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GesRZ 6, Dezember 2020, Seite 366

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Wie in dieser Rubrik berichtet, war mit dem letzten Initiativantrag zur Änderung des KMU-Förderungsgesetzes (IA 900/A 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00900/index.shtml) eine Aufgabenerweiterung des KMU-Förderungsgesetzes vorgesehen (vgl Th. Barth/Natlacen, GesRZ 2020, 298). Diese wurde am im Nationalrat und am im Bundesrat beschlossen und im BGBl I 2020/116 kundgemacht.

Mittlerweile wurden am und am zwei weitere Initiativanträge im Nationalrat eingebracht (IA 983/A 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00983/index.shtml; IA 1112/A 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01112/index.shtml). S. 367 Der erste Initiativantrag zur Änderung des KMU-Förderungsgesetzes soll lediglich eine Klarstellung durch ausdrückliche Nennung der zuständigen Bundesministerinnen bringen. Er wurde inzwischen vom National- und Bundesrat beschlossen und im BGBl I 2020/127 kundgemacht. Der zweite Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden, verlängert die Ermächtigung des BMF, das Gesamtobligo durch Verordnung anzupassen, vom bis zum . Diese...

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