Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtsgebühren: Rückzahlungsantrag
§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG stellt darauf ab, dass Gerichtsgebühren entrichtet wurden, obwohl nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich derjenigen Person zukommt, die die Gebühr entrichtet hat oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber der Person, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet ist oder den Auftrag an einen anderen erteilt hat, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen – (§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG),(Abweisung)
( 2009/16/0140 u. v. w.)