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Informationsaustausch nach Art. 26 OECD-MA
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Ohne bi- bzw. multilaterale Maßnahmen wären Abgabenverkürzungen im internationalen Wirtschaftsverkehr ob der grundsätzlich auf das jeweilige Hoheitsgebiet beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der nationalen Finanzverwaltung kaum identifizierbar. Um der Problematik der internationalen Steuerhinterziehung Herr zu werden, wurden sowohl auf OECD- als auch auf EU-Ebene Regelungen erlassen, die insb. den zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Finanzverwaltungen gewährleisten sollen. Der vorliegende Glossarbeitrag befasst sich mit den Bestimmungen zum Informationsaustausch im OECD-MA.
1. Anwendungsbereich
Nach Art. 26 Abs. 1 OECD-MA tauschen „[d]ie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ... die Informationen aus, die zur Durchführung [des Doppelbesteuerungsabkommens] oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht“. Mit dieser Bestimmung wird in den DBA, die sich am OECD-MA orientieren, die rechtliche S. 1080Basis für einen Inform...