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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1063

Gerichtsgebühren: Rückzahlungsantrag

§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG stellt darauf ab, dass Gerichtsgebühren entrichtet wurden, obwohl nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukommt, die die Gebühr entrichtet hat oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen – (§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG),(Abweisung)

( 2009/16/0140 u. v. w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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