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OÖ Grundsteuerbefreiungsgesetz
Ein in den Keller eines Einfamilienhauses eingebauter Saunaraum dient genau wie ein Badezimmer – wenn auch in qualifizierter Weise – dem persönlichen Zweck der Bewohner einer Wohnung im Rahmen ihrer Wohnbedürfnisse und ist daher bei Ermittlung der Gesamtnutzfläche eines Eigenheims i. Z. m. der Grundsteuerbefreiung zu berücksichtigen. – (§ 1 Abs. 2 OÖ GrundsteuerbefreiungsG), (Abweisung)
( 2009/16/0229)