar noch weiter: Bei der Kinderbetreuung gem. § 34 Abs. 9 EStG ist Bedingung, dass für das Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen werden kann und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das bedeutet, dass für Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, diese Kinderbetreuungsleistungen um ein Jahr kürzer absetzbar sind.

Daher denke ich, dass auch § 34 Abs. 9 EStG neu formuliert gehört – genauso wie § 2 Abs. 1 lit. j FLAG.“

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